Für einen Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, einer Bausparkasse zu verbieten, Bausparverträge aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus wichtigem Grund und/oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag nicht nur die von dem Kläger beanstandete außergerichtliche Kündigung, sondern auch die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozess erfasst und weil die Erklärung der Kündigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung über deren Berechtigung zwingend vorausgehen muss. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 51/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse mit Sitz in B.. Ende des Jahres 2016 wandte sich die Beklagte in mehreren Fällen an ihre Kunden, die - im privaten Bereich - mit ihr einen Bausparvertrag geschlossen hatten. Mit Schreiben vom 22.11.2016 an einen Kunden bot sie diesem den Wechsel seines Altvertrages auf einen von ihr zeitgemäß genannten Tarif E2 an, der erheblich niedrigere Garantiezinsen auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K1 zur Klageschrift. Nachdem der Kunde auf dieses Schreiben nicht reagierte hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2017 erneut an ihn und bedauerte, dass er das Angebot zu einem Tarifwechsel nicht angenommen habe. Sodann gab sie folgenden Hinweis: "Ein Bausparvertrag ist kein bankübliches Sparkonto, Zweck des Bausparens ist vielmehr zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen. Nutzt nun ein Teil der Bausparer seinen Bausparvertrag aus Renditegesichtspunkten erkennbar nur zur Geldanlage, so wirkt sich dies äußerst negativ zu Lasten der anderen Bausparer aus. Die lang andauernde Niedrig- und mittlerweile Nullzinsphase, die zwischenzeitlich auch zu einer in der Vergangenheit für ausgeschlossen gehaltenen Negativverzinsung geführt hat, stellt für die B. Bausparkasse AG eine nicht vorhersehbare schwerwiegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Die Bausparkasse kann die hohen Guthabenzinsen mit ihren nach dem Bausparkassengesetz eingeschränkten Investitionsmöglichkeiten auf den Kapitalmärkten nicht mehr erwirtschaften. Gleichzeitig nehmen die durch entsprechen Alttarife begünstigten Bausparer das Bauspardarlehen (zu dessen Erlangung der Bausparvertrag ursprünglich abgeschlossen wurde) zumeist nicht in Anspruch, wodurch der Bausparkasse auch die entsprechenden Darlehenszinseinnahmen fehlen. Dieses deutliche Ungleichgewicht von Aufwand und Ertrag kann die B. Bausparkasse AG, deren vordringliche Aufgabe die verantwortungsvolle Verwaltung und Steuerung des Bausparkollektivs ist, nicht hinnehmen. Es bedarf vielmehr nachhaltiger Korrekturmaßnahmen mit dem Ziel, eine Beschädigung unserer Bausparkasse und die damit verbundene Benachteiligung der gesamten Bausparergemeinschaft zu verhindern." Im weiteren Verlauf des Schreibens wies die Beklagte darauf hin, dass der Verbraucher entweder einen Tarifwechsel vornehmen oder sich seinen Bausparvertrag auszahlen lassen könne. Für den Fall, dass eine Entscheidung nicht bis zum 07.02.2017 getroffen werde, werde die Beklagte den Bausparvertrag kündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 24.01.2017 wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.03.2017 erklärte die Beklagte die bereits zuvor angekündigte Kündigung. Inhalt des Kündigungsschreibens war unter anderem folgendes: "Da Sie unserer Aufforderung zur Vertragsanpassung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind, kündigen wir hiermit den Bausparvertrag zum 12.04.2017. Wegen der Begründung unserer Kündigung verweisen wir auf die bereits geführte Korrespondenz. Wir machen deutlich, dass ein Bausparvertrag kein bankübliches Sparkonto ist und nicht zur Geldanlage genutzt werden darf. Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft. Um dies zu verhindern, haben wir auch Ihnen ein Angebot auf Vertragsanpassung zu aktuellen Marktverhältnissen unterbreitet. Da Sie dieses Vertragsanpassungsangebot nicht angenommen haben, sehen wir uns gezwungen, Ihren Bausparvertrag nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund bzw. nach § 313 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.03.2017 wird Bezug genommen auf die Anlage K3 zur Klageschrift. Der Kläger hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Er hat in dem Verhalten der Beklagten, insbesondere in der Begründung der Kündigung einen Verstoß gegen die § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 7 UWG gesehen. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen § 3 Abs. 2 UWG und § 1 UKlaG analog vor. Der Kläger hat - nachdem sie die Worte "Niedrigphase des Leitzinses" aus dem ursprünglich angekündigten Klageantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 27.02.2018 durch die Worte "Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen" in den nachstehend unter I und II wiedergegebenen Anträgen geändert hat - beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Bausparvertrag geschlossen wurde, zu behaupten, dass der Bausparvertrag lediglich aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus wichtigem Grund und/oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage gekündigt werden könne, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben, II. die Beklagte zu verurteilen, den Empfängern der Kündigungsschreiben mit dem in Anlage K3 wiedergegebenen Inhalt ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu senden, in dem die Verbraucher darüber informiert werden, dass eine Kündigung allein aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus wichtigem Grund und/oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage rechtswidrig und unwirksam ist, III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise zu I. das Wort "lediglich" entfällt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Klageantrag sei aufgrund seiner Unbestimmtheit unzulässig. Jedenfalls sei sie zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt gewesen. Die Begründung der Kündigung sei eine Meinungsäußerung, die ihr nicht untersagt werden könne. Es fehlten bei der gegebenen Begründung Tatsachen, über die eine Irreführung möglich sei. Zudem hat sie - im Hinblick auf den geänderten Antrag - die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig gewesen. Der Kläger sei aktivlegitimiert und der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Änderung des Klageantrags sei ebenfalls zulässig, weil diese jedenfalls sachdienlich sei. Die Klage sei aber unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus §§ 3 , 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht zu. Es könne dahinstehen, ob eine geschäftliche Handlung vorliege, die untersagt werden könne. Ebenso wenig müsse geklärt werden, ob der Beklagten ein Recht zur Vertragskündigung zugestanden habe. Selbst wenn zugunsten des Klägers beides unterstellt würde, bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Handlung der Beklagten sei jedenfalls nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG. Eine Irreführung käme nur in Betracht, wenn die angegriffene Äußerung sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen könne. Dies sei nicht der Fall, zumal einem Unternehmen nicht verwehrt werden könne, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Eine solche Rechtsansicht sei als Meinungsäußerung einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich. Dies legt das Landgericht weiter dar. Die Ansprüche ergäben sich auch nicht aus § 7 UWG. Eine Belästigung erfolge nicht. Es bestehe schließlich kein Anspruch nach § 1 UKlaG in analoger Anwendung, weil eine solche Anwendung nicht in Betracht komme. Darüber hinaus seien die Ansprüche auch verjährt, weil der Kläger durch die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung einen anderen Streitgegenstand erstmals geltend gemacht habe und seit Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Tatsachen mehr als 6 Monaten vergangen wären. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich der Anspruch aus § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG. Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die angegriffene Behauptung nur dann irreführend sein könne, wenn diese eindeutig richtig oder falsch sei. Dabei sei das Merkmal "eindeutig" nicht erforderlich. Maßgeblich sei alleine, ob der Hinweis objektiv zutreffend sei oder nicht. Dies könne auch im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens festgestellt werden, so dass die Frage der Berechtigung der Kündigung inzident zu prüfen sei. Die Erklärung der Kündigung der Beklagten sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Es sei nicht erheblich, dass die Frage, ob die Kündigung berechtigt sei, umstritten ist. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagten eine Rechtsdurchsetzung verweigert würde, zumal die Äußerungen nicht als Rechtsansichten erkennbar seien. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Kunden durch das im Antrag in Bezug genommene Schreiben über das Bestehen des Kündigungsrechts in die Irre geführt habe. Es liege auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG vor. Die Beklagte habe die unternehmerische Sorgfalt gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten. Hier sei alleine darauf abzustellen, ob die Kündigung berechtigt gewesen sei oder - wie vorliegend - nicht. Die Beklagte habe gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen, weil eine Kündigungserklärung nach den Grundsätzen, die der BGH in der Entscheidung vom 17.08.2011 ( I ZR 134/10 ) aufgestellt habe, eine belästigende geschäftliche Handlung darstelle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne auch die Erklärung einer Kündigung eine Belästigung darstellen, jedenfalls wenn diese nicht berechtigt sei. Schließlich ergebe sich der Anspruch analog § 1 UklaG. Diesen Anspruch habe das Landgericht nicht geprüft, weil es sich hierfür nicht für zuständig gehalten habe. Dies sei fehlerhaft. Verjährung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eingetreten, weil die Anpassung des Klageantrags keine Klageänderung gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil die von dem Kläger angegriffene Äußerung privilegiert sei. Die Frage, ob die Kündigung berechtigt sei, müsse einem Verfahren zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Kunden vorbehalten bleiben. Der vorliegenden Klage fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Allerdings ist die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen. Auf die Frage, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt und ob diese unzulässig ist, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob § 1 UKlaG analog anzuwenden ist. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
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