Für Klagen gegen die Bußgeldbehörde auf Erstattung eines unter Vorbehalt gezahlten Bußgeldbescheids, den der Kläger für unwirksam hält, sind die Amtsgerichte zuständig. Tenor Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, das auch über die Kosten entscheidet. Gründe Das Verfahren ist an das Amtsgericht Düsseldorf zu verweisen, weil sich der Kläger gegen die Vollstreckung eines Bußgeldbescheids wendet. Die nach Anhörung der Beteiligten erfolgte Verweisung beruht auf §§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 40 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1, 103 Abs. 1 Nr. 1 und 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sowie Nr. 77 der Anlage 1 zu § 21 JustizG NRW. Für Entscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheide nach dem OWiG) sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, vgl. §§ 68 , 103 , 104 OWiG. Der Kläger wendet sich der Sache nach gegen die Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid. Er hat das Bußgeld nur „unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung“ (Beiakte Heft 1 Bl. 11) gezahlt. Die Vollstreckung droht ihm also, wenn er den Vorbehalt geltend macht. In der Sache hält er den Bußgeldbescheid für nichtig, weil er ihm im Jahr 2014 nicht zugestellt worden und nunmehr Verjährung eingetreten sei. Der Einwand der Nichtigkeit des Bußgeldbescheids ist aber eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 103 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, § 103 Rn. 3 m.w.N. Selbst wenn § 103 Satz 1 Nr. 1 OWiG den Streitgegenstand, der genau genommen nicht in der Feststellung der Nichtigkeit besteht, sondern in deren Rechtsfolge, also dem Erstattungsanspruch, nach seinem Wortlaut nicht erfassen sollte, erscheint eine entsprechende Anwendung der Norm geboten. Der Rechtsweg für den Erstattungsanspruch ist planwidrig bislang nicht geregelt worden. Nicht zuletzt der Umstand, dass Literatur und Rechtsprechung sich – soweit ersichtlich – gar nicht mit der Rechtswegfrage befasst haben, zeigt, dass die Rückforderung von Bußgeldern nach nichtigem Bußgeldbescheid dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein dürfte. BGH, Beschl. v. 23. März 2005 – 2 ARs 16/05 , juris, verhält sich nur zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses. Seitz, in: Göhler, OWiG, Vor § 89 Rn. 13a thematisiert den Rechtsweg nicht. Fromm, Zahlung der Geldbuße auf Zeugenfragebogen mit Verwarnungsgeldangebot: Rückforderungsrisiko der Verwaltungsbehörden?, DÖV 2012, 883
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.