Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Es wird festgestellt, dass das zwischen der S./C. und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer ... fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 %, die Beklagte trägt sie zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst. III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) geltend. Die Klägerin war Geschäftsführerin der S./C. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die zwischenzeitlich insolvent ist (vgl. Eröffnungsbeschluss des AG Mönchengladbach vom 29.12.2011, Az: 45 IN 108/11). Mit Versicherungsbeginn zum 14.08.2010 kam zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... ein Vertrag über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zustande, dem unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA, Bl. 26 R ff. GA) zugrunde liegen. Nach A 1.1 wird Versicherungsschutz gewährt "für den Fall, dass eine versicherte Person ... wegen einer ... Pflichtverletzung ... für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. ...". Die Bedingungen enthalten unter A 6 einen Haftungsausschluss, der auszugsweise wie folgt lautet: "Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden. Sofern die vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten." Der Gründung der Versicherungsnehmerin lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bruder der Klägerin, der Zeuge R. C., war alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der L. e.K., ein Unternehmen in der Briefzustellung mit Sitz in Erkelenz, das Ende des Jahres 2009 Steuerschulden in Höhe von 240.000,00 € aufwies, die es nicht bedienen konnte. Deswegen entschloss der Zeuge C. sich Ende April 2010 dazu, dieses Unternehmen nicht weiter zu betreiben und für die Steuerschulden die persönliche Verantwortung zu übernehmen. In der Folge meldete er am 07.02.2011 Privatinsolvenz an; ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung endete mit einer Bewährungsstrafe. In dieser Situation kam der Bruder der Klägerin auf die Idee, anstelle der zahlungsunfähigen L. e.K. eine neue Gesellschaft, die Versicherungsnehmerin, zu gründen, die den Geschäftsbetrieb der zahlungsunfähigen "Altgesellschaft" fortsetzen sollte. In diesem Zusammenhang kam es zu Gesprächen zwischen der Klägerin und ihren Brüdern R., B. und R. C.. Die Klägerin erklärte sich bereit, in der neu zu gründenden Gesellschaft formal die Rolle der Geschäftsführerin zu übernehmen, da R. C. selbst hierzu in Anbetracht der bevorstehenden Privatinsolvenz nicht in der Lage war und die beiden anderen Brüder aufgrund ihrer beruflichen Situation nicht zur Verfügung standen. Dabei bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die Klägerin hauptberuflich weiter ihrer Tätigkeit als Chemikerin der H. AG nachgehen würde. Buchhalterische Belange sollten durch den externen Consulter P. betreut werden. Die faktische Geschäftsführung (Zahlungsverkehr, Auskehrung der Gehälter an die Mitarbeiter, Kundenkontakt) sollte dem Zeugen C. als Prokuristen obliegen. Die Klägerin und der Zeuge C. sprachen einmal pro Woche (samstags), nachdem die Klägerin die Geschäftspost gesichtet hatte, über die Belange der Versicherungsnehmerin. Darüber hinaus sollte die Klägerin für die Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit der Versicherungsnehmerin - zu der es angesichts der sodann eintretenden Insolvenz nicht mehr kam - für die Errichtung eines Lebensmittellieferservices für Senioren sowie die Durchführung eines umweltfreundlichen Verfahrens zum Färben von Textilien und die Ausweitung des Abhol- und Zustellservices in Form eines Fullservices (letzteres gemeinsam mit ihrem Bruder) verantwortlich sein. Unmittelbar nach der Gründung der Versicherungsnehmerin und der formalen Bestellung der Klägerin als Geschäftsführerin des Unternehmens stellte der Zeuge C. als Prokurist der Gesellschaft bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und leitende Angestellte". Die Beklagte nahm den Antrag mit Vertragsbeginn 14.08.2010 an und stellte einen Versicherungsschein aus (Bl. 20 ff. GA). Bereits im Januar 2011 war die Versicherungsnehmerin nicht mehr in der Lage, offene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Da die Volksbank E. als Hausbank der Versicherungsnehmerin nicht dazu bereit war, durch Gewährung von Krediten zu helfen, gewährte die Klägerin der Versicherungsnehmerin einen "Privatkredit". In der Zeit zwischen dem 28.01.2011 bis zum 05.07.2011 leistete die Klägerin sodann Zahlungen von ihrem Privatkonto in einer Gesamthöhe von 63.256,20 EUR (vgl. die Aufstellung S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.09.2014, Bl. 73 GA). Die Zahlungen vom 05.07.2011 gingen unmittelbar an diverse Mitarbeiter der Gesellschaft und stellten Lohnzahlungen dar, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen konnte. Nach einer Pfändung des Finanzamtes stellte die Klägerin am 09.11.0211 für die Versicherungsnehmerin einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Mönchengladbach (Az: 45 IN 108/11). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin meldete die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles bei der Beklagten. Ein gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Klägerin wurde in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin bislang wie folgt in Anspruch genommen: In einem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Az: 6 O 101/13 geführten Rechtsstreit nahm die Autohaus Co. GmbH die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch. Der Zeuge C. hatte für die Klägerin bei der Autohaus Co. GmbH für die Versicherungsnehmerin am 22.09.2011 zwei Fahrzeuge gekauft. Zweitinstanzlich wurde dieses Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem sich die hiesige Klägerin u.a. zur Zahlung von 7.500,00 € sowie 80% der erstinstanzlichen Kosten verpflichtete (vgl. Sitzungsprotokoll des 5. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 13.02.2014, Bl. 146 ff. GA). Die Klägerin teilte der Beklagten den vorstehenden Sachverhalt nebst Widerrufsmöglichkeit bis zum 28.02.2014 mit. Eine Anweisung der Beklagten, den Vergleich zu widerrufen, wurde nicht erteilt. Die Klägerin veranlasste sodann die Zahlung in Höhe von 7.500,00 €. In einem vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Az: 6 O 391/13 geführten Rechtsstreit nahm der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, Rechtsanwalt P. H., die hiesige Klägerin gem. § 64 GmbHG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 221.801,47 € in Anspruch wegen der Ausführung von Überweisungen durch die Versicherungsnehmerin in einem Zeitraum vom 2. August bis 8. November 2011; es habe bereits längere Zeit Insolvenzreife des Unternehmens vorgelegen. Auch diesen Sachverhalt zeigte die Klägerin der Beklagten an. Mit Urteil vom 18.06.2014 wurde die Klägerin aufgrund § 64 GmbHG antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die damaligen Zahlungsempfänger sowie unter dem Vorbehalt von Gegenansprüchen. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Zusammenhang mit der Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin bei der Beklagten wies die Beklagte wiederholt darauf hin, dass eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung einen Haftungsausschluss nach sich ziehe. Am 29.01.2014 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten sowie einem Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt. Über den Inhalt des Gesprächs erstellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt V., einen Aktenvermerk (Bl. 37 ff. GA). Die Klägerin übersandte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2014 hinsichtlich des Aktenvermerkes Ergänzungen sowie Korrekturen zu (Bl. 48 ff. GA). In der Folgezeit erklärte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.02.2014 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie gegenüber der Klägerin persönlich die Anfechtung des mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB. Zur Begründung wurde angeführt, die Beklagte sei über die Stellung der Klägerin als "Strohfrau" sowie die tatsächliche Rolle des R. C. bei Vertragsschluss getäuscht worden. Weitere, über die bereits gerichtliche geltend gemachten Ansprüche hinausgehende Forderungen, die aufgrund Insolvenz gegenüber der Klägerin persönlich als Geschäftsführerin geltend gemacht werden könnten, sind noch nicht abschließend zu beziffern. Es stehen u.a. noch Forderungen wegen Steuerverbindlichkeiten sowie wegen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern im Raum. Insgesamt kommt für Forderungen in Höhe von ca. 300.000,00 EUR in Betracht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat behauptet, Hintergrund der Gründung der Versicherungsnehmerin sei die Fortsetzung der Geschäfte der insolventen L. mit dem solventen Teil des Kundenstammes gewesen, auch, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Sie habe nebenberuflich im Unternehmen tätig werden sollen, von einer "Strohfrautätigkeit" könne mithin keine Rede sein. Die Versicherungsnehmerin sei zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Erst, nachdem eine Pfändung durch das Finanzamt ausgebracht worden sei, habe die Zahlungsunfähigkeit festgestanden. Unmittelbar danach habe sie, die Klägerin, einen Insolvenzantrag gestellt. Eine Überschuldung sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt gewesen. Vielmehr sei sie bis zuletzt von einer positiven Zukunftsprognose für die Versicherungsnehmerin ausgegangen. Insbesondere angesichts der weiteren geplanten Geschäftsfelder habe sie auch nicht davon ausgehen müssen, dass die Prognose für die Versicherungsnehmerin negativ sei. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe auch dann, wenn sie lediglich als "Strohfrau" eingesetzt worden wäre, da der Versicherungsvertrag keinen Anhaltspunkt enthalte, in welchem Umfang der leitende Angestellte tatsächlich in dem Unternehmen tätig werden müsse. Auch aus den Versicherungsbedingungen folge kein entsprechender Haftungsausschluss. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht gewesen, dass eine vorsätzliche Schadensverursachung durch sie zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Insbesondere habe sie nicht gegen Verpflichtungen, die aus dem Versicherungsvertrag resultierten, verstoßen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Behauptung, sie habe nicht für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages gesorgt. Denn gerade aufgrund der nach Ansicht des Insolvenzverwalters verspäteten Insolvenzanmeldung werde sie, die Klägerin, nunmehr in Anspruch genommen. Eine entsprechende Versicherung bei der Beklagten wäre aber sinnlos, wenn der Versicherungsnehmer alles dafür tun müsse, dass die Beklagte als Versicherer nicht eintrittspflichtig sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung, Versicherungsschein Nr. ... zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie habe den unter dem 14.08.2010 geschlossenen Versicherungsvertrag wirksam mit Schreiben vom 27.02.2014 gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, auf der Grundlage der Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen auch nicht dazu verpflichtet, der Klägerin als Scheingeschäftsführerin der Versicherungsnehmerin Deckungsschutz zu gewähren, zumal diese auch einen - hypothetisch einmal als gegeben unterstellten - Versicherungsfall durch wissentliche Pflichtverletzung verursacht habe. Hierzu hat sie behauptet, dass die Klägerin lediglich Scheingeschäftsführerin, nicht aber verantwortlich handelnde Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin gewesen sei, was allen Beteiligten bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Versicherungsnehmerin klar gewesen sei. Weiter hat die Beklagte behauptet, dass sowohl für die Klägerin als auch für deren Bruder bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Gründung der Versicherungsnehmerin klar gewesen sei, dass die neu gegründete Gesellschaft keine irgendwie geartete Überlebenschance habe und letztlich bereits zum Zeitpunkt der Gründung "überschuldet" im Sinne der §§ 19 ff. InsO gewesen sei. Aus den Zahlungen ab Januar 2011 ergebe sich ohne weiteres, dass die Klägerin von der wirtschaftlichen Situation der Versicherungsnehmerin positive Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin habe gewusst, dass sie die finanzielle Situation des Unternehmens ständig im Blick haben müsse und im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft gehalten gewesen sei, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Trotz dieser Gegebenheiten habe die Klägerin sich um nichts gekümmert und ihren Bruder auch dann noch "weiter wurschteln" lassen, nachdem dieser Anfang 2011 Privatinsolvenz angemeldet hatte. Zudem habe die Klägerin es in Kenntnis der finanziellen Situation zugelassen, dass ihr Bruder ab August 2011, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherungsnehmerin noch nicht einmal mehr dazu der Lage gewesen sei, Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter zu erbringen, von dem Konto der Versicherungsnehmerin die Zahlungen vorzunehmen, die der Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin in dem Verfahren 6 O 391/13 - LG Mönchengladbach - nach § 64 S. 1 GmbHG gegen die hiesige Klägerin geltend gemacht habe. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass in der Person der Klägerin auch der gemäß Teil A Nr. 6 ULLA formulierte Ausschlusstatbestand der vorsätzlichen bzw. wissentlichen Pflichtverletzung erfüllt sei. Denn obwohl die Klägerin positive Kenntnis von ihren Aufgaben als Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin gehabt habe, habe sie sich nicht um das Unternehmen gekümmert, sondern es zugelassen, dass ihr kreditunwürdiger Bruder in dem Unternehmen schalten und walten konnte. Selbst als die Klägerin gewusst habe, dass sich die Versicherungsnehmerin in Zahlungsschwierigkeiten befand, weil diese nicht einmal mehr in der Lage war, die fälligen Gehaltszahlungen ihrer Mitarbeiter zu erbringen, habe die Klägerin es nicht für nötig befunden, sich von ihrem Bruder über die genaue Lage des Unternehmens aufklären zu lassen oder einen außenstehenden Fachmann (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, ob ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrags bestehe oder nicht. Dadurch, dass sie einfach gar nichts getan habe, habe sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass Dritte durch das Verhalten ihres Bruders geschädigt werden könnten. Wäre die Klägerin dagegen ihren Kontrollpflichten nachgekommen, hätten durch rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages die Zahlungen, die Gegenstand der Klage des Insolvenzverwalters waren, und der Abschluss des Kaufvertrages vermieden werden können. Das Landgericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 09.04.2015 (Bl. 162 GA) Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 (Bl. 170 ff. GA) Bezug genommen. Mit seinem am 04.05.2016 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 246 ff. GA), hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach festgestellt, dass das zwischen der S./C. und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis mit der Versicherungsschein Nr. ... fortbestehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nach wie vor fortbestehe. Der zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin geschlossene Vertrag sei nach wie vor wirksam. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr im Rahmen des Verfahrens 6 0 101/13 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.500,00 €. Zwar handelte es sich bei dem geltend gemachten Haftpflichtanspruch grundsätzlich um einen versicherten Schaden im Sinne von 1.1, 1.3 ULLA. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 6 Absatz 2 Alt. 3 ULLA wegen einer "wissentlichen Pflichtverletzung" der Klägerin leistungsfrei. Danach sei Versicherungsschutz für solche Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die auf einer "wissentlichen Pflichtverletzung" der versicherten Person beruhten. Eine "wissentliche Pflichtverletzung" setze dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer die verletzte Pflicht positiv kenne und sich auch bewusst sei, gegen diese Pflicht zu handeln. Das sei hier anzunehmen. § 15 a Abs. 1 InsO verpflichte die Mitglieder des Vertretungsorgans, hier also die Klägerin als Geschäftsführerin der versicherten UG, für den Fall, dass diese Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet sei, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Eine Überschuldung der versicherten UG sei jedenfalls zum Ende des Jahres 2010 anzunehmen mit der Folge, dass bereits Ende Januar 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, der weit vor dem Ankauf der Fahrzeuge lag, Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Lediglich pauschal habe die Klägerin den Eintritt der Insolvenzreife zum genannten Zeitpunkt bestritten. Andererseits habe sie die für die Insolvenzantragspflicht maßgebliche rechnerische Überschuldung zum genannten Datum nicht in Abrede gestellt. Damit sei eine bilanzielle Überschuldung zu dem genannten Stichtag anzunehmen. Unstreitig sei die UG auch bereits im Januar 2011 nicht mehr in der Lage gewesen, offene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sodass die Klägerin ihr mit einem Privatkredit für die nächsten Monate habe aushelfen müssen. Die Klägerin habe auch wissentlich gegen ihre Pflichten aus § 15 a Abs. 1 InsO verstoßen. Hier sei bereits aufgrund einer zu Lasten der Klägerin eingreifenden Vermutung von einer "Wissentlichkeit" auszugehen. Im Übrigen belegten aber auch die dargelegten unstreitigen bzw. von der Klägerin selbst ausgeführten Umstände ihre positive Kenntnis von der konkreten Verpflichtung aus § 15 a Abs. 1 InsO sowie deren Verletzung. Die aus § 15 a Abs. 1 InsO folgende Pflicht der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages unterfalle den Kardinalpflichten eines Geschäftsführers. Kein Geschäftsführer könne sich dabei durch eine interne Geschäftsaufteilung von dieser das Leitungsorgan treffenden Kardinalpflicht befreien. Selbst wenn der Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Organisation gesorgt habe, sei er verpflichtet, deren Einhaltung und außerdem auch das Verhalten seines Mitgeschäftsführers zu überwachen; dies gelte insbesondere dann, wenn für ihn - wie hier - erkennbar sei, dass die von ihm geführte Gesellschaft in einer Krise stecke. All diesen Pflichten habe die Klägerin im für den späteren Schadenseintritt relevanten Zeitraum offenkundig und eklatant nicht genügt. Unstreitig sei, dass die Klägerin über die Pflichten als Geschäftsführerin im Vorfeld unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgeklärt worden sei, damit auch über die ihr obliegenden Beobachtungspflichten. Sie habe auch nicht in Abrede gestellt, dass ihr die konkreten Pflichten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und insbesondere diejenige aus § 15 a Abs. 1 InsO, bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, bekannt waren. Weiter sei ihr - schon durch die eigene Kredithingabe bereits im Januar 2011 sowie sodann fortlaufend - hinlänglich bekannt gewesen, dass hier jedenfalls ein "Auftreten von Krisenzeichen" vorlag, aufgrund dessen sie unverzüglich und beständig den Finanzstatus des von ihr zu führenden Unternehmens hätte überprüfen und sich hierbei - bei Fehlen der eigenen notwendigen Expertise - hätte extern beraten lassen müssen. Dennoch habe sie nicht reagiert, sondern die ihr obliegenden Kontrollpflichten trotz Kenntnis derselben bewusst missachtet und damit wissentlich eine Situation verschärft, indem sie das Unternehmen "außer Kontrolle" habe weiterlaufen lassen und bewusst jede Maßnahme unterlassen habe, um sich überhaupt in die Lage zu versetzen, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schieflage rechtzeitig erkennen zu können. Wäre die Klägerin ihren Kontrollpflichten nachgekommen, wäre durch rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages der Ankauf der Fahrzeuge durch den Zeugen C. auch verhindert worden, so dass Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadeneintritt vorliege. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Freistellung der von dem Insolvenzverwalter der Versicherten eingeklagten Forderung in dem Verfahren 6 0 391/13 . Insoweit sei die (objektive) Pflichtverletzung der Klägerin in Bezug auf ihre Pflicht gemäß § 64 GmbHG, Zahlungen zu verhindern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung erfolgen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung bindend festgestellt. Hinsichtlich der Wissentlichkeit der maßgeblichen Pflichtverletzung bestehe zwar keine Bindungswirkung; dieser Ausschlussgrund sei vielmehr im Deckungsprozess selbständig zu prüfen. Allerdings sei auch bezüglich dieser Pflichtverletzung von "Wissentlichkeit" auszugehen. Gegen dieses dem Klägervertreter am 10.05.2016 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.06.2016 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 24.06.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge zu 2. und 3. weiter. Zutreffend sei das landgerichtliche Urteil allein hinsichtlich der Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten sei. Unzutreffend habe das Landgericht jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen, Wissentlichkeit oder Vorsatz sei weder anzunehmen noch bewiesen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass Insolvenzreife vorliege, und zwar weder Ende 2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; so sei auch das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.072016, an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 291 GA), behauptet sie weiter, entgegen der Unterstellungen im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach sei sie durch Rechtsanwalt F. nicht über ihre Pflichten als Geschäftsführerin der Gesellschaft beraten worden. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt H., freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht und tituliert worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da keine den Anforderungen der §§ 519 Abs. 4, 129 Nr. 6 ZPO genügende Unterzeichnung gegeben sei. Die Berufungsbegründung enthalte keinen tauglichen Berufungsangriff. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin stehe eine wissentliche Pflichtverletzung der Klägerin fest. Die Rechtsauffassung des Senats zur Bindungswirkung der Haftpflichturteile sei unzutreffend. Auf Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, die für die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Haftungsprozess (erkennbar) keine Bedeutung hatten, könne sich der Versicherer im nachfolgenden Deckungsprozess zur Begründung des Risikoausschlusses der "wissentlichen Pflichtverletzung" ohne rechtliche Einschränkungen berufen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 23.06.2016 (Bl. 282 ff. GA) sowie ihre Schriftsätze vom 07.07.2016 (Bl. 293 f. GA) und vom 22.07.2016 (Bl. 301 f. GA) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2016 (Bl. 298 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl. 346 ff. GA) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Unterschrift des Klägervertreters unter Berufung und Berufungsbegründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Unterschrift unter einer Berufungsbegründung oder einem anderen bestimmenden Schriftsatz muss weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein, um als Unterschrift anerkannt zu werden. Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511 ; VersR 1983, 555 ; NJW 1989, 588 ). Als ein Schriftzug, der diesen Anforderungen noch genügt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch die vorliegend zu beurteilende Unterschrift anzusehen. Diese lässt, wenn auch in undeutlicher Form, einen Schriftzug erkennen; um ein willkürliches Schriftgebilde handelt es sich bei ihr nicht. Insbesondere kann dem Schriftzug nach seiner Gestaltung im Ganzen ein individueller Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert, nicht abgesprochen werden; selbst wenn die Unterschriften unter Berufung und Berufungsbegründung nicht vollkommen identisch sind, weisen sie vergleichbare Individualisierungsmerkmale auf. Auch soll der Schriftzug ersichtlich den ganzen Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiedergeben. Das reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BGH, NJW 1989, 588 ). Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Verfahren vor dem Landgericht eine Vielzahl von Schriftstücken unbeanstandet vergleichbar unterschrieben wie die hier in Rede stehende Berufungsbegründung. Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787 ; BGH NJW- RR 1991, 511). II. Der Berufungsantrag zu 2) - gerichtet auf die Freistellung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters H. entsprechend dem Urteil des LG Mönchengladbach vom 18.06.2014 (Bl. 111 ff. GA) - ist unbegründet. 1. Ansprüche der Klägerin sind allerdings nicht wegen einer Nichtigkeit des Versicherungsvertrags aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 27.02.2014 ausgeschlossen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.05.2016 festgestellt, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Diese Feststellung ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beklagte kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind Ansprüche der Klägerin auch nicht nach A 6 ULLA (Bl. 26 R GA) ausgeschlossen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder ein wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person vorliegt. Auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung der vom Senat im Termin vom 08.05.2018 vorgenommenen Parteianhörung der Klägerin steht eine wissentliche Pflichtverletzung hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter erhobenen Anspruchs aus § 64 GmbHG nicht fest.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.