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VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2018 - 6 L 1401/18

Obsah (6)§ 80§ 57§ 29§ 45§ 16§ 22

Dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Antragsteller die Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften (insbesondere Urkundenfälschng, Betrug, Kennzeichenmissbrauch) (mit-)begangen hat und bzw. od

§ 80Absatz 5 Satz 1, 2. Var. Der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) die aufschiebende Wirkung einer Klage bzw. eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und die Behörde - wie hier -

§ 80Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO die sofortige Vollziehung angeordnet und damit die der Klage

§ 80Absatz 1 Satz 1 Vw

GO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da die in der Hauptsache erhobene Klage (6 K 4217/18) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom

  1. April 2018 nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie ist insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie vorliegend - ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Die Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am
  2. April 2018 durch Einwurf in den zum Geschäftsraum des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. §§ 3 Absatz 2 Satz 1, 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -Landeszustellungsgesetz - LZG NRW i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung - ZPO). Nach § 57 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO, § 187 Absatz 1 BGB begann damit die Frist am Tag nach der Zustellung, also am
  3. April 2018 zu laufen. Das Fristende fällt nach § 57 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 1 ZPO auf den
  4. Mai
  5. Da dies ein gesetzlicher Feiertag ist (Christi Himmelfahrt), endet die Frist

§ 57Absatz 2 Vw

GO i.V.m. § 222 Absatz 2 ZPO, § 193 BGB am nächsten Werktag, also am Freitag, den

  1. Mai
  2. Der Antragsteller hat am
  3. Mai 2018 Klage erhoben.
  4. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Absatz 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
  5. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 4 m.w.N. Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. So hat die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, die von der missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichen ausgehe und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den mit der Unzuverlässigkeit einhergehenden Gefahren gegeben sei. Dies gelte auch angesichts der Vielzahl der Verstöße und des uneinsichtigen Verhaltens des Mitarbeiters und Sohnes des Antragstellers, B
  6. N. , in der Vergangenheit. Die

§ 80Absatz 5 Satz 1 Vw

GO von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der mit der Ordnungsverfügung ergangene Widerruf rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens X-000000 zur wiederkehrenden Verwendung dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ermächtigungsgrundlage für den durch den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2018 verfügten Widerruf des dem Antragsteller zugeteilten roten Kennzeichens ist § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ziffer 1 des Widerrufsbescheides ist sowohl formell (

  1. a)als auch materiell (
  2. b)rechtmäßig.
  3. a)Der Widerruf begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (Bl. 456 Heft 5 der Beiakte) vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. § 28 Absatz 1 VwVfG NRW). Die in diesem Zusammenhang seitens des Antragstellers vorgetragenen rechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Im Einzelnen:
  4. aa)Zunächst war die in dem Schreiben vom 26. Februar 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme angemessen. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und Erfahrenheit der Beteiligten, aber auch der Eilbedürftigkeit. Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 43 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 6 B 1448/10 -, juris, Rn. 19. Danach genügte die dem Antragsteller bis zum 22. März 2018 gesetzte Frist von knapp einem Monat, um ihm eine sachgerechte Äußerung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit nahm er auch mit Schriftsatz vom 20. März 2018 wahr. Soweit der Antragsteller in dem vorstehend genannten Schriftsatz zugleich eine Fristverlängerung um zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht beantragt hat, hat die Antragsgegnerin das ihr nach § 31 Absatz 7 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie die Anhörungsfrist bis zum 28. März 2018 verlängert hat. Insbesondere gebot das subjektive Rechtsschutzinteresse des Antragstellers trotz des nicht unerheblichen Umfangs des Verwaltungsvorgangs mit Blick auf die Bedeutung und Dringlichkeit des beabsichtigten Widerrufs keine noch längere Anhörungsfrist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Anhörungsfrist in dem Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2018 bereits sehr großzügig bemessen hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller bis zum 28. März 2018 die Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang und eine weitere Stellungnahme nicht möglich gewesen wären. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass das Anwaltsbüro des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls in E. ansässig ist und der Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang nach telefonsicher Voranmeldung gar nicht erst angenommen hat. Genauso wenig drängt sich ohne weiteres auf, dass es ihm innerhalb der verlängerten Anhörungsfrist nicht möglich gewesen wäre, die polizeilichen Ermittlungsaktenzeichen dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen und gegebenfalls beim Polizeipräsidium E. und/oder der Staatsanwaltschaft E. Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Gegenteil: Der Kammer ist die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte auf ihr Aktenübersendungsgesuch vom 28. August 2018 binnen drei Tagen übersandt worden. Im Übrigen hätte der Antragsteller, wenn er nach erfolgter Akteneinsicht tatsächlich eine längere Äußerungsfrist benötigt hätte, um weitere Fristverlängerung nachsuchen können.
  5. bb)Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, den Verwaltungsvorgang seinem Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden.

§ 29Absatz 1 Vw

VfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht erfolgt

§ 29Absatz 3 Satz 1 Vw

VfG NRW bei der Behörde, die die Akte führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten (vgl. § 29 Absatz 3 Satz 2 VwVfG NRW). Danach ist Akteneinsicht grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Behörde zu gewähren. Andere Formen der Einsichtnahme bleiben demgegenüber auf Ausnahmefälle beschränkt. Insbesondere entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG NRW), ob sie Rechtsanwälten oder anderen Bevollmächtigten die Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume übersendet. Eine dem § 100 Absatz 2 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung, wonach auf besonderen Antrag Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt wird, ist in Absatz 3 gerade nicht aufgenommen worden. Denn eine solche Regelung wäre anders als im gerichtlichen Verfahren in einem laufenden verwaltungsverfahren, in dem die Akten in den meisten Fällen ständig bei der Behörde benötigt werden, wenig praktikabel. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1979 - VI A 2223/78 -, juris, Rn. 25; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 81 m.w.N. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Antragsteller nur in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin Akteneinsicht gewährt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte (großzügig bemessene) Anhörungsfrist bereits nahezu abgelaufen war, ohne dass der Antragsteller Akteneinsicht beantragt hatte. Daher stand zu befürchten, dass die Übersendung des Verwaltungsvorgangs in die Geschäftsräume des Verfahrensbevollmächtigten den Abschluss des Verfahrens hinauszögert, da die Antragsgegnerin für den Erlass der in Aussicht gestellten Widerrufsverfügung auf die Verfügbarkeit ihrer Akten angewiesen war. Zudem enthielt der Verwaltungsvorgang personenbezogene Daten Dritter, namentlich umfangreiche polizeiliche Erkenntnisse betreffend B1. N. und C1. K. I. . Da sich das vorliegende Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers nach alledem von der mit Schreiben vom 19. November 2015 begehrten Akteneinsicht nicht unerheblich unterscheidet, hat die Antragsgegnerin insoweit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie dem im Rubrum benannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Verwaltungsvorgang nicht in dessen Büroräume übersendet hatte. Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht ermessensfehlerhaft über den Anspruch des Antragstellers auf Übersendung des Verwaltungsvorgangs entscheiden, weil er gar keine Akteneinsicht begehrt hatte. Vielmehr ging es dem Antragsteller stets um die Mitteilung der Ermittlungsaktenzeichen, damit er in die polizeilichen/staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Einsicht nehmen könne. Dies hat er nochmals in dem Schreiben vom 26. März 2018 betont ("bitte bestätigen Sie, dass Ihnen die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsakten der von Ihnen in der Anhörung angesprochenen gerichtlichen Verfahren sowie die Polizeiakten der von Ihnen in der Anhörung angegebenen Verfahren zu Ihrer Akte vorliegen, da es ohne Zweifel nur um die Einsicht in diese Akten geht und nicht, wie Ihnen von Anfang an mitgeteilt und was Sie auch wissen, um die Akte des Straßenverkehrsamtes"). Lediglich ergänzend soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Ermittlungsakten der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, die der Antragsgegnerin - wie von ihr mit Schreiben vom 27. März 2018 dem Antragsteller mitgeteilt - nicht vorgelegen haben, von einem Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht schon gar nicht erfasst gewesen sind. Denn als "das Verfahren betreffend" sind dem Zweck der Regelung entsprechend die unmittelbar für ein Verfahren angelegten oder dazu beigezogenen Akten anzusehen. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Behörden kann demgegenüber aus § 29 VwVfG NRW nicht abgeleitet werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, juris, Rn. 8; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 29, Rn. 14a.

  1. cc)Die Antragsgegnerin war auch aufgrund ihrer sich aus § 24 VwVfG NRW ergebenden Amtsermittlungspflicht nicht gehalten, die Ermittlungsakten der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft beizuziehen. § 24 Absatz 1 und 2 i.V.m. § 26 Absatz 1 VwVfG NRW überlässt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, juris, Rn. 10. Dass die Antragsgegnerin die Ermittlungsakten der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft nicht beigezogen hat, begegnet mit Blick auf die ihr durch die Polizei zusammengetragenen Erkenntnisse keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Bl. 315 bis 427 Heft 4 der Beiakte und Bl. 433 bis 436 Heft 5 der Beiakte).
  2. dd)Gleichfalls war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, dem Antragsteller die polizeilichen Ermittlungsaktenzeichen zu benennen. Die Behörde entscheidet grundsätzlich im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Art und Weise der Akteneinsicht. Grenze des Ermessens ist neben dem Gleichheitssatz die Zumutbarkeit. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 29, Rn. 41 m.w.N. Insoweit erscheint es mit Blick auf die nicht unerhebliche Vielzahl polizeilicher Ermittlungen wenig zumutbar, dass die Antragsgegnerin die einzelnen Ermittlungsaktenzeichen für den Antragsteller heraussucht und sie diesem benennt. Jedenfalls begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller vor diesem Hintergrund darauf verweist, dass er die Aktenzeichen selber im Wege einer Akteneinsicht heraussucht. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller keine gewichtigen Gründe benannt hat, die einem solchen Vorgehen entgegengestanden hätten. Solche lassen sich insbesondere nicht seinem Schriftsatz vom 29. März 2018 - der ohnehin erst nach Ablauf der verlängerten Anhörungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen ist - entnehmen.
  3. ee)Schließlich ist der Antragsteller auch nicht zu einem nur unvollständigen und oder falschen Sachverhalt angehört worden. Die Anhörungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 1 VwVfG NRW nur auf die "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen". Entscheidungserheblich in diesem Sinne sind nur diejenigen Tatsachen und Rechtsfragen, auf die es nach der Einschätzung der Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes ankommt. Handelt es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, so gehören zu den erheblichen Tatsachen auch diejenigen Umstände, die für die Ermessensausübung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184 -192 = juris, Rn. 40; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 28, Rn. 32; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 39 m.w.N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinreichend entsprochen. Sie hat in dem Anhörungsschreiben vom 19. Februar 2018 die einzelnen Vorwürfe gegen B1. N. und C1. K. I. in einer Art und Weise dargestellt, die es dem Antragsteller ermöglicht hat, sein rechtliches Gehör hinreichend wahrzunehmen. Dabei begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass sie die Vorwürfe zum Teil nur gestrafft wiedergegeben hat. Auch war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die einzelnen Ermittlungsaktenzeichen zu benennen. Vielmehr genügt es aus Sicht der Kammer, dass sich der Antragsteller die Kenntnis der näheren Umstände, insbesondere des Inhalts der Ermittlungsberichte nebst der dazugehörigen Aktenzeichen, durch die Einsicht in den Verwaltungsvorgang hätte verschaffen können. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt in den Erwiderungsschriftsätzen abweichend zu dem in der Ordnungsverfügung aufgeführten Sachverhalt dargestellt habe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit sich dies auf die Entscheidung der Antragsgegnerin ausgewirkt hat. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich nach seinem eigenen Vortrag zu keiner der beiden Sachverhaltsvarianten hätte äußern können, da ihm - nach seinem eigenen Vortrag - der Vorgang nicht bekannt sei. Letzteres trifft auch auf die in der Anhörung benannten Vorgänge zu, die die Antragsgegnerin erst im Rahmen der Ordnungsverfügung und/oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens weiter konkretisiert hat.
  4. ff)Schließlich wäre ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls

§ 45Absatz 1 Nr. 3 Vw

VfG NRW geheilt worden.

§ 45Absatz 2 Vw

VfG NRW kann die Anhörung noch bis Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung kann daher auch durch den Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 -116 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Erwiderungsschriftsätzen vom 30. Mai 2018, 3. Juli 2018 und 25. Juli 2018 dezidiert mit dem jeweiligen Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt und hierdurch erkennen lassen, dass sie den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern ihn auch zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung noch einmal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen (formellen) Bedenken, inwieweit die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung auf in dem Anhörungsschreiben noch nicht genannte Tatsachen gestützt hat. Gleiches gilt für diejenigen Erwägungen, die die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung herangezogen hat, namentlich die gegen den Antragsteller persönlich geführten polizeilichen Ermittlungen. Insbesondere hatte der Antragsteller infolge der zwischenzeitlichen Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 153 Heft 6 der Beiakte) auch die Gelegenheit, "die Sachverhalte zu überprüfen" und zu den einzelnen gegen ihn, B1. N. und C1. K. I. erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  1. gg)Inwieweit die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW vorgesehene Begründung des Widerrufs den rechtlichen Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 VwVG NRW genügt, kann letztlich ebenfalls dahingestellt bleiben, da ein Begründungsdefizit jedenfalls nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden wäre. Lediglich ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass die Kammer die Auffassung des Antragstellers, die Ordnungsverfügung enthalte nur eine formelhafte und allgemeine Begründung, die es ihm nicht ermögliche seine Rechte wirksam wahrzunehmen, mit Blick auf die im Einzelnen benannten Vorwürfe nicht teilt.
  2. b)Der Widerruf ist nach Aktenlage materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor (
  3. aa)und die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (bb).
  4. aa)Bei der Zuteilung des roten Kennzeichens mit Bescheid vom 1. Juni 2011 handelte es sich um einen rechtmäßigen, den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, mit dem der Antragsteller von der Notwendigkeit enthoben wurde, für jede Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrt ein eigenes Kennzeichen beantragen zu müssen. Die Antragsgegnerin hat die Zuteilung des roten Kennzeichens in ihrem Bescheid vom 1. Juni 2011 mit einem (bestandskräftigen) Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG NRW verbunden. Ist die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens mit einem solchen allgemeinen, also nicht an bestimmte Umstände geknüpften Widerrufsvorbehalt verbunden, ist der Widerruf der Zuteilung (jedenfalls dann) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Ausgabe des Kennzeichens nicht mehr vorliegen. Das entspricht der Zwecksetzung des Widerrufsvorbehalts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 A 4338/04 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2013 - 6 K 30/12 -, juris Rn. 19 f. und Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 - 6 K 6071/15 -, n.V.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 16 FZV, Rn. 17.

§ 16

Absatz 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV handelt es sich um ein wichtiges persönliches Eigenschaftsmerkmal für den insoweit zuteilungsberechtigten Personenkreis. Vgl. zu § 28 Absatz 3 Satz 1 StVZO a.F., von dem der heute geltende § 16 Absatz 2 FZV inhaltlich nicht abweicht: OVG NRW, Beschlüsse vom

  1. Mai 2006 - 8 A 4338/04 -, juris Rn. 4 und vom
  2. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris Rn. 9 (= NVwZ-RR 1993, 218 ). Ob der Empfänger eines roten Dauerkennzeichens zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig kennzeichenrechtlich gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  3. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris Rn. 7 (= NVwZ-RR 1993, 218 ). § 16 Absatz 2 FZV lässt zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs und zur Verwaltungsvereinfachung die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu. Er privilegiert dadurch den berechtigten Personenkreis. Nur er entscheidet nämlich über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs und muss lediglich die Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung in einem Fahrtenverzeichnis dokumentieren (§ 16 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 FZV). Diese Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn der Kennzeicheninhaber das in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen erfüllt. Diese Befugnisse erfordern im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer mithin die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Inhabers von roten (Dauer-)Kennzeichen. Es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält. Andererseits erschöpft sich hierin auch die Bedeutung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV, so dass sie regelmäßig nur dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat, oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten (Dauer-)Kennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  4. April 2012 - 8 B 209/12 -, amtl. Abdr. S. 2, vom
  5. Mai 2006 - 8 A 4338/04 -, juris Rn. 4 und vom
  6. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom
  7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22 -, juris, Rn. 27; VG Leipzig, Beschluss vom
  8. Oktober 2012 - 1 L 578/12 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  9. Mai 2005 - 14 L 318/05 -, juris Rn. 12 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
  10. Aufl. 2017, § 16 FZV, Rn. 15 m.w.N.; Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
  11. Aufl. 2016, § 16 FZV, Rn.
  12. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Gegen den Antragsteller, B
  13. N. und C
  14. K. I. wird wegen mehrerer - nach der Zuteilung des roten Kennzeichens X-000000 im Juni 2011 - begangener Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften ermittelt

(1), die - losgelöst davon, wer diese Verstöße begangen hat - eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens X-000000 vermuten lassen
(2).
(1)Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (40 Js 8817/17) ergibt sich, dass gegen den Antragsteller, B
  1. N. und Herrn C
  2. K. I. u.a. wegen Kennzeichenmissbrauchs (vgl. § 22 Straßenverkehrsgesetz - StVG), Urkundenfälschung (vgl. § 267 Strafgesetzbuch - StGB) und Betruges (§ 263 StGB) ermittelt wird. Den Ermittlungsverfahren liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: Am
  3. April 2017 wies das Ordnungsamt der Antragsgegnerin das Polizeipräsidium E. darauf hin, dass seit Mitte 2016 das Kennzeichen XX-XX 000 insgesamt vier Mal im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten auf der B2.------straße 00 bis 00 aufgefallen sei (vgl. Bl. 129 ff. Heft 6 der Beiakte). Das Kennzeichen habe sich immer an verschiedenen Fahrzeugen befunden und sei auf einen VW H. zugelassen gewesen, welcher bereits im Mai 2015 stillgelegt worden sei. Die Polizeibeamten C
  4. und X
  5. fanden am
  6. Mai 2017 das Kennzeichen auf. Ausweislich der Strafanzeige (Bl. 85 ff. Heft 6 der Beiakte) sei es an einem Kraftfahrzeug der Marke Seat M. befestigt gewesen, das vor dem Wohnhaus B2.------straße 00 geparkt habe. Nach Abschluss der Überprüfungen sei festgestellt worden, wie C
  7. K. I. , der zuvor noch für den Antragsteller Verkaufsgespräche geführt habe, das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Am
  8. Mai 2017 erstattete Frau A. D. Strafanzeige wegen Urkundenfälschung (vgl. Bl. 136 ff. Heft 6 der Beiakte). Sie gab an, dass sie Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Daihatsu D
  9. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 gewesen sei, welches sie im November 2016 an "S. B. " verkauft habe. In dem zur Akte gereichten Kaufvertrag war B
  10. N. als Käufer eingetragen. Nachdem sie das Fahrzeug abgemeldet und die Kennzeichenschilder entstempeln lassen habe, habe sie es beim Käufer in der Annahme abgegeben, er werde die Kennzeichen vernichten. Aus einem Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde, wonach sie als Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 im April 2017 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe, gehe hervor, dass die Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug weiterverwendet worden seien. Bei einer Wahlfeststellung stellte sowohl die Zeugin als auch ihr Ehemann fest, dass Herr C
  11. Z. I. der Käufer gewesen sei. Ausweislich der Strafanzeige vom
  12. Juni 2017 seien der Polizeikommissarin X
  13. und dem Polizeihauptkommissar L
  14. zwei verdächtige Kraftfahrzeuge vor dem Autohandel "S. B. ", in der B2.------straße 00 aufgefallen (vgl. Bl. 1 ff. Heft 6 der Beiakte). An dem einem Kraftfahrzeug (Marke Mercedes X000) war das amtliche Kennzeichen XX-XX 000 und an dem anderen Kraftfahrzeug (Marke Peugeot 000XX) das amtliche Kennzeichen XX-XX 00 angebracht. Eine Überprüfung habe ergeben, dass das Kennzeichen XX-XX 000 zuletzt an ein Kraftfahrzeug der Marke Citroën X0 gehört habe, das von der Zeugin S
  15. N
  16. an den Sohn des Antragstellers veräußert worden sei. Das Kennzeichen XX-XX 00 sei für ein auf die Firma B
  17. J. GmbH zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 530d xdrive ausgeben worden. Nach einer Auskunft der Firma befänden sich die Kennzeichen noch an ihrem Fahrzeug, sodass es sich bei den an dem Citroën X0 vorgefundenen Kennzeichenschildern um Komplettfälschungen handeln müsse. Am
  18. Juni 2017 erstattete Herr E
  19. B
  20. Strafanzeige wegen Betruges (vgl. Bl. 23 ff. Heft 6 der Beiakte). Er habe im Mai 2017 bei "S. B. " einen Jaguar gekauft. Der Kilometerstand habe ca. 181.000 km betragen. In einem TÜV Bericht aus dem Jahr 2015 sei ein Kilometerstand von 264.708 km angegeben worden. In dem Kaufvertrag wird B
  21. N. als Verkäufer benannt. Daneben lassen sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin die nachfolgenden weiteren polizeilichen Ermittlungen gegen B
  22. N. entnehmen, auf die die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung (ebenfalls) gestützt hat: Am
  23. Februar 2016 habe B
  24. N. für eine Probefahrt mit einem Kaufinteressenten an einem Kraftfahrzeug nicht mehr zugelassene Kennzeichenschilder befestigt (vgl. Bl. 362 Heft 4 der Beiakte). Am
  25. März 2016 habe Herr C
  26. C
  27. beim Antragsteller ein Kraftfahrzeug erworben, an dem die für das Fahrzeug ausgegebenen und noch zugelassenen Originalkennzeichen (XX-XX 0000) nicht mehr befestigt gewesen seien (vgl. Bl. 372 Heft 4 der Beiakte). Der Händler habe ihm für die Überführungsfahrt entstempelte Kennzeichenschilder (XX-XX 0000) mit dem Hinweis übergeben, es sei besser mit entstempelten als ohne Kennzeichen zu fahren. Am
  28. April 2016 sei dem Polizeibeamten ein Opel B
  29. ohne Kennzeichen im Straßenverkehr aufgefallen (vgl. Bl. 374 Heft 4 der Beiakte). Beim Anblick des Streifenwagens sei das Fahrzeug rückwärts in eine Einfahrt gefahren. Der Fahrzeugführer, B
  30. N. sei noch vor dem Eintreffen des Polizeibeamten ausgestiegen und zum Kofferraum gelaufen, wo sich die beiden roten Kennzeichen X-000000 befunden hätten. Am
  31. Oktober 2016 habe sich gegenüber der Einmündung B2.------straße ein Kraftfahrzeug der Marke Skoda ohne Kennzeichen befunden (vgl. Bl. 419 Heft 4 der Beiakte). B
  32. N. habe das Fahrzeug fotografiert und sei anschließend in die B2.------straße gefahren, wo er es gegenüber der Einfahrt zum Betrieb des Antragstellers abgestellt habe. Danach habe ein weiteres Fahrzeug, an dem rote Kennzeichen angebracht gewesen seien, das Betriebsgelände verlassen. B
  33. N. habe den Skoda dann auf das Betriebsgelände gesetzt. Er habe gegenüber dem Polizeibeamten erklärt, dass für das Unternehmen des Antragstellers nur ein rotes Kennzeichen zugeteilt sei. Da innerhalb des Betriebsgeländes keine Rangiermöglichkeiten bestünden, müsse er Fahrzeuge kurzfristig herausfahren und abstellen. Normalerweise sei dann das rote Kennzeichen am oder im Fahrzeug. Am
  34. Mai 2017 fielen den Polizeikommissaren I
  35. , F. und S
  36. im Bereich der B2.------straße 37 mehrere Kraftfahrzeuge auf, die ohne Kennzeichen und ohne gültige Umweltplakette auf dem Seitenstreifen parkten (vgl. Bl. 433 Heft 5 der Beiakte). Zudem seien bei allen Fahrzeugen die Fahrzeugidentifikationsnummern im Bereich der Windschutzscheibe durch Gegenstände verdeckt gewesen. Es sei telefonisch Kontakt mit B
  37. N. aufgenommen worden, der angegeben habe, die Fahrzeuge seien der Firma des Antragstellers zuzuordnen und würden auf der Straße geparkt, da nicht genügend Stellplätze zur Verfügung stünden.
(2)Die vorstehend genannten Ermittlungen lassen nach Aktenlage hinreichend sicher vermuten, dass (auch) das dem Antragsteller zugeteilte rote Kennzeichen X-000000 missbräuchlich verwendet wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antragsteller die vorstehend aufgeführten Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften, die bereits für sich genommen schwer wiegen, (mit-)begangen hat und bzw. oder von ihnen Kenntnis gehabt hat. Denn selbst wenn die Verstöße nur von B
  1. N. und/oder C
  2. K. I. begangen worden wären und der Antragsteller hiervon keine Kenntnis gehabt hätte, deuten sie zumindest in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich seines gewerblichen Unternehmens hin und zwar losgelöst davon, ob B
  3. N. und/oder C
  4. K. I. seine Mitarbeiter sind. Denn die sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht unerheblichen Verstöße lassen erkennen, dass der Antragsteller zumindest nicht in der Lage ist, seinen Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass keine (weiteren) Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften begangen werden und infolgedessen zu befürchten ist, dass auch mit dem roten Kennzeichen X-000000 kein gesetzmäßiger Umgang erfolgt. Insoweit ist unerheblich, dass die vorstehend aufgeführten Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften nicht in (unmittelbaren) Zusammenhang mit roten Kennzeichenschildern stehen. Denn zumindest die (zahlreichen) Vorwürfe, dass Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr gefahren und abgestellt werden, an denen kein amtliches Kennzeichen angebracht ist und/oder an denen nicht zugelassene Kennzeichen angebracht sind, betreffen ein kennzeichenrechtlich gesetzeswidriges Verhalten, das ein Vertrauen darauf, der Kennzeicheninhaber werde das in ihn gesetzte besondere Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen, nicht zulässt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften handelt, die nicht zuletzt mit Blick auf den in Betracht kommenden Strafrahmen - bei Urkundenfälschung und bei Betrug sind Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. § 267 Absatz 1 und § 263 Absatz 1 StGB) und bei Kennzeichenmissbrauch

§ 22Absatz 1 St

VG Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr möglich - schon für sich genommen schwer wiegen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anzahl der Fälle, in denen gegen den Antragsteller, B

  1. N. und C
  2. K. I. wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung bzw. - soweit die Kennzeichenschilder bereits entstempelt waren - wegen des Vorwurfs des Kennzeichenmissbrauchs ermittelt wird, darauf schließen lassen, dass im Rahmen der Ausübung des Gewerbebetriebs des Antragstellers systematisch und bewusst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Soweit der Antragsteller schlicht bestreitet, dass es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die seinem Betrieb zugehören, vermag er damit insbesondere mit Blick auf die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen, gegen deren Richtigkeit nach Aktenlage keine Bedenken bestehen, nicht durchzudringen. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass wenig glaubhaft erscheint, der Antragsteller habe von diesen Vorgängen, die alle im Zusammenhang mit dem auf ihn angemeldeten Gewerbe stehen, nichts mitbekommen. Zudem bestehen aus Sicht der Kammer auch keine Zweifel daran, dass B
  3. N. und C
  4. K. I. für den Antragsteller tätig sind. Sowohl aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin als auch aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. ergeben sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass B
  5. N. und C
  6. K. I. nach außen hin für den Betrieb des Antragstellers "S. B. " auftreten, indem sie in dessen Geschäftsräumen anwesend sind und auch Kauf- und Verkaufsgespräche mit Kunden führen. So wird B
  7. N. , der auch nach dem Vortrag des Antragstellers auf 450 Euro Basis bei ihm beschäftigt und mit dem Führen der Kaufverhandlungen betraut ist, in einer Vielzahl der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kaufverträge als Käufer aufgeführt (vgl. Bl. 238 ff. Heft 3 der Beiakte). Herr C
  8. K. I. ist ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. mehrfach im Betrieb des Antragstellers anwesend gewesen und führte dort auch Verkaufsverhandlungen durch (vgl. Aktenvermerk vom
  9. September 2017, Bl. 129 ff. Heft 6 der Beiakte). So ergab auch die durch die Zeugen D. durchgeführten Wahlfeststellungen, dass C
  10. K. I. für den Antragsteller ein Kraftfahrzeug verkauft bzw. angekauft hatte, obgleich im Kaufvertrag an seiner Stelle B
  11. N. aufgeführt worden ist. Zudem wurden im Hauptbüro des Antragstellers diverse Schriftstücke aufgefunden, die an C
  12. K. I. zugestellt worden sind. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass das aufgrund dieser Erkenntnisse geführte Verfahren gegen den Antragsteller wegen Sozialleistungsbetruges und Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nach § 154 StPO eingestellt worden ist (vgl. Bl. 138 Heft 6 der Beiakte). Dies bereits deshalb nicht, weil die Einstellung lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt ist und nicht mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Antragsteller. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin schließlich auch nicht gehindert die vorstehenden Erkenntnisse bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens X-000000 zu berücksichtigen. Insbesondere steht die Unschuldsvermutung der Berücksichtigung dieser Erkenntnisse nicht entgegen. Denn die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung findet im vorliegenden Verfahren, das dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen ist, keine Anwendung. Dies folgt aus den grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Strafrechtspflege, die auf einem einzelfallbezogenen Unwerturteil beruht und die ultima ratio des Rechtsgüterschutzes darstellt, und dem Recht der Gefahrenabwehr, das unter Verzicht auf derartige Wertungen lediglich einen Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten einzelner Personen und dem Sicherheitsinteresse anderer Personen bzw. der Allgemeinheit anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Tatsachengrundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer anderen Sachlage nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  13. August 2016 - 16 B 435/16 - und vom
  14. September 2014- 16 B 920/14 -. Ist der Antragsteller bereits nach alldem unzuverlässig, kommt es auch nicht mehr darauf an, inwieweit die übrigen, in der angegriffenen Ordnungsverfügung aufgeführten Vorfälle den Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens X-000000 (zusätzlich) zu tragen vermögen. Insbesondere kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die roten Kennzeichen entgegen der Vorgaben des § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV, wonach rote Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung erteilt werden, was bedeutet, dass eine Weitergabe an Dritte nur im Rahmen der eigenen betrieblichen Verwendung erfolgen darf, nicht jedoch, um Dritten deren betriebliche Verwendung zu ermöglichen, vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
  15. Aufl. 2016, § 16 FZV, Rn. 35, an Dritte weitergegeben worden sind und/oder anderweitige Verstöße im Zusammenhang mit den besonderen Vorgaben zur Verwendung roter Kennzeichen begangen worden sind. Überdies liegt auch der Widerrufsgrund des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin wäre im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens an den Antragsteller abzulehnen, da dieser - wie bereits ausgeführt - die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweist. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Daneben ist der Widerruf auch innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist des § 49 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG NRW erfolgt. Danach ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen zulässig, welche den Widerruf rechtfertigen. Da die in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. aufgeführten Sachverhalte, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers selbstständig zu tragen vermögen, Vorgänge betreffen, die den Polizeibehörden erst nach Ende April 2017 angezeigt worden sind, ist der Widerruf mit Bescheid vom
  16. April 2018 jedenfalls innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Wann der für den Widerruf der roten Kennzeichen zuständige Behördenmitarbeiter, auf dessen Kenntnisnahme es ankommt, vgl. hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,
  17. Aufl. 2018, § 48, Rn. 158 m.w.N., von den vorstehend (unter
  18. b) aa)

(1)) genannten weiteren polizeilichen Ermittlungen gegen B
  1. N. Kenntnis erlangt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht allein dafür, dass die Jahresfrist in Lauf gesetzt wird. Zusätzlich muss die Behörde sich der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes bzw. des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen bewusst werden, wofür es regelmäßig des Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris, Rn. 12 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,
  3. Aufl. 2018, § 48, Rn. 154 ff. m.w.N. Da die einjährige Widerrufsfrist danach frühestens mit Eingang der Stellungnahme des Antragstellers vom
  4. März 2018 begann, ist sie in jedem Fall gewahrt. Ungeachtet dessen spricht der in dem Verwaltungsvorgang enthaltene handschriftliche Vermerk (vgl. Bl. 432 Heft 5 der Beiakte) dafür, dass der zuständige Behördenmitarbeiter erst am
  5. Juli 2017 von den weiteren polizeilichen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein hinsichtlich derjenigen Erkenntnisse, die die Antragsgegnerin bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom
  6. November 2015 aufgeführt hatte (vgl. Bl. 157 f. Heft 3 der Beiakte), dürfe die einjährige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abgelaufen sein, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom
  7. März 2016 hierzu Stellung genommen hatte. bb) Der Widerruf des roten Kennzeichens begegnet schließlich auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Ermessen erkannt und betätigt. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise, insofern ist die gerichtliche Prüfung nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt, den Interessen der Allgemeinheit vor (kennzeichenrechtlich) unzuverlässigen Inhabern von Dauerkennzeichen den Vorrang vor den beruflichen Interessen des Antragstellers eingeräumt. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nach Aktenlage über einen längeren Zeitraum wiederholt im Umgang mit Kennzeichen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Hiernach ist - wie bereits aufgezeigt - zu befürchten, dass es künftig auch zu Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung von der roten Dauerkennzeichen kommen wird. Diesen kann verlässlich nur dadurch begegnet werden, dass deren Zuteilung widerrufen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  8. April 2012 - 8 B 209/12 -, amtl. Abdr. S.
  9. Die Antragsgegnerin konnte die dem Antragsteller bislang zugestandene zulassungsrechtliche Privilegierung entziehen, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, weil dem Antragsteller weiterhin unbeschränkt die Möglichkeit offen steht, bei Bedarf und fallweise Kurzzeitkennzeichen zu beantragen und zu erhalten. Auch mit Blick auf die Berufsfreiheit (vgl. Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit, jeweils ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die vor dem Hintergrund der dargelegten öffentlichen Interessen an einem geordneten Zulassungswesen als vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen für seinen gewerblichen Betrieb und sonstigen finanziellen Belastungen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Ein solcher Ausnahmefall wird aber angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  10. April 2012 - 8 B 209/12 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs ggf. die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Er folgt insbesondere auch nicht daraus, dass im Rahmen der Betriebsüberprüfung im März 2018 keine (weiteren) Verstöße festgestellt worden sind. Denn eine beanstandungsfreie Betriebsüberprüfung ist nur das, was von jedem Gewerbetreibenden als selbstverständlich abverlangt wird. Sie lässt insbesondere nicht vorherige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften unbeachtlich werden. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass eine Überprüfung, ob der Antragsteller den besonderen gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit roten Kennzeichen genügt, gar nicht hat erfolgen können, da weder das rote Kennzeichen noch die Fahrzeugscheinhefte bei der Betriebsüberprüfung vorgelegen haben und der Antragsteller diese im Anschluss daran auch nicht vorgelegt hat. Schließlich hat die Betriebsüberprüfung (erneut) den Verdacht bestätigt, dass C
  11. K. I. bei dem Antragsteller unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz beschäftigt wird. Zudem wird dem Antragsteller durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht; sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert, und es entstehen ihm zusätzliche finanzielle Belastungen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Absatz 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Antragsteller jedoch hinzunehmen. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hier in Rede stehenden Vorwürfe zudem auch erhebliche Zweifel an der gewerblichen Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Soweit die Antragsgegnerin ihren Widerruf erst im gerichtlichen Verfahren auf die unter dem Aktenzeichen 40 Js 8817/17 geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E. gegen den Antragsteller, B
  12. N. und C
  13. K. I. gestützt hat, hat sie ihre Ermessenserwägungen schließlich in prozessual und materiell zulässiger Weise ergänzt. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Dabei macht schon der Wortlaut ("ergänzen") deutlich, dass § 114 Satz 2 VwGO weder den Fall der erstmaligen Ausübung von Ermessen noch denjenigen der vollständigen Auswechselung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom
  15. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Begründung ihres Ermessensverwaltungsakts nicht komplett ausgetauscht. Zum einen hat sie an der ursprünglichen Begründung weiter festgehalten. Sie hat diese lediglich um weitere tragende Gründe für ihre Entscheidung ergänzt. Dass möglicherweise einer der ursprünglich genannten Gründe insbesondere mit Blick auf die einjährige Widerrufsfrist) im gerichtlichen Verfahren der rechtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten hätte, steht dabei der Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO nicht entgegen, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
  16. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -, juris, Rn.
  17. Zum anderen ist durch die neue Begründung die alte - aufrechterhaltene - Begründung auch nicht im Kern geändert worden; beide Begründungen stehen nicht völlig "wesensfremd" nebeneinander, sondern durchdringen und ergänzen sich gegenseitig. Denn auch die in der angegriffenen Ordnungsverfügung herangezogenen Verstöße haben (überwiegend) kennzeichenrechtlich gesetzeswidriges Verhalten im Zusammenhang mit zum Betrieb des Antragstellers zugehörigen Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. In materiellrechtlicher Hinsicht fehlt es an einschlägigen Vorschriften, die die Frage des Nachschiebens von Gründen für den in Rede stehenden Sachbereich näher regeln. Nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 -100 = juris, Rn. 32 m.w.N. und Beschluss vom
  19. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom
  20. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -, juris, Rn. 51 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides gegen den Antragsteller selbst ermittelt worden. Da ihm dies mit Blick auf seine Vorladungen zur Vernehmung als Beschuldigter auch bekannt gewesen ist (vgl. nur Bl. 151 Heft 6 der Beiakte), ist er auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden. Der Verwaltungsakt wird durch die nachgeschobenen Gründe - wie bereits ausgeführt - auch nicht in seinem Wesen verändert. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuteilung des roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung ergibt sich aus den dargelegten Erwägungen auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 Nr. 2, § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der weiteren Nutzung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Absatz 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Absatz 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum
  21. August 2013 gültigen Fassung in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 1 StVG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Permalink: https://openjur.de/u/2153573.html ( https://oj.is/2153573 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 2 Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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