mehreren Umwandlungen - zwischenzeitlich unter "Q GmbH" und nunmehr unter "B GmbH". Mit Darlehensvertrag vom 14.11. / 18.11.2005, Nr. ..., gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Klägern einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 154.500 € (vgl. Bl. 21 GA), wobei nähere Einzelheiten des Vertragsschlusses streitig sind. Die Konditionen des Darlehens wurden bis zum 31.10.2015 festgeschrieben, wobei ein Effektivzinssatz von 4,68 %, eine Tilgung von 1 % und ein vorfälligkeitsentschädigungsfreies Sondertilgungsrecht bis zur Höhe von 5 % der ursprünglichen Darlehenssumme pro Kalenderjahr vereinbart wurden. Die monatliche Darlehensrate betrug insgesamt 718,43 €. Dem Darlehensvertrag war zudem eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut beigefügt (vgl. Bl. 45 f. GA): "Widerrufsbelehrung ... "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die H GmbH vertreten durch die Geschäftsführer C1, T L ... ... X1 Telefax ... E-Mail: ...de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen
Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wenn sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Ort, Datum Unterschrift(
Ziff. 2 alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Beklagten (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen) gegen die Kläger als Sicherungsgeber absichern sollte. Regelungen im Falle der Abtretung wurden in Ziff. 8 der Vereinbarung festgehalten, zum genauen Wortlaut der Sicherungszweckerklärung, vgl. Bl. 242 ff. GA. Die Kläger leisteten
Auszahlung des Darlehens die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen nur bis Juli 2009.
einer Forderungsmitteilung der Beklagten stand zum 15.01.2015 ein Betrag von 191.423,99 € aus, Bl. 72 GA, wobei die genaue Höhe der noch offenen Forderungen zwischen den Parteien streitig ist. Zwischenzeitlich - im Juni 2006 - hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die streitgegenständliche Darlehensforderung sowie Grundschuld an eine Drittgesellschaft übertragen; Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Sie hatte dazu womöglich eine Abtretungsvereinbarung über die Grundschuld mit der F B.V. (im Folgenden "F1") getroffen, vgl. Bl. 252 GA. Am selben Tag hatten die F1 sowie eine weitere Gesellschaft, die T1 (im Folgenden "T2"), eine identische Erklärung in Bezug auf die Grundschuld abgegeben, vgl. Bl. 269 GA. Wegen der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Rückständen leitete die Beklagte gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Grundschuldbestellungsurkunde ein. Anfang 2016 ließ die Beklagte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld zustellen und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft, zu der die Kläger per Gerichtsvollzieher geladen wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderten einen
weis der Einziehungsberechtigung der Beklagten sowie die umgehende Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte bewilligte einen Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen zur Führung von Verhandlungen. Am 21.10.2016 unterzeichnete sowohl die F1 als auch T2 zugunsten der Beklagten eine wortlautidentische Erklärung,
der die Beklagte ermächtigt wurde "...sämtliche bestehenden und zukünftigen Rechte und Ansprüche:
Einstellung der Zahlung auf das Darlehen nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ergebe sich - schon unabhängig von der getroffenen Sicherungsvereinbarung - die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs nicht rechtsverbindlich anerkenne und damit ein Fall der "Annahmeverweigerung" vorliege. Zudem umfasse die Sicherungszweckerklärung, aus der die Beklagte gegebenenfalls vollstrecken wolle, Ansprüche des Rückgewährschuldverhältnisses im Falle einer Abtretung gerade nicht. Ein solches Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehe
wirksamem Widerruf nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht mit Dritten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung in Ziff. 8 der Sicherungsvereinbarung. Die Kläger beantragen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C, X, UR-Nr ... vom 28.11.2005, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die streitgegenständlichen Forderungen aus dem Darlehensvertrag, die zur Sicherheit bestellte Grundschuld und die sonstigen Rechte aus dem im Rahmen der Grundschuldbestellung erteilten abstrakten Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung seien zunächst am 20.06.2006 von ihrer Rechtsvorgängerin an die F B.V übertragen worden, welche die Forderungen am selben Tage an die T1 B.V. (im Folgenden: "T2") weiter übertragen habe. Sie ist der Ansicht, diese Abtretungen seien wirksam erfolgt und die T2 sei nunmehr Forderungsinhaberin. Es habe sich dabei um eine sog. stille Zession gehandelt. Sie selbst habe Vertragspartnerin der Kläger bleiben sollen und mit eigener materiellrechtlicher Befugnis handeln dürfen. Sie - die Beklagte - verfüge insoweit über eine wirksame Einziehungsermächtigung zur Geltendmachung der Forderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag und der Grundschuldbestellungsurkunde im eigenen Namen, welche auch die Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder auf gerichtlichem Wege erfasse. Daran ändere sich nichts dadurch, dass man sich eine schriftliche Einziehungsermächtigung der Forderungsinhaberin T2 sowie - vorsorglich - der F1 eingeholt habe, vgl. Bl. 297 f. GA. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine Unterform der sog. gewillkürten Prozessstandschaft. Es bestehe ein insoweit erforderliches, berechtigtes Interesse, weil der Tätigkeitsbereich der Forderungsinhaberin selbst auf treuhänderische Verwaltung des Darlehens begrenzt sei und personelle und fachliche Kompetenzen zur Geltendmachung derartiger Rechte nur bei ihr - der Beklagten - bestünden. Die Beklagte meint in Bezug auf den Darlehenswiderruf, dass dieser nicht wirksam erklärt worden sei. Die Widerrufsbelehrung genieße "Vertrauensschutz"
der BGB-InfoV und habe ohnehin den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Den Klägern sei es - so behauptet sie - anhand der Unterschriftenfelder auf Seite 26 des Darlehensvertrages erkennbar gewesen, dass Seite 27 nicht mehr zu der Widerrufsbelehrung gehört haben solle. Soweit sie die Formulierung "die Frist beginnt frühestens ..." verwendet habe, sei dies unschädlich, weil die Formulierung insoweit der Musterbelehrung entsprochen habe. Der Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt und das Recht zum Widerruf sei verwirkt. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. A) Die Klage ist zulässig. I. Die von den Klägern erhobene Vollstreckungsabwehrklage war die gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Nr. 5, 795 ZPO statthafte Klageart, da sie sich vorliegend auf materielle Einwendungen gegen im Sinne von § 794 Nr.
5, 800 Abs. 3 ZPO ausschließlich zuständig, § 802 ZPO, da die streitgegenständliche Immobilie in E, mithin im Bezirk des Landgericht Essen, liegt. Die Sondervorschrift des § 800 Abs. 3 ZPO war hier vorrangig vor der grundsätzlich geltenden Zuständigkeitsnorm des § 797 Abs. 5 ZPO anzuwenden, da die Klage sich vorliegend gegen die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Ansehung einer Grundschuld, § 800 Abs. 1 ZPO, richtet. Denn die Kläger wenden sich nicht alleinig gegen die Vollstreckung aus der erklärten Übernahme einer persönlichen Haftung im Sinne des § 780 BGB (zu dieser Abgrenzung, vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.04.2004, 5 U 28/04 ). Die vollstreckbare Ausfertigung vom 16.03.2015 wurde vielmehr wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche gegen die Kläger erteilt, vgl. Bl. 78 GA. III. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger war vorhanden, da ein sofort vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 Nr. 5 ZPO existiert und die Zwangsvollstreckung sogar durch Ladung des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft und Zustellung der Grundschuld eingeleitet worden war und jederzeit wieder fortgesetzt werden konnte. B) Die zulässige Klage ist begründet. Es bestehen materiellrechtliche Einwendungen der Kläger gegen die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C vom 28.11.2005 titulierten Ansprüche, § 767 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde ist unzulässig. Die Kläger können dem Darlehensrückzahlungsanspruch und etwaigen Ansprüchen aus der Grundschuld zum einen den wirksamen Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen setzen. Die Rechtsfolgen - mithin, ob der Darlehenswiderruf lediglich zu einer Zugum-Zug-Verurteilung führt -, konnten im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da es zum anderen an einer materiellrechtlichen Forderungsberechtigung der Beklagten mangelt. Im Einzelnen: I. Die Kläger haben wirksam und fristgerecht das ihnen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zustehende Recht auf Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung geltend gemacht. Der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts stehen die Einwände des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung nicht entgegen. 1.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
2, § 9 I, 22 Abs. 2 EGBGB ist § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 anzuwenden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das vor dem 11.06.2010 geschlossen wurde.
steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht
BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 zu.
1 BGB a.F., der wegen Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 2 EBGBG anzuwenden ist, war der Widerruf innerhalb von 2 Wochen zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem einem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Die Kläger haben den Widerruf des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 29.02.2016 noch fristgerecht erklärt, da die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vorliegend nicht genügt. Denn sie enthält den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" (vgl. Bl. 45 f. GA) beginne.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er kann lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen soll, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen kann. Der Verbraucher wird im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil v. 01.03.2012, III ZR 83/11 , Rn. 15). Soweit die Kläger allerdings der Ansicht sind, die Belehrung genüge nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie nicht explizit genug - z.B. textlich, gestalterisch oder farblich - hervorgehoben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Belehrung hebt sich deutlich ab und ist
der ständigen Rechtsprechung der Kammer ordnungsgemäß. Die in ihr enthaltenen Informationen sind vorliegend mit Überschriften versehen und sogar auf mehreren Seiten der Vertragsunterlagen abgedruckt. Mit Blick auf die kürzlich ergangene Entscheidung des BGH (Urteil v. 23.02.2016, XI ZR 101/15 ) gilt dies erst recht: In dieser wird von einem normal informierten, verständigen Verbraucher, der einen Kreditvertrag abschließt, erwartet, dass er Vertragsdokumente zum Kredit - inklusive der Widerrufsbelehrung - aufmerksam liest und die notwendige Schlüsse hieraus zieht. Auch unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 genügt die mit Blick auf die Information über den Fristbeginn des Widerrufsrechts unzureichende Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil v. 28.06.2011, XI ZR 349/10 , Rn. 37). Der BGH hat in den Entscheidungen zur Gesetzlichkeitswirkung der Musterbelehrung stets einen strikt formalen Ansatz gewählt. Nur geringfügige Änderungen wie das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften oder ein Verzicht auf Einrahmungen sowie die Verwendung von Synonymen stehen der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen (BGH, Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 ). Anders als vom OLG Frankfurt a.M. entschieden ( 11 U 23/15 , Rn. 40, zitiert
beckonline), weicht die streitgegenständliche Belehrung
Auffassung der Kammer sehr wohl von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ab: Es ist zwar unschädlich, dass etwa zusätzliche Angaben zu der Finanzprojektnummer oder den Vertretungsberechtigten hinzugefügt worden sind oder der Begriff "Unterschrift des Verbrauchers" durch "Unterschrift(en) Darlehensnehmer" ausgetauscht worden ist, da es sich dabei um nur äußerst geringfügige Abweichungen bzw. Synonyme handelt (BGH, Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 ). Die zusätzliche, fettgedruckte Überschrift auf Seite 27 des Darlehensvertrages weicht hingegen deutlich von der Musterbelehrung ab und ist -
der vorzunehmenden strikt formalen Betrachtung (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10 , Rn. 37) - geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung der Beklagten zu belegen, wenngleich auch der unter dieser Überschrift gegebene Hinweis - isoliert betrachtet - inhaltlich zutreffend sein mag und nicht in den Text der Musterbelehrung eingreift.
einer durch die Kammer vorgenommenen Auslegung der Vertragsunterlagen, §§ 133 , 157 BGB, war Seite 27 des Darlehensvertrags - entgegen der Ansicht der Beklagten und des OLG Frankfurt a.M. - bei der Prüfung auf Abweichungen von der Musterbelehrung ebenfalls einzubeziehen. Denn - obgleich mit gesonderten Unterschriften versehen - steht diese Zusatzerklärung in einem so engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu der Widerrufserklärung auf Seiten 25 und 26 des Vertrages (Bl. 45-46 GA), dass sie als Ergänzung und Fortführung der Widerrufserklärung verstanden werden musste.
1 BGB sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist
2 BGB Wertersatz zu leisten. Es erfolgt keine automatische Saldierung der Ansprüche, vielmehr stehen sich die wechselseitigen Verpflichtungen gem. § 348 BGB selbstständig gegenüber und sind grundsätzlich Zugum-Zug zu erfüllen. Soweit die Kläger meinen, etwaige Rückabwicklungsansprüche
wirksamem Widerruf würden nicht etwaigen Abtretungsempfängern zustehen, sondern nur der Beklagten selbst, konnte die Frage vorliegend dahinstehen. Insoweit konnte es offen bleiben, ob die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde aufgrund des wirksamen Widerrufs nur Zugum-Zug oder insgesamt für unzulässig zu erklären ist.
einer Entscheidung des BGH vom 28.10.2003 ( XI ZR 263/02 ) über einen Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Darlehensvertrags erfasst die zwischen Darlehensgeber und dem grundschuldbestellenden Schuldner geschlossene Sicherungsabrede, die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, bei einem wirksamen Darlehenswiderruf regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F. Dies gelte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2003, XI ZR 263/02 ). Überträgt man diese vorzunehmende, weite Auslegung auf den hiesigen Fall, sind somit nicht nur vertragliche oder gesetzliche Ansprüche aus dem Vertrag selbst (z.B. Verzugszinsansprüche), sondern zudem Rückgewähransprüche
BGB von einer weiten Sicherungszweckerklärung abgedeckt. Etwas anderes kann bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung von Folgeansprüchen in die Sicherungsvereinbarung sprechen (BGH, Urteil v. 28.10.2003, XI ZR 263/02 ). Die Frage, ob im vorliegenden Fall aufgrund des Wortlautes der Ziff. 1 und 8 der streitgegenständlichen Sicherungszweckerklärung derartige, besondere Umstände vorliegen - insbesondere vor dem Hintergrund der durchgeführten Forderungsabtretungen - konnte hier offen bleiben, da es bereits an einer materiellrechtlichen Forderungsberechtigung der Beklagten mangelt und die Zwangsvollstreckung mit Blick darauf ohne Zugum-Zug-Einschränkung für unzulässig zu erklären war. Im Einzelnen: II. Die Vollstreckungsabwehrklage ist schon deshalb begründet, weil im vorliegenden Fall ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat und die Aktivlegitimation der Beklagten weggefallen ist. Die Beklagte ist materiellrechtlich nicht zur Geltendmachung beziehungsweise Vollstreckung berechtigt, obgleich sie - unter ihrer vormals geltenden Bezeichnung "Q GmbH" (vgl. die Notarbescheinigung zur Umfirmierung: Bl. 82 f. GA) formell als Titelgläubigerin ausgewiesen ist.
Abschluss eines Ausgangsverfahrens der Anspruchsinhaber, der das Ausgangsverfahren selbst geführt hat, einen Dritten ermächtigt, den Titel zu vollstrecken. Ebenfalls unzulässig ist es aus demselben Argument, wenn eine Abtretung erfolgt und der Zessionar dem Zedenten eine Rückermächtigung zur Vollstreckung erteilt. Dem Schuldner steht dann der Abtretungseinwand zu (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.1984, V ZR 218/83 ).
der Rechtsprechung des BGH ist eine Vollstreckung aber dann zulässig, wenn der Zedent vom Zessionar materiellrechtlich zur Geltendmachung von Forderungen ermächtigt wird. Bei einer Abrede, die als bloße Vollstreckungsermächtigung ohne materiellrechtliche Befugnis anzusehen ist, bleibt dem Titelgläubiger lediglich die Möglichkeit einer treuhänderischen Rückabtretung (BGH, Urteil v. 26.10.1984, V ZR 218/83 ). Der BGH hat jedoch für den Fall einer stillen Sicherungszession entschieden, dass nicht nur im Fall der Rückabtretung, sondern auch bei einer materiellrechtlichen Berechtigung aufgrund einer Einziehungsermächtigung der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulierten Anspruchs materiell legitimiert bleibt, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und weiterhin Leistung an sich zu verlangen (BGH, Urteil v. 09.12.1992, VIII ZR 281/91, BGHZ 120, 387 ff.). Denn in einem solchen Fall einer sog. "stillen" Zession decken sich prozessuale und materiellrechtliche Befugnisse des im Titel ausgewiesenen Gläubigers und eine hierauf gestützte Vollstreckungsabwehrklage ist als unbegründet anzusehen (OLG Brandenburg, Urteil v.
der die F1 sich mit der T2 über eine Abtretung geeinigt hat, Bl. 269 GA. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass beide Abtretungen wirksam sind, folgt daraus noch nicht, dass die T2 die Verwertungsbefugnis aus der Urkunde erworben hat und deshalb dazu berechtigt war, eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Denn diese war als Zessionarin und ggf. Ermächtigende ihrerseits zur Zwangsvollstreckung nur dann befugt, wenn sie zugleich in den zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ursprünglich geschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil v. 14.06.2013, V ZR 148/12 ). Daran fehlt es indes. Die im hiesigen Verfahren vorgelegten Abtretungserklärungen enthalten keinen Passus, in dem zusätzlich vereinbart wird, dass der Abtretungsempfänger in sämtliche Sicherungsverträge und Sicherungszweckabreden, die sich auf die Grundschuld beziehen, eintritt. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Abtretungsvereinbarungen. Diese lassen sich mit Rücksicht auf die Anhangliste dahingehend auslegen, dass die Darlehensforderung zunächst ebenfalls an den jeweiligen Abtretungsempfänger zediert worden ist. Der vorgenannten Vereinbarung kann allerdings nicht entnommen werden, dass auch ein Eintritt in die Rechte und Pflichten aus der Sicherungszweckvereinbarung erfolgt ist. Selbst wenn unter Ziff. 2 von der Abtretung "alle (r) Rechte und Ansprüche" die Rede ist und damit auch solche aus der Sicherungszweckerklärung gemeint sein könnten, werden nur Rechte und Ansprüche, nicht aber die Pflichten übertragen. Ungeachtet dessen entbehrt die Abtretung ersichtlich der erforderlichen Bestimmtheit und kann keine Wirkung im Hinblick auf die Sicherungszweckerklärung entfalten. Da die Beklagte auch keine Rückabtretungserklärung vorgelegt hat, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil es auch insoweit an einer materiellrechtlichen wirksamen Ermächtigung fehlt. Dass die Beklagte weiterhin Vertragspartnerin der Sicherungszweckvereinbarung geblieben sein mag, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es maßgeblich auf das Vorliegen bestimmter, formaler Voraussetzungen ankommt, nicht rechtserheblich (vgl. zu dieser Problematik auch die rechtskräftige Entscheidung des OLG Celle, Urteil v. 28. August 2013, 3 U 43/13; BGH, XI ZR 343/13). 3. Dessen ungeachtet sind die vorgelegten rechtsgeschäftlichen Einziehungsermächtigungen ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig. Die jeweilige Ermächtigung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Denn Gegenstand der jeweiligen Ermächtigung sind Tätigkeiten im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes, welche unter eine Registrierungspflicht fallen. Über eine derartige Registrierung im Sinne des RDG verfügt die Beklagte indes nicht. Dass der entsandte Terminsvertreter sich hierzu bestenfalls mit Nichtwissen erklären konnte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn
4 ZPO war ein derartiges Bestreiten unzulässig, da ein Gegenstand der eigenen Wahrnehmung betroffen war. Soweit es in der streitgegenständlichen Erklärung jeweils heißt, die Beklagte werde ermächtigt, "sämtliche ... Rechte und Ansprüche ... außergerichtlich und gerichtlich ... geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen ...", unterfallen die dort aufgeführten Tätigkeiten bereits dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 RDG. Darin heißt es: ...
ihrem sehr weit gefassten Wortlaut die Geltendmachung "aller Rechte und Ansprüche" beinhaltet, wurde der Beklagten gestattet, sämtliche Rechtsfragen vollumfänglich zu prüfen und etwaige Gestaltungsrechte auszuüben und durchzusetzen. Darin ist jeweils -
der insoweit vorzunehmenden isolierten Betrachtung jeder einzelnen Tätigkeit (vgl. Deckenbrock/Henssler, 4. Aufl. § 2 RDG, Rn. 15) - eine rechtsberatende Tätigkeit im Verhältnis zur Forderungsinhaberin zu sehen, insbesondere, da
dem Willen des Gesetzgebers das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung alle rechtlichen Prüftätigkeiten erfasst, ohne dass es auf eine besondere Prüfungstiefe ankommt (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG, Rn. 33). Diese von der Ermächtigung umfassten Tätigkeiten stellen sich nicht lediglich als -registrierungsfreie - Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar. Es handelt sich dabei nicht um bloße Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Tätigkeiten, welche Gegenstand der Ermächtigung sind - unter anderem Inkassodienstleistungen -, stellen im vorliegenden Fall die - zur Zeit der Ausstellung der Ermächtigungserklärung im Oktober 2016 - aktuelle, gewerbliche Haupttätigkeit der Beklagten dar. Dies ist aufgrund der vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren bereits gerichtsbekannt (vgl. 6 O 407/15; 6 O 324/14; 6 O 317/13). Im vorliegenden Fall ist dies im Übrigen (anders als in einem durch das OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall, vgl. Urteil v. 12.11.2015, 11 U 23/15 , Rn. 46, zitiert
beckonline) zwischen den Parteien unstreitig - jedenfalls konnte sich der Terminsvertreter der Beklagten - wie aufgezeigt - zur Frage der Registrierungspflicht/-freiheit
dem RDG nicht erklären. Ferner handelte es sich für die Beklagte um "fremde" Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG: Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "fremd" ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszurichten; es kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Dienstleistung zwar im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung erfolgt, vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., Rn. 27. Da die Beklagte nicht mehr Forderungsinhaberin ist, sondern eine dritte Gesellschaft -
ihrem eigenen Vortrag die T2 - liegt die Ausführung der Rechtsdienstleistung im wirtschaftlichen Interesse der neuen Forderungsinhaberin. Entscheidend ist für die Beurteilung einer "fremden Tätigkeit" ferner, wessen Interessen vorrangig wahrgenommen werden, vgl. Deckenbrock/Henssler, 4. Aufl. § 2 RDG, Rn. 23. Im vorliegenden Fall sind dies die Interessen der Forderungsinhaberin, da diese
eigenem Vortrag der Beklagten nicht über Ressourcen verfügt, eine Prüfung und Durchsetzung rechtlicher Belange selbst durchzuführen. Ferner sind die der Ermächtigung zugrunde liegenden Tätigkeiten auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet, nämlich auf die Geltendmachung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit den Klägern sowie der bestellten Grundschuld und etwaiger Erlöse, vgl. Bl. 298 GA. Dabei handelt es sich um sachverhaltsbezogene Rechtsfragen der etwaigen Forderungsinhaberin F1 oder T2 und nicht bloß abstrakte Rechtsfragen, die der Regelung des § 2 Abs. 1 RDG nicht unterfallen würden. Der Anwendung des § 2 Abs. 1 RDG stand die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 RDG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn § 2 Abs. 2 S. 1 RDG unterwirft die als eigenes Geschäft betriebene Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, also auch ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls, dem Anwendungsbereich des RDG (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 2 RDG, Rn. 57). Damit sollen Schutzlücken vermieden werden: der Gesetzgeber hat eine Regulierung des gesamten Inkassogeschäfts - unabhängig vom Vorliegen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall - zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und Umgehungsgeschäften für erforderlich gehalten (Deckenbrock/Henssler, 4. Aufl. § 2 RDG, Rn. 52, 67; BT- Drs. 16/3655, 35 f.). Auf die weitere Prüfung des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG kam es im vorliegenden Fall nicht mehr an, da bereits Abs. 1 anwendbar ist. Ferner bedurfte es keiner Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 S. 2 RDG auch dann zu berücksichtigen ist, wenn - wie vorliegend - ein Fall des Absatzes 1 einschlägig ist oder ob Satz 2 nur im Anwendungsbereich des Absatzes 2 seine Fiktionswirkung zum Merkmal "fremd" entfaltet: Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 RDG abgetretene Forderungen zugunsten des bisherigen Gläubigers aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt, z.B. im Fall einer stillen Zession, um die Einziehung dieser Forderungen durch den bisherigen Gläubiger uneingeschränkt zu ermöglichen. Praktische Bedeutung erlangt -
Vorstellung des Gesetzgebers - die Regelung in den Fällen, in denen eine Forderungseinziehung Rechtsdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 erfordert, weil der ursprüngliche Gläubiger die Forderungseinziehung nur selten im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebs betreibt (vgl. BT- Drs. 16/3655,35 f.;Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., Rn. 61). Auf Fälle, in denen sog. "Kettenabtretungen" vorgenommen wurden, ist § 2 Abs. 2 S. 2 RDG jedoch
Ansicht der Kammer nicht anwendbar. Sinn und Zweck des RDB ist es gemäß § 1 RDG, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Würde man Fälle, in denen Forderungen mehrfach durch Abtretungsvereinbarungen im Sinne der § 398 ff. BGB weiterübertragen werden (sog. "Kettenabtretungen") als von der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 S. 2 erfasst ansehen, würde dies den Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen. Denn in diesen Fällen könnten sich alle ehemaligen Forderungsinhaber und Zedenten in der Abtretungskette auf die Eigenschaft des "Altgläubigers" berufen und wären von einer Registrierungspflicht entbunden. Losgelöst von einer Einzelfallbetrachtung ist eine weite Auslegung des Abs. 2 S. 2 RDG mit dem Schuldnerschutz nicht vereinbar (eine andere Ansicht vertritt das OLG Frankfurt a.M., vgl. Urteil v. 12.11.2015, 11 U 23/15 , Rn. 46, zitiert
beckonline, welche die Kammer allerdings nicht teilt). Denn an den Schuldner könnte dann womöglich ein nicht registrierter (Alt-) Gläubiger in der "Mitte" der Abtretungskette herantreten, der nicht mehr der ursprüngliche Vertragspartner des Schuldners war und Hintergrund sowie Verlaufsgeschichte der Forderung nicht kennt. Dies ist insbesondere problematisch, wenn - wie im vorliegenden Fall - Abtretungen an Gesellschaften erfolgen, deren Sitz im Ausland besteht. Über eine erforderliche Registrierung im Sinne der §§ 10 ff. RDG verfügte die Beklagte nicht, so dass ein Verstoß gegen das RDG zu bejahen war. Die für eine anspruchsvernichtende Einrede wie die Nichtigkeit
BGB darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben insoweit bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung eine Registrierung unter Verweis auf eine mangelnde Eintragung der Beklagten auf der Plattform www.rechtsdienstleistungsregister.de bestritten. Der Beklagtenvertreter ist diesem Bestreiten der Registrierung - auf
frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 - lediglich mit dem Vorbringen entgegen getreten, er habe dazu keine Kenntnis, vgl. Sitzungsprotokoll vom 01.12.2016, Bl. 475 GA. Die Kammer betont nochmals, dass die Frage des Vorhandenseins einer solchen Registrierung eine äußerst einfach gelagerte Frage darstellt, die zuvor von den Klägern bereits schriftsätzlich thematisiert worden war. Prozessuale
teile, die daraus resultieren, dass der entsandte Vertreter über den konkreten Fall nicht ausreichend informiert ist, hat die jeweils entsendende Partei zu tragen, vgl. Zöller/Greger, ZPO,
Auffassung des BGH maßgeblich, ob sich das Verbotsgesetz
seinem Sinn und Zweck gegen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wendet. Eine Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH z.B. NJW 2011, 373 ; BGHZ 141, 69 ; 118, 182 ; 115, 123 ). Dies ist bei einem Verstoß gegen das RDG der Fall, da dieses Gesetz - siehe oben - gerade dazu dient, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 RDG. Ein Vertrag ist insbesondere selbst dann im Ganzen nichtig, wenn er zugleich erlaubte Tätigkeiten umfasst, vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. § 134 BGB, Rn. 21. III. Soweit die Kläger der Ansicht sind, einem etwaigen Recht der Beklagten zur Zwangsvollstreckung stünden die Grundsätze der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, war diese Frage
dem oben Gesagten nicht entscheidungsrelevant. IV. Die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO war im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu bringen. Da vollstreckbare Urkunden der Rechtskraft nicht fähig sind, besteht insoweit kein Bedürfnis
Absicherung der materiellen Rechtskraft durch die Anwendung von Präklusionsvorschriften. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1. ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt mit Blick auf die § 775 ZPO enthaltenen Regelungen aus § 709 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2153745.html ( https://oj.is/2153745 ) Verweise Volltext Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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