Tenor Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 24.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 17.9.2013 abgeändert. Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für Q, geboren am 00.00.2013, entzogen. Die alleinige Sorge für Q steht dem Kindesvater zu. Die Kindesmutter erhält mit ihrer Tochter Umgang im folgenden Umfang: alle 8 Wochen für 1 Stunde im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst. Der Kindesvater erhält mit seiner Tochter Umgang im folgenden Umfang: bis einschließlich Dezember 2015: alle 4 Wochen für 2 Stunden im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst, ab Januar 2016: alle 4 Wochen für 4 Stunden im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die am 00.00.1980 geborene Kindesmutter stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen. Sie steht unter gesetzlicher Betreuung. Vier ältere Kinder leben in Pflegefamilien bzw. bei ihren Vätern. Wiederholt musste sich die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Alkoholmissbrauchs klinisch behandeln lassen. Auch während der Schwangerschaft fiel die Kindesmutter durch massiven Alkoholmissbrauch auf. Am 16.9.2012 wurde sie alkoholisiert in die W-Frauenklinik eingewiesen, die sie am selben Tag gegen den Rat der Ärzte wieder verließ. Gegenüber den Ärzten gab die Kindesmutter an, dass sie von ihrem Partner in dem Bauch getreten worden sei, wodurch Blutungen aufgetreten seien (Bericht der W-Frauenklinik vom 16.9.2012). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter keine eigene Unterkunft. Nach einem Bericht des LWL-Klinikums H vom 10.7.2013 leidet die Kindesmutter unter einer Alkoholabhängigkeit, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, und unter leichten bis mittleren Depressionen. Sie wird grundsätzlich über das ambulante betreute Wohnen in ihrer Alltagsstruktur unterstützt. Nach einem Streit mit dem Betreuer findet allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Betreuung statt. Der Kindesvater wurde am 00.00.1981 in L geboren. Nach Beendigung der Schule machte er eine Lehre als Schweißer und gründete eine kleine Werkstatt, die jedoch wirtschaftlich keinen Erfolg hatte. Im Jahr 2008 begab sich er sich mit einem Visum zunächst nach J, wo er drei Jahre in seinem Beruf als Schweißer gearbeitet hat. Seine damalige Lebensgefährtin und seinen am 00. oder 00.00.2007 geborenen Sohn K ließ er im Haushalt seiner Eltern zurück. Im Jahr 2011 reiste er in die Bundesrepublik ein. Nach dem Ablauf des Visums hielt er sich zunächst illegal im Bundesgebiet auf. Im Sommer 2012 stellte der Kindesvater einen Asylantrag und er lebte sodann in einer Einrichtung für Asylbewerber. Nach der Rücknahme seines Asylantrages wird sein Aufenthalt von den Behörden geduldet. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde hat eine Gültigkeit bis zum 31.3.2016. Seit Oktober 2014 arbeitet der Kindesvater im Schichtdienst als Verpacker. Er hat sich in T eine kleine Wohnung angemietet, in der er sich von Montag bis Freitag aufhält. Die Wochenenden verbringt er bei seiner Lebensgefährtin, Frau X, in M. Frau X ist Heilerzieherin und arbeitet an einer Förderschule für körperlich und geistig behinderte Kinder. Sie hat einen am 00.00.2007 geborenen Sohn, der aus einer geschiedenen Ehe stammt. Die Kindeseltern haben sich im Mai/Juni 2012 in T kennengelernt. Sehr schnell wurde die Kindesmutter schwanger. Am 2.10.2012 wurde schon vor der Geburt von Q die Vaterschaft vom Kindesvater anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Q wurde am 00.00.2013 per Notsectio aufgrund einer pathologischen Kardiotokografie (CTG) aus grünem Fruchtwasser und einer Schädellage entbunden. Aufgrund einer Kreislaufschwäche und einer Atemdepression verblieb das Kind zunächst bis zum 5.3.2013 im Krankenhaus. Außerdem traten Krampfanfälle auf, die auf einen Entzug oder pränatale Schädigungen hindeuteten. Es besteht der Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom (FAS). Die Diagnostik ist insoweit noch nicht abgeschlossen. Q befindet sich seit dem 5.3.2013 in ihrer jetzigen Pflegefamilie. Beide Elternteile haben regelmäßigen Umgang mit ihrer Tochter. Aktuell trifft die Kindesmutter Q alle 8 Wochen, der Kindesvater alle 4 Wochen für 1 bis 1,5 Stunden. Die Umgangskontakte werden vom Pflegekinderdienst des Kreisjugendamtes T begleitet. Nach der Stellungnahme des Vormundes vom 28.8.2014 zeigt der Kindesvater im Rahmen der Kontakte wenig Interesse an seiner Tochter. Er fragt nicht nach der Entwicklung des Kindes, den Spiel-, Schlaf- oder Essgewohnheiten, den Vorlieben oder dem Gesundheitszustand von Q. Da der Kindesvater die deutsche Sprache weiterhin nur mangelhaft beherrscht, findet eine Kommunikation mit dem Kind nur auf einem niedrigen Niveau statt. Mit Schriftsatz vom 11.2.2013 hat das Jugendamt der Stadt T beantragt, den Kindeseltern die Sorge für das noch ungeborene Kind sowohl im Wege des Hauptsacheverfahrens als auch im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu entziehen. Begründet wurde dies mit den gesundheitlichen Problemen der Kindesmutter. Bei dem Kindesvater seien Wohn- und Lebenssituation ungeklärt. Nach eigenen Angaben lebe dieser in einem Asylbewerberheim in Y. Bei Anerkennung der Vaterschaft habe er jedoch eine Adresse in T angegeben, unter der er jedoch nicht gemeldet sei. Durch einstweilige Anordnung vom 21.2.2013 hat das Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern die elterliche Sorge für die am 00.00.2013 geborene Tochter entzogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Kindesvater in einem Senatstermin am 15.4.2013 nach ausführlicher Erörterung und Anhörung aller Beteiligten zurückgenommen (Aktenzeichen: OLG Hamm 6 UF 37/13). Mit Schriftsatz vom 6.3.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Bedenken gegen seine Erziehungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Er habe eine neue Lebensgefährtin, die selbst einen eigenen Sohn habe. Es sei beabsichtigt, auf Dauer mit ihr zusammen zu leben. Mit Schriftsatz vom 21.3.2013 hat auch die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für Q zu übertragen. Sie hat eingeräumt, dass in der Vergangenheit Probleme bestanden haben. Sie sei jedoch bereit, eine Therapie zu absolvieren. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verbessert; sie sei auch wieder medikamentös eingestellt. Die Kindesmutter hat bestritten, dass der Kindesvater zu der neuen Lebensgefährtin eine feste Beziehung habe. Noch im März 2013 habe der Kindesvater ihr einen Heiratsantrag gemacht. Das Amtsgericht hat in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen C vom 17.6.2013 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat im Termin am 17.9.2013 alle Beteiligten angehört. Der Kindesvater hat beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für Q zu übertragen. Die Vertreterin des Jugendamtes, die Kindesmutter und auch der Verfahrensbeistand haben beantragt, die elterliche Sorge für Q auf das Jugendamt zu übertragen. Durch Beschluss vom 17.9.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern auch im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge entzogen. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten bezogen. Es liege eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung vor. Die Kindesmutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Dies ergebe sich aus der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 17.6.2013, das im Verhandlungstermin mündlich erläutert wurde. Bei der Kindesmutter liege eine schwere Suchtproblematik und eine chronifizierte Borderline-Erkrankung vor. Auch die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sei eingeschränkt. Er könne das körperliche, geistige und seelische Wohl seiner Tochter derzeit nicht sicherstellen, da es ihm an Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung fehle. Darüber hinaus liege eine erhebliche Bindungsintoleranz in Bezug auf die Kindesmutter vor. Schließlich sei auch der aufenthaltsrechtliche Status des Kindesvaters nach wie vor nicht geklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er beanstandet, dass die Sachverständige bei der Begutachtung eine Dolmetscherin hinzugezogen habe, die über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge. Des Weiteren habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass die Frage des Aufenthaltes bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Wenn der Kindesvater durch die Einsetzung einer Familienhilfe unterstützt würde, wäre eine Übersiedlung der Tochter in seinen Haushalt denkbar. Er beabsichtige, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ein eigenes Kind habe, in einem Haushalt zu leben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich die Kindesmutter, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand für eine Entziehung der elterlichen Sorge ausgesprochen. Die Kindesmutter hat sich mit Schriftsätzen vom 5.12.2013 und 7.1.2014 der Auffassung der Sachverständigen angeschlossen, dass der Kindesvater nicht geeignet sei, die elterliche Sorge für Q auszuüben. Der Kindesvater nutze das Kind ganz offensichtlich dazu, seinen eigenen Aufenthaltsstatus zu klären. Eine sozialpädagogische Familienhilfe sei nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Kindesvater sei überhaupt nicht zugänglich für die angesprochenen Problematiken. Darüber hinaus habe Q eine schützenswerte Bindung zu der Pflegefamilie aufgebaut, die nicht abgebrochen werden dürfe. Auch das Jugendamt hat im Schriftsatz vom 6.1.2014 weiter die Auffassung vertreten, dass der Kindesvater nicht erziehungsfähig sei. Die Mängel bei der Erziehungsfähigkeit könnten auch nicht durch eine sozialpädagogische Familienhilfe ausgeglichen werden. Darüber hinaus hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass der Kindesvater im Rahmen eines Umgangskontaktes sehr emotional und aufgebracht reagiert hat. Schließlich hat auch der Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 9.1.2014 einen Entzug der elterlichen Sorge und eine Übertragung auf das Jugendamt und damit eine Zurückweisung der Beschwerde befürwortet. Es sei zunächst erforderlich, dass der Kindesvater seine Defizite aufhole. Dazu sei ihm aufgetragen worden, entsprechende Kurse und Schulungen zu besuchen, so dass er die Fähigkeit zur Versorgung eines Kleinkindes erwirbt. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.2.2014 ohne eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 19.11.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das von Amtsgericht eingeholte Gutachten sei keine ausreichende Grundlage, um eine Entziehung der elterlichen Sorge zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.11.2014 Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 15.12.2014 zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.4.2015 ist eine Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich gegeben. Allerdings gibt es noch Defizite, die aber mit einem überschaubaren Aufwand behoben werden können. An dieser Erziehungsfertigkeit müsse der Kindesvater arbeiten. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Kindesvaters hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Auch sei ihm bewusst, dass Q Entwicklungsdefizite und -besonderheiten zeigt, die eine besondere erzieherische Haltung und gezielte Förderung notwendig machen. Der Sachverständige kommt allerdings zu der Empfehlung, dass Q auf Dauer in der jetzigen Pflegefamilie verbleiben soll. Anderenfalls drohe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des Kindes durch den Beziehungsabbruch zu den Pflegeeltern. Eine spätere Rückführung Qs zum Kindesvater sei nicht ausgeschlossen, müsste aber langfristig vorbereitet werden und mit dem Willen des Kindes einhergehen. Der Sachverständige empfiehlt, mit einem solchen Schritt bis frühestens zum Schuleintritt zu warten. Grundlage einer diesbezüglichen Entscheidung könnte letztlich nur eine erneute Begutachtung sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.4.2015 verwiesen. Der Kindesvater beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihm die alleinige Sorge für Q zu übertragen. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 12.4.2015 werden nicht erhoben. Das Jugendamt der Stadt T, das Kreisjugendamt als Vormund, die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand beantragen weiterhin, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen, hilfsweise beantragt das Kreisjugendamt eine Verbleibensanordnung. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei beim Kindesvater eine Erziehungsfähigkeit nicht festzustellen. Das Kreisjugendamt weist durch Schriftsatz vom 1.6.2015 darauf hin, dass bei einer Rückführung des Kindes eine gesteigerte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters zu fordern sei. Mit dieser Problematik habe sich der Sachverständige nicht ausreichend befasst. Eine erhöhte Erziehungsfähigkeit sei zu fordern aufgrund der vorgeburtlichen Schädigung und der nachgeburtlichen Traumatisierung Qs, wegen ihrer hochproblematischen genetischen Disposition, wegen der zu erwartenden Probleme aufgrund der dann erfolgten Trennung Qs von ihrer Pflegefamilie, wegen der erhöhten Auswirkung dieser Trennung aufgrund der problematischen Befindlichkeit Qs, wegen der dem Kind aufgrund der besonderen Bedürfnislage nur geringen für die Verarbeitung dieser Trennung zur Verfügung stehenden Ressourcen und weil Q größere Schwierigkeiten haben wird, ein Trennungserlebnis zu verarbeiten als andere Kinder, zumal die Pflegeeltern als wichtige Resilienzfaktoren des Kindes wegfallen und auch mit ihrer hohen erzieherischen Kompetenzen nicht mehr zur Verfügung stehen. Des Weiteren weisen die beteiligten Jugendämter darauf hin, dass viele Angaben des Kindesvaters kaum überprüfbar und damit seine Lebensverhältnisse nicht transparent seien. Obwohl er bereits seit dem Jahr 2011 in Deutschland lebe, habe er weiterhin nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Auch das Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin sei nicht geklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht beide zusammen leben. Eine gesteigerte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ist nach der Auffassung der beteiligten Jugendämter zudem nicht gegeben. Der Kindesvater sei nicht in der Lage, sich in die Bedürfnisse Qs einzufühlen und auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes angemessen einzugehen. Trotz der häufigen Umgangskontakte unter intensiver Anleitung in englischer Sprache durch unterschiedliche Personen, sei es dem Kindesvater bis heute nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Anregungen würden nur schwerfällig oder so langsam umgesetzt, dass sich die Entwicklung des Kindes in dieser Zeit schneller vollzogen habe und die Anforderungen an einen Umgang mit dem Kind sich schneller verändert haben als die Übernahme und Umsetzung der Anregungen durch den Kindesvater. Darüber hinaus fehle dem Kindesvater jegliche Bindungstoleranz gegenüber der für Q immens wichtigen Pflegefamilie wie auch gegenüber der Kindesmutter. Er erkenne auch nicht, dass ein wertschätzender Umgang mit der Pflegemutter für das Kind wichtig sei. Diese werde vom Kindesvater nicht persönlich angesprochen, teilweise nicht einmal begrüßt. Er erkundige sich nie nach den Gewohnheiten, Ritualen und Entwicklungen Qs. Er kenne seine Tochter nicht und nehme keinen Anteil an ihrem Leben außerhalb der Besuchszeiten. Insgesamt gebe es keine Hinweise auf eine erhöhte Erziehungsfähigkeit und das konkrete Interesse, eine solche zu entwickeln. Dieses Verhalten finde eine Entsprechung bei den Schilderungen über seine Beziehung zu seinem leiblichen Sohn, der noch in L lebt. Er habe diesen und dessen Mutter aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei nach J gegangen. Auch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, was es für seinen Sohn bedeuten würde, wenn er aus seinem gewohnten Umfeld herausgenommen wird, um nach Deutschland zu ziehen. Der Senat hat die Beteiligten in den Senatsterminen am 15.12.2014 und 8.6.2015 persönlich angehört. Darüber hinaus sind die Pflegeeltern von Q am Verfahren beteiligt und ebenfalls persönlich angehört worden. Der Sachverständige Dr. U hat im Senatstermin am 8.6.2015 sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert. Der Kindesvater hat sich im Senatstermin am 8.6.2015 damit einverstanden erklärt, dass Q bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der jetzigen Pflegefamilie bleiben kann. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 BGB zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wohl von Q ohne eine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des § 1666 BGB gefährdet wäre, zumal sich der Kindesvater mit einem Aufenthalt von Q bei den Pflegeeltern bis zum 14.2.2019 einverstanden erklärt hat. 1. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666 , 1666 a BGB liegen in Bezug auf den Kindesvater nicht vor.
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