Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
- a)Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Vorrichtungen umfassen: eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden; (unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4) und / oder
- b)Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist; wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist; Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden; (mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
- a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.
- a)bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter 1.
- a)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018, Az. 4b O 4/17 ) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.
- a)und
- b)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I. 1., 4., 5.: 23.000.000 EUR Ziff. I. 2., 3.: 6.000.000 EUR Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP X (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27. März 2003 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 15. April 2002 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 07. Februar 2007. Am 12. August 2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen X geführt (Anlage K 3). Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, über die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent betrifft ein Bilddekodierungsverfahren. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents lauten in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt: Anspruch 1 "Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts, und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden." Anspruch 4 "Dekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, wobei die Vorrichtung umfasst: eine Prädiktionseinheit
(1501), die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit
(1504), die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit
(1506)zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit
(1501)einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden." Die nachfolgenden Abbildungen zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 4B ein Musterdiagramm, das eine physikalische Position eines zu kodierenden aktuellen Blocks und des als Referenz verwendeten kodierten Blocks zeigt. Es handelt sich um einen Fall der Verwendung von zwei benachbarten Blöcken. Fig. 19 zeigt den Fall, in dem ein Bitstrom einer Anzahl von Koeffizienten mit Bezug zu Tabellen in die Anzahl von Koeffizienten transformiert wird. Fig. 20C schließlich zeigt einen Fall der Verwendung einer VLC-Tabelle ohne Verwendung von Kodetabellen. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte vertreibt in Deutschland u.a. die Telefone "P9", "P9 Plus", "P9 Lite", "GX8", "Mate S" und "Mate 8" (angegriffene Ausführungsform). Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und führte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl für mobile Anwendungen als auch im TV- und HD-Bereich die benötigte Datenrate bei gleicher Qualität mindestens um die Hälfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4/AVC (Advanced Video Coding) geführt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard). Die angegriffene Ausführungsform ist mit dem AVC-Standard kompatibel. Die auf den angegriffenen Geräten abgespielten "Testfiles" verwenden die Profile "Baseline", "Main" und "High" des AVC-Standards. Das Klagepatent ist Teil eines AVC/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 - Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) verwaltet. Die MPEG LA hält auf ihrer Internetseite (www.A .com) den als Anlage K 10 - Exhibit G/G-a vorgelegten Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit über 2.000 Lizenznehmer mit der MPEG LA abgeschlossen, wobei im Einzelnen streitig ist, ob jeder dieser Lizenznehmer den konkret in Bezug genommenen Standardlizenzvertrag geschlossen hat. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage K 10 - Exhibit E) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist eine Liste der Lizenzgeber einsehbar (Anlage K 10 - Exhibit D). In dem Standardlizenzvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung: "[Präambel] [...] Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können. Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nichtexklusive Lizenz und/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermöglichen, weltweit nichtexklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patenten gemäß der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. [...] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. [...] 2. Gewährung durch den Lizenzverwalter 2.1 AVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [...]. [...] 3. Gebühren und Bezahlung 3.1 Gebühren für die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten: 3.1.1. AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschränkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als "Einheit" bezeichnet werden) und unabhängig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Gebühr zu entrichten: Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Gebühren 0 bis 100.000 Einheiten 0,00. 100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit mehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit Die Gebühr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz übersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgeführten Beträge für den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften: Kalenderjahr Zu entrichtende Gebühr nach Unternehmen pro Jahr Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $ Verkauf 2007 und 2008 4.250.000 $ Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $ Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $ Verkauf 2016 8.125.000 $ Verkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $" Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 - Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt: "Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 - 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren." Schließlich wird als ein "Codec-Lizenznehmer" gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (
- i)einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (
- ii)einen Endkunden verkauft. Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen. Seit dem Jahr 2009 führte zunächst die "B USA", die wie die Beklagte eine Konzerngesellschaft der chinesischen Muttergesellschaft B Technologies Co. Ltd ist (nachfolgend: Muttergesellschaft), mit der B Lizenzverhandlungen, in die später auch die Muttergesellschaft involviert war. Die Verhandlungen hatten zunächst nur den MPEG 2 Standard zum Gegenstand. Ein wesentlicher Punkt, über den die Parteien keine Einigung erzielten, war die Lizenzierung des regionalen Marktes der Volksrepublik China (nachfolgend: VRC). Die Muttergesellschaft favorisierte eine weltweite Lizenzierung mit Ausnahme der VRC, die B bestand hingegen auf eine Einbeziehung des chinesischen Marktes. Mit E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10 - Exhibit A, A-
- a)wandte sich die B hinsichtlich des streitgegenständlichen AVC-Standards erneut an die B USA. So heißt es dort in deutscher Übersetzung: "Lieber C , D hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei B für PatentLizenzierungsfragen zuständig sind. Daher möchte ich mich zunächst vorstellen und Sie zudem auch um Ihre Hilfe bei einer Angelegenheit betreffend einiger Produkte von B bitten. Wie wir gehört haben, bietet B nun auch mobile Handapparat- und Tablet-Produkte an, die eine [...] AVC/H.264-Funktionalität [...] umfassen. Daher müssen diese Produkte gemäß Patenten lizenziert werden, die für diese Technologien essentiell sind, und ich möchte B in diesem Zusammenhang auf unsere Lizenzen für das [...] AVC-Patentportfolio hinweisen. Zum Hintergrund: [...] unsere Lizenz für das AVC-Patentportfolio [umfasst] mehr als 1000 essentielle AVC-Patente von 25 Patentinhabern [...]. [...] Zur Durchsicht übersende ich Ihnen heute Kopien unserer [...] AVC-Lizenz [...]. Die Lizenzunterlagen sollten Ihnen in den nächsten Tagen per FedEx zugehen. Anbei übersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. [...]" Hierauf reagierte B USA per E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 21, 21
- a)durch Herr E , genannt C , worin er um ein Telefonat bat, um die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprechen zu können. Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 bestätigte C den Erhalt der Lizenzunterlagen, die zuvor versehentlich an die Adresse seines vorherigen Büros geschickt worden waren. In der sich anschließenden Kommunikation wurde - wie im Rahmen der Verhandlungen über den MPEG-2-Standard - thematisiert, ob eine Lizenzierung nur an einzelne Konzerngesellschaften möglich sei, ohne dass die chinesische Mutter bzw. der chinesische Markt davon erfasst werde. Im November 2013 endeten die Gespräche, bevor es im Juli 2016 zu einem erneuten Treffen kam, an dem unter anderem über die Lizenzierung des AVC-Standards verhandelt wurde. Eine Lizenzierung fand jedoch nicht statt. Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom 3. Juli 2017 (Anlage B2, B2a) vor. Das erste Gegenangebot wurde von der B , der B Device (F ) Co., Ltd. und der B Device Co., Ltd., alle mit Sitz in VRC, an die Klägerin gerichtet. Das Angebot übernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit unterschiedlichen Lizenzsätzen für unterschiedliche regionale Märkte (USA: 3,8 US-Cent/1,9 US-Cent; EU 1 US-Cent/0,5 US-Cent sowie VRC und andere 0,55 US-Cent/0,27 US-Cent). Die Definition "VRC und andere" erfasst ausweislich Ziffer 1 China und den Rest der Welt mit Ausnahme von Europa und den USA. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Mit Schreiben vom 29. September 2017 legte die Beklagte der Klägerin eine unwiderrufliche Bankbürgschaft der G über einen Betrag in Höhe von bis zu $ 3.029.006 vor (Anlage B 42, 42a) vor. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die zeitnahe Abrechnung allfälliger Lizenzgebühren gemäß Ziffern 4.4 und 4.5 des Angebots vom 3. Juli 2017 an. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 legte die Beklagte ein zweites Gegenangebot vor (Anlage B 87), das sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (Anlagen B 89, 89a) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgebühren für den Zeitraum von Januar 2009 bis zum Dezember 2017 (Anlagen B 88, 88a) zukommen ließ. Im Unterschied zum ersten Angebot bieten die Konzerngesellschaften der Beklagten B Technologies Co., Ltd., B Device (H ) Co. Ltd. und B Device (F ) Co. Ltd. nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in Höhe von 5,23/2,61 US-Cent ohne regionale Differenzierung allerdings nur für sämtliche für den streitgegenständlichen AVC-Standard essentiellen Patente der Klägerin an. Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Klägerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verhältnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von 19% für den Mehraufwand der Klägerin, wegen einer Lizenzierung außerhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Klägerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu vergüten. In der mündlichen Verhandlung lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab. Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein Verfahren der hiesigen Klägerin gegen die I vor der Kammer anhängig (Az. 4b O 5/17 ). Andere Poolmitglieder (J II LLC, K ; L K.K.) führen gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erklärte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzverträge bereit. Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent sei standardwesentlich für die Benutzung des AVC-Standards. Der AVC-Standard beziehe sich "blockbasierend", nämlich auf Basis von 4x4-Luma-/ Chroma-Blöcken, auf ein Dekodierungsverfahren zur Dekodierung eines "kodierten Images" (eines kodierten Bildes). Das "kodierte Image" (das kodierte Bild) werde durch Umwandlung eines Bildes in "Koeffizienten, die örtliche Frequenzkomponenten aufweisen" (Transformationskoeffizienten) erworben. Das gelte auch für die Chroma-Werte. Auch bei den Abtastraten 4:2:0 und 4:2:2 werde das kodierte Bild durch Transformation von Koeffizienten der Chroma-Komponenten Cb und Cr, die Ortsfrequenzen zeigten, erhalten. Beim Dekodieren des Bildes müssten diese Ortsfrequenzkomponenten der Chroma-Komponenten Cb und Cr zurücktransportiert werden, um zusammen mit den zurücktransformierten Luma-Ortsfrequenzkomponenten das dekodierte Bild zu erhalten. Es werde weiterhin ein "vorhersagbarer Wert für eine Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten" (nC) in einem zu dekodierenden "aktuellen Block" (einem aktuellen Makroblock) anhand einer "Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten" (nB), die in einem "sich oberhalb des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block" (blkB) eingeschlossen sind, und eine "Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten" (nA), die in einem "sich links des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block" (blkA) eingeschlossen sind, bestimmt. Dabei genüge die - unstreitige - Bestimmung des Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten für einen 4x4 Luma-Block. Denn das Klagepatent erfordere nur die Bestimmung des Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten seien, für einen einzigen Block des Bildes. Es werde eine "Tabelle der variablen Kodelänge" (Sp. 2 der Tabelle 9-5 in Kombination mit einer der Sp. 3 bis 6 der Tabelle 9-5 des AVC-Standards) anhand des ermittelten "vorhersagbaren Werts" (nC) ausgewählt. Dabei genüge bereits die Auswahl einer VLC Tabelle für einen Luma-Block des kodierten Bilds. Eine VLC-Tabelle erfasse zusätzlich die ersten beiden Spalten der Tabelle 9-5 des AVC-Standards, weil sich hieraus die Zuordnung zwischen den VLC Kodewörtern zu den dekodierten Werten "TrailingOnes" und "TotalCoeff" ergebe. Die Tabelle 9-5 des AVC-Standards enthalte damit mehrere VLC-(Unter-)Tabellen. Es erfolge eine Auswahl einer VLC-Tabelle von verschiedenen VLC-Tabellen in Abhängigkeit des Prädiktionswerts, wie vom Klagepatent verlangt. Außerdem verenge die Beklagte den Begriff "Tabelle" zu sehr. Die im Klagepatent bezüglich der Funktion der Tabelle genannte Aufgabe bestehe darin, einem Wert einen Kode mit variabler Länge zuzuweisen, so dass der jeweilige Wert dem Kode variabler Länge entspricht. Entscheidend sei, dass die Tabelle einen Wert in einen Kode transformiere bzw. den Kode in den entsprechenden Wert transformiere. Bei einer VLC-Tabelle stelle dabei der VLC Kode "codierte Daten" im Sinne des Klagepatents dar und der Wert stelle die dekodierte Repräsentation dieser "codierten Daten dar". Dabei erfasse die klagepatentgemäße Tabelle sämtliche Implementierungsvarianten, die die Transformation eines VLC Kodes zu entsprechenden dekodierten Daten erlaubten. Der AVC-Standard setze die erfindungsgemäße Lehre voraus, weil einem VLC Kodewort der Tabelle 9-5 des Standards über die zweite Spalte der Tabelle 9-5 die entsprechende dekodierte Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten ("TotalCoeff(coeff_token))" zugeordnet sei. Ein Schlechthinverbot sei gerechtfertigt; ein Warnhinweis wäre wirkungslos und würde die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform nicht davon abhalten, die patentgeschützte Lehre zu benutzen. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, sie habe alle AVC-pflichtigen Unternehmen, die noch keine Lizenz abgeschlossen hätten, mit Serien-E-Mails kontaktiert, darunter auch die chinesischen Wettbewerber der Beklagten L. Die Klägerin behauptet, dass die MPEG LA dazu befugt oder bevollmächtigt sei, für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Sie behauptet ferner, dass sämtliche Mitglieder des Pools es stets und ausschließlich mit Lizenzvergaben über den Pool hätten bewenden lassen und keines der Poolmitglieder direkt und außerhalb des Pools eine Individuallizenz an Schutzrechten vergeben habe. Der gesamte Vortrag wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Erfolgschancen bei der Rechtsdurchsetzung in chinesischen Patentverletzungsverfahren geringer seien. Die Klägerin ist der Ansicht, die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung "B /L" aufgestellt habe, fänden in diesem Fall keine Anwendung, sondern es seien die vom BGH aufgestellten Grundsätze aus der Entscheidung "Orange-Book" anzuwenden. Es gebe in der Elektronikbranche einen seit Jahren angebotenen und branchenbekannten Standardlizenzvertrag, so dass keine Informationsasymmetrie bestanden habe, wie sie der Entscheidung "B /L" des EuGH zugrunde gelegen habe. Insofern hätte die Beklagte bereits unmittelbar nach Benutzungsaufnahme der AVC-Technologie ein Angebot unterbreiten und laufend Rechnung legen müssen. Die Klägerin sowie auch die übrigen Mitglieder des Patentpools hätten MPEG LA das Mandat und die einfache Lizenz erteilt, in ihrem Namen den Standardlizenzvertrag zu schließen. Es sei offenkundig, dass MPEG LA ein Lizenzverwalter sei und daher die Lizenzvergabe namens und in Vollmacht der Poolmitglieder also auch der Klägerin besorge. Die globale Tätigkeit des B -Konzerns einerseits und die globale Abdeckung des AVC-Standards bzw. der Pool-Patente würden Lizenzgespräche mit der Konzernspitze gebieten. Anderenfalls bestünde darüber hinaus eine Missbrauchsgefahr, dass die hier streitgegenständlichen Mobiltelefone als flüchtige Ware auch in nicht lizensierten Ländern vertrieben würden. Abgesehen davon handele es sich bei der Muttergesellschaft um die Herstellerin, so dass sie die eigentliche Quelle des patentverletzenden Vertriebs sei, was eine Lizenzierung erforderlich mache. Bereits in der E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10 - Exhibit A, A-
- a)sei ein ausreichender Verletzungshinweis zu sehen, weil auf die konkreten Handlungen, den Vertrieb von Mobiltelefonen und Tablets, hingewiesen worden sei. Im Übrigen handele es sich bei den von der Beklagten aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an den Verletzungshinweis nur um eine Förmelei, weil die Beklagte als führendes IP-Unternehmen mit einer der größten Patentabteilungen der VRC, sehr wohl mit der streitgegenständlichen Technik vertraut gewesen sei. Das Verlangen von Claim Charts oder einer Proud List sei erstmalig in der Besprechung im Juli 2016 zur Sprache gekommen. Weiter läge auch ein schriftliches FRAND-Angebot seitens der Klägerin vor. Der mit E-Mail vom 6. September 2011 übermittelte Standardlizenzvertrag sei der Vertrag, der nahezu 1.400-mal unverändert ohne jegliche Ausnahme abgeschlossen worden sei, daran ändere auch der Vermerk "Muster" nichts. Diese Information sei der Klägerin auch frühzeitig übermittelt worden. Der einzige offene Punkt sei die Regelung für die Lizenzschulden der B -Unternehmensgruppe für die Vergangenheit gewesen. Die Beklagte habe sich anhand der Essentiality Cross Reference Charts von der Standardessentialität der Pool-Patente überzeugen können, und sei dazu auch ohne weiteres als ein Unternehmen mit einer der größten Patentabteilungen, die mit allen namhaften IP-Kanzleien weltweit in Kontakt stehen, in der Lage gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte externen sachverständigen Rat einholen können. Alle bisherigen Lizenznehmer des Patentpools hätten die Darlegung der Essentialität anhand der genannten Charts als ausreichend angesehen, was bereits ein schlagender Beleg dafür sei, dass die Charts zu den geschäftlichen Gepflogenheiten in der hier interessierenden AVC-Branche zum Zwecke des Nachweises der Essentialität gehörten. Nach kartellrechtlicher Beurteilung sei die Vereinbarung mehrerer Patentinhaber, ihre standardessentiellen Patente in einem Patentpool einzubringen und Dritten eine einheitliche Lizenz an allen Poolpatenten - sei es selbst oder durch einen Poolverwalter - anzubieten (Patentpoollizenz), unbedenklich, zumal die Kommission sich in einer ihrer jüngsten Mitteilungen ausdrücklich für die Förderung der Schaffung von Patenpools ausgesprochen habe. Für die Benutzung der AVC-Technologie habe sich die streitgegenständlich seitens der Klägerin angebotene Standardlizenz durchgesetzt. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass sie für die AVC-Branche zu den etablierten Lizenzgepflogenheiten gehöre und für andere Formen der Lizenznahme keine Notwendigkeit gesehen werde. Es diene auch den Interessen der Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert werde, weil sie damit der Notwendigkeit und Last enthoben seien, bei jedem einzelnen SchutzrechtN bern um eine Lizenz nachsuchen zu müssen. Der Standardlizenzvertrag sei ausnahmslos stets mit gleichem Inhalt gewährt worden. Unabhängige, neutrale Gutachter seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den im Pool befindlichen Patenten um SEPs handele. Dies belege auch der Umstand, dass fast 1.400 weltweit operierende Unternehmen die Standardlizenz genommen hätten und keines dieser Unternehmen eine Überdeklarierung angenommen habe. Die Vorlage einer sog. "proud list" bedürfe es angesichts der essentiality cross reference charts und den Klagepatenten aus den angestrengten Parallelverfahren nicht. Die Gefahr des Überdeklarierens bestünde gegenüber der MPEG LA nicht, weil die Patente erst dann in den Patentpool aufgenommen würden, wenn die unabhängige sachverständige Prüfung die Standardessentialität bestätige. Eine einseitige nicht überprüfte Erklärung nach ISO/ITU/IEC Regeln spiele daher keine Rolle. Alle Lizenznehmer kämen ausnahmslos in den Genuss der Staffellizenzierung und der Kappungsgrenze (royalty cap). Der Konzern der Beklagten erreiche die Kappungsgrenze seit 2014 bereits durch Umsätze außerhalb von China, die 80% des globalen Konzernumsatzes ausmachten. Nach seiner Funktionalität handele es sich bei einem Smartphone eben nicht nur um ein mobiles Telefon, sondern auch um ein Videoabspielgerät. Lizensiert werde die Videocodiertechnik. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung ungleicher Unternehmen werde vom Diskriminierungsverbot gerade nicht erfasst. Eine numerische Pauschalierung ohne Anpassungsklausel sei gerechtfertigt, weil die Poollizenzierung ganz erheblich von der anfänglichen Poollizenzierung aller anfangs bestehenden Poolpatente profitiere. Eine Vielzahl nicht chinesischer Lizenznehmer wie L seien auf dem chinesischen Markt erfolgreich tätig und führten dafür Lizenzgebühren ab. Ein global tätiger Weltkonzern, dem die Beklagte angehöre, errechne seine Gewinne global und bewerte seine Vertriebstätigkeiten global. Insofern komme es auf den global gemittelten Preis und nicht auf einen gegebenenfalls künstlich herabgesetzten Preis in einem einzelnen Vertriebsgebiet an. Die einheitlich global festgesetzte Poollizenz diene daher der Gleichbehandlung aller Lizenznehmer. Die VRC gehöre zu den patentstärksten Nationen im Patentpool, so dass keine ungleiche geographische Gewichtung der Pool-Patente vorliege. Es seien auch keine gravierenden Preisunterschiede zwischen den USA, VRC und Europa erkennbar. Dass einige Lizenznehmer für Mobilfunkgeräte nur einige ausgewählte Profile des AVC-Standards nutzten, gelte für alle Lizenznehmer gleichermaßen. Insofern läge keine Ungleichbehandlung vor. Der HEVC Standard sei nicht relevant. Es handele sich um eine andere Technologie, ferner werde das Lizenzprogramm nicht von der B angeboten. Abweichende Seitenzahlen bei den über tausend abgeschlossenen Lizenzverträgen resultierten aus Anpassungen aufgrund Veränderungen hinsichtlich der Patentinhaber und der Poolpatente und Änderungen in der Benennung des AVC-Standards. Der Vertrag mit NTT M betreffe ausschließlich das 3GPP-Patentportfolio von NTT M . Weiter sei unklar, ob sich das Optionsrecht des Lizenznehmers auch auf die hier lizenzpflichtigen AVC-Produkte beziehe. Unabhängig davon habe die Beklagte von diesem Optionsrecht bislang keinen Gebrauch gemacht und B habe bereits in den Verhandlungen erklärt, dass gegebenenfalls der auf NTT M entfallende Anteil der Lizenzgebühren nach dem Standardlizenzvertrag auf Anweisung des Patentinhabers zurückerstattet werden könne. Die Einräumung von Ratenzahlungen für Lizenzschulden in der Vergangenheit oder einem Tilgungsplan stehe keiner Rabattierung gleich. Diese Maßnahmen würden zudem allen Lizenznehmern angeboten. Das vermeintliche Auswahlkriterium der Beklagten, nur eine Lizenz an Patenten einer klagenden Poolpartei zu nehmen, sei willkürlich und weder kartellrechtlich noch technisch begründbar. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass für AVC-standardkompatible Produkte auch eine Lizenz an den Pool-Patenten der nicht klagenden Pool-Mitglieder erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei das Angebot einer Individuallizenz "unfrand". Insoweit würde durch Abweichungen von der Standardpoollizenz das eigene Poollizenzprogramm untergraben und die Poolpatentinhaber liefen durch die Gewährung entsprechend individueller Abweichungen Gefahr, sich dem kartellrechtlichen Diskriminierungsvorwurf auszusetzen. Im Hinblick auf das erste Gegenangebot sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte eine Differenzierung der Lizenzraten zwischen den USA, der EU, VRC vornehme, wobei die VRC zusammen mit sämtlichen übrigen Ländern weltweit ein Vertriebsgebiet darstelle. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
- a)Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Vorrichtungen umfassen: eine Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen, und einer Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei die Prädiktionseinheit einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0" bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden; (unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4) und / oder
- b)Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, mit: Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist; wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist; Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts; und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge, wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden; (mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
- a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
- a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.
- a)bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter 1.
- a)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.
- a)und
- b)bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden; weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht standardessentiell. Der AVC-Standard offenbare nicht die Bestimmung der quantisierten Transformationskoeffizienten für sämtliche der Lumasignale (Y) und Chromasignale (U, V). Eine solche Offenbarung sei aber notwendig, weil ansonsten ein kodiertes Bild (zusammengesetzt aus sämtlichen Chroma- und Lumasignalen sämtlicher Bildpunkte) nicht sinnvoll übertragen werden könne. Es würden nicht alle "nC"-Werte nach dem AVC-Standard vorausgesagt, nämlich diejenigen nicht, die mit den gängigsten Abtastraten für Chromasignale korrespondierten, und zwar 4:2:0 (für nC = -1) und 4:2:2 (für nC = -2), vgl. Ziffer 8.7 des AVC-Standards. Daher könne das Bild nicht sinnvoll kodiert bzw. dekodiert werden. Das Klagepatent bestimme außerdem, dass bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten der oberen und linken Nachbarblöcke alle Transformationskoeffizienten mit einem Niveauwert abweichend von "0" zu berücksichtigen seien. Der laut AVC-Standard bestimmte Prädiktionswert werde jedoch nicht auf Basis der Gesamtanzahlen der Nicht-Nullkoeffizienten des oberen und des linken Nachbarblocks bestimmt, sondern entsprechend der Note 1 in Abschnitt 9.2.1 des AVC-Standards unter Auslassung des Niveauwerts des ChromaDCLevels (Gleichanteil). Nach der patentgemäßen Lehre werde eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts ausgewählt. Dabei könne, anders als in dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, unstreitig aus mehreren vorhandenen Tabellen ausgewählt werden. Der Standard definiere demgegenüber nur die Verwendung einer einzigen VLC-Tabelle. Denn die unterschiedlichen Gruppen von Kodewörtern (Spalten 3 bis 6 der Tabelle 9-5) würden sich nicht in mehreren VLC-Tabellen befinden, sondern seien lediglich in einer VLC-Tabelle, der Tabelle 9-5, zusammengefasst. Der Begriff "Tabelle" bezeichne eine spezifische, und nur als solche nach dem Klagepatent "auswählbare", Datenstruktur, die nach fachmännischem Verständnis eine Anordnung von Daten in Zeilen und Spalten verlange. Die "Tabelle" sei nach dem Klagepatent außerdem technischfunktional dadurch bestimmt, dass sie zum "Kodieren mit variabler Länge" geeignet sein müsse. Das Klagepatent verstehe darunter Tabellen, die eine Zuordnung zwischen Kodeworten variabler Länge (VLC-Kodes) und Kodezahlen treffen. Die Kodezahlen seien dabei Zwischenwerte, die noch einer weiteren Umsetzung in die endgültigen Anzahlen von Nicht-Null-Koeffizienten bedürften. Nach dem AVC-Standard werde aber allenfalls eine bestimmte Spalte einer einzigen Tabelle ausgewählt, die für sich genommen jedoch keine "Tabelle" im Sinne des Klagepatents darstelle, weil eine einzelne Spalte für sich alleine noch keine Zuordnung der zu (de-)kodierenden Werte treffe. Dies sei nur in Kombination mit einer weiteren Spalte möglich, die diese Werte enthalte, was die Klägerin jedoch für den AVC-Standard nicht dargetan habe. Außerdem enthalte die Tabelle 9-5 des AVC-Standards keine Zuordnungen von VLC-Kodewörtern und Kodezahlen. Nach Anspruch 1 des Klagepatents werde die in Abhängigkeit des Prädiktionswerts ausgewählte Tabelle zum Dekodieren der Anzahl der Nicht-Null-Koeffizienten des aktuellen Blocks verwendet. Aus der patentgemäßen Definition, wonach die kodierten Daten "durch Kodieren der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden", folge ferner, dass neben dieser Kodierung der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten keine weiteren Kodierungsschritte erforderlich seien, um die zu dekodierenden Daten zu erhalten. Aus der Tabelle 9-5 nach dem AVC-Standard ergebe sich aber, dass die kodierten Daten ("coeff_token") gemäß dem Standard nicht nur durch Kodieren der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten ("TotalCoeff(coeff_token)") erhalten würden. Vielmehr würden zur Dekodierung des Wertes coeff_token zusätzlich die nachziehenden Koeffizienten ("TrailingOnes(coeff_token)") kodiert. Laut Tabelle 9-5 seien diese nachziehenden Koeffizienten ebenfalls maßgeblich für die Bestimmung der in den Spalten 3 bis 6 aufgelisteten Bitfolgen. Daher sei auch die Länge der Codeworte auf die Häufigkeit dieser Kombination hin optimiert und nicht mehr auf die Häufigkeit der jeweiligen Anzahlen von Nicht-Null-Koeffizienten. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass Kombinationen, die jeweils dieselbe Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten beinhalteten (etwa die Anzahl 10), mit unterschiedlichen Kodewörtern korrespondieren, abhängig von der Anzahl der sog. "trailing ones". Eine solche Kodierung von Kombinationen verschiedener Werte löse jedoch nicht mehr die erfinderische Aufgabe einer möglichst effizienten Kodierung der Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten mit Kodeworten variabler Länge. Die Klägerin habe die Patentverletzung auch deswegen nicht substantiiert, weil es gegenüber der vom Standard definierten Verwendung einer (einzigen) VLC-Tabelle alternative Implementierungsmöglichkeiten gebe. Die Tabelle 9.5 könne mittels Fallunterscheidung umgangen werden. Außerdem erlaube es der Standard, den nC-Wert auf "1" zu setzen, wenn es keine Blöcke oberhalb oder links des aktuellen Blocks gebe. Ein Schlechthinverbot sei hinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt, weil eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen in Betracht komme. Daher könne die Klägerin allenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von unmittelbaren Patentverletzungen durch Dritte verlangen. Die Beklagte behauptet, dass die von ihr vorgebrachten Zahlen betreffend die Verbreitung des Standardlizenzvertrages in der Mobilfunkbranche für den Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 von der Datenbank der International Data Corporation (IDC) stammen. Ferner hätten die Mitarbeiter der L den gesamten AVC-Pool analysiert, Frau N habe diejenigen AVC Poolpatente identifiziert und analysiert, die in englischer Sprache veröffentlicht worden seien. Den gesamten Vortrag bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass alle übrigen vorgelegten Lizenzverträge dasselbe Portfolio betreffen und somit vergleichbar seien. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass Prüfungsumfang und Beweismaß des US-Verfahrens N mit der deutschen Gerichtspraxis vergleichbar seien, so dass das Urteil des US District Court of Washington at Seattle vom 25. April 2013 keine Aussage über die FRAND-Gemäßheit der Standardlizenz von X für hiesiges Verfahren treffe. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Geltendmachung der Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche durch die Klägerin kartellrechtswidrig sei, weil die Klägerin das vom EuGH in der Entscheidung "B /ZTE" aufgestellte Prozedere nicht eingehalten habe. Die Beklage habe vor Erhebung der Klage in keiner Weise mit der Klägerin in Kontakt gestanden. Aber auch die X habe die "B USA" und die Muttergesellschaft nicht hinreichend über die Verletzung informiert. Die Klägerin selbst habe nicht gehandelt. Insoweit passe es nicht zusammen, dass die X einerseits namens und in Vollmacht der Poolpatentinhaber Lizenzen schließen können soll - dann wäre sie stellvertretend tätig - oder aber Nutzungsrechte im Wege einer einzigen Unterlizenz vergebe, dann handele es sich um eine Lizenzvergabe an Dritte im eigenen Namen. Sofern die X als Lizenzgeberin mit der Befugnis zur Unterlizenzvergabe tätig sei, schließe das aber eine Handlungszurechnung an die Klägerin aus. Der vom EuGH vorgesehene Dialog werde empfindlich gestört, wenn zunächst mit dem Pool verhandelt werde. Eine Verletzungsanzeige liege nicht vor. Der bloße Hinweis auf den Vertrieb der beklagtenseitigen Produkte, die nach dem AVC-Standard arbeiten sollten, sowie die Übersendung einer dem Standardlizenzvertrag beigefügten Patentliste, seien nicht ausreichend. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Liste repräsentativer Patente (sog. proud list) einschließlich einer Gegenüberstellung der einzelnen Patentansprüche mit den entsprechenden Passagen des Standards übersandt worden. Bei einer Referenzliste von 5.000 Patenten, sei es auch einem mit der Technik vertrauten Experten unmöglich, die konkret geltend gemachten Patentansprüche und deren Verletzung eigenständig zu prüfen. Dies gelte umso mehr für die Beklagte, die selbst über keine AVC-essentiellen Schutzrechte verfüge und insofern mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Technik nicht vertraut sei. Die Übersendung der Standardlizenzverträge insbesondere auch im Februar 2012 stelle kein wirksames Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Es habe sich lediglich um Mustervertragsbedingungen gehandelt, die keine Unterschrift enthielten und auch den Lizenznehmer nicht konkretisierten. Insofern stelle dies allenfalls eine invitatio ad offerendum dar. Im Übrigen seien die wesentlichen Erwägungen aufgrund derer die X ihre vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND halte, nicht erläutert worden. Dies gelte selbst dann, wenn die Essentialität der (allermeisten) Schutzrechte für den geltend gemachten Standard außer Streit stünde, treffe aber umso mehr zu, wenn - wie hier - Grund zu der Annahme bestehe, dass der ganz überwiegende Teil aller im Pool gebündelten Portfolioschutzrechte tatsächlich nicht essentiell sei. Es liege ein unzulässiges "bundling" vor. Die gemeinsame Lizenzierung von essentiellen und nicht essentiellen Patenten durch den Pool führe zu einem verbotenen Preiskartell der Poolmitglieder. Die Standard-Poollizenz biete massive Anreize zum Überdeklarieren. Die für den AVC-Standard anwendbaren ISO/ITU/IEC Regeln träfen kaum Vorkehrungen, die geeignet wären, ein unangemessenes Aufblähen von SEP-Portfolios zu verhindern. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie diskriminiert werde, und zwar sowohl mit Blick auf Verkäufe in China als auch wegen überproportional degressiver Effektivlizenzsätze/Stück in Bezug auf großvolumige Multiproduktanbieter und Poolmitglieder. Es sei kein Lizenzvertrag über die streitgegenständliche AVC-Technologie mit einem chinesischen Hersteller von Mobilfunkgeräten geschlossen worden, der auch Verkäufe in der VRC umfasse. Die Lizenzen bestehender Lizenznehmer erfassten keine Verkäufe durch Konzerngesellschaften in der VRC. Das Angebot berücksichtige nicht, dass in unterschiedlichen Absatzmärkten sehr stark unterschiedliche Verkaufspreise und folglich verschiedene Lizenzniveaus vorherrschten. Der erzielte Umsatz in der VRC bleibe deutlich hinter dem außerhalb der VRC zurück. Sofern die Lizenzierung dies nicht berücksichtige, käme es gemessen am Verkaufspreis zu einer eindeutig exzessiven Gesamtlizenzbelastung. Der Umstand, dass trotz größerer Absatzmengen in der VRC die dort erzielten Umsätze deutlich zurückblieben, sei ein Beleg für die günstigeren Preise in der VRC. Wie sich aus dem englischen Urteil im Verfahren "O /B " ergebe, sei für die Berechnung der FRAND Lizenzrate in China ein Faktor von 50% dessen, was in anderen Märkten noch als FRAND angesehen werden könne, anzusetzen. Ferner vergebe die X die Poollizenzen regional unterschiedlich, so das keineswegs in jedem Fall zwingend auch die Konzernmutter und/oder alle Konzerngesellschaften lizenziert würden. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne dann auch die chinesische Muttergesellschaft der Beklagten von der Lizenzierung ausgenommen bleiben. Die Deckelung des volumenbasierten Staffellizenzsatzes begünstige überproportional großvolumige Lizenznehmer mit hohen Absatzzahlen. Die Beklagte werde insbesondere gegenüber Multiproduktanbieter benachteiligt, da diese mit TV-Geräten etc. viel schneller die Kappungsgrenze erreichten und von diskriminierenden Effektivlizenzsätzen profitieren. Je größer das Delta zwischen den tatsächlichen Stückzahlen eines Lizenznehmers und den zum Erreichen des Höchstbetrages allein notwendigen Stückzahlen, umso größer die Spreizung der anwendbaren Effektivlizenzsätze. Die Beklagte erleide überdies Wettbewerbsnachteile, weil der Standard letztlich aus unterschiedlichen Substandards (Profilen) bestehe, die nicht alle von den Geräten der Beklagten unterstützt würden. Und selbst bei dem unterstützten Profil ("Baseline") gebe es optionale Merkmale, deren Unterstützung für das verwirklichte Profil nicht zwingend erforderlich sei (wie FMO, ASO, RS, data partitioning und SI/SP slices und die in den Endgeräten der Beklagten tatsächlich nicht verwirklicht würden. Der Nachfolgestandard H.265 oder HEVC sehe unterschiedlich hohe Raten vor, je nachdem in welchem Umfang die Produkte eines Lizenznehmers von den Profilen des Standards Gebrauch machten. Der wirtschaftliche Wert des Patentpools entspreche nicht mehr dem, den der Pool noch im Jahre 2004 hatte. Neben der Abnahme der Essentialitätsrate trage der Vertrag auch nicht dem Umstand Rechnung, dass der Standard insgesamt in seiner Bedeutung und damit an wirtschaftlichem Wert abgenommen habe. Er werde vielmehr schematisch über Jahre hinweg angewendet. Die überwiegende Mehrheit der durch den Pool verwalteten Patente stehe in den USA (16%) und Japan (13%) in Kraft, aus der VRC stammten nur 5%. Die Anwendung der Standardlizenzsätze auch für die VRC führe zu einer vergleichsweise überproportionalen Gewichtung von territorial unterrepräsentierten Schutzrechten. Der Standardlizenzvertrag habe sich nicht im Wettbewerb mit alternativen Lizenzangeboten am Markt durchgesetzt, da es solche schlichtweg nicht gebe. Die Lizenzpraxis des Patentpools ziele ausschließlich auf die Standardlizenz ab, während gleichzeitig die Poolmitglieder individuelle Portfoliolizenzen verweigerten. Die Lizenzierungspraxis sei höchst selektiv. Maßgeblich sei die Lizenzierung auf dem relevanten Produktmarkt der Mobiltelefone. Betrachte man diesen relevanten Markt seien auf Grundlage einer weltweiten Betrachtung nach Stückzahlen 56% in einem Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 nicht lizensiert. Von den 44% des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Mitglieder des X Pools. Somit seien nur 2% des Marktes Lizenznehmer und zugleich Pool-Mitglieder. Eine solche Lizenzierungspraxis sei nicht aussagekräftig und hieraus könnten keine belastbaren Schlüsse für die Marktakzeptanz der Standardlizenz von X gezogen werden. Die vorgelegten Verträge seien ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen. So verweise der vorgelegte ZDF-Vertrag auf eine bestimmte Bestellung, mit der der Vertrag alleine gelte (Anlage B 65 zu Anlage K 33, Anlage K 37 zu Anlage K 34), die nicht nachvollziehbar sei. Einige Verträge lägen nur unvollständig oder mit Seitenabweichungen - nicht alle Verträge zählten 32 Seiten - vor. Inhaltliche Änderungen seien daher auch nicht auszuschließen. Etwaige Verlängerungsmitteilungen lägen nicht vor. Die Anlage 1 zum Standardlizenzvertrag, die Angaben zu Lizenzgebern und lizenzierten Patenten enthalte, definiere offenbar den Gegenstand der Lizenz. Der Umstand, dass sie nur bei einem einzigen Vertrag vorgelegt worden sei, deute darauf hin, dass individuell abweichende Vereinbarungen existierten. Der Abgleich der vorgelegten Anlage 1 mit der aktuell verfügbaren Patentliste zeige ein völlig verändertes Bild und erhebliche Unterschiede. Aus der vorgelegten Übersicht der Klägerin in der Anlage K 14 ergäben sich in der dritten Spalte "Associated Contracts" mindestens vier verschiedene Vertragstypen, wobei jedem Typ teils erheblich abweichende US-$ Beträge zugewiesen seien ($ 0,35 bis $ 2,50). Dies spreche ebenfalls dagegen, dass alle Lizenzverträge mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden seien. Schließlich spreche auch der Umstand, dass Konzerngesellschaften der Beklagten mit der NTT M Inc., die auch ein Poolmitglied sei, ein individueller Lizenzvertrag über das gesamte Portfolio 3GPP/3GPP2-essentieller Patente geschlossen hätten, gegen die Annahme, dass der Standardlizenzvertrag im Markt so verbreitet sei. Der Vertrag sehe ein Stilhalteabkommen vor, wonach NTT M Ansprüche aus anderen SEPs, namentlich solche, die sich auf den AVC-Standard lesen lassen, nicht mit Erfolg gegen die Konzerngesellschaften der Beklagten geltend machen könne. Hier verfügten die Konzerngesellschaften über die Option, durch einseitige Erklärung gegenüber der NTT M in eine Lizenz auch hinsichtlich dieser anderen SEPs zu treten (sog. "pick right"), wenn NTT M die entsprechenden Patente geltend mache. Etwaige Lizenzgebührenansprüche aus diesen weiteren SEPs seien aber bereits mit den Zahlungen für die 3GPP/3GPP2 abgegolten. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu inhaltlich erheblich abweichenden Bedingungen - wie hier - könne dem FRAND-Charakter des klägerischen Angebots daher entgegenstehen. Da die X auch die Möglichkeiten von Raten-/Einmalzahlungen einschließlich Rabatten in den Raum gestellt habe, lasse dies vermuten, dass solche differenzierten Regelungen auch mit anderen Lizenznehmern getroffen worden seien. Da die Möglichkeit, individuelle Lizenzen mit den einzelnen Pool-Mitgliedern, weiterhin bestehe müsse, stünden die Individuallizenz und der Standardlizenzvertrag für den Patentpool als Alternativen nebeneinander, die beide FRAND-gemäß seien. Das erste Gegenangebot berücksichtige die regionale Verteilung der Poolpatente, den Anteil der Klägerin an allen essentielldeklarierten Poolpatenten, den Anteil derjenigen Profile und Merkmale, die von mobilen Endgeräten, namentlich denen der Beklagten bzw. des Konzerns der Beklagten typischerweise nicht unterstützt würden und die Unterscheide im Preisniveau und in der Effektivität der Patentdurchsetzung in China im Vergleich zu den USA und der EU sowie den nach der englischen Rechtsprechung vorgenommenen 50%-Abschlag. Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, weil die patentgemäße Lehre durch die Entgegenhaltungen EP X (Anlagenkonvolut B 44, dort NK 5) und JVT-F100 (NK 7) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der in der Klagepatentschrift angegebenen Priorität vom 15.04.2002 unwirksam sei. Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche sei darüber hinaus nicht erfinderisch gegenüber der im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigten Druckschrift "Emerging H.264 Standard: Overview and TMS320C64x Digital Media Platform Implementation, White Paper" (NK 8) in Kombination mit dem Fachwissen oder mit den Entgegenhaltungen ISO-IEC 14496-2:1999 (Anlage B 62 / NK 15) und VCEG-L28 (Anlage B 63 / NK 16) bzw. gegenüber einer Kombination der im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigten Druckschriften JVT-B045 (NK 9) und JVT-B101 (NK 10). Die beigezogene Akte 4b O 5/17 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242 , 259 BGB zu. I. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Bilddekodierungsverfahren. Aus dem Stand der Technik war eine Kodierung bewegter Bilder bekannt, die im Allgemeinen ein Bild in Blöcke einer bestimmten Größe unterteilt und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage für jeden Block durchführt (Anlage K 2, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Anschließend wendet sie eine orthogonale Transformation, z.B. eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen, auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches (d.h. 4×4 Pixel) an, um somit eine Kodierung durchzuführen, die eine Kodierung mit variabler Länge auf der Grundlage der Laufebenenkodierung für Koeffizienten verwendet, die mittels orthogonaler Transformation gewonnene Raumfrequenzkomponenten aufweisen. Die Kodierung mit variabler Länge weist den Werten der im Block enthaltenen Koeffizienten, auf die die orthogonale Transformation angewendet wird (Ebene), sowie den Zahlen bestehend aus einer Serie eines Koeffizienten 0 (Lauf) einen Kode variabler Länge zu (Abs. [0003]). In diesem Fall wird eine Tabelle, die den Werten mit dem Kode variabler Länge entspricht, als VLC-Tabelle bezeichnet. Bei dem herkömmlichen Verfahren wird nur eine Tabelle als VLC-Tabelle jeweils für die Intravorhersagekodierung und die Intervorhersagekodierung vorbereitet (Bezug zu ISO/IEC 14496-2: 1999 (E) Information Technology -- coding of audiovisual objects, Part2: Visual (1.12.1999) S. 119, 7.4.1 Variable length decoding). Es besteht daher das Problem, dass sich die Kodierungseffizienz in Abhängigkeit von einer Qualität eines zu kodierenden aktuellen Bildes stark unterscheidet. Um dieses Problem zu lösen, ist laut Klagepatentschrift ein Verfahren denkbar, das mehrere Tabellen vorbereitet, um somit auf diese Bezug zu nehmen durch Umschalten zwischen diesen entsprechend der Anzahl der Koeffizienten ungleich 0, die in einem aktuellen Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird (Abs. [0005]). Um dies zu verwirklichen, sei es notwendig, eine Kodierung durchzuführen, indem eine Kodierung mit variabler Länge für die Anzahl der Koeffizienten ungleich 0 angewendet wird, jedoch seien das Kodierungsverfahren und das Dekodierungsverfahren noch nicht geschaffen worden. Aus dem Stand der Technik war die Schrift EP X vorbekannt, die sich auf einen Bildkodierer und -dekodierer bezieht. Gemäß dieser Anmeldung wird vorgeschlagen, dass die Modusdaten eines zu kodierenden Blocks anhand der Modusdaten der bereits kodierten benachbarten Blöcke vorhergesagt werden und unter Verwendung einer Kodeworttabelle, die gemäß einer Prädiktionstrefferquote umgeschaltet wird, kodiert werden (Abs. [0006]). In der Kodeworttabelle werde die Kodewortlänge kürzer als für die Kodierungsmodi mit höherer Trefferquote eingestellt. Vorbekannt war auch der Artikel von Gisle Bjontegaard: "Verbesserte Entropiecodierung mit geringerer Komplexität für Transferkoeffizienten" (Improved low complexity entropy coding for transfer coefficients) bezüglich eines auf der Entropiekodierung beruhenden Vorschlags. Der Grundgedanke der Arbeit ist die Schaffung eines stärker selbstadaptiven Verfahrens und die vorgeschlagene Methode verwendet nur einen einzigen Scan. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Bilddekodierungsverfahren sowie ein Bildkodierungsverfahren vorzuschlagen, die die Kodierung der Anzahl von Koeffizienten ungleich 0, die in dem Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird, mit hoher Effizienz unabhängig von der Qualität des aktuellen Bildes verwirklicht (Abs. [0008]). Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in Anspruch 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: Anspruch 1 1. Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, 1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, 1.2 mit: 1.2.1 Bestimmen eines Prädiktionswertes, 1.2.2 Auswählen einer Tabelle, 1.2.3 Dekodieren von kodierten Daten. 2. Bestimmen eines Prädiktionswertes für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, 2.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, 2.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, 2.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, 2.4 wobei der Prädiktionswert als ein Wert von "0" bestimmt wird, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden. 3. Auswählen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts. 4. Dekodieren von kodierten Daten, 4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, 4.2 unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge. Anspruch 4 1. Dekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, 1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, 1.2 wobei die Vorrichtung umfasst: 1.2.1 eine Prädiktionseinheit
(1501), 1.2.2 eine Tabellenauswahleinheit
(1504), 1.2.3 eine Einheit
(1506)zum Dekodieren mit variabler Länge. 2. Die Prädiktionseinheit
(1501), 2.1 ist ausgestaltet, einen Prädiktionswert für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, 2.1.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, 2.1.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, 2.1.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von "0" ist, 2.2 die Prädiktionseinheit
(1501)bestimmt einen Prädiktionswert mit einem Wert von "0", wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden. 3. Die Tabellenauswahleinheit
(1504)ist ausgestaltet, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts auszuwählen. 4. Die Einheit
(1506)zum Dekodieren mit variabler Länge ist ausgestaltet, kodierte Daten zu dekodieren, 4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, 4.2 unter Verwendung der ausgewählten Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge. II. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merkmale 1 und 1.1, 3, 4.1 sowie die Merkmalsgruppe 2 des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 der Auslegung. 1. Anspruch 1 des Klagepatents setzt ein Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes voraus, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen (Merkmale 1 und 1.1). Anspruch 4 schützt eine entsprechende Dekodiervorrichtung (Merkmale 1 und 1.1). Das Klagepatent geht davon aus, dass bei der Kodierung bewegter Bilder das Einzelbild zunächst in Blöcke bestimmter Größe unterteilt wird und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage für jeden Block durchgeführt wird. Anschließend wird eine orthogonale Transformation wie zum Beispiel eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches angewendet (Abs. [0002]). Dadurch werden für die Werte eines Blockes Transformationskoeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, die anschließend mittels Kodes variabler Länge kodiert werden (vgl. Abs. [0003]). An ein solches Kodierverfahren knüpft die Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 4 an, wenn es in den Merkmalen 1 und 1.1 heißt, dass die Dekodierung das blockweise Dekodieren eines kodierten Bildes betrifft, wobei das dekodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Die Patentansprüche setzen damit voraus, dass das gesamte kodierte Bild durch Transformieren des Bildes bestehend aus sämtlichen Blöcken oder sonstigen Unterteilungen in Koeffizienten erhalten wurde. Die Unterteilung des Bildes in Blöcke kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass jeweils die Werte für die Leuchtdichte (Lumasignal) und für die Farbdifferenz (Chromasignal) verschiedene Blöcke bilden. Dabei wird jeder Bildpunkt eines Bildes durch einen Lumawert und zwei Chromawerte charakterisiert. Diese Differenzierung zwischen Helligkeit und Farbwert klingt auch in der Klagepatentschrift an (Abs. [0056]). Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt. Soweit Merkmal 1.1 das kodierte Bild dahingehend beschreibt, das es durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, ist damit lediglich eine aus dem Stand der Technik bekannte Verfahrensweise beschrieben: Sämtliche Bilddaten, mithin die Pixelwerte eines Blockes werden einer Transformation unterzogen, beispielsweise einer diskreten Cosinustransformation (Abs. [0002]). Es entsteht eine Transformationsmatrix mit Koeffizienten, die die Koeffizienten für die jeweiligen Ortsfrequenzen repräsentieren. Denn jede Position der Matrix korrespondiert mit entsprechenden Ortsfrequenzen fx und fy. Diese geben die im Block des Ausgangsbilds jeweils vorhandenen Frequenzen in horizontaler und vertikaler Richtung wieder, beginnend mit den niedrigsten Frequenzen fx und fy für x = 0 bzw. y = 0 und aufsteigend für höhere x und y. Insbesondere ist im Fall x = y = 0 die Ortsfrequenz Null. An der Position x = y = 0 wird somit regelmäßig der Gleichanteil des Bildes wiedergegeben. Das bedeutet nicht, dass der Transformationskoeffizient an dieser Position ebenfalls Null ist. Vielmehr gibt der Wert an dieser Position den Gleichanteil des Bildes wieder. Es versteht sich von selbst, dass die blockweise Transformation des gesamten Bildes in Koeffizienten für das kodierte Bild sämtliche Bildpunkte erfassen und auch den Gleichanteil wiedergeben muss. Grundsätzlich führt die Transformation zu einer Koeffizientenmatrix mit Einträgen an allen Positionen. Die angestrebte Kompression wird dadurch erreicht, dass die Transformationkoeffizienten in einem weiteren Schritt quantisiert werden. Die Koeffizienten werden verkleinert und gerundet, wodurch vor allem an den höherfrequenten Positionen der Transformationsmatrix die Koeffizienten regelmäßig den Wert Null annehmen. Die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents unterscheiden insofern zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null. Nicht-Null-Koeffizienten sind in Merkmal 2.3 von Anspruch 1 und Merkmal 2.1.3 von Anspruch 4 definiert und sind Transformationskoeffizienten mit einem Niveauwert abweichend von "0". Jeder Block enthält eine bestimmte Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten. Die Lehre des Klagepatents ist auf die Dekodierung dieser Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten in einem Block gerichtet, wobei dafür die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten anderer Blöcke verwendet wird. Die Unterscheidung zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null spielt für Merkmale 1 und 1.1 des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 4 des Klagepatents jedoch keine Rolle. 2. Merkmalsgruppe 2 behandelt die Bestimmung des Prädiktionswerts, und zwar abweichend von Merkmal 1.1 nicht für das gesamte Bild, sondern nur für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist. Merkmale 2 und 4.1 des Anspruchs 1 bzw. Merkmale 2.1 und 4.1 des Anspruchs 4 zeigen, dass mit dem aktuellen Block derjenige gemeint ist, der zu dekodieren ist. Dies wird bestätigt in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Abs. [0031], [0042], [0051], [0067], [0124] für die Kodierung und in Abs. [0107], [0112], [0144] für die Dekodierung. Dabei ist nicht maßgeblich, um welche Art von Blöcken es sich handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass für sämtliche Blöcke des gesamten Bildes ein Prädiktionswert gemäß der Merkmalsgruppe 2 zu bestimmen ist. Die Ansprüche 1 und 4 enthalten insoweit keine einschränkende Vorgabe. Der aktuelle Block ist im Übrigen von Referenzblöcken abzugrenzen, deren Nicht-Null-Koeffizienten zur Bestimmung des Prädiktionswerts des aktuellen Blocks herangezogen werden, wie sich aus den Merkmalen 2.1 und 2.2 des Anspruchs 1 sowie aus den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 des Anspruchs 4 ergibt. Dies kommt im Übrigen anschaulich in Abs. [0124] zum Ausdruck, wo von "Referenzblöcken für den aktuellen Makroblock" die Rede ist. Der Prädiktionswert wird anspruchsgemäß für eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, anhand der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten in Referenzblöcken, und zwar in bereits dekodierten Blöcken oberhalb und links von dem aktuellen Block, bestimmt. In Abhängigkeit von dem gemäß Merkmalsgruppe 2 ermittelten Prädiktionswert wird dann gemäß Merkmal 3 eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge ausgewählt. Mit Hilfe dieser ausgewählten Tabelle können dann gemäß der Merkmalsgruppe 4 die kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, dekodiert werden. Anders als in dem vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik wird die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten eines Blocks nach der Lehre des Klagepatents nicht mit nur einer Kodiertabelle kodiert und dekodiert (Abs. [0004]), sondern es findet gemäß Merkmal 3 eine von einem Prädiktionswert abhängige Auswahl aus mehreren Tabellen statt. Dies erlaubt die vom Klagepatent angestrebte höhere Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualität (vgl. Abs. [0008] und [0212]). Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass für alle Blöcke des gesamten Bildes die Bestimmung des Prädiktionswertes gemäß der Merkmalsgruppe 2 zwingend vorzunehmen ist. Der Effizienzgewinn lässt sich - wenn auch in einem geringeren Umfang - auch dann verwirklichen, wenn nur für einzelne Blöcke eines Bildes die technische Lehre des Klagepatents zur Anwendung gelangt. Genau das kommt auch in dem Wortlaut der Ansprüche 1 und 4 zum Ausdruck: Die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents enthalten keine Beschränkung dahingehend, dass die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten für alle Luma- und alle Chroma-Blöcke ermittelt werden muss. Denn die Merkmalsgruppe 2 bezieht sich anders als das Merkmal 1.1 für die Bestimmung des Prädiktionswerts lediglich auf den aktuellen zu dekodierenden Block und nicht auf jeden Block eines Vollbildes (s.o.). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Merkmalen 1 und 1.1 sowie der Merkmalsgruppe 4 der Ansprüche 1 und 4. Denn in diesen Merkmalen wird nicht Bezug genommen auf die Bestimmung des Prädiktionswerts. 3. Der Prädiktionswert wird gemäß der Merkmale 2.1 und 2.2 dergestalt bestimmt, dass die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten von bereits dekodierten Blöcken ermittelt wird. Konkret sollen die Koeffizienten der beiden Blöcke verwendet werden, die oberhalb und links von dem aktuellen Block angeordnet sind. Auf Basis dieser Gesamtanzahl wird dann ein Prädiktionswert bestimmt; dieser muss also nicht zwingend mit der ermittelten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten identisch sein. Der Prädiktionswert wird mit einem Wert von Null bestimmt, wenn keine dekodierten Blöcke oberhalb oder links von dem aktuellen Block aufgefunden werden (Merkmal 2.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 2.2 des Anspruchs 4). Dies ist der Fall, wenn sich der aktuelle Block ganz oben links im Bild befindet. Der Prädiktionswert stellt die Grundlage für die Auswahl der im Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4 genannten Tabelle dar. Insofern stellt die Festlegung, dass bei fehlenden Referenzblöcken oberhalb und links des aktuellen zu dekodierenden Blocks der Prädiktionswert auf Null zu setzen ist, sicher, dass eine bestimmte Tabelle zur Auswahl gelangt. 4. Nach Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird eine Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge auf Basis des bestimmten Prädiktionswerts ausgewählt. Die Möglichkeit der Auswahl einer Tabelle setzt voraus, dass mehrere Tabellen zum Kodieren mit variabler Länger zur Verfügung stehen, aus denen eine ausgewählt werden kann. Damit unterscheidet sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik, der lediglich die Verwendung einer einzigen Tabelle kannte (Abs. [0003]). Die erfindungsgemäße Lehre ermöglicht so eine höhere Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualität (vgl. Abs. [0005], [0008] und [0212]), da nunmehr eine Auswahl von (vorteilhafteren) Kodes in Abhängigkeit vom Wert der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten erfolgen kann. Funktional setzt eine Tabelle im Sinne von Merkmal 3 der Patentansprüche 1 und 4 voraus, dass sie jedenfalls die Zuordnung eines längenvariablen Kodes zu einer bestimmten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten im aktuellen Block leistet. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 3 und der Merkmalsgruppe 4: Demnach sollen mit Hilfe der Tabelle Daten dekodiert werden, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von in dem aktuellen Block enthaltenen Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden (Merkmal 4.1), wobei die Kodierung - also die umgekehrte Richtung - mit der Tabelle zum Kodieren mit variabler Länge erfolgte (Merkmal 3). Damit unterscheidet sich die in den Klagepatentansprüchen genannte Tabelle funktional nicht von der im Stand der Technik bekannten VLC-Tabelle, die einem Wert einen Kode mit variabler Länge zuweist, so dass der jeweilige Wert dem Kode variabler Länge entspricht (vgl. Abs. [0003]). Allerdings sieht die erfindungsgemäße Lehre nunmehr mehrere solcher Tabellen vor, von denen eine auf Basis des Prädiktionswertes ausgewählt wird. Nach dem Wortlaut der Klagepatentansprüche und auch bei funktionaler Betrachtung ist dabei nicht ausgeschlossen, dass mehrere Prädiktionswerte zur Auswahl der gleichen Tabelle führen. Der vom Klagepatent angestrebte Effizienzgewinn setzt nicht voraus, dass jedem möglichen Prädiktionswert genau eine Tabelle zugeordnet wird, die sich von den Tabellen für die anderen Prädiktionswerte unterscheidet. Dies zeigt auch das Diagramm 5 in der Klagepatentschrift, das mehreren Vorhersagewerten eine VLC-Tabelle zuordnet. Zudem weist die Wendung "auf Basis des bestimmten Prädiktionswertes" im Merkmal 3 darauf hin, dass der Prädiktionswert der Ausgangspunkt der Auswahl ist, nicht aber dass jedem Prädiktionswert genau eine Tabelle und umgekehrt zuzuordnen ist. Nähere Vorgaben bezüglich der Auswahl der Tabelle enthalten die Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents nicht. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Prädiktionswert abweichend von Null die gleiche Tabelle zur Auswahl gelangt wie im Falle des Prädiktionswertes von Null auf der Grundlage der Merkmale 2.4 des Anspruchs 1 und 2.2 des Anspruchs 4. Aus Abs. [0065] des Klagepatents folgt nichts anderes. Dieser zeigt, dass bei fehlenden Referenzblöcken oberhalb und links des zu dekodierenden aktuellen Blocks neben dem Prädiktionswert Null prinzipiell auch ein anderer Wert festgelegt werden könnte. Das Klagepatent hat sich in den Ansprüchen 1 und 4 für den Wert Null entschieden. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass auch bei höheren Prädiktionswerten die gleiche VLC-Tabelle zur Auswahl gelangt. Entscheidend ist die eindeutige Zuordnung bei dem Prädiktionswert von Null. Die obigen Ausführungen gelten ebenfalls für die Abs. [0032] und [0052] a.E. Wie letztlich die Zuordnung von Prädiktionswerten zu den Tabellen mit den Kodes variabler Länge erfolgt, überlässt das Klagepatent dem Fachmann. Es ist insofern auch möglich, dass statt mehrerer einzelner Tabellen für jeden Prädiktionswert eine Tabelle existiert, in der die einzelnen Tabellen aufgenommen sind, so dass über die einzelnen Zeilen und Spalten eine Zuordnung von Prädiktionswerten und Kodes zueinander erfolgt, wie dies etwa das Diagramm 4 in Kombination mit dem Diagramm 5 der Klagepatentschrift zeigt. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass neben einer VLC-Tabelle eine sog. Kodetabelle eingesetzt wird, um die Kodierung durchzuführen (z.B. Abs. [0028], [0116]). Die Kodetabelle ist dabei eine Tabelle zum Transformieren der Anzahl der Koeffizienten in eine Kodezahl, während die VLC-Tabelle eine Tabelle zum Transformieren der mittels der Kodetabelle erhaltenen Kodezahl in einen Kode variabler Länge ist (Abs. [0028]). Die Kodier- und Dekodiervorgänge werden z.B. in Fig. 5 und 19 beispielhaft dargestellt. Die Kodetabelle oder die VLC-Tabelle können laut Klagepatent auch "fixiert" werden, so dass ein Umschalten nicht erforderlich ist (Abs. [0059], [0140]). Das Klagepatent beschreibt ferner die Möglichkeit, keine Kodetabellen zu verwenden (Abs. [0139] sowie Fig. 20C). In diesem Fall findet eine direkte Transformation von der Anzahl der Koeffizienten in einen Kode variabler Länge (Abs. [0139]) statt. Der Einsatz der Kodetabelle ist nach den Ansprüchen 1 und 4 mangels entsprechender Vorgaben jedenfalls nicht zwingend. Relevant ist nach den Ansprüchen 1 und 4 lediglich, dass die Auswahl der Tabelle auf der Basis eines Prädiktionswerts erfolgt (Merkmal 3), dessen Bestimmung Gegenstand der Merkmalsgruppe 2 der Ansprüche 1 und 4 ist (s.o.). Nicht ausgeschlossen ist daher, dass weitere Werte bei der Auswahl eine Rolle spielen. Insofern ist denkbar, dass für denselben Prädiktionswert mehrere Tabellen zur Auswahl stehen, wobei in die Auswahl noch andere Parameter einfließen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs erfolgt auch dann die Auswahl "auf Basis des bestimmten Prädiktionswertes". Solange diese Funktion der Zuordnung von Tabellen mit Kodes variabler Länge zu den jeweiligen Prädiktionswerten erfüllt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die Kodierung bzw. Dekodierung mit einem besonderen Rechenaufwand verbunden ist, etwa weil mehrere Tabellen miteinander verbunden sind und die Auswahl der jeweiligen Tabelle von weiteren Parametern abhängig ist. Die Klagepatentansprüche 1 und 4 enthalten keine Vorgaben, wie die im Merkmal 3 genannten Tabellen software- oder hardwaretechnisch in einer Dekodiervorrichtung oder für die Anwendung des geschützten Verfahrens zu implementieren sind. Begrifflich sind Tabellen nichts anderes als eine graphisch übersichtliche Darstellung von Daten in Zeilen und Spalten, wobei die Einträge von Zeilen und Spalten regelmäßig untereinander im Zusammenhang stehen. Eine bestimmte Art und Weise der Implementierung ist mit dem Begriff einer Tabelle nicht verbunden und lässt sich so auch nicht der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Vielmehr deutet die Vielgestaltigkeit möglicher Tabellen darauf hin, dass auch ihre Implementierung letztlich dem Fachmann überlassen bleibt, solange nur die vom Klagepatent vorausgesetzte Zuordnung von Prädiktionswerten zu einem Satz von Kodes variabler Länge vorhanden ist, mit denen die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten im aktuellen Block kodiert wurde. Selbst wenn es besonders vorteilhafte Lösungen für die Implementierung von Tabellen - etwa in Form von Tabellen-Arrays - gibt, überlässt es das Klagepatent letztlich dem Fachmann, wie er die Zuordnung der Prädiktionswerte zu dem jeweiligen Satz von Kodes variabler Länge bewerkstelligt. 5. Anspruch 1 setzt ferner ein Dekodieren von kodierten Daten voraus, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind (Merkmal 4.1). Anspruch 4 bezieht sich auf eine entsprechende Einheit. Das Klagepatent schreibt lediglich vor, dass die kodierten Daten durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, ohne dabei weitere Kodierungsschritte auszuschließen. Aus dem Wortlaut "durch" folgt keine Verengung der erfindungsgemäßen Lehre dahingehend, dass nur mittels der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten eine möglichst effiziente Kodierung erfolgen müsse. Letzteres wird auch vom Klagepatent nicht vorausgesetzt, wonach es auf die Verbesserung der Kodierungseffizienz und nicht etwa auf die Erzielung einer bestmöglichen Effizienz, ankommt (Abs. [0008]). III. Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausführungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. Dies begründet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1. 1. Die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben des AVC-Standards, der die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt.
- a)Der AVC-Standard geht von kodierten Bildern im Sinne der Merkmale 1 und 1.1 der Ansprüche 1 und 4 aus. Insbesondere wird standardgemäß das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Dies ist mit Blick auf die Luma-Blöcke zwischen den Parteien unstreitig. Für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre reicht dies jedoch, wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, nicht aus. Denn klagepatentgemäß muss das gesamte kodierte Bild, bestehend aus Luma- und Chromasignalen, durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten worden sein. Doch auch die Chroma-Blöcke werden standardgemäß in Transformationskoeffizienten transformiert, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Dies gilt insbesondere für ein kodiertes Bild bei den zwischen den Parteien umstrittenen Abtastraten 4:2:0 (ChromaArrayType = 1) und 4:2:2 (ChromaArrayType = 2). Relevant sind in diesem Zusammenhang Transformationskoeffizienten für die Chroma-Komponenten Cb und Cr (zu diesen Symbolen vgl. Ziff. 3.24 des Standards). Nach Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards wird bei den o.g. Abtastraten für jeden 4x4 Chroma-Block eine Variable "chromaList", eine Liste mit 16 Einträgen, abgeleitet. 15 Einträge hiervon weisen ChromaACLevel auf (Abschnitt 8.5.4.2.a a.E. des AVC-Standards). Bei den AC-Einträgen handelt es sich um Transformationskoeffizienten (vgl. Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards), die Ortsfrequenzen zeigen und wieder dekodiert werden (vgl. die Bildung des Arrays u laut Abschnitt 8.5.4 a.E. sowie den Bildkonstruktionsprozess laut Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards). Der erste Eintrag in der "chromaList" ist ein Wert aus dem Array dcC (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der - unstreitig - einen DC-Transformationskoeffizienten darstellt (vgl. Abschnitt 8.5.4.1 des AVC-Standards). Ein DC-Transformationskoeffizient ist nach Ziff. 3.38 des AVC-Standards ein Transformationskoeffizient, bei dem der Frequenzindex in allen Dimensionen Null ist. Damit handelt es sich bei dem Wert ChromaDCLevel um den Gleichanteil des entsprechenden Chroma-Blocks, d.h. die Ortsfrequenzen für diesen Wert sind Null. Dass der korrespondierende Transformationskoeffizient in Form des Wertes ChromaDCLevel Teil des kodierten Bildes bzw. Blocks ist, ergibt sich unmittelbar aus dem AVC-Standard, weil die aus den kodierten Daten abgeleitete chromaList genau diesen Wert neben den 15 ChromaACLevel-Werten aufweist (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der dann im Rahmen des Transformations-Dekodierungsprozesses in das Array u eingeht und innerhalb dieses Arrays dem Bildkonstruktionsprozess unterworfen ist (Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards). Dies kann auch gar nicht anders sein, weil jedes Bild und jeder Block eines Bildes grundsätzlich einen Gleichanteil aufweisen, der kodiert und dann wieder dekodiert wird. Eine andere, für die Merkmale 1 und 1.1 nicht relevante Frage ist es, ob der Wert ChromaDCLevel auch für die Bestimmung des Prädiktionswertes berücksichtigt wird.
- b)Auch die Merkmalsgruppe 2 der Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird durch den AVC-Standard verwirklicht. Nach zutreffender Auslegung genügt für die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre, wenn die in der Merkmalsgruppe 2 vorgegebene Bestimmung des Prädiktionswerts für einen aktuellen Block erfolgt, wie dies nach dem AVC-Standard im Fall der Luma-Blöcke geschieht. Der Einwand, statt als ein Wert von "0" könne der Prädiktionswert nach dem AVC-Standard auch als ein Wert von "1" bestimmt werden, weil ein Prädiktionswert nC von "1" gemäß der Tabelle 9-5 zur Anwendung derselben Kodes führe, dringt nicht durch. In einem solchen Fall ist der Wert "1" mit dem Wert "0" gleichzusetzen, weil beide Werte zur Anwendung derselben Tabelle führen. Wie im Rahmen der Auslegung zu Merkmal 3 ausgeführt, ist nicht ausgeschlossen, dass verschiedene Prädiktionswerte zur selben Tabelle führen. Funktional verlangt das Merkmal 2.4 auch nur, dass die Tabelle zur Anwendung kommt, die einem Prädiktionswert von "0" zugeordnet ist, wenn sich oberhalb und links vom aktuellen Block keine dekodierten Blöcke befinden. Das ist nach dem AVC-Standard aber der Fall (vgl. Abschnitt 9.2.1 und 6.4.11.4 des AVC-Standards).
- c)Der AVC-Standard verwirklicht auch Merkmal 3 der Ansprüche 1 und 4. Die Tabelle 9-5 laut AVC-Standard stellt eine klagepatentgemäße Tabelle dar. Nach zutreffender Auslegung ist unschädlich, dass es sich letztlich um eine Tabelle mit mehreren (Unter-)Tabellen handelt und dass eine Kodetabelle nicht eingesetzt wird. Die Auswahl der längenvariablen Codes erfolgt im Rahmen der Kodierung anhand der Zuordnung zu den Werten in den beiden ersten Spalten (TrailingOnes und TotalCoeff) sowie anhand des Prädiktionswerts nC, der mittels der Blöcke links bzw. oberhalb des zu dekodierenden Blocks bestimmt wird. Letzterer stellt den bestimmten Prädiktionswert dar (Abschnitt 9.2.1 des AVC-Standards). Nach zutreffender Auslegung ist die Heranziehung weiterer Werte neben dem bestimmten Prädiktionswert, um eine Kodiertabelle auszuwählen, unschädlich. Es kommt außerdem nicht darauf an, ob zwischen der Verwendung mehrerer Tabellen laut Klagepatent und der Tabelle 9-5 laut AVC-Standard ein Unterschied bezüglich des Rechenaufwands besteht.
- d)Schließlich verwirklicht der AVC-Standard Merkmal 4.1 der Ansprüche 1 und 4. Die standardgemäße Dekodierung erfolgt anhand der Tabelle 9-5. Die ursprüngliche Kodierung der Daten wird in umgekehrter Richtung rückgängig gemacht und die Daten werden dekodiert, indem in Abhängigkeit vom Prädiktionswert (nC) die für die Dekodierung maßgebliche Spalte der Tabelle 9-5 ausgewählt und anhand der im Bitstrom ausgelesenen Bitfolge - des längenvariablen Kodes - die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten (TotalCoeff) und weitere Werte (hier: TrailingOnes) ermittelt wird. Dass die Tabelle somit nicht nur der Dekodierung der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten sondern auch anderer Werte dient, ist bei zutreffender Auslegung unbeachtlich.
- e)Soweit die Beklagte einwendet, der AVC-Standard gebe nicht vor, wie eine Zuordnung ("mapping") zwischen längenvariablen Kodeworten und kodierten Informationen zu implementieren sei, und neben einer Implementierung mittels Tabelle bestünden andere Implementierungsmöglichkeiten, die von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten, greift dies nicht durch. Auch wenn ein Array oder dergleichen für die Implementierung einer Tabelle programmiertechnisch vorteilhaft ist, ist der allgemeine Begriff der Tabelle im Merkmal 3 und in der Merkmalsgruppe 4 der Klagepatentansprüche bei zutreffender Auslegung nicht auf eine bestimmte Implementierung beschränkt, sondern - wie ausgeführt - als Zuordnung von längenvariablen Codes zur Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten aufzufassen. Dem Argument der Beklagten, dass die Tabelle 9-5 durch eine einfache Fallunterscheidung umgangen werden könne, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Nach der Auslegung der Klagepatentansprüche kann offen bleiben, wie die konkrete Implementierung des Standards in den angegriffenen Ausführungsformen erfolgt, solange diese dasjenige leisten, was die Klagepatentansprüche voraussetzen. Dass sie dies tun, ergibt sich aus dem Standard, der die erforderlichen Zuordnungen in Form der Tabelle 9-5 vorgibt. Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst nicht, in der angegriffenen Ausführungsform einen Entscheidungsbaum oder eine anderweitige Implementierung des AVC-Standards zu verwenden, die nicht der von ihr als patentgemäße Implementierung einer Tabelle verstandenen Umsetzung des AVC-Standards entspricht. 2. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen aufgrund der AVC-Standardkompatibilität der angegriffenen Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 4 gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die angegriffene Ausführungsform weist eine Prädiktionseinheit, eine Tabellenauswahleinheit und eine Einheit zum Dekodieren mit variabler Länge auf, die in der Lage sind, die Merkmale 2 bis 4 zu verwirklichen, wie es der AVC-Standard voraussetzt. 3. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 1 geschützten Verfahrens. Denn die AVC-Standardkompatibilität eines Mobilgeräts setzt - wie gezeigt - die Eignung zur Anwendung des geschützten Verfahrens voraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um solche AVC-standardkompatiblen Geräte. Damit bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, Urt. v. 04.05.2004, X ZR 48/03 , GRUR 2004, 758 , 760 - Flügelradzähler; Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02 , GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; Urt. v. 22.11.2005, X ZR 79/04 , GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Dekodierungsverfahren durch die angegriffene Ausführungsform ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffene Ausführungsform entsprechend programmiert bzw. eingerichtet ist. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umstände offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173/02 , GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 13.06.2006, X ZR 153/03 , GRUR 2006, 839 - Deckenheizung). Im Streitfall ist die Herstellung der AVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von AVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer AVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch AVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02 , GRUR 2005, 848 , 851 - Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf Mobiltelefonen heute zu den Kernfunktionen moderner Smartphones, von der nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Smartphonenutzer Gebrauch macht. Da das mit Abstand gebräuchlichste Videoformat unstreitig das AVC-Format ist, ist die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform sicher zu erwarten. IV. Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.). 1. Die Klägerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne.
- a)Unter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1221 - Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann nach Auffassung des OLG Düsseldorfs mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu berücksichtigen, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grundsätzlich aber nicht der Preis). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1221 - Mobiles Kommunikationssystem). Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Rechten aus dem Klagepatent erfolgt die Abgrenzung bezüglich des Lizenzvergabemarktes. Anbieter ist der Patentinhaber, Nachfrager ist der an der geschützten Technologie interessierte Benutzer. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn es steht eine gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung. Von einer Marktbeherrschung ist dennoch nur bei weiteren Umständen auszugehen, wenn der Patentinhaber aufgrund des Patents wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Produktmarkt verhindern kann. Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen. Dafür genügt die Standardessentialität nicht allein. Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich wäre, weil die Technik für den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1222 - Mobiles Kommunikationssystem). Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1222 - Mobiles Kommunikationssystem).
- b)Als Inhaberin des Klagepatents hat die Klägerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Abzustellen ist hier wie gesehen nicht auf den Lizenzvergabemarkt, sondern auf den nachgelagerten Produktmarkt. Daher handelt es sich nicht um AVC-fähige Produkte im Allgemeinen, vielmehr ist weiter zu differenzieren zwischen einzelnen AVC-kompatiblen Produkten, die gegebenenfalls jedes für sich einen eigenen Produktmarkt begründen können. Im vorliegenden Fall der hier allein angegriffenen mobilen Endgeräte bilden diese einen eigenen Produktmarkt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind aktuell so gut wie alle marktfähigen mobilen Endgeräte mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausgerüstet. Dies ergibt sich auch aus dem Anlagenkonvolut B 43, in dem die Features zehn namhafter Modelle verschiedener Hersteller beispielhaft betrachtet und alle als AVC-kompatibel bezeichnet werden. In Zeiten, in denen Videoformate jeglichen Angebots (Streaming-Dienste; Mediatheken; Kurzfilme in Nachrichten-Apps, eigene Kurzfilme der Nutzer in messanger-Apps etc.) existieren und auch breit genutzt werden, ist die Dekodierungstechnik zum Abspielen von MPEG-4 Files ein "Must-Have" für den durchschnittlichen Nutzer von mobilen Endgeräten, insbesondere eines Smartphones. Nicht in diesen relevanten sachlichen Markt fallen andere MPEG-4 fähigen Aufzeichnungs-, Abspiel- oder Übertragungsgeräte wie Fernseher, Notebooks, PCs, etc., die gegebenenfalls einen eigenen Produktmarkt begründen. Denn ein Kunde, der ein Smartphone erwerben möchte, mit dem er außerdem unterwegs Videos oder Nachrichten in Mediatheken schauen kann, wird nicht stattdessen einen Fernseher, ein Notebook und wahrscheinlich nicht einmal ein Tablet wählen. Diese Produkte sind nicht austauschbar, da die Kunden das Smartphone gerade wegen der überschaubaren Größe, der Möglichkeit eine Telefonverbindung aufzubauen und auch der im Regelfall längeren Akkulaufzeiten wählen. Darüber hinaus ist der AVC-Standard nicht austauschbar, weil das jeweilig verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter und nicht den Hersteller des Endgeräts definiert wird. Deswegen unterstützen alle Endgeräte verschiedene Standards, um in jedem Fall eine korrekte Wiedergabe des Videos zu gewährleisten. Die Klägerin hat daher eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt der Smartphones. Der räumlichrelevante Markt ist der weltweite Markt. Smartphones werden als sog. "flüchtige Ware" weltweit gehandelt und es liegen homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Insbesondere für die hier streitgegenständliche Funktion des (mobilen) Abspielens von Bildmaterial bestehen keine regionalen Besonderheiten. Die Abnehmer werden weltweit die unterschiedlichen Modelle der Mobiltelefone - insbesondere für die Videofunktion - austauschen. Selbst wenn man die Kernfunktion des Telefonierens ebenfalls für ausschlaggebend hält, erfolgt eine regionale Beschränkung nicht durch die Mobiltelefon-Hardware, sondern - wenn überhaupt - durch den Einsatz einer entsprechenden SIM-Karte. Dies trifft auch für die technische Funktion zu, die das Klagepatent schützt. Die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass das Klagepatent standardwesentlich für die Nutzung des AVC-Standards ist (siehe oben unter Ziffer III.). 2. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil "B /ZTE" aufgestellten "Roadmap" (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist. Sinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs ist es, eine Situation zu erreichen, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Der EuGH stellt Mindestanforderungen auf, die von redlichen Parteien beiderseitig ernsthaft und ausgeglichen geführte Verhandlungen repräsentieren sollen. Hierfür bedarf es nach einer Verletzungsanzeige seitens des SEP-Inhabers und einem Zeichen der Lizenzwilligkeit des Verletzers eines Lizenzangebotes nach FRAND-Grundsätzen durch den SEP-Inhaber, worauf der Verletzer seinerseits mit einem Gegenangebot nach FRAND-Grundsätzen reagieren muss und - sofern der SEP-Inhaber dies ablehnt - eine Sicherheitsleistung hinterlegen und Auskunft für die Vergangenheit leisten. Anhand dieser Maßstäbe (dazu unter a)) ist zu beurteilen, ob die Parteien den Abschluss eines Lizenzvertrages anstrebten. Da nach der Verletzungsanzeige (dazu unter b)) sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat (dazu unter c), die Klägerin ein Angebot abgegeben hat, dass angemessen, fair und nicht diskriminierend (FRAND; dazu unter d)), aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, dass ebenfalls diesen Grundsätzen entspricht (dazu unter e), sind der Unterlassungs-, sowie der Rückruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar.
- a)Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, die Grundsätze der B- Rechtsprechung kämen hier nicht zur Anwendung, vermag die Kammer dem nicht näher zu treten. Die Grundsätze finden auch auf die streitgegenständliche Fallgestaltung Anwendung. Das Wortlaut-Argument der Klägerin, in Rn. 64 des Urteils heiße es, außerdem (in der englischen Fassung "furthermore") sei der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht seien, in einer besseren Lage als der angebliche Verletzer, um zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahre, und daher würde im Falle eines Standardlizenzvertrages das vorgegebene Verhandlungsmuster eben nicht einzuhalten sein, überzeugt nicht. Der Passus markiert keine Ausnahme, sondern ist nur ein zusätzliches Argument für das initiative Verhalten des Patentinhabers. Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17 ). Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17 ). Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17 ).
- b)Es liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige seitens der Klägerin vor. Die Verletzungsanzeige ist in der E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A) zu sehen.
- aa)Unerheblich ist, dass die Verletzungsanzeige einer Schwestergesellschaft (B USA) bzw. dort gegenüber einem Mitarbeiter erfolgt, der maßgeblicher Ansprechpartner für konzernweite Lizenzierungsangelegenheiten ist. So besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1224 - Mobiles Kommunikationssystem). Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15 , GRUR 2017, 1219 , 1224 - Mobiles Kommunikationssystem). Von der gleichen Sachlage muss ausgegangen werden, wenn eine Tochtergesellschaft bzw. dort ein bestimmter Mitarbeiter in jahrelangen Lizenzverhandlungen eine führende Rolle eingenommen und in erster Linie mit den entsprechenden Ansprechpartnern auf Klägerseite verhandelt hat. Die Tochtergesellschaft B USA stand mit der X seit dem Jahr 2009 anfänglich nur über den Standard MPEG 2, später dann auch über den hier streitgegenständlichen AVC-Standard in Verhandlungen. Bereits seit dem Jahr 2009 war Herr E , genannt C - an den die E-Mail vom 6. September 2011 gerichtet gewesen ist (Anlage K 10 - Exhibit A) - dort als zuständiger Mitarbeiter involviert, der hinsichtlich der Lizenzierung im Austausch mit den anderen Konzerngesellschaften der Beklagten stand. So ergibt sich beispielsweise aus der E-Mail vom 9. Dezember 2009 von C an Herrn D von der X (Anlage B 16, 16a), dass C sowohl mit den anderen regionalen Niederlassungen außerhalb von China als auch mit der chinesischen Niederlassung der Beklagten in Kontakt stand und die Lizenzverhandlungen koordinierte. Daher wendet sich Herr Ryan Q von der X auf Empfehlung von Herrn P auch im September 2011 an C , als er auf die Verletzung des AVC-Standards durch die Mobiltelefone und Tablets der Beklagten und dem daraus resultierenden Erfordernis einer Lizenz hinwies. So benennt er die Rolle von C zu Beginn der E-Mail vom 6. September 2011 ("I get in touch with you because you handle patent licensing matters at B ") und C sah sich auch offensichtlich in der Verpflichtung, die Verhandlungen weiterzuführen, da er in der E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 21, 21a) den Vorschlag eines Telefonats unterbreitet. Insbesondere verwies C Herrn Q auch nicht auf einen anderen Mitarbeiter oder an eine andere Konzerngesellschaft.
- bb)Die Verletzungsanzeige ist jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin erfolgt und stellt damit eine Verletzungsanzeige der Klägerin dar. Die Beklagte bestreitet eine etwaige Vollmachtserteilung der Klägerin für die X bzw., dass die X dazu befugt gewesen sei und ist, im Namen der Klägerin eine Poollizenz zu schließen, die auch das Klagepatent umfasse, mit Nichtwissen. Auch wenn dieses Bestreiten im Streitfall konkret auf das Lizenzangebot der Klägerin gerichtet ist, hat es auch Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verletzungsanzeige, die ebenfalls seitens der Klägerin erfolgen muss. Sowohl das Lizenzvertragsangebot (Anlage K 10, Exhibit G) als auch die Verletzungsanzeige vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A), sind als solche der Klägerin anzusehen. Die Beklagte dringt mit ihrem Bestreiten nicht durch, da die Kammer nach den Grundsätzen von § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die X in Kenntnis und mit Zustimmung der Klägerin handelte (dazu unter (aaa)). Überdies erscheint grundsätzlich fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Bestreiten mit Nichtwissen bereits wegen Treuwidrigkeit ausscheidet (dazu unter (bbb)). (aaa) Zunächst ist das Bestreiten mit Nichtwissen im Grundsatz zulässig, da die Klägerin bei einer etwaigen Vollmachtserteilung bzw. Lizenzerteilung von der Klägerin an die X nicht persönlich anwesend gewesen ist und insofern der Vorgang ihrer Wahrnehmung entzogen war. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache danach ausschließlich dann zugrunde legen, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung überzeugt ist. § 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier Überzeugung darüber zu befinden hat, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen hat. Aus der Formulierung "etwaigen" folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine förmliche Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 371 ff. ZPO als geführt angesehen werden kann. Die gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schlüssigkeit des Sachvortrages einer Partei und/oder auf deren Prozessverhalten und/oder das des Gegners stützen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, I-2 U 39/26). Die Kammer ist nach dem in weiten Teilen unstreitigen Parteivortrag zu den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen der Überzeugung, dass die X Lizenznehmerin der Klägerin ist und mit deren Zustimmung gehandelt hat. Jedenfalls hat die Klägerin spätestens mit Klageeinreichung das Handeln der X genehmigt. Die Berechtigung der X ergibt sich bereits aus dem Text des übersendeten Standardlizenzvertrages, wonach der Lizenzgeber (Klägerin) dem Lizenzverwalter (X) eine Lizenz gewährt, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 1, vorletzter Absatz). Keine der Konzerngesellschaften der Beklagten hatte im Rahmen der vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen jemals die Berechtigung der Lizenzverwalterin in Zweifel gezogen, die in den Unterlizenzverträgen, die der Pool mit den jeweiligen AVC-Standardnutzern abschließt, wie gesehen konkret angesprochen worden ist. Auch vor September 2011 ist die Lizenz an dem AVC-Standard mehrfach angesprochen worden und auch in diesen Zusammenhängen haben die Konzerngesellschaften der Beklagten die Berechtigung nie hinterfragt. So hat bereits in der E-Mail vom 16. Februar 2009 S , Mitarbeiter der X, an den Vizepräsidenten der B USA Dr. R , Vice President der X Technologie (B USA) die Benutzung des AVC-Standards thematisiert (vgl. Anlage B 5, "offers products that make use of the [...] AVC/H.264 (MPEG-4 Part 10) Standards”). In einer E-Mail vom 12. November 2009 von P , Vizepräsident der Lizenzabteilung der X an E , genannt C , B Technologies Co. Ltd. (vgl. Anlage B 11) werden wiederum der AVC Standard und erste Einzelheiten zum Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der geschützten Einheit) angesprochen. Die Klägerin war zudem im Internet als Poolmitglied öffentlich genannt (Anlage B 1), so dass in den einschlägigen Industriekreisen bekannt war, dass über die X Lizenzen für die klägerischen SEPs erhalten werden konnten. Es besteht daher keinerlei Anhaltspunkt, dass die X nicht mit Wissen und in Kenntnis der Klägerin für diese in der Lizenzvergabe tätig war. Spätestens mit der Klageeinreichung und mit ihrem Vortrag im Prozess hat die Klägerin das Handeln der X genehmigt, da sie sich damit deren Handeln zu eigen macht. Insofern sind Handlungen eines Pool-Lizenzverwalters im Rahmen von Lizenzverhandlungen als solche der SEP-Inhaber, welche Mitglieder des Pools sind, anzusehen. Es bestehen daher nach § 286 ZPO nicht die geringsten Zweifel, dass die X berechtigterweise für die Klägerin gehandelt hat. (bbb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Prozessrecht gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001- 2 BvR 527/99 u.a., NJW 2002, 2456 ), kann die Beklagte mit einem Bestreiten mit Nichtwissen nicht durchdringen. Das Verhalten der Beklagten ist widersprüchlich. Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte nicht für sich ins Feld führen, dass sie selbst nicht widersprüchlich gehandelt habe. Auch wenn hier bestimmte andere mit den Konzernlizenzfragen befasste Konzerngesellschaften im Vorfeld tätig waren, was im Bereich der Poollizenzierung bei standardessentiellen Patenten der Üblichkeit entspricht und die Beklagte auch nicht ernsthaft in Frage stellen kann, muss sie sich an dem Verhalten ihrer Konzerngesellschaft festhalten lassen. Die Überlegung, ein solches Bestreiten würde - wie nicht - in eine Beweisaufnahme führen, kann bei objektiver Betrachtung letztlich nur als Versuch einer Prozessverschleppung gewertet werden. Umstände, die der rege am Wirtschaftsleben teilhabenden Beklagten bei lebensnaher Betrachtung unzweifelhaft klar sind und von ihr in der Vergangenheit nie, nicht einmal geringfügig, angezweifelt wurden, werden nunmehr aufgrund von prozesstaktischen Überlegungen im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO in Abrede gestellt. Diese Vorschrift schützt eine im Wissen unterlegene Prozesspartei. Die Beklagte ist angesichts ihres gesamten Verhaltens nicht als solche anzusehen.
- cc)Inhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es genügt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu können (vgl.