Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe A. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweil
Art. 19Abs.
4 GG überspannten. Es sei nicht Aufgabe des Bewerbers aufzuzeigen, welche Anstrengungen er unternommen habe, um eine bestimmte Form der Ab-fassung der Beurteilung herbeizuführen oder Vorschläge zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zu machen. Die ihm aufgegebene Obliegenheit, sich selbst um eine Anlassbeurteilung zu bemühen, die den hessischen Beurteilungsrichtlinien entspricht, führe zu einer Ermächtigung des Dienstherren, eine mangelnde Vergleichbarkeit im gewissen Maße hinzunehmen und zu Lasten des Bewerbers auszulegen. 3. Hinzu komme eine verfassungsrechtlich zu enge Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser pauschal jegliche Verweise in der Beschwerdeschrift für unbeachtlich erkläre. Im vorliegenden Fall sei lediglich an einer Stelle des Beschwerdevortrags auf den Vortrag in der Antragsschrift verwiesen worden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof kritisiere, dass in der Beschwerdebegründung keine konkreten Rechtsprechungshinweise zur Rechtswidrigkeit des vom Dienstherrn gewählten Vorgehens bei der Auswahlentscheidung angeführt sowie keine Alternativen einer Vergleichbarmachung dienstlicher Beurteilungen aufgezeigt worden seien, gehöre dies nicht zu den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dies selbst gesehen und daher die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern eine Begründetheitsprüfung durchgeführt. 4. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen billigten eine Auswahlentscheidung, die auf Beurteilungen von Bewerbern beruhe, die weder von demselben Beurteiler stammten noch dieselben Beurteilungsmaßstäbe zugrunde legten, die in Teilen nicht dieselben Einzelmerkmale beinhalteten, die erhebliche unterschiedliche Beurteilungszeiträume umfassten und dabei insbesondere einen nahezu sechsmonatigen Abstand zwischen den Beurteilungszeitpunkten zuließen. Eine solche Auswahlentscheidung widerspreche dem Ziel der Bestenauslese. 5. Die hessischen Behörden hätten sich zu keiner Zeit bemüht, die offensichtliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungsrichtlinien und den Auswahlkriterien auf der einen Seite und dem Text der dienstlichen Anlassbeurteilung auf der anderen Seite aufzulösen. Da der Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 davon ausgehe, dass die dienstliche Anlassbeurteilung zu einigen Merkmalen des Anforderungsprofils keine Angaben enthalte und das Problem der Vergleichbarkeit bestehe, hätte es nahegelegen, um entsprechende Ergänzungen und Klarstellungen zu bitten. Stattdessen seien lediglich vorangegangene Beurteilungen herangezogen worden. 6. Da die Beurteilung der Mitbewerberin etwa sechs Monate später erstellt worden sei, sei der maßgebliche Beurteilungszeitraum so erheblich verschoben worden, dass der Auswahlentscheidung nicht mehr gleichermaßen der aktuelle Leistungsstand aller Bewerber habe zugrunde gelegt werden können. Bei Abfassung der dienstlichen Anlassbeurteilung und des Besetzungsberichtes habe er sich seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei. 7. Wäre das Auswahlverfahren ordnungsgemäß und in verfassungsrechtlich beanstandungsfreier Weise geführt worden, wäre eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erfolgt oder jedenfalls realistischerweise möglich gewesen. 8. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr eines irreparablen Rechtsverlustes geboten. Seiner Verfassungsbeschwerde könne jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Die Ausführungen hätten gezeigt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Gründe für den Erlass einer einstweilen Anordnung überwögen. B. Der Präsident ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil die dienstliche Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht erhalten hat, von Bedeutung ist. I. Nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). Der Begriff "Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Es muss sich hierbei regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln (vgl. BVerfGE 47, 105 <108 f.>; 72, 278 <288>; 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f. Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 15 f.>). Dies gilt auch dann, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein Richter seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). II. Hieran gemessen liegt kein Ausschlussgrund vor. Vorliegend wurde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 GOBVerfG a.F. die dienstliche Beurteilung durch den Richter erstellt, dem der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter während seiner Abordnung zugewiesen war. Der Präsident hat von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. abgesehen. C. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, wie der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen seien zeitlich nicht miteinander vergleichbar, so dass eine Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip nicht möglich gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 69, 122 <125>; 81, 22 <27>; stRspr) Genüge getan und im fachgerichtlichen Verfahren in ordnungsgemäßer Form eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen des Auseinanderfallens der Beurteilungszeiträume und -stichtage sowie der fehlenden Aktualität seiner Anlassbeurteilung gerügt hat (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls in diesem Punkt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. 1. Die Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
- a)Der Beschwerdeführer hat schon den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang nicht vollständig vorgetragen. Er gibt mit seiner Behauptung, die Beurteilungszeiträume der maßgeblichen Beurteilungen unterschieden sich erheblich, weil sich seine Beurteilung lediglich auf einen Zeitraum von 2012 bis 2014 und die Beurteilung der Mitbewerberin auf einen Zeitraum von 2009 bis 2015 erstreckten, den Sachverhalt nur unvollständig wieder. Zutreffend ist, dass die dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin vom 8. Mai 2015 den Beurteilungszeitraum vom 27. August 2009 bis zum Beurteilungsstichtag, mithin etwa fünf Jahre und acht Monate, erfasst. Zutreffend ist auch, dass die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers durch den zuständigen Bundesverfassungsrichter lediglich den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 24. November 2014 abdeckt. Allerdings sind zur "Angleichung" der Beurteilungszeiträume und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes frühere Beurteilungen des Beschwerdeführers mit einbezogen worden. Dies ist vorliegend vor allem durch den Rückgriff auf die Anlassbeurteilung durch das Hessische Justizministerium geschehen, die im Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 im Hinblick auf die Bewertung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers maßgeblich in Bezug genommen wurde und sich auf den Zeitraum vom 13. September 2008 bis zum 15. August 2010 bezieht. Weiterhin hat der Generalstaatsanwalt am 2. März 2015 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31. März 2012 erstellt. Insgesamt erstreckt sich damit der Beurteilungszeitraum vom 13. September 2008 bis zum 24. November 2014 und erfasst damit einen Zeitraum von etwa sechs Jahren und zwei Monaten.
- b)Zudem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt, dass und inwieweit er in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidung der Gerichte verletzt wurde, indem diese die Heranziehung seiner Anlassbeurteilung nicht wegen fehlender zeitlicher Aktualität für unzulässig erachtet haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich aus Art. 33 Abs. 2 GG konkrete Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Vergleichbarkeit von im Rahmen einer Auswahlentscheidung miteinander zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen entnehmen lassen. Auch setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, das insoweit "zeitnahe" ( BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise "aktuelle" Beurteilungen ( BVerfGK 12, 106 <108>) verlangt. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, er habe sich bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin und des Besetzungsberichtes schon seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei. Das üblicherweise entscheidende Ende der Beurteilungszeiträume, die auch in ihrer Länge stark voneinander abwichen, sei im vorliegenden Fall so weit voneinander entfernt, dass der gebotene aktuelle Leistungsvergleich auch an diesem Kriterium scheitere. Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, dass seine Anlassbeurteilung vom 26. November 2014 keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung mehr darstellt, weil etwa nach dem Beurteilungsstichtag Veränderungen eingetreten sind, die dazu führen, dass sich sein Leistungsbild verändert hat. Anhaltspunkte dafür, dass neuere Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen des Beschwerdeführers in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt wurden, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war vom Beurteilungsstichtag im November 2014 noch bis März 2015 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Dass er in diesem Zeitraum von etwa vier Monaten mit weiteren oder anderen Tätigkeiten betraut war und sich sein Leistungsbild daher verändert hat, behauptet der Beschwerdeführer schon nicht und erscheint nicht naheliegend. Zudem kehrte der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Abordnung an das Bundesverfassungsgericht im April 2015 zur Generalstaatsanwaltschaft und dort in die Abteilung VI zurück, wo er bereits vor seiner Abordnung tätig war.
- c)Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den angegriffenen Beschlüssen und deren Begründung zur zeitlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen inhaltlich auseinander.
- aa)Wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist eine Frage, die grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>). Die Würdigung eines Sachverhalts kann somit nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>).
- bb)Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht hinreichend dargelegt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts lassen auch keine Willkür erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zu den Beurteilungszeiträumen nachvollziehbar ausgeführt, die auswählende Behörde habe erkennbar die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der vorliegenden Beurteilungen für einen vergleichbaren Zeitraum ab dem Jahr 2009 getroffen. Aus den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin ergebe sich, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers von unterschiedlichen Stellen, Beurteilern und auch unterschiedlich langen Zeiträumen geprägt sei. Dieser Umstand hindere die auswählende Stelle nicht daran, sie bei ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen, weil insbesondere eine hierin liegende Rechtsbeschwer des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Zeitraum 2008 bis 2010 mit dem Argument, andernfalls sei eine Beurteilung der Führungskompetenz nicht möglich gewesen, in vertretbarer Weise gebilligt. Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das wesentliche Abstellen auf die aktuelle Beurteilung verfassungsrechtlich geboten ist, sofern sich hieraus verlässliche Bewertungen zur Frage der Eignung ergeben (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>). Weiterhin stehen die Entscheidungen der Gerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Möglichkeit des Rückgriffs auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <7 Rn. 52>). II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs.
Art. 19Abs.
4 GG (1.). Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG (2.). 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 33 Abs.
Art. 19Abs.
4 GG in Einklang.
- a)Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Beamten in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83). Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert dabei auch, dass der Richter den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>).
- b)Es bedarf vorliegend keiner Prüfung, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - der Verwaltungsgerichtshof durch eine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozessordnung eröffneten weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise durch die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen erschwert hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls - wie der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde selbst einräumt - das schrift-sätzliche Vorbringen gleichwohl gewürdigt und die Beschwerde nicht verworfen, sondern zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen verkennen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
- a)Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
- aa)Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; aus der ständigen Kammerrechtsprechung vgl. BVerfGK 12, 284 <286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
- bb)Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 32, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
- cc)Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
- dd)Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>). Dabei sind vor allem zeitnahe (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise aktuelle ( BVerfGK 12, 106 <108>) dienstliche Beurteilungen heranzuziehen. Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; 20, 77 <82>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 59, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 10, 474 <478> m.w.N.; 20, 77 <82>). Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <82>). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>).
- b)An diesem Maßstab gemessen verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht. Die durch die Verwaltungsgerichte vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsermessens des Dienstherrn bei seiner Auswahlentscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
- aa)Zwar begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass der Bewerber sich während einer Abordnung wie ein externer Bewerber, das heißt wie ein solcher, der einem anderen Dienstherrn angehört oder als Quereinsteiger aus der Privatwirtschaft kommt, behandeln lassen müsse und ihn deshalb die Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit treffe, die auswählende Behörde in die Lage zu versetzen, den erforderlichen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen, indem er die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe bestimmter Richtlinien erwirke. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde, über die Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGK 10, 474 <477 f.>). Dabei liegt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Beschaffung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der auswählenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 <379 Rn. 28> m.w.N.). Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalte als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die auswählende Behörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichten. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die auswählende Behörde schaffen könne, lasse sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Sei eine auswählende Behörde etwa mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, dürfe dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet würden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren könnten. Die auswählende Behörde sei somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <8 Rn. 53>; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 <349 Rn. 65>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 58/10 -, juris, Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17), mithin die Vergleichbarkeit herzustellen. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Bewerber einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit entsprechen könnte. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen hat er typischerweise keine Kenntnis (vgl. BVerfGK 1, 292 <297 f.>).
- bb)Allerdings kommt es auf die Frage des Bestehens einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit des Bewerbers vorliegend nicht an. Die Gerichte haben vielmehr tragend darauf abgestellt, dass die auswählende Behörde im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen hergestellt und auf dieser Grundlage eine formell und materiell rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen habe. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
(1)Die vom Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgericht gebilligte Vorgehensweise der auswählenden Behörde, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung des Beschwerdeführers zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der Bewerber zu gelangen, beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris, Rn. 14, 16). Dabei liege es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorge (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17). Die Obergerichte gehen überwiegend davon aus, dass die entsprechenden Maßnahmen der auswählenden Behörde dahin gehen können, dass sie die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst oder dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Beruhten die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, könne die auswählende Behörde für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden, auf dessen Grundlage sie den Versuch zu unternehmen habe, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 25). Bei gleichlautenden Gesamturteilen müssten dienstliche Beurteilungen inhaltlich "ausgeschöpft" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 <87 f. Rn. 20> stRspr; überwiegend haben sich auch die Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
- April 2016 - 3 BV 14.2101 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris, Rn. 8). Dies hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Allerdings kann bei zwingenden Gründen ein Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen gleichwohl zulässig oder sogar erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem geringeren Aussagewert eines Gesamturteils einen solchen zwingenden Grund (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>). Kann aber schon - wie vorliegend - nicht festgestellt werden, ob die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil im Wesentlichen gleich zu gewichten sind, ist die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung ebenfalls zulässig. Die auswählende Behörde kann insoweit der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im (Beförderungs-)Amt ermöglichen. Dabei darf die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen - etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten - Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
- Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde.
(2)Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben Umstände dargelegt, nach denen dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit des Gesamtergebnisses und letztlich der Beurteilungsmaßstäbe kein Aussagewert zukommt. Die Gerichte haben die demnach notwendige Würdigung der Einzelfeststellungen der Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers und die Vergleichsbetrachtung mit dem Anforderungsprofil durch die auswählende Behörde vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht beanstandet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass in diesem Zusammenhang der rechtliche Rahmen, in dem sich die auswählende Behörde frei bewegen kann, verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es bestand für die auswählende Behörde auch kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht um Klarstellung oder ergänzende Stellungnahmen zu bitten. Die Anlassbeurteilung ist hinreichend bestimmt formuliert. Soweit sie keine Angaben zur Führungskompetenz enthält, musste die auswählende Behörde auch nicht von einem versehentlichen Unterlassen ausgehen. In der Anlassbeurteilung werden die vom Beschwerdeführer am Bundesverfassungsgericht ausgeübten Tätigkeiten - von ihm nicht bestritten - lückenlos aufgeführt. Hiernach war er mit dem Verfassen von Voten und Beschlussentwürfen, der Ausbildung einer Referendarin, der Erledigung von Rechercheaufgaben und der Betreuung von Besuchergruppen betraut. Diese Tätigkeiten bringen keine relevante Führungsverantwortung mit sich. c) Schließlich haben der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin nicht ermessenfehlerhaft ist, da die auswählende Behörde in nicht zu beanstandender Weise Unterschiede in der erforderlichen Eignung für das erstrebte Amt festgestellt hat. Tragende Erwägung der Gerichte ist, dass der Beschwerdeführer nach der nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung die "ausgeprägte Führungskompetenz" vermissen lasse, die der Mitbewerberin bescheinigt wurde. Gegen diese Einschätzung sprechen angesichts des Anforderungsprofils "Leitung einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft" und vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der auswählenden Behörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben dargelegt, dass die auswählende Behörde ermessensfehlerfrei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Vergleich zur Tätigkeit der Mitbewerberin als ständige Abteilungsleitervertreterin eine "geringere Intensität und Ausprägung" beimessen durfte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abordnungen an das Hessische Justizministerium und das Bundesverfassungsgericht im Vergleich zur Mitbewerberin über eine größere Verwendungsbreite verfügt, ändert hieran nichts. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass es der Entscheidung der auswählenden Behörde überlassen bleibe, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere, für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebende Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft der Führungskompetenz größeres Gewicht beizumessen als der Verwendungsbreite, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2154049.html ( https://oj.is/2154049 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 49 Zitiert 106 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.