Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; sie lasse keinen Verstoß gegen § 6 BauO NRW oder § 51 Abs. 7 BauO NW erkennen; die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beklagten, von denen die Genehmigung abweiche, seien nicht nachbarschützend, auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht gegeben, es liege schließlich auch kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Kläger führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu einer für die Beurteilung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW maßgeblichen Vorbelastung ihres Grundstücks kritisieren und geltend machen, sie hätten nicht voraussehen können, dass neben ihrem Garten eine Tiefgaragenausfahrt für 25 Fahrzeuge in die Stichstraße münden würde, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen und ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich diese auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BauR 2017, 88 = BRS 84 Nr. 128, m. w. N. Eine solche erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Kläger ergibt sich hier, wie bereits vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung näher ausgeführt, aus den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls. Danach ist in Rechnung zu stellen, dass das benachbarte Vorhabengrundstück auch aufgrund seiner Größe und Lage planungsrechtlich auf eine Bebauung in einem Umfang angelegt ist, der über die Bebauung durch das Wohnhaus der Kläger deutlich hinausgeht und typischerweise mit einem nicht unerheblichen Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die für die zu beurteilenden Beeinträchtigungen besonders in den Blick zu nehmende Tiefgaragenausfahrt der Beigeladenen an einem Bereich des Grundstücks der Kläger vorbeiführt, der - ungeachtet der aktuellen Nutzung als Garten - bereits durch die Ausrichtung zur Nobelstraße hin geprägt ist. Hinzu kommt, dass eine Nutzung dieses Bereichs durch Stellplatzfestsetzungen auf dem Flurstück 434 sowie durch die im Bebauungsplan eingetragene, unmittelbar westlich bzw. südwestlich gelegene Parkbucht bzw. Gemeinschaftsstellplatzanlage vorgezeichnet ist. Ob für die Kläger gerade die konkrete Gestaltung der vorgesehenen Erschließung des Vorhabengrundstücks mit der Tiefgaragenausfahrt zur Nobelstraße hin voraussehbar war, ist nicht entscheidend. Die Kläger kritisieren des Weiteren ohne Erfolg das nachgereichte Schallgutachten vom 20.5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.