1. Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-gensabschöpfung vom 13.04.2017 ( BGBl. I, 872 ) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden. 2. Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( "dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen") erfasst auch die Konstellation, in der zum Tatzeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen. 3. Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird. 4. Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146 , 146a Abs. 1 StPO. 5. Zur "nachgewiesenen Vollmacht" i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO. Tenor Die weiteren Beschwerden werden auf Kosten der Drittbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Rechtsanwalt T wird als Vertreter der Drittbeteiligten zurückgewiesen. Gründe A) Gegen die Beschuldigte wird u.a. wegen Betruges und wegen Verstoßes gegen § 31 ZAG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der Drittbeteiligten - mit Sitz in H - mit dem Herausgeber bzw. Vertreiber der Kryptowährung "OneCoin" eine Vereinbarung dahin geschlossen zu haben, dass Kaufpreiszahlungen der Kunden dieses Herausgebers bzw. Vertreibers auf (inländische) Konten der Drittbeteiligten bei deutschen Banken erfolgen sollten. Die Drittbeteiligte soll sich verpflichtet haben, alle diese Konten betreffenden Zahlungsersuchen des genannten Geschäftspartners umgehend auszuführen (sei es an diesen selbst - z. T. auf außereuropäische Konten - oder an Dritte) und ihm jederzeit Konteneinsicht zu gewähren. Die Drittbeteiligte soll hierfür 1% Provision erhalten haben. Insgesamt sollen entsprechend mehr als 350 Mio. Euro auf diese Konten geflossen sein. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Amtsgericht Münster den dinglichen Arrest in Höhe von 12,5 Mio. Euro - gestützt seinerzeit auf den Verdacht des Betruges und des Verstoßes gegen das KWG - in das Vermögen der Drittbeteiligten angeordnet. Mit Beschluss vom 17.08.2016 i.V.m. Beschluss vom 27.09.2016 hat das Amtsgericht zudem die Beschlagnahme eines Kontos bei der E AG angeordnet. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Drittbeteiligten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2017 als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel die Beschlagnahme betraf. Im Übrigen (bzgl. der Arrestanordnung) hat es die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet, nachdem das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 06.01.2017 den Arrest auf einen Betrag von 2.966.972 Euro reduziert und die Anordnung nunmehr auf den Verdacht eines Verstoßes gegen § 31 ZAG gestützt hatte. Hiergegen hat die Drittbeteiligte ("namens und in Vollmacht der Schuldnerin") durch anwaltlichen Schriftsatz des Rechtsanwalts T weitere Beschwerde unter dem Datum des 28.02.2017 eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2017 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Drittbeteiligte ("namens und in Vollmacht der Schuldnerin") durch Schriftsatz von Rechtsanwalt T Beschwerde gegen den bereits genannten Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 eingelegt. Diese Beschwerde hat das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2017 als unbegründet verworfen. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 22.06.2017 - eingelegt durch Schriftsatz von Rechtsanwalt C "i.V." für Rechtsanwalt T - hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.07.2017 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde vom 28.02.2017, soweit sie sich gegen die Beschlagnahmeanordnung richtet, als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen für gegenstandslos zu erklären und die weitere Beschwerde vom 22.06.2017 als unbegründet zu verwerfen. B) Alle Rechtsmittel sind erfolglos. Auch wenn die weitere Beschwerde vom 22.06.2017 - anders als die vom 28.02.2017 - keine genaue Angabe dazu enthält, in wessen Namen sie eingelegt wurde (Beschuldigte/Drittbeteiligte) und das Rubrum Anlass zu der Annahme geben könnte, sie sei im Namen der Beschuldigten eingelegt, ist angesichts des Umstands, dass die vorherige Beschwerde ausdrücklich im Namen der "Schuldnerin" eingelegt worden ist, davon auszugehen, dass dies auch bei der weiteren Beschwerde der Fall ist. I. Die Beschwerden sind nicht wegen eines Verstoßes gegen § 428 Abs. 1 StPO (Fehlens einer nachgewiesen Vollmacht des die Drittbeteiligte vertretenden Rechtsanwalts; ehemals § 434 Abs. 1 StPO i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO) unzulässig. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Regelung auf die vorliegende Konstellation der Rechtsmittelführung gegen einen die Drittbeteiligte belastenden Beschluss überhaupt anwendbar ist. Grundsätzlich wird die Stellung als Nebenbeteiligter durch eine entsprechende gerichtliche Anordnung nach § 424 Abs. 1 StPO erlangt. Eine solche liegt hier nicht vor. Weiter soll aber § 428 Abs. 1 StPO (bzw. § 434 Abs. 1 StPO a.F. - das neue Recht entspricht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen, vgl. Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 676) auch schon im Ermittlungsverfahren gelten, in dem ein solcher Beschluss noch nicht ergangen ist (Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 434 Rdn. 2 unter zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drs. V/1319 S. 77 f.). Nach Auffassung des Senats greift jedenfalls diese erweiternde Auslegung der Regelung aber nur dann ein, wenn es um die Wahrnehmung spezifischer Rechte eines Nebenbeteiligten geht, wie z.B. dem Anhörungsrecht nach § 426 StPO (§ 432 StPO a.F.), nicht aber, wenn es um die generelle Möglichkeit, sich gegen belastende gerichtliche Anordnungen zur Wehr zu setzen, geht, weil auch in anderen Konstellationen keine schriftliche Vertretungsvollmacht für die Wirksamkeit eines Rechtsmittels verlangt wird. Letztlich kann dies aber dahinstehen, nachdem (neben Rechtsanwalt T auch) Rechtsanwalt T2 mit Schriftsatz vom 02.01.2018 noch einmal Stellung genommen und sich auf die schriftliche Vertretungsvollmacht vom 02.02.2017, ausgestellt auf seinen Namen, berufen hat. Diese lautet zwar auf Rechtsanwalt T2 und nicht etwa auch auf Rechtsanwalt T, was sich aus der Gestaltung des Vollmachtsformulars und der Verwendung des Singulars ("wird") ergibt. Die Beschwerden wurden aber von Rechtsanwalt T, dem Verteidiger der Beschuldigten eingelegt. Jedoch hat Rechtsanwalt T2 mit dem Schriftsatz vom 02.01.2018 deutlich gemacht, dass er diese Rechtsmittel vorbehaltslos vertritt, was jedenfalls spätestens jetzt als wirksame Beschwerdeeinlegung (das Rechtsmittel ist nicht fristgebunden) anzusehen ist. II. Im Übrigen gilt: 1. Soweit sich die weitere Beschwerde vom 28.02.2017 gegen eine Beschlagnahmeanordnung richtet, ist sie unzulässig, da eine weitere Anfechtung einer auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nur in den Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO stattfindet und ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 15.12.2017 darauf beruft, dass weitere Beschwerde "nach der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung und den gesetzlichen Maßnahmen" eingelegt worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Die gesetzlichen Maßgaben sind gerade nicht erfüllt und auch die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 15.02.2017 über die Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist gerade beschränkt auf die Arrestanordnung. Auch der pauschale Verweis des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin auf den rund fünfzehnseitigen Aufsatz von Köhler in "NStZ 9/2017 S. 497 ff. und passim" hilft hier nicht weiter. 2. Die zulässige weitere Beschwerde vom 28.02.2017 bzgl. der Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Arrestanordnung vom 16.08.2016 ist unbegründet. Sie ist nicht etwa gegenstandslos, denn das Rechtsmittel richtet sich dem Antrag nach auch insoweit (also soweit bereits das Landgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde festgestellt hat) auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und nach wie vor auf Aufhebung des dinglichen Arrestes. Indes hat das Landgericht zu Recht die Ausgangsbeschwerde als gegenstandslos betrachtet. Insoweit verweist der Senat auf den Senatsbeschluss vom 02.02.2017 - 4 Ws 422, 423/16 - juris - in dieser Sache. 3. Die zulässige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes in Höhe von (nur noch) 2.966.972 Euro in das Vermögen der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 ist in der Sache unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.