Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 969/16 geführten Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 16. März 2016 (Az.: 60.14-G-01-09/14 WEA-Rewö) zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 02, WEA 07, WEA 08 und WEA 09) vom Typ Enercon E 115 mit einer Nennleistung von 3 MW, einer Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m auf den Grundstücken in der Gemeinde E. , Gemarkung L. , Flur , Flurstück , und Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und , wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 16. März 2016 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85 f. Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück (O. ), das Verwaltungssitz des „Forstbetriebs G.“ ist und vom Antragsteller für diesen Zweck gewerblich genutzt wird, liegt im Einwirkungsbereich unzweifelhaft jedenfalls der WEA 07, deren Standort sich in einer Entfernung von ca. 588 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen kann der Antragsteller hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb der WEA 07 möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des emittierenden Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auch eine Verletzung des ebenfalls nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ist angesichts des Abstands von weniger als der dreifachen Anlagenhöhe nicht von vornherein ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 B 959/10 -, juris Rn. 80 ff., 86. Damit gehört der Antragsteller insoweit auch zur betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. § 2 Abs. 6 UVPG. An der Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist dem gegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs. Angesichts der hier festzustellenden Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers kann im Übrigen auch offenbleiben, ob sein Vorbringen, die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit sei fehlerhaft erfolgt, die Antragsbefugnis auch selbstständig zu begründen vermag, weil sich im Anwendungsbereich des § 4 UmwRG hinsichtlich der Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) UmwRG die betroffene Öffentlichkeit unabhängig von der Verletzung in eigenen materiellen Rechten auf einen absoluten Verfahrensfehler berufen kann, so OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 16 ff., 30, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 17 ff.; ebenso VG Aachen, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 3 K 2445/12 -, juris Rn. 15 ff., 36 m.w.N., oder ob auch insoweit eine subjektive Betroffenheit i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern ist, so u.a. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UmwRG Rn. 45 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Bs 33/16 -, juris Rn. 7; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 92. Der mithin zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die mit Bescheid vom 21. Juni 2016 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 16. März 2016 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 43 und 45; VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 8 und 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97 m.w.N. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 12. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Überdies spreche das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung. Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt. Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Der Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" als Prüfungsmaßstab konkret anzuwenden ist. § 4a Abs. 3 UmwRG macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig; die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind lediglich Bestandteil dieser notwendigen Gesamtabwägung. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann hier auch ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken etwa ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Insoweit gilt, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtabwägung begründete Zweifel ausreichen, die die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Frage stellen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 3 ff., vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 62 ff, und vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 14; Seibert, NVwZ 2013, S. 1040, 1046 ff. Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen bei summarischer Betrachtung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 16. März 2016. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt. Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere liegen entgegen der Annahme des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beachtliche Verfahrensfehler i.S.d. UmwRG ebenso wenig vor wie hinsichtlich der geltend gemachten fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG oder i.S.d. § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht festzustellen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b , 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ob dies gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 17.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG auch wegen des durch den Landesbetrieb Wald und Holz mit Schreiben vom 24. Juni 2015 auf insgesamt 6,5 ha bezifferten Umfangs der erforderlichen Rodung von Wald (Inanspruchnahme von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald) gilt, oder ob mit Blick darauf, dass durch das Vorhaben dauerhaft nur 3 ha Wald in Anspruch genommen werden, während 3,5 ha Wald unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten in der nächsten Pflanzperiode wieder als Waldfläche herzurichten sind und daher in diesem Umfang nicht zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart gerodet werden, eine standortbezogene Vorprüfung ausreichen könnte (Inanspruchnahme von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald), kann daher hier dahinstehen. Vorliegend ist dem Antragsteller zwar darin zuzustimmen, dass es bei der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der allgemeinen Vorprüfung gekommen ist. So fehlt es dem Akteninhalt nach insbesondere an der nach § 3a Satz 2 UVPG erforderlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung, vorliegend namentlich der getroffenen Feststellung, dass es keiner UVP bedarf. Dies führt aber hier ebenso wenig zu einem beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG wie die in materieller Hinsicht gegen die durchgeführte Vorprüfung seitens des Antragstellers erhobenen Einwände. Diesen muss die Kammer nicht näher nachgehen. Denn vorliegend gewinnt an Bedeutung, dass der Antragsgegner bei seiner Vorprüfung zwar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine UVP nicht durchgeführt werden muss, dass die Beigeladene aber gleichwohl, mithin freiwillig, eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt hat, die der Antragsgegner im Rahmen einer UVP geprüft und bewertet hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG soll die betroffene Öffentlichkeit eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit (nur) dann mit den im Gesetz geregelten Fehlerfolgen einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit verneint worden ist und es deshalb gerade nicht zu einer eingehenden Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gekommen ist. Nur dann besteht ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, die Vorprüfung auf mögliche formelle und materielle Fehler hin zu überprüfen. Wird eine UVP aber tatsächlich durchgeführt, sei es in Verkennung der UVP-Pflichtigkeit oder - wie hier - auf freiwilliger Basis, wird diese selbst Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Die Durchführung einer UVP „überholt“ damit gewissermaßen die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche UVP ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UmwRG Rn. 16; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14 (Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Die hier durchgeführte UVP genügt in verfahrensrechtlicher wie auch in materieller Hinsicht im Ergebnis den Anforderungen der §§ 5 ff. UVPG, 1 ff. der 9. BImSchV. In verfahrensrechtlicher Hinsicht mag zwar der Einwand des Antragstellers berechtigt sein, dass es nach §§ 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV, 9 Abs. 1b UVPG im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit einer Auslegung der Genehmigungsunterlagen auch in der Gemeinde I. bedurft hätte. Denn es spricht dem Akteninhalt nach Einiges dafür, dass diese und auch die im Einwirkungsbereich des Vorhabens auf dem Gemeindegebiet Hellenthals ansässigen Nachbarn, wie etwa auch der Antragsteller, zur betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. UmwRG bzw. UVPG zählen. Gleichwohl fehlt es nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vollständig an der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Es handelt sich bei dem möglichen Fehler, der die Frage der Auslegung von Unterlagen betrifft, vielmehr (allenfalls) um einen anderen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass es sich hierbei um einen nicht geheilten und nach seiner Art und Schwere mit den Verfahrensfehlern des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG (vollständiges Fehlen einer erforderlichen UVP oder einer erforderlichen Vorprüfung; vollständiges Fehlen einer Öffentlichkeitsbeteiligung) vergleichbaren Fehler handelte, führte dieser nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG vorliegend nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides, wenn der Verfahrensfehler dem Antragsteller die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte. Dies lässt sich vorliegend aber angesichts der tatsächlichen Beteiligung des Antragstellers im Genehmigungsverfahren nicht feststellen. Dieser hat vielmehr im Verfahren Einwendungen betreffend Schall- und Schattenwurfimmissionen erhoben und auch die optische Bedrängung durch die genehmigten Windenergieanlagen moniert. Die Einwendungen des Antragstellers haben im Verfahren auch Berücksichtigung gefunden und zur Ergänzung des Schallgutachtens durch ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros T&H Ingenieure GmbH vom 10. Dezember 2015 (Festlegung und Bewertung des Grundstücks des Antragstellers als zusätzlicher Immissionsort IO 16) geführt. Auch wurde das Grundstück des Antragstellers im Rahmen der vom Büro D. F. GmbH unter dem 12. Dezember 2014 vorgelegten "Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von neun Windenergieanlagen am Standort E. " als Beurteilungspunkt BP01 betrachtet. Dafür, dass der Antragsteller durch die fehlende Auslegung in der Gemeinde I1. in seinem Beteiligungsrecht verletzt worden sein könnte, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Weitere formelle Fehler der UVP hat der Antragsteller nicht gerügt. Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar. In materieller Hinsicht hat der Antragsgegner auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung G. vom 20. Oktober 2014 zunächst eine Ermittlung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern einschließlich der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die betrachteten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen (vgl. §§ 1a der 9. BImSchV, 2 Abs. 1 UVPG). Diese Umweltauswirkungen hat er sodann auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung (vgl. S. 50 ff. des Genehmigungsbescheides) bewertet und bei seiner Genehmigungsentscheidung berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV, §§ 11 und 12 UVPG). Diese Prüfung ist im Ergebnis im Rahmen der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich intensiv mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter auseinandergesetzt und mit Blick auf die Schutzgüter Mensch und Boden sowie Tiere und Pflanzen als Ergebnis der erkannten Umweltauswirkungen umfangreiche Nebenbestimmungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge festgesetzt. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt worden, dass das genehmigte Vorhaben in Wechselwirkung zu den Bestandsanlagen (3 WEA nordöstlich der Ortslage Berk und 1 WEA westlich der Ortslage Schnorrenberg) steht. Die Auswirkungen der Bestandsanlagen sind vielmehr bei der aus Sicht des Antragstellers relevanten Bewertung der Auswirkungen von Schall und Schattenwurf sowie der optischen Wirkung der streitgegenständlichen Vorhaben auf das Schutzgut „Mensch“ im Rahmen der erstellten Fachgutachten jeweils als Vorbelastung berücksichtigt und bewertet worden. Einer darüber hinausgehenden (terminologischen) Qualifizierung der Bestandsanlagen und des Vorhabens als (gemeinsamer) „Windpark“ i.S.d. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bedurfte es dem Akteninhalt nach nicht. Dass eine solche Qualifizierung zu einem anderen Ergebnis im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Da weitere materielle Fehler der UVP weder ersichtlich noch vom Antragsteller aufgezeigt sind, ist ein Verfahrensfehler in Form einer fehlerhaften UVP nicht festzustellen. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08 .AK -, juris Rn. 62. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Letztendlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere in Form von Lärmimmissionen und Schattenwurf auftreten. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den von den Windenergieanlagen, insbesondere der WEA 07, ausgehenden Lärm. Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 48 Rn. 42 ff. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Die Kammer hält im Ergebnis für das Grundstück des Antragstellers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.