Tenor wird der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 28.09.2015 nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Der Schuldner beantragte am 21.08.2015, Eingang bei Gericht am 24.08.2015, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 02.09.2015 (Bl. 30 der Akten) wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag unzulässig sei, da dieser nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen aktuellen amtlichen Formularen in der Fassung vom 01.07.2014 gestellt worden sei. Nachdem ein Eingang auf diese Verfügung nicht zu verzeichnen war, wurde der Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 28.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 35 der Akten). Gegen diesen am 30.09.2015 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit Schriftsatz vom 24.09.2015 um Fristverlängerung bis zum 22.10.2015 gebeten worden sei, da der Schuldner derzeit urlaubsabwesend sein. Eine Einreichung des Eröffnungsantrages auf den aktuellen Antragsformularen wurde bis zum 22.10.2015 in Aussicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 wurde um Fristverlängerung bis zum 19.11.2015 gebeten, da der Schuldner immer noch urlaubsabwesend sei. Am 19.11.2015 wurde wiederum aus diesen Gründen um Fristverlängerung bis zum 17.12.2015 gebeten. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wurde sodann der Eröffnungsantrag auf den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen mit Stand 01.07.2014 eingereicht. Mit Verfügung vom 18.12.2015 wurde der neu eingereichte Eröffnungsantrag moniert (Bl. 93 der Akten). Nach teilweiser Erledigung erfolgte eine weitere Beanstandung. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 02.03.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 16.03.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 06.04.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 27.04.2016 gebeten. Mit Verfügung vom 02.05.2016 wurden die erbetenen weiteren Hinweise erteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf bestehen würden (Bl. 148 der Akten). Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 03.06.2016 gebeten. Mit Verfügung vom 24.05.2016 wurde letztmalig eine Fristverlängerung bis zum 03.06.2016 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass weitere Fristverlängerungen nicht mehr in Betracht kämen. Die Beschwerde des Schuldners vom 30.09.2015 gegen den Beschluss vom 28.09.2015 ist in der Sache nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob zwischenzeitlich ein ordnungsgemäßer Eröffnungsantrag vorliegt oder ob bezüglich diesem aufgrund der mit Verfügung vom 18.12.2015 gesetzten Ausschlussfrist nicht zwischenzeitlich die gesetzliche Rücknahmefiktion eingetreten ist. Denn zumindest ist der Eröffnungsantrag des Schuldners unzulässig, da das Amtsgericht Düsseldorf international und örtlich für den Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zuständig ist. Der Vorschrift des § 3 InsO über die örtliche Zuständigkeit kommt eine doppelfunktionale Anwendung zu (vergleiche Karsten Schmidt/Brinkmann, InsO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.