Tenor I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der
(2015): Glyphosate“ (nachfolgend: Addendum) sowie eine Zusammenfassung des Addendum mit dem Titel „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4.9.2015 (nachfolgend: Zusammenfassung). Das Addendum wurde am 1.9.2015 an die EFSA übermittelt. Am 20.10.2015 sendete der Antragsgegner im Rahmen der Sendung G einen 5.30 Minuten langen Beitrag mit dem Titel „Glyphosat: Bundesinstitut hat falsch informiert“ (Bl. 438). Während des Berichts wurden das Deckblatt des Addendum und eine Seite des Addendum an zwei Stellen für einige Sekunden gezeigt. Am Ende des Fernsehbeitrags erfolgte der Hinweis, dass der „Text mit der Neubewertung“ im Internet auf der Webseite des Antragsgegners abrufbar sei, „damit Sie sich selber informieren können“. Unter dem 23.10.2015 wurde der Antragsgegner abgemahnt und erfolglos zur Unterlassung aufgefordert. Am 19.11.2015 veröffentlichte die EFSA das Addendum im Internet. Am 17.11.2015 hat das Landgericht antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der es dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel sinngemäß untersagt worden ist,
- das „Addendum“ und/oder
- die „Zusammenfassung“ ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter http://www.anonym.de (Stand:
- Oktober 2015). Mit Urteil vom 15.12.2016, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners hin die einstweilige Verfügung insoweit bestätigt, als dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
- den „Renewal Asessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR Assessment of IARC Monographies Volume 112
(2015): Glyphosate“ vom 31.8.2015, wie dem Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 – 14 O 302/15 – beigefügt als Anlage Ast 1, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder
- die „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4.9.2015, wie im Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 – 14 O 302/15 – als Anlage Ast 2 beigefügt, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter http://www.XXXhtml (Stand: 22.10.2015). Im Übrigen hat es festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verurteilung. Er behauptet nunmehr, dass die von ihm veröffentlichte Version des Addendum der der später von der EFSA veröffentlichten entspreche. Er rügt die fehlende Aktivlegitimation unter Verweis auf die Struktur des EU-Zulassungsrechts und den bloßen Auftragscharakter der Berichterstellung durch den Antragsteller. Das Zulassungsverfahren richte sich nach der EG-VO 1107/
- Aus dem Erwägungsgrund
(12)ergebe sich, dass die BRD nur im Auftrag der Gemeinschaft handele. Der Antragsteller trage selbst vor, dass er seine Einschätzung termingerecht an das BVL übermittelt habe und das BVL die deutsche Einschätzung an die EFSA weiterzuleiten gehabt habe. Der Antragsteller sei nur beauftragt und habe alle geforderten Zuarbeiten im Dezember 2014 an das BVL gesandt, das den Gesamtbericht an die EFSA weitergeleitet habe (AG 53). Der Antragsteller sei also quasi nur mit der Vorbereitung der Bewertung beauftragt gewesen (AG 55, Mitteilung Nr. 031/2016 der Antragstellerin vom 30.9.2016). Insbesondere das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG habe dem Antragsteller nie zugestanden. Spätestens mit der Übermittlung des Addendum an das BVL, spätestens am 31.8.2015, also vor Erlass der einstweiligen Verfügung, habe nach eigenen Angaben des Antragstellers nur noch die EFSA zu entscheiden gehabt, wann und wie das Addendum veröffentlicht würde. Gleiches gelte auch für das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Landgericht gehe fehl in der Annahme, dass der EFSA nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen worden, das ausschließliche aber bei dem Antragsteller verblieben sei. Wenn - unterstellt – der Antragsteller nur ein einfaches Nutzungsrecht an die EFSA übertragen habe, bedeute auch dies, dass der Antragsteller durch die Abspaltung des einfachen Nutzungsrechts denklogisch nicht mehr über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfüge. Damit stehe ihm auch nach der Argumentation des Landgerichts kein vollgültiges ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG mehr zu. Nur ein solches begründe jedoch nach einhelliger Auffassung ein umfassendes Verbotsrecht. Zwar sei entschieden, dass das negative Verbotsrecht weiter gehen könne als das positive Benutzungsrecht (BGH-Laras Tochter). Im zitierten Fall sei der Anspruchsteller aber weiterhin an Lizenzeinnahmen beteiligt gewesen, sodass die Annahme eines weiter reichenden Verbotsrechts erforderlich gewesen sei, um wirksamen Schutz der verbliebenen Rechte zu gewährleisten. Solche materiellen Interessen seien hier nicht vorgetragen. Seit der Veröffentlichung durch die EFSA handele es sich bei dem Addendum zudem um ein amtliches Werk. Hinsichtlich der fehlenden Übereinstimmung liege die Darlegungslast nicht bei dem Antragsgegner, sondern dem Antragsteller. Außerdem stimmten die Texte überein, wie das Berufungsgericht nun anhand der Anlagen Ast 1 und AG 48 selbst nachvollziehen könne. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil die Veröffentlichung vor Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt sei. Das Landgericht stelle zu Unrecht auf die Einreichung des Antrags ab. Außerdem habe von Anfang an kein Anspruch des Antragstellers bestanden. Schließlich gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass sich die Erledigung nur auf das Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG beziehe. Die Veröffentlichung durch die EFSA führe auch dazu, dass Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung der Rechte aus § 16 und 19a UrhG vom 19.11.2015 entfallen seien. Am 19.11.2015 sei das Addendum von der EFSA dem gesamten interessierten Publikum zugänglich gemacht worden, seitdem habe der Antragsgegner kein neues Publikum mehr erschließen können, sodass schon keine öffentliche Zugänglichmachung mehr vorliegen könne, § 19a UrhG. Wenn man dem folge könne auch keine rechtswidrige Vervielfältigung gem. § 16 UrhG mehr angenommen werden, weil ohne eine solche das Bereithalten zum Download technisch nicht möglich sei. § 51 UrhG sei zu Unrecht abgelehnt worden. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 1145/11 -, wonach das europäische Recht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK aufgrund des Urheberrechts eine Prüfung dahingehend fordere, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei, was bei einem „dringenden sozialem Bedürfnis“ vorliege. Eine Anknüpfung an die vom BGH in der Sache „Afghanistan-Papiere“ aufgestellten Grundsätze sei vorliegend unzutreffend, weil der Sachverhalt ein anderer sei. Vorliegend existiere gerade eine redaktionelle Einbettung der streitigen Werke. Das Argument, dass auszugsweise Veröffentlichungen den Interessen der Öffentlichkeit gerecht geworden wären, greife vorliegend nicht, weil auch das Fachpublikum angesprochen gewesen sei. Insoweit wäre eine auszugsweise Darstellung zu Lasten der Authentizität und Vollständigkeit gegangen. Anders als in der Sache „Afghanistan-Papiere“ gehe es vorliegend um schwierige wissenschaftliche Bewertungen, sodass eine eigene Wertung des Antragsgegners die Gefahr von Fehlinterpretationen in sich getragen habe. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils vom 15.12.2016 die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17.11.2015 – 14 O 302/15 – aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die hier relevanten Fragen zur Auslegung des Zitatrechts, § 51 UrhG, sowie auch zur Auslegung der Schranke des § 50 UrhG zur Vorabentscheidung vorzulegen, bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH im Verfahren I ZR 139/15 („Afghanistan Papiere“) auszusetzen und solange das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Tenor war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie geschehen zu berichtigen.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. a. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV war zurückzuweisen, weil ein Aussetzen im Verfügungsverfahren nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf den Eilcharakter unzulässig ist (s. OLG München, Urt. v. 20.10.2016 – 6 U 2046/16 – juris, Rn. 77; Zöller-Greger, ZPO,
- Aufl. § 148 Rn. 4). Des Weiteren besteht eine Vorlagepflicht im Eilverfahren nicht, weil die Parteien das Hauptsacheverfahren betreiben können (Köhler/Bornkamm, UWG,
- Aufl., Einl. UWG Rn. 3.7 mwN). Für ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO fehlt es bereits an einem übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Im Übrigen wäre eine solche Anordnung auch nicht zweckmäßig. Mit Rücksicht auf die Förderungspflicht der Parteien und des Gerichts müssen wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe fehlen stets, wo Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorausgesetzt wird (Zöller-Greger, ZPO,
- Aufl., § 251 Rn. 2). b. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklage deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 2.3.2017 – I ZR 194/15 , GRUR 2017, 537 ff. Rn. 12 – Konsumgetreide, mwN). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag hinreichend bestimmt. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass gerade die konkrete Verletzungsform, die mit dem Beschluss verbunden wurde, verboten werden sollte und wurde. Da sich das Verbot auch auf kerngleiche Handlungen bezieht, die sowohl in einem Nutzen des Textes in Ganzem als auch in Teilen bestehen kann, ist die Antraxgsformulierung „ganz oder in Teilen letztlich unschädlich. Denn es ist ersichtlich nicht verboten, kleinere Auszüge in Artikel integriert zu nutzen, sondern es geht – wie aus der konkreten Verletzungsform ersichtlich - darum, dass die Werke auf einer Internetseite fast vollständig der Allgemeinheit als separate Downloadmöglichkeit angeboten werden.
- Der Verfügungsantrag ist auch in der Sache begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1 iVm 16, 19a UrhG und bis zur Erledigung iVm § 12 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung: a. Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation des Antragstellers. Mittlerweile ist unstreitig geworden, dass Angestellte und Bedienstete des Antragstellers das Addendum sowie die Zusammenfassung in Erfüllung ihrer Arbeits- bzw. Dienstpflicht erstellt haben. Dass auch von dem Antragsteller zunächst nicht benannte Mitarbeiter des Antragstellers das Addendum und die Zusammenfassung mit erstellt haben sollen, wird in der Berufung nicht mehr gerügt. Solange es sich um Mitarbeiter des Antragstellers handelt, wirkt sich dieser Umstand auch nicht auf die Aktivlegitimation des Antragstellers aus, solange es sich – wie unstreitig - um Angestellte oder Beamte des Antragstellers iSd § 43 UrhG handelt, die in Erfüllung ihrer Arbeits- bzw. Dienstpflicht gehandelt haben. Soweit der Antragsgegner die Ansicht vertritt, dass schon nach dem Wesen der Arbeits- und Dienstverhältnisse keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen werden mussten und deshalb auch nicht übertragen worden seien, ist auf die Besonderheit des § 43 UrhG zu verweisen. Da Arbeitgeber und Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran haben, ein in ihrem Arbeits- und Dienstverhältnis entstandenes Werk zu verwerten, erleichtert § 43 UrhG den Rechtserwerb insoweit, als sich die Notwendigkeit einer Nutzungseinräumung bereits aus dem Inhalt oder Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ergibt. Aus arbeits- wie beamtenrechtlicher Sicht steht das Arbeitsergebnis dem Arbeit-/Dienstgeber zu und ist daher der Arbeitnehmer/Beamte zur Übertragung zumeist eines ausschließlichen Nutzungsrechts verpflichtet (Dreier/Schulze-Dreier, UrhG,
- Aufl. § 43 Rn.18). Der Umfang der Übertragung richtet sich zwar letztlich nach der sog. Lehre vom Übertragungszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG), wobei jedoch den berechtigten Interessen der Arbeitgeber/Dienstherrn in größerem Umfang Rechnung zu tragen ist, als bei einer Nutzungsrechteeinräumung außerhalb eines Arbeits-/Dienstverhältnisses (Dreier/Schulze-Dreier, aaO, Rn. 20). Da der Antragsteller u.a. auch die Befugnis brauchte, Dritten wie der EFSA oder Ministerien, Nutzungsrechte einzuräumen, reichte jedenfalls ein einfaches Nutzungsrecht im Ergebnis für die Zwecke des Arbeits-/Dienstverhältnisses nicht aus. Auch ging es vorliegend nicht um von den Arbeitnehmern/Beamten eigeninitiativ erstellte Schöpfungen oder Erfindungen, sondern um das Ergebnis eines konkret erteilten Arbeitsauftrags, die Monographie des IARC und weitere Studien auszuwerten. Da diese Auswertung von vornherein anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollte, bestand ein besonderes Interesse des Arbeitgebers/Dienstherrn an den ausschließlichen Nutzungsrechten für eine weitgehend freie Verwendung und nachfolgende Nutzungsrechteeinräumung. b. Weiter stellt der Antragsgegner in der Berufung darauf ab, dass der Antragsteller im Verhältnis zur EFSA lediglich eine Auftragnehmerstellung im Rahmen des Risiko-Neubewertungsverfahrens einnehme. Er vertritt die Ansicht, dass der Antragsteller die Bewertung nicht in eigener hoheitlicher (nationaler) Zuständigkeit erstellt habe, sondern lediglich als „Dienstleister“, nämlich als Berichterstatter für die EFSA tätig geworden sei. Da es sich lediglich um eine „Zuarbeit“ handele, habe von Anfang an nicht der Antragsteller als bloßer „Dienstleister“ oder „Auftragnehmer“ über die Werke verfügen können und dürfen, sondern diese seien entweder direkt für die EFSA oder vermittelt über die BVL für die EFSA erstellt worden, sodass dieser von Anfang an die Verfügungsgewalt zugestanden habe. Eine gesetzliche Aufgabenzuweisung wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 BfRG geregelt, besage noch nichts über die urheberrechtliche Zuordnung von Arbeitsergebnissen aus. Dies gelte jedenfalls im Verhältnis des Antragstellers zur EU bzw. der EFSA. Das Landgericht habe rechtsverletzend festgestellt, dass der Antragsgegner ein Auftragsverhältnis nicht glaubhaft gemacht habe, obwohl es sich bei dem Auftragsverhältnis um eine unstreitige Tatsache handele und zum anderen er bereits erstinstanzlich genügend Glaubhaftmachungsmittel dazu vorgelegt habe. Auch diese Argumentation des Antragsgegners kann nicht überzeugen. Unabhängig davon, ob das Landgericht zu Unrecht auf eine unzureichende Glaubhaftmachung eines Auftragsverhältnisses abgestellt hat, ist jedenfalls bei einem bloßen Auftragsverhältnis – anders als bei einem Arbeits- oder Dienstverhältnis - § 43 UrhG gerade nicht anwendbar. Es bleibt vielmehr bei § 31 Abs. 5 UrhG und der Auftraggeber muss sich wie bei einem bereits vorbestehenden fremden Werk, das nicht nach seinen Angaben geschaffen wurde, sämtliche Nutzungsrechte, die er zur Verwertung der beim Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Werke benötigt, auf vertraglichem Wege sichern (vgl. Dreier/Schulze-Dreier, aaO, § 43 Rn. 5). Es kann daher dahinstehen, ob die Struktur und das Binnenverhältnis der Behörden zueinander im Rahmen des EU-Zulassungsverfahrens – wie vom Antragsgegner behauptet – als Auftragsverhältnis zu qualifizieren sind. Denn selbst wenn man mit dem Antragsgegner von einer Beauftragung ausginge, reichte diese für sich betrachtet nicht für die Annahme aus, dass sich die Notwendigkeit der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an die EFSA bereits aus dem Wesen oder Inhalt des Auftrags ergebe. c. Es kommt daher – wie es das Landgericht geprüft hat – darauf an, welche Rechte an die EFSA übertragen wurden. aa. Eine Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat zu Recht auf die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Lehre vom Übertragungszweck abgestellt, die auch bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten anwendbar ist (vgl. Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,
- Aufl. 2013, § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, Rn. 133), und ist von der Übertragung von nur einfachen Nutzungsrechten ausgegangen. Das Addendum diente der Berichterstattung und Vorbereitung der Stellungnahme der EFSA bzgl. der Verlängerung der Zulassung von Glyphosat. Die EFSA hat das Addendum auch als Teil ihrer Stellungnahme veröffentlicht. Ausschließliche Nutzungsrechte an dem Addendum benötigte die EFSA zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht, weil sie das Addendum vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen durfte, ohne dass es eines Ausschlusses der Antragstellerin bedurfte oder sie selbst zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte befugt sein musste. Soweit hingegen der Antragsgegner darauf abstellen will, dass der Antragsteller als bloßer „Zuarbeiter“ keine weitergehenden Rechte benötigte und deshalb der EFSA ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien, verkennt er, dass es im Rahmen der Übertragungszwecklehre nicht darauf ankommt, welche Rechte der Übertragende noch benötigt, sondern es im Rahmen des § 31 Abs. 5 UrhG vielmehr darauf ankommt, welche Rechte zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks erforderlich sind. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.3.2013 – I ZR 9/12 , GRUR 2013, 1213 ff. Rn. 32 – SUMO, mwN). Dass an dem Addendum weitergehende Nutzungsrechte erforderlich waren, damit die EFSA das Addendum zur Vorbereitung ihrer eigenen Stellungnahme verwenden konnte, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass es bei der zur Erfüllung des Berichtsauftrags ausreichenden Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts verbleibt. bb. Soweit der Antragsgegner weiter die Ansicht vertritt, dass selbst wenn der EFSA nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, dem Antragsteller dann kein uneingeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht und damit kein Verbotsrecht mehr zustünde, ist diese Argumentation nicht verständlich vor dem Hintergrund, dass ein Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts ohne Ermächtigung nicht aus eigenem Recht gegen Urheberrechtsverletzungen klagen könnte, sondern nur berechtigt ist, das Werk auf die erlaubte Weise zu nutzen, § 31 Abs. 2 UrhG. Zur Klage befugt und zu ihr aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch häufig verpflichtet, ist stattdessen der Urheber selbst bzw. der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts, § 31 Abs. 3 UrhG (vgl. Dreier/Schulze-Dreier/Specht, aaO, § 97 Rn. 20). Die weitere mit Zustimmung des Urhebers erfolgte Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts seitens des ausschließlichen Nutzungsberechtigten an einen Dritten berechtigt den Dritten zwar, ein Werk in einer bestimmten Weise rechtmäßig zu nutzen. Darin liegt aber kein „Abspalten“ eines Teils des ausschließlichen Nutzungsrechts als Verbotsrecht des Rechteeinräumenden. Anders als bei der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten, die nach der Übertragung zum Erlöschen des Verbotsrechts beim Übertragenden führen und die Aktivlegitimation des neuen Inhabers begründen können (vgl. Dreier/Schulze-DreierSpecht, aaO, Rn. 19), geht bei einem einfachen Nutzungsrecht die Aktivlegitimation hinsichtlich des Verbotsrechts nicht (auch nicht teilweise) über. Deshalb sind auch die vom Antragsgegner angeführten Gerichtsentscheidungen, wie etwa „Laras Tochter“ (BGH, Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 65/96 , GRUR 1999, 984 -988) vorliegend nicht einschlägig, weil diese sich – anders als hier - mit der Frage der Aktivlegitimation trotz Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte befassen. cc. Auch bzgl. des Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG ist der Antragsteller aktivlegitimiert geblieben. Dass die EFSA über den Zeitpunkt der Veröffentlichung entscheiden musste, ergab sich zwar zwingend daraus, dass das Addendum nur ein Teil der von der EFSA zu treffenden Entscheidung bzw. Stellungnahme war und es deshalb ihr obliegen musste, wann und in welchem Rahmen und Umfang sie das Addendum im Rahmen ihrer Bewertung veröffentlichen wollte. Da das Veröffentlichungsrecht die Besonderheit aufweist, dass es mit dem erstmaligen Veröffentlichen „verbraucht“ ist, will der Antragsgegner insoweit von einem ausschließlichen Rechteübergang ausgehen mit der Folge, dass mit der Übermittlung der Unterlagen und der Einräumung anderer Nutzungsrechte auch das Veröffentlichungsrecht an die EFSA übertragen worden und der Antragsteller seit der Übermittlung (1.9.2015) nicht mehr aktivlegitimiert gewesen sei. Der Antragsgegner beruft sich hierzu auf Art. 12 Abs. 1 der EG-VO Nr. 1107/2009, wonach sich ergebe, dass die Behörde, also die EFSA, den Bewertungsbericht der Öffentlichkeit zugänglich mache und es nicht Sache der nationalen Behörden sei, über die Veröffentlichung zu entscheiden. Beim Veröffentlichungsrecht ist zwischen dem positiven Inhalt und dem Abwehrrecht zu unterscheiden. Dem Urheber steht nach § 12 UrhG das Veröffentlichungsrecht zu, d. h. er hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gibt damit gleichzeitig ein Abwehrrecht gegen unerlaubte Veröffentlichungen (Dreier/Schulze-Schulze, aaO, § 12 Rn. 18). Die Entscheidung über die Erstveröffentlichung geht auch der tatsächlichen Veröffentlichung, insbesondere wenn diese aufgrund von Nutzungsverträgen durch Dritte erfolgt, in der Regel voraus. Bis zur Erstveröffentlichung durch den Vertragspartner kann sich der Urheber gegenüber Dritten uneingeschränkt auf sein Veröffentlichungsrecht berufen, das im Verhältnis zur Allgemeinheit noch nicht ausgeübt und damit nicht verbraucht wurde (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG,
- Aufl., § 12 Rn. 18 mwN). d. Der Antragsgegner wendet weiter ein, dass das Veröffentlichungsrecht dem Antragsteller nie zugestanden haben könne, weil es urheberpersönlichkeitsrechtlich geprägt sei und von vornherein nur einer natürlichen Person habe zustehen können und im Übrigen nicht übertragbar sei. § 43 UrhG helfe nicht weiter. Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR,
- Aufl., § 12 Rn. 2; Senat, Urt. v. 12.6.2017 – 6 U 5/15 , juris, Rn. 34 - Afghanistan Papiere). In der Regel wird das Veröffentlichungsrecht auch stillschweigend ausgeübt, indem der Urheber das Werkexemplar abliefert und das jeweilige Nutzungsrecht hieran einräumt (Dreier/Schulze-Schulze, UrhG,
- Aufl. § 12 Rn. 9). Die Beamten und Angestellten, die das Addendum und die Zusammenfassung für den Antragsteller im Rahmen ihres dienstlichen Aufgabenbereichs zur Erfüllung ihrer Arbeits- bzw. Dienstpflichten erstellt haben, haben spätestens mit Übergabe der Werke an den Antragsteller die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, § 43 UrhG. Damit ist dem Antragsteller konkludent auch die Ausübung des Veröffentlichungsrechts übertragen worden. Es wird sogar vertreten, dass eine isolierte Übertragung des Veröffentlichungsrechts ohne Verbindung mit dem eingeräumten Nutzungsrecht schon gar nicht möglich sei (vgl. Dreier/Schulze-Schulze, aaO, § 12 Rn. 11 mwN). So oder so kann jedenfalls entweder die Ausübung des Veröffentlichungsrechts isoliert oder konkludent mit der Einräumung anderer Nutzungsrechte gestattet werden, sodass im vorliegenden Fall, in dem die Urheber Mitarbeiter des Antragstellers sind und ihm die Nutzungsrechte zustehen, er auch zur Ausübung des Veröffentlichungsrechts berechtigt ist.
- Der Antragsgegner hat zum einen das (Erst-)Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) verletzt und hat durch das Speichern und Bereithalten der Texte auf seiner Homepage sowohl die Texte vervielfältigt (§ 16 UrhG) als auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).
- Der Antragsgegner handelt auch rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht gem. § 5 Abs. 2 UrhG zur Nutzung des Addendums berechtigt. Denn unabhängig davon, ob es sich bei dem Addendum um ein anderes amtliches Werk iSd Norm handelt, das urheberrechtlich nicht geschützt wäre, hat jedenfalls der Antragsgegner ein Addendum auf seiner Internetseite veröffentlicht, dass sich von der von der EFSA veröffentlichten Fassung unterscheidet. Die Fassung des Antragsgegners enthält, was unstreitig ist, mehr Schwärzungen als die Fassung der EFSA, hat einen anderen Seitenumbruch, die Datumsangabe ist anders und der Abschnitt unter Ziff. 6 „Environmental risk assessment“ fehlt. Weiter ist unstreitig, dass die Seiten 95 ff., die das Literaturverzeichnis enthalten, von dem Antragsgegner nicht bereitgehalten werden. Im Berufungsverfahren hat der Antragsgegner nunmehr auch die Fassung, wie sie von der EFSA veröffentlicht worden ist, zur Akte gereicht. Ein Vergleich beider Fassungen ergibt – soweit ersichtlich - zusätzlich noch weitere Unterschiede. So unterscheidet sich auf S. 38 der Fassung des Antragsgegners die Tabelle 3-4 von der Fassung der EFSA auf S.
- Es ist insoweit ein Test nicht aufgeführt. Und im Fließtext ist in der Fassung des Antragsgegners in einer Klammer „(Table 3-5)“ enthalten, bei der EFSA-Version steht an gleicher Stelle „(Fehler! Ungültiger Eigenverweis auf Textmarke)“. Weiter wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass die EFSA ihre Version mit den S. 95 ff. veröffentlicht hat. Aufgrund dieser Abweichungen liegt – selbst wenn von einem amtlichen Werk iSd § 5 UrhG ausgegangen würde - ein Verstoß gegen das entsprechend anzuwendende Änderungsverbot des § 62 UrhG vor. Die entsprechende Anwendung des Änderungsverbots ermöglicht der Behörde eine Überwachung der Genauigkeit der Wiedergabe der amtlichen Werke auch auf urheberrechtlicher Grundlage (Dreier-Schulze-Dreier, aaO, § 5 Rn. 12). Änderungen am Werk können zwar nach § 62 Abs. 1 S. 2 iVm § 39 Abs. 2 UrhG zulässig sein, wenn der Urheber sie nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im Rahmen des § 39, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Urheber die Werknutzung aufgrund einer gesetzlichen Schrankenregelung anders als im Rahmen des § 39 nicht veranlasst hat und mit Änderungen nicht zu rechnen braucht. Das führt zu einer deutlich restriktiveren Beurteilung der Interessen des Nutzers als im Rahmen des § 39 (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, Urheberrecht,
- Aufl. 2013, § 62 Rn. 20, mwN). Die vorliegenden Abweichungen mögen marginal erscheinen. Vorliegend begründet der Antragsgegner jedoch selbst das Interesse an der Veröffentlichung des vollständigen Textes gerade mit dem Argument, dass eine öffentliche Diskussion und Konsultation der Fachkreise ermöglicht werden sollte und dies die Vorabveröffentlichung des gesamten Addendum erforderlich gemacht habe. Eine Zusammenfassung durch den Antragsgegner hätte aus seiner Sicht mit aller Wahrscheinlichkeit zu Missverständnissen oder Unklarheiten geführt. Wenn es aus Sicht des Antragsgegners jedoch erforderlich war, den gesamten Text zu veröffentlichen, um Fachkreisen die Möglichkeit zu geben, sich selbst ein Bild zu machen und sich in die Diskussion einzubringen, so wäre insoweit für diese wichtig gewesen, eine inhaltlich identische Version nebst Literaturverzeichnis zu erhalten. Ob daneben auch die Schwärzungen eine Nachprüfbarkeit erschwerten, kann dahingestellt bleiben. Bei einem wissenschaftlichen Text, der sich mit der Validität einer Monografie und verschiedenen Studien und den daraus zu ziehenden Schlüssen befasst, muss jedenfalls eine inhaltliche Identität gewährleistet sein und es müssen vor allem in allen Punkten dieselben Studien erfasst werden. Der Urheber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ausführungen, die er im Original wissenschaftlich belegt hat und die er auf bestimmte Studienauswertungen stützt, auch mit diesen Belegen und Auswertungen zugänglich gemacht werden. Ein Interesse des Antragsgegners an einer öffentlichen Zugänglichmachung in einer abgeänderten Form ist hingegen unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, zumal für die wissenschaftliche Diskussion jedenfalls seit Juli die neue Monographie des IARC als Primärquelle, mit der sich das Addendum letztlich auseinandersetzt, bereits für die Fachkreise zugänglich war. Die Veröffentlichung durch die EFSA hat daher zwar den Verbrauch des Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG zur Folge und führt insoweit zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (s. dazu Ziff. 6). Soweit der Antragsgegner einen abgeänderten Text veröffentlicht hat und weiter öffentlich zugänglich gemacht hält, liegt aber ein Verstoß gegen die Rechte aus §§ 16 , 19a UrhG vor, weil der Antragsgegner jedenfalls das veröffentlichte Werk abgeändert genutzt hat. Auf die Frage, ob seit der Veröffentlichung durch die EFSA ein öffentliches Zugänglichmachen durch den Antragsgegner nicht mehr möglich ist, weil der Antragsgegner, der das gleiche Medium benutzt, durch sein Bereitstellen der Texte im Internet diese keinem neuen Publikum eröffne, kommt es danach bereits mangels Identität nicht an.
- Wegen der Nutzung des Addendums – soweit noch streitgegenständlich – kann sich der Antragsgegner auch nicht auf die Schrankenregelungen der §§ 50 , 51 UrhG berufen. Die nationalen Regelungen setzen Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG um, der wie folgt lautet: