Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Unterlassung nach Ziffer I. 1. des Tenors nur für die Zeit bis zum 05.07.2015 verlangt werden kann und auch die
§§ 9Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Pat
G, 242 , 259 BGB zu. Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes. Das Klagepatent führt einleitend aus, dass aus der WO J bereits ein Druckkochbehälter bekannt sei, der eine Vorrichtung zum Verriegeln/Entriegeln verwende, welche Klemmbacken enthält, die radial bewegbar an dem Deckel angebracht sind. Die beiden Klemmbacken liegen einander im Hinblick auf die Längsachse des Behälters diametral gegenüber. In ihrer geschlossenen Stellung spannen die Klemmbacken den Umfangsrand des Gefäßes ein, um den Behälter hermetisch zu verschließen. In der entriegelten Stellung ermöglichen sie das Öffnen des Behälters. Die Klemmbacken werden mit einem Steuermittel, nämlich einem Knopf, verstellt. Der Knopf ist mittig an dem Deckel angebracht und axial bewegbar. Der Knopf ist mit Angriffsflächen versehen, die so ausgeformt sind, dass sie auf fest mit den Klemmbacken verbundene, geneigte Flächen der Klemmbacken einwirken, wenn der Steuerknopf verstellt wird, damit die Klemmbacken radial verstellt werden. Das beschriebene Steuersystem für die Klemmbacken setzt in herkömmlicher Weise eine axiale Bewegung in eine radiale Bewegung der Klemmbacken um, um zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Stellung zu wechseln. Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass durch derartige Systeme eine Verbesserung von Systemen zur Verriegelung von Druckkochbehältern erzielt werde, da keine genaue relative Positionierung zwischen Deckel und Gefäß notwendig sei. Nachteilig an derartigen Systemen sei allerdings, dass das System eine Reihe von relativ zueinander, insbesondere radial, bewegbaren Teilen umfasse. Überdies bestehe aufgrund der Anordnungen die erhebliche Gefahr eines Blockierens und einer nicht optimalen Arbeitszuverlässigkeit. Weiterhin seien die Herstellungskosten hoch und der Benutzer müsse eine relativ hohe Steuerkraft aufwenden. Weiterhin habe sich gezeigt, dass die vorbekannte Vorrichtung in ihrer Benutzung nicht sicher und die Ergonomie nicht optimal sei. Denn hierbei werde ein einziger Knopf zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken verwendet, indem die axiale Verstellung des Knopfes durch Drücken sowohl das Schließen als auch das Öffnen der Klemmbacken steuere. Die Verwendung einer einzigen Steuerungsrichtung ermögliche es dem Benutzer nicht, die manuelle Betätigung (Drücken) und das technische Ergebnis (Schließen/Öffnen) gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, da dieselbe Bewegung zu unterschiedlichen, jeweils entgegengesetzten Ergebnissen führe. Vor diesem Hintergrund könne es dazu kommen, dass der Benutzer den unter Druck stehenden Behälter mit dem Steuerknopf transportiere und ihn gar, durch Unaufmerksamkeit, betätige, wobei dann die Gefahr des Öffnens bestehe. Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine neue Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken vorzuschlagen, bei der sich die Steuerbewegung für die Schritte des Schließens und des Öffnens unterscheidet und bei der die Betätigungssicherheit, insbesondere während des Transportes des Behälters, verbessert ist. Außerdem soll die Unterscheidung der Handhabung, die zum Steuern der Verstellung der Verriegelungs-Klemmbacken notwendig ist, und allgemein die Ergonomie der Steuervorrichtung verbessert werden. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Steuervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens von Klemmbacken, 2. die Klemmbacken (15a, 15b) sind radial beweglich an einem Deckel
(1)mittels Mitnehmerarmen (201, 20b) angebracht,
- die Mitnehmerarme sind ihrerseits radial beweglich,
- wobei die Klemmbacken (15a, 15b) dafür vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels
(1)auf einem Topf
(2)zu gewährleisten, um einen Kochbehälter zu verschließen, vorzugsweise einen Druckkochbehälter, 5. wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan
(56)aufweist, das um einen vorbestimmten Weg beweglich ist zwischen a.) einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und b.) einer zweiten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden, 6. das Steuerorgan ist an dem Deckel
(1)in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht. V. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Ausführungsform patentgemäße Steuervorrichtungen für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes auf den Messen "Ambiente" 2011 und 2013 angeboten. 1. Das Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das "Angebot" eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 - Kupplung für optische Geräte). 2. Danach ist die angegriffene Ausführungsform auf den Messen "Ambiente" 2011 und 2013 im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem bloßen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II (für das Markenrecht) und BGH GRUR 2015, 603 - Keksstangen (für das Wettbewerbsrecht)), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 16067- Sterilcontainer II). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 42/13 ). Davon ausgehend werden von einem "Anbieten" im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte). 3. So liegen die Dinge regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Bei der "Ambiente" handelt es sich um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich aus der eigenen Präsentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der "Ambiente" als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Geschäftsanbahnung und letztlich um den Abschluss von Geschäften geht (vgl. Anlagen K8 und K10). Danach handelt es sich bei der "Ambiente" auch "um eine zentrale Plattform für das Objektgeschäft und für Sourcing" (Anlage K8). So wirbt der Veranstalter damit, Geschäftspartner zusammenzubringen und benennt als Möglichkeit hierfür beispielsweise das "Contract Business Matching"-Portal. Der Charakter der "Ambiente" als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpräsenz dargestellten Besuchergruppen. Hierzu zählen unter anderem Mitglieder der Geschäftsleitung (35 % der Fachbesucher), des Einkaufs (19 % der Fachbesucher) sowie des Verkaufs (16 % der Fachbesucher), mithin gerade auch Verkäufer- und Käufervertreter von Haushaltsgeräten im Rahmen von zukünftigen oder bestehenden Geschäftsverbindungen. Auch ergibt sich aus der als Anlage K11 vorgelegten Presseerklärung, dass etwa ein Drittel des Geschäfts auf den deutschen Endkundenmarkt entfällt. Dem steht auch nicht der als Anlage B2 vorgelegte Ausdruck eines Auszugs der Website der "Ambiente" entgegen, aus welchem sich ergibt, dass Barverkäufe nicht gestattet sind. Ein genereller Ausschluss von Verkaufshandlungen beziehungsweise -verhandlungen folgt hieraus gerade nicht. Schließlich lässt sich auch dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben der Beklagten entnehmen, dass sie selbst auch davon ausgegangen ist, dass es bei der Messe auch zu Verkaufshandlungen kommen wird. So führt sie dort an, dass der Grund für die Ausstellung der Produkte der war, dass im Falle einer Bestellung die äußeren Formen mit neuen Mechanismen zusammengeführt und so produziert werden sollten. VI. Durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klageanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 1. Die während der Messe "Ambiente 2011" ausgestellten Druckkochtöpfe machen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Auch nach dem Hinweis der Kammer bezüglich der Streitgegenständlichkeit dieses Sachverhalts hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass durch diese Ausstellungsgegenstände sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht werden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine in diesem Jahr abgegebene Unterlassungserklärung verweist, vermag dies nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. Insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, eine derartige Erklärung gegenüber der Klägerin selbst abgegeben zu haben. 2. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hatte das erkennende Gericht auch über den Sachverhalt "Ambiente 2013" zu befinden, um den Umfang der diesbezüglichen Ansprüche feststellen zu können. Auch durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der "Ambiente 2013" macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
- a)Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale der Merkmalsgruppen 4, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 auf.
- b)Gemäß Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 muss die Vorrichtung über Klemmbacken verfügen, die radial beweglich an einem Deckel mittels Mitnehmerarmen angebracht sind. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 fordert darüber hinaus, dass die Mitnehmerarme ihrerseits radial beweglich sind. Auch die angegriffene Ausführungsform weist diese Merkmale auf. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht außer Streit, dass seitens der Beklagten auf der Messe "Ambiente 2013" Druckkochtöpfe mit Deckeln ausgestellt wurden, wobei sich darunter zwei Topfdeckel befanden, die zumindest äußerlich die Form der bei der Messe 2011 ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel mit Klemmbacken aufwiesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den auf den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Druckkochtöpfen um diejenigen handelt, welche die Beklagte auf der Messe 2013 ausgestellt hat. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen J. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat detailreich, eingehend und widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu seinem Besuch auf der Messe 2013 und den dort an dem Stand der Beklagten ausgestellten Kochtöpfen Stellung genommen. Dass die in der Anlage K6 dargestellte angegriffene Ausführungsform über Mitnehmerarme verfügt, lässt sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Auf diesen ist zwar die blaue Kunststoffabdeckung der Mitnehmerarme ersichtlich, ob sich solche aber auch tatsächlich darunter befinden, kann anhand der Lichtbilder nicht festgestellt werden und wurde im Übrigen von der Beklagten in Abrede gestellt. Insoweit kann auch der als Anlage K5 vorgelegten Erklärung der Beklagten kein Eingeständnis einer Ausstellung patentverletzender Druckkochtöpfe entnommen werden. Denn darin erklärt die Beklagte lediglich, dass auf der Messe Produkte ausgestellt wurden, die seit drei Jahren nicht mehr produziert wurden und bei denen zwar die äußere Form noch besteht, aber der Mechanismus zum Ver- und Entriegeln vernichtet worden ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Klägerin. Dem hat sie durch Vorlage der als Anlage K7 bezeichneten Lichtbilder sowie des als Anlage K14 überreichten Topfdeckels genüge getan. Denn hieraus ergibt sich eine Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht insoweit außer Streit, dass der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den Lichtbildern der Anlage K7 ist. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, der aus der Anlage K7 ersichtliche Topfdeckel sei identisch mit den in der Anlage K6 abgebildeten Topfdeckeln, welche den ausgestellten entsprechen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der aus der Anlage K7 und damit auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel äußerlich mit den auf der Messe ausgestellten Töpfen übereinstimmt. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J, der das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin bestätigt hat. Aus der Anlage K7 ist ferner ersichtlich, dass der dort abgebildete Topfdeckel sowohl über Mitnehmerarme als auch über Klemmbacken verfügt. Soweit die Beklagte vor dem Hintergrund der Vorlage der Anlage K14 in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und des damit verbundenen Vortrags der Klägerin die Verspätungsrüge, § 296 ZPO, erhebt, dringt sie hiermit nicht durch. Denn das Vorbringen der Klägerin ist nicht verspätet. Bereits in der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) vom 19.04.2013 hat die Klägerin behauptet, dass der in der Anlage K6 abgebildete Druckkochtopf denjenigen entspricht, die auf der Messe 2013 von der Beklagten ausgestellt worden sind. Weiterhin hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass der im Rahmen eines Testkaufs bezogene Druckkochtopf, von welchem als Anlage K7 Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind, identisch mit den ausgestellten Töpfen sei. Der Umstand, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 - auf Bitten des Gerichts - ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt hat, kann daher nicht als Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht angesehen werden. So stellte der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel gerade nur eine Verkörperung der bereits mit der Klageschrift in den Rechtsstreit eingeführten angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K7 da. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände lagen auch die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vor, so dass der Beklagten mangels Neuheit des diesbezüglichen Vortrags auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren war. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich bereits zuvor substantiiert zu der Anlage K7 einzulassen, die nach dem Vortrag der Klägerin die von der Beklagten auf der Messe angebotene Ausführungsform wiedergibt. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den aus der Anlage K7 ersichtlichen Topfdeckeln um solche der Beklagten selbst handelt, so dass ihr ein Vortrag hierzu ohne weiteres möglich war. Wie bereits vorstehend ausgeführt steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht in Streit, dass der als Anlage K14 überreichte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist. Auf letzteren ist das Vorhandensein sowohl von Klemmbacken als auch von Mitnehmerarmen im Sinne der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents erkennbar. Der Anlage K14 ist darüber hinaus lediglich zu entnehmen, dass die Klemmbacken und Mitnehmerarme miteinander verschweißt sind. Sofern Mitnehmerarme nicht vorhanden wären, würden die Klemmbacken damit nicht mehr an dem Topfdeckel gehalten und würden abfallen. Auch aus den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die auf der Messe ausgestellten Töpfe über Klemmbacken verfügten, welche unmittelbar an dem Topfdeckel anlagen und damit an dem Topfdeckel befestigt gewesen sein müssen. Vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, der innere Mechanismus - dies können nur die Mitnehmerarme sein - sei vorher entfernt worden, nicht ausreichend. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich substantiiert dazu zu äußeren, welche konkreten Änderungen an dem inneren Mechanismus vorgenommen worden sind und wie auch unter Berücksichtigung dessen ein Loslösen der Klemmbacken von dem Topfdeckel verhindert wurde. Ein substantiiertes Bestreiten kann von dem Prozessgegner ausnahmsweise dann gefordert werden, wenn der beweisbelasteten Partei eine nähere Darlegung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weil nur dem Gegner die Einzelheiten bekannt sind und diesem deren Vortrag zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 2168 m.w.N.; NJW 1990, 3151 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Durch Vorlage der Anlagen K7 und K14 hat die Klägerin substantiiert zu der äußeren Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen (vgl. vorstehende Ausführungen). Weitere Darlegungen in Bezug auf die konkrete Gestaltung des Mechanismus zum Ver- und Entriegeln des Topfes sind ihr nicht möglich. Denn im Rahmen des durchgeführten Messebesuches hatte sie nicht die Gelegenheit, den Mechanismus unter Demontage der darauf befindlichen Plastikabdeckung in Augenschein zu nehmen. Soweit die Beklagte also eine Patentverletzung bestreitet und behauptet, die ausgestellten Deckel seien nicht mit einem patentverletzenden Mechanismus ausgestaltet gewesen, wäre es an ihr gewesen darzulegen, wie konkret ein abweichender Mechanismus beschaffen gewesen sein soll, beziehungsweise falls ein solcher gar nicht vorhanden war, wie die Klemmbacken an dem Topfdeckel befestigt waren. Entsprechende Ausführungen enthält der Vortrag der Beklagten nicht. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vermutet hat, dass die Klemmbacken möglicherweise an den Deckel angeklebt waren, ist auch dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich dabei doch gerade nur um eine Vermutung des Beklagtenvertreters, die durch nichts belegt wird. Behauptungen sind aber nur dann beachtlich und einer Beweisaufnahme zugänglich, wenn sie mit greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufgestellt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: BGH NJW-RR 2004, 337 ; BeckRS 2010, 29314 ). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es hier. Genügt der Vortrag der Beklagten damit nicht den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast, tritt die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8b) und der klägerische Vortrag gilt als zugestanden. Auf die Frage, ob der Zeuge J bei seinem Messebesuch die auf dem Stand der Beklagten ausgestellten Topfdeckel auch selbst bedient hat und somit feststellen konnte, ob der Ver- und Entriegelungsmechanismus der ausgestellten Topfdeckel entsprechend der patentgemäßen Lehre funktioniert, kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Eine Vernehmung der von Beklagtenseite benannten Zeugen war deshalb ebenfalls nicht angezeigt.
- c)Unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Merkmale 2 bis 6 der erfindungsgemäßen Lehre bietet die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform eine Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und Schließens von Klemmbacken (Merkmal 1) an. VII. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform ohne Berechtigung erfolgt. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231). Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents. 3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242 , 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. 4. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen verlangen. VIII. Die Klägerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, § 214 Abs. 1 BGB. Denn ihre Ansprüche sind nicht verjährt. Gemäß Art.
§ 141Satz 1 Pat
G sowie mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche wegen Patentverletzung drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sie verjähren spätestens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (Art.
§ 141Satz 1 Pat
G in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Für den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gilt gleiches, jedoch läuft hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz zusätzlich eine absolute 30-jährige Verjährungsfrist von der Verletzungshandlung an (Art.
§ 141Satz 1 Pat
G in Verbindung mit §§ 195 , 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 BGB). Die Klägerin hatte unstreitig bereits im Jahr 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Damit endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres
- Die Klageerhebung erfolgt im April 2013, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der Sachverhalt bezüglich der Ausstellung auf der Messe "Ambiente 2011" erstmals mit Schriftsatz vom 10.02.2015 in den Rechtsstreit eingeführt wurde, ist dabei für die Frage der Verjährung unschädlich. Denn bei den Ausstellungen 2011 und 2013 handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III. der Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden. IX. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner, weil sein Gläubiger über einen gewissen Zeitraum untätig geblieben ist (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, weswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 , 324 - Temperaturwächter; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 1 , 3 f. - Haubenstretchautomat). Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Verwirkung nicht ausreichend dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Palandt/Heinrichs, BGB,
- Aufl. 2015, § 242 Rn. 96 m.w.N.). Die Beklagte musste aufgrund des Vorgehens der Klägerin zunächst damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der Abmahnung in Jahr 2011 zeigte die Klägerin nämlich deutlich, dass sie die Patentverletzungshandlung nicht dulden würde. Sofern die Klägerin sich sodann mit der Klage etwa zwei Jahre Zeit gelassen hat und den Sachverhalt bezüglich der Ausstellung im Jahr 2011 nochmals zwei Jahre später in den Rechtsstreit eingeführt hat, kann darin kein Verzicht auf Ansprüche wegen Patentverletzung gesehen werden. X. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kammer hält eine Sicherheitsleistung von 100.000,00 € als Schutz vor Schäden aus einer unberechtigten Vollstreckung des Urteils für angemessen. Angebots- und Vertriebshandlungen nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents unterfallen ohnehin nicht dem Verbotstenor des Urteils. Nur auf vor Ablauf der Schutzdauer erfolgte und nach Erlass des Versäumnisurteils begangene Verletzungen des Klagepatents könnte gegebenenfalls ein Ordnungsmittelverfahren gestützt werden. Im Übrigen können neben der Kostenentscheidung lediglich der Auskunfts- und der Rückruftenor vollstreckt werden, wobei sich der Rückruf - ähnlich wie die zu leistende Auskunft - nur auf die bis zum Ablauf der Schutzdauer in die Vertriebswege gelangten patentverletzenden Erzeugnisse bezieht. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2151816.html ( https://oj.is/2151816 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c