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LG Kleve, Urteil vom 08.07.2016 - 5 S 97/15

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.08.2015 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 391,51 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit d

§ 7Rn.

153), soll Marktteilnehmer vor einer unzumutbaren Belästigung bewahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UWG). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, Seite 20 f.; BGH, Urteil vom

  1. April 2004 - I ZR 227/01 , GRUR 2004, 699 , 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I; Urteil vom
  2. September 2004 - I ZR 93/02 , GRUR 2005, 443 , 444 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urteil vom
  3. Juni 2006 - I ZR 167/03 , GRUR 2007, 164 Rn. 8 f. = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II; Urteil vom
  4. März 2010 - I ZR 27/08 , GRUR 2010, 939 Rn. 20 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmerwechsel; Urteil vom
  5. März 2011 - I ZR 167/09 , GRUR 2011, 747 Rn. 18 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Leible in MünchKomm.

§ 7Rn. 1; Köhler in Köhler/Bornkamm aa

O § 7 Rn. 2; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 1; Koch in Ullmann, JurisPK-

§ 7Rn.

3 f.; Pahlow in Großkomm.UWG,

  1. Aufl., § 7 Rn. 1; Mehler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
  2. Aufl., § 7 UWG Rn. 3). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt (vgl. BGH, GRUR 2007, 164 Rn. 9 - Telefax-Werbung II; Leible in Münch-Komm.

§ 7Rn. 1; Köhler in Köhler/Bornkamm aa

O § 7 Rn. 2; Pahlow in Großkomm.

§ 7Rn.

1; Schöler in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 36). Dagegen bezweckt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (Leible in MünchKomm.

§ 7UWG Rn. 1; Köhler in Köhler/Bornkamm aa

O § 7 Rn. 3; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 7 Rn. 1; Pahlow in Großkomm.

§ 7Rn. 20; a

A Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 43; Mehler in Büscher/ Dittmer/Schiwy aaO § 7 Rn. 5; Schöler in Harte/Henning aaO § 7 Rn. 36). Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 UWG nicht entnehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 3). Die Einbeziehung der Entscheidungsfreiheit des Umworbenen in den Schutzbereich von § 7 UWG würde zudem die auch durch das Unionsrecht nahegelegten systematischen Grenzen zu § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verwischen (vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG aF Leible in MünchKomm.

§ 7Rn. 1; Ohly in Ohly/Sosnitza aa

O § 7 Rn. 16; ders., GRUR 2016, 3, 5; Beater, WRP 2012, 6, 10 f.). Vorliegend hat der Beklagte keinen Schaden geltend gemacht, der in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fällt. Insbesondere kann ein ersatzfähiger Schaden nicht in der Belastung mit dem Vergütungsanspruch, den die Klägerin dadurch erlangt hat, dass es zwischen den Parteien jedenfalls beim zweiten Telefonanruf zu einem wirksamen Vertragsschluss über den vergütungspflichtigen Eintrag in das von der Klägerin betriebene elektronische Branchenverzeichnis gekommen ist, gesehen werden. Ob der zweite Anruf durch eine von dem Beklagten erklärte Einwilligung gedeckt gewesen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser Anruf nicht durch eine ausdrücklich erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Beklagten gedeckt war, würde dies zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Eine etwaige Überrumpelungssituation und eine etwaig damit einhergehende Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit gehört nicht zum Bereich der Gefahren, die § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verhindern will. Es kann auch nicht festgestellt werden, noch ist sonst ersichtlich, dass der Vertragsschluss als eine Folge der Störung der Betriebsabläufe des Beklagten anzusehen ist. Darüber hinaus sind keine Schäden, die dem Beklagten infolge eines belästigenden Eindringens in seine geschäftliche Sphäre durch den Einsatz von Ressourcen entstanden sind und die der Klageforderung entgegengehalten werden könnten (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten), vorgetragen worden und auch nicht feststellbar.

(2)Anspruch aus §§ 3 , 9 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG aF Im Streitfall kommt auch kein Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß §§ 3 , 9 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG aF in Betracht. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09 , GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 , GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 , GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis). Dafür ist Voraussetzung, dass die im Streitfall allein in Betracht kommende Belästigung die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG). Für eine solche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit fehlen im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte. Denn der Beklagte hat sich in Kenntnis der Bedingungen mit dem kostenpflichtigen Angebot der Klägerin ausdrücklich in dem zweiten Telefonanruf einverstanden erklärt. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wiederholten Nachfragen von Seiten der Klägerin - nicht gewusst hat, was er gesagt und erklärt hat.
  1. cc)Einwendung aus § 242 BGB Vor diesem Hintergrund greift auch der vom Amtsgericht bejahte Einwand aus § 242 BGB wegen einer sofortigen Rückgewährverpflichtung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) nicht durch. Auch ein etwaiger Verstoß gegen § 7 UWG vermag als solches einen Einwand aus § 242 BGB nicht zu begründen. Dessen Annahme - die in allen Anwendungsfällen eine umfassende Interessenabwägung (Palandt, § 242 Rdnr. 6) bedarf - würde den Wertungen der Norm sowie des Regelungsgefüges insgesamt zuwiderlaufen. Denn, wie ausgeführt, betrifft § 7 UWG allein die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages und sieht (deshalb) selbst eine Nichtigkeit nicht vor, die auch von der ganz h.M. in Fällen wie der vorliegenden Art generell verneint wird.
  2. c)Anspruch nicht gehemmt Der Anspruch ist auch nicht aufgrund von § 320 BGB gehemmt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.07.2015 vorgetragen, den Vertrag "vertragsgemäß und vollständig zu Gunsten des Beklagten erbracht" zu haben (Bl. 50 GA). Dem ist nunmehr (Bl. 151 GA) auch der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. 2) Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 , 288 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 611BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 391,51 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2152444.html ( https://oj.is/2152444 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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