(1)Die formalen Voraussetzungen des erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Aufrechnungseinwandes richten sich nach § 533 ZPO. Diese sind gegeben. Die gemäß § 533 Nr. 1 ZPO erforderliche Einwilligung des Klägers liegt vor, denn der Kläger hat sich durch Stellen seines Antrags in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 rügelos eingelassen, § 267 ZPO. Die Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes scheitert auch nicht an § 533 Nr. 2 ZPO, nach dem eine Aufrechnungserklärung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat. Der Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Ansprüchen aus einem negativen Arbeitszeitsaldo des Klägers in den Jahren 2016 und
- Den behaupteten Forderungen liegen zwar neue Tatsachen zugrunde, diese sind jedoch gemäß §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig, da der Beklagte die Geltendmachung der Forderung im ersten Rechtszug nicht aus Nachlässigkeit unterlassen hat. Sind Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz entstanden, so konnte keine Partei sie im ersten Rechtszug einführen und ihre unterlassene Geltendmachung im ersten Rechtszug beruht von Hause aus nicht auf einer Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (MüKo/Rimmelspacher,
- Aufl. 2016, § 531 ZPO Rn. 25). Die behaupteten Ansprüche des beklagten Vereins folgen aus den Arbeitszeitsalden der Jahre 2016 und
- Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 25.11.2016 lagen diese noch nicht vor.
(2)Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Klägers ist unzulässig, denn es fehlt an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche. Ein Arbeitgeber kann gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Er kann nur gegen Nettolohnforderungen aufrechnen. Anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 502/03 –, Rn. 54, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017 – 8 Sa 76/17 –, Rn. 46, juris). Der Antrag zu 1.) ist auf eine Bruttozahlung gerichtet. Die Aufrechnung ist damit unzulässig. ee. Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 , 288 BGB wie beantragt zuzusprechen. II. Die weitergehenden Zahlungsanträge sind zulässig, aber unbegründet.
- Die weiteren Zahlungsanträge sind zulässig. Dass der Kläger die Anträge nach Hinweis des Gerichts in der Berufungsinstanz der Höhe nach reduziert hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Dies stellt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO dar und ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 85/16 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 56/06 –, Rn. 30, juris; Musielak/Voit/Ball,
- Aufl. 2017, § 533 ZPO Rn. 3).
- Die weiteren Zahlungsanträge sind unbegründet. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass der Anspruch in geltend gemachter Höhe besteht. Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, konnte eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung für die Monate ab April 2016 nicht in Höhe von jeweils 300,00 EUR brutto (für April 2016 102,54 EUR brutto) erfolgen. Denn der Kläger hat die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargetan. Unerheblich ist, dass der Beklagte dem Vortrag des Klägers, der Zuschlag „Überstunden ZZ“ habe in der Vergangenheit „etwa 300,00 EUR“ betragen, nicht entgegengetreten ist. Dies führt nicht zur Schlüssigkeit des Anspruchs in der zunächst geltend gemachten Höhe. Dass der Zuschlag „Überstunden ZZ“ in der Vergangenheit nicht „etwa 300,00 EUR“ betragen hat, folgt zunächst schon daraus, dass als halber Zuschlag für die Monate Januar bis März 2016 141,31 EUR, 122,88 EUR bzw. 106,56 EUR gezahlt worden sind. Darüber hinaus kann der Zuschlag „Überstunden ZZ“ seiner Höhe nach genau – und nicht nur ungefähr – beziffert werden. Nach den Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 11.12.2015 handelt es sich bei dem Zuschlag „Überstunden ZZ“ um das Überstundenentgelt für geleistete Bereitschaftsdienste. Die Berechnungsgrundlagen hierfür finden sich in den Anlagen 8 A und 9 der AVR DEWK. Das Überstundenentgelt ist in der Weise zu ermitteln, dass die von dem Kläger geleitsteten Bereitschaftsdienste entsprechend den Vorgaben der Anlage 8 A Abs. 3 AVR DEWK in Arbeitszeit „umgerechnet“ werden. Das zuzuordnende Entgelt ergibt sich sodann aus den Tabellengemäß Anlage 8 A Abs. 4 AVR DEWK aus Anlage 9 bzw. den dort enthaltenen Tabellen. Eine entsprechend schlüssige Berechnung auf Grundlage der Anlagen 8 A und 9 der AVR DEWK hat der Kläger auch nach Hinweis des Gerichts durch Beschluss vom 04.12.2017 nicht vorgenommen. Die Kammer selbst konnte eine Berechnung auf Grundlage der Anlagen 8 A und 9 der AVR DEWK nicht vornehmen, denn der Kläger hat nach Hinweis der Kammer durch Beschluss vom 04.12.2017 auch keine Angaben zu der Anzahl seiner Bereitschaftsdienste und der Zuordnung seines Bereitschaftsdienstes zu den Stufen A bis D gemäß Anlage 8 A der AVR DEWK gemacht. Ohne diese Angaben ist eine Errechnung der Arbeitszeit für die Bereitschaftsdienste nicht möglich. Diese Berechnung ist aber wiederum Voraussetzung für die Ermittlung des Überstundenentgelts nach Anlage 9 AVR DEWK. Die Berechnung, die der Kläger in der Berufungsinstanz stattdessen vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht schlüssig. Auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16.02.2018 hat der Kläger erläutert, dass er von den im Dienstplan erfassten Arbeitszeiten ausgegangen sei und die Hälfte der erfassten Arbeitszeiten Überstunden darstellten. Diese habe er zu den erfolgten Zahlungen des Zuschlags „Überstunden ZZ“ ins Verhältnis gesetzt und auf diese Weise einen Faktor von 3,81 EUR pro Stunde ermittelt. Dies führt nicht zur Schlüssigkeit der geltend gemachten Höhe der Forderungen. Eine Berechnung ist nicht bereits deshalb schlüssig, weil mit einem willkürlich gegriffenen Faktor eine mathematische Gleichung aufgeht. Der Faktor 3,81 findet sich an keiner Stelle der Tabellen der Anlage 9 der AVR DEWK für das Jahr
- Ein Zusammenhang mit dem zu errechnenden Überstundenentgelt nach Anlage 9 der AVR DEWK besteht nicht, der Faktor ist offensichtlich gegriffen. Ein Zusammenhang zwischen dem Faktor 3,81 EUR und dem Zuschlag „Überstunden ZZ“ folgt auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten Vereins auf das Überstundenentgelt von 125 % in seinem Schreiben vom 11.12.
- Ein solcher ist weder erläutert noch aus anderen Gründen ersichtlich. III. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist unzulässig. Es fehlt an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
- Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dabei kann sich die Feststellungsklage auf bestimmte Ansprüche beschränken. Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 –, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 522/04 –, Rn. 12, juris). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 –, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Parteien besteht offensichtlich Streit darüber, auf welcher Grundlage die Berechnung des Zuschlags „Überstunden ZZ“ zu erfolgen hat. Der Beklagte hat sich in seinem Schreiben vom 11.12.2015 auf die Anlagen 8 A und 9 der AVR DEWK bezogen und zugleich ein Überstundenentgelt von 125 % erwähnt. Der Kläger wiederum meint nunmehr, dass der Zuschlag „Überstunden ZZ“ anhand eines Faktors 3,81 EUR zu ermitteln sei. Ein Feststellungsurteil würde hier nicht zu einer abschließenden Klärung des Streites führen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO. D. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und erfolgte in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2151389.html ( https://oj.is/2151389 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f