Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 459/16 gegen die der Beigeladenen vom Landrat des Antragsgegners erteilte Genehmigung vom 9. Februar 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen auf den im Stadtgebiet von N. belegenen Grundstücken G1, G 2 und G 3, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 82.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sich aus dem Tenor ergebende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als anerkannte Naturschutzvereinigung antragsbefugt, ohne analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 2016- 4 A 5.14 -, juris Rn. 18. Die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG eröffnet, weil der Antragsteller mit seiner in der Hauptsache gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Februar 2016 erhobenen Klage einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, eingelegt hat. Die Genehmigung des Landrates des Antragsgegners stellt eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG dar. Es ist bei summarischer Prüfung zudem davon auszugehen, dass der Antragsgegner zur Durchführung der - von ihm für das Vorhaben tatsächlich auch durchgeführten - Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet war. Denn das Vorhaben der Beigeladenen umfasst die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweisen und voraussichtlich zusammen als Windfarm anzusehen sind, weil sie einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Vgl. zur Einordnung als Windfarm nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, Natur und Recht (NuR) 2014, 663, m.w.N.. Dementsprechend hatte der Antragsgegner jedenfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG im Wege einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, was er voraussichtlich zutreffend bejaht hat. Darüber hinaus kommt unter Einbeziehung der in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet bereits bestehenden Windenergieanlagen ggf. auch eine Einordnung als Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen in Betracht, für die nach § 3b Abs. 1 oder § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG von vornherein eine UVP-Pflicht bestanden hätte. Der Antrag ist auch begründet. Nach dem hier einschlägigen § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6/14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. Bereits eine sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn nach summarischer Prüfung sind hier solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 9. Februar 2016 gegeben, die voraussichtlich zur Begründetheit der vom Antragsteller erhobenen Klage führen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - wie der hier streitgegenständlichen Genehmigung - muss gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der dafür relevanten Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, 228, juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - Rechtsprechungs-Report (RR) 2015, 18, juris Rn. 6, und Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 60 ff. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 , juris Rn. 3. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 18. Hieran gemessen bestehen bereits mit Blick auf die gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bestehende Ausschlusswirkung der derzeit noch wirksamen Ausweisungen von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Stadt N. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids vom 9. Februar 2016 bezogen auf ein Recht, zu dessen Geltendmachung der Antragsteller befugt ist. Die privilegierte Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen ist im - hier betroffenen - Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur zulässig, wenn dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 5 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch Darstellungen im zugrundezulegenden Flächennutzungsplan der Stadt N. ist eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung (Konzentrationszone) an anderer Stelle als im Vorhabengebiet erfolgt (1.). Entsprechend der gesetzlichen Regel stehen öffentliche Belange dem bislang außerhalb dieser Konzentrationszonen geplanten Vorhaben entgegen (2.). Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen (3.). 1.) Der Landrat des Antragsgegners hat das streitgegenständliche, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben genehmigt, obgleich seiner Zulässigkeit aktuell noch die im Flächennutzungsplan in seiner bislang weiter gültigen Fassung dargestellte Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie an anderer Stelle entgegensteht. Seit der 11. Änderung ihres Flächennutzungsplanes im Jahr 1997 stellt die Stadt N. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen westlich von N2. dar, die das Vorhabengebiet nicht erfasst, sondern nördlich davon im Bereich der dort bereits bestehenden Windparks liegt. Soweit der Rat der Stadt N. in seiner Sitzung vom 20. November 2015 die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat, nach der die bisher dargestellte Konzentrationszone nun - als Konzentrationszone 1 - auch auf das streitgegenständliche Vorhabengebiet ausgedehnt werden soll, ist diese Änderung in Ansehung von § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB noch nicht wirksam, da es bislang an der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB noch ortsüblich bekanntzumachenden Erteilung der gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlt. Zwar könnte eine spätere Erteilung der Genehmigung und ein damit eintretendes Wirksamwerden der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N. nach den obigen Ausführungen als nachträglich zugunsten der Beigeladenen eintretende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen sein. Jedoch kann eine derartige Entwicklung nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, dass das Gericht davon bei seiner Entscheidung im jetzigen Zeitpunkt ausgehen könnte bzw. gar müsste. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Genehmigung erteilt wird und die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam wird. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses zur Genehmigung erst knapp sieben Monate nach der Beschlussfassung erfolgt ist und in der Zwischenzeit offenbar einige Bedenken seitens der Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit geäußert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, dass der Rat der Stadt N. , wie dem öffentlichen Online-Ratsinformationssystem der Stadt zu entnehmen ist, in seiner Sitzung vom 7. Juli 2016 ein Addendum zur Begründung der 60. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen hat. So ist in der Begründung zur entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 106/2016 u.a. ausgeführt, dass die Stadt N. in ihrer Begründung zur 60. Änderung des Flächennutzungsplans nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde das Verhältnis zwischen kommunaler Planung und übergeordneten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht ausreichend thematisiert, die im Entwurf des sachlichen Teilplans "Energie" festgelegten Windenergiebereiche nicht ausreichend berücksichtigt und - neben den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung - auch die weiteren Erfordernisse der Raumordnung aus dem rechtskräftigen Regionalplan B. - Teilabschnitt Kreis T. und I. - in der Plankonzeption nicht ausreichend beachtet habe. Da das Addendum selbst nur auf die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung in Gestalt der beabsichtigten Windvorrangzonen eingeht, bestehen zumindest gewichtige Zweifel, dass sämtliche Bedenken der Bezirksregierung B. ausgeräumt sind und die Genehmigung erteilt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige Konzentrationsplanung der Stadt N. unwirksam ist, sind im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, zumal mit der bisher ausgewiesenen Konzentrationsfläche keine ausschließlich negativ wirkende Verhinderungsplanung stattgefunden hat, sondern eine nicht unbeträchtliche Fläche positiv für geeignete Windenergieanlagen-Standorte ausgewiesen worden ist, in der über 30 Anlagen genehmigt worden sind. 2.) Im Falle der somit entgegenstehenden Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan tritt die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur "in der Regel" ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der zur Genehmigung gestellte, abweichend von den Ausweisungen des Flächennutzungsplans vorgesehene Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln. Die Möglichkeit von Abweichungen dieser Art unterscheidet den Regelungsanspruch, den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Ausweisung von Konzentrationsflächen vermittelt, nicht von anderen gesetzlichen Regelungen, die sich ebenfalls nur Geltung für den Regelfall beimessen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt wird. Auch etwa die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 , und vom 26. April 2007 - 4 C N 3.06 -, NVwZ 2007, 1081 ; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, Baurecht (BauR) 2006, 1715, und vom 4.12.2006 - 7 A 568/06 -, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2007, 81 Eine in diesem Sinne zu verstehende atypische Konstellation liegt hier nicht vor. Die streitigen Anlagenstandorte grenzen zwar südlich an die bisherige Konzentrationszone an. Das Vorhabengebiet mit 11 Windenergieanlagen umfasst mit über 200 ha allerdings ein Areal, das die bisherige, etwa 450 ha große Konzentrationszone faktisch um beinahe die Hälfte vergrößern würde. Bei einer solchen Größenordnung kann von einer bloßen atypischen, vom Plangeber nicht beachteten Sondersituation keine Rede mehr sein; vielmehr würde bei einer Zulassung das bisherige gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde in Frage gestellt, das jedenfalls eine weitere Windkraftnutzung mit dieser Ausdehnung im streitigen Verfahrensgebiet erkennbar ausgeschlossen hat. 3.) Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auf den dargelegten Verstoß auch berufen. Soweit sein Rechtsbehelf nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nur insoweit begründet sein kann, als die angegriffene Behördenentscheidung gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, steht dies einem auf den vorstehend dargelegten Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nicht entgegen. Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren letztlich dahinstehen, ob die bislang im deutschen Recht noch in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorgesehene Beschränkung der von Umweltverbänden verfolgbaren Rechtsverstöße auf Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Normen überhaupt mit den zugrundeliegenden völker- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und damit anwendbar ist, wogegen aus den nachfolgenden Erwägungen Bedenken bestehen (hierzu a). Selbst wenn die Beschränkung auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften gleichwohl unbedenklich sein sollte, ist diese vor dem maßgeblichen völker- und europarechtlichen Hintergrund jedenfalls so weit auszulegen, dass auch eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von dem Antragsteller mit Erfolg gerügt werden kann (hierzu b).
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