Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine internistischallgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis mit diabetologischem Schwerpunkt. Nachdem das Gesundheitsamt C. bei einer infektionshygienischen Begehung der Praxis Auffälligkeiten festgestellt hatte, nahm die Bezirksregierung Köln im November 2012 in der Praxis eine Erstinspektion vor. Dabei wurden verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Medizinprodukten beanstandet. Zur Prüfung der Mängelbeseitigung erfolgte im September 2014 eine erneute Inspektion. Der dazu gefertigte Inspektionsbericht beanstandet unter anderem das Fehlen von Kontrollprobeneinzelmessungen der eingesetzten Blutzuckermessgeräte (6.2.1) sowie die Aufbereitung des in der Praxis verwendeten Endoskops, das dort vorgereinigt und zur weiteren Aufbereitung an eine andere Praxis abgegeben wurde: Weder sei für die manuelle Aufbereitung der Optikspülflasche ein geeignetes validiertes Verfahren nachgewiesen (6.2.2) noch lägen ausreichende, korrekte Standardarbeitsanweisungen vor, die den in der Praxis vorgenommenen Aufbereitungsabschnitt und den Transport des kontaminierten sowie des dekontaminierten Endoskops regelten (6.2.3, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.6). Bei exemplarisch überprüften Geräten (ein Reizstrommessgerät und ein Defibrilator) seien Funktionsprüfung nach Erstaufstellung und Einweisung nicht dokumentiert (6.2.7). Nachzureichen seien die aktuellen Befunde der mikrobiologischen Kontrollen am eingesetzten Endoskop und an seinem Zubehör (7.1) sowie Nachweise über Ausbildung und regelmäßige Unterweisung des Personals, das die Vorreinigung durchführe (7.2). Mit Schreiben vom 24.11.2014 übersandte die Bezirksregierung Köln der Klägerin den Inspektionsbericht und forderte sie auf, bis zum 09.01.2015 zu den genannten Mängeln Stellung zu nehmen sowie zu deren Beseitigung einen Maßnahmenplan zu erstellen. Die Klägerin trat den Feststellungen des Inspektionsberichts mit Schreiben vom 30.01.2015 teilweise entgegen und machte geltend, es lägen keine schwerwiegenden Mängel vor. Mit Bescheid vom 13.02.2015 ordnete die Bezirksregierung Köln unter Fristsetzung die Beseitigung der im Inspektionsbericht als schwerwiegend angeführten Mängel (6.2.1 – 6.2.7) und eine entsprechende Nachweisführung an. Zusätzlich gab sie der Klägerin die Vorlage eines Maßnahmenplans betreffend die Mängelbeseitigung sowie der im Inspektionsbericht angeforderten Unterlagen (7.1, 7.2) auf. Den Inspektionsbericht erklärte die Bezirksregierung Köln zum Bestandteil des Bescheids. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.02.2015 zugestellt. Die Klägerin hat am 18.03.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß angehört worden zu sein. Die Anordnung sei nicht ausreichend begründet worden. Dem Praxisinhaber müsse die Umsetzung der Vorgaben, die die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaus-Hygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - RKI/BfArM-Empfehlung - für das Medizinproduktegesetz - MPG - vorsehe, als sachnächster Person überlassen bleiben. Dabei stehe ihm nach Art. 12 GG als freiberuflich tätigen medizinischen Leistungserbringer ein weiter Spielraum zu. Behördliche Handlungsanweisungen an einen Arzt seien verfassungswidrig und verstießen gegen die Berufsordnung für Ärzte. Den von der Bezirksregierung Köln eingesetzten Inspekteuren fehle die Fachkompetenz, um Verstöße nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - festzustellen. Erforderlich seien medizinische Fachkenntnisse, die über die des ärztlichen Gerätebetreibers hinausgingen und etwa bei einem Facharzt für Gastroenterologie anzutreffen seien. Die Behörde habe nicht den erforderlichen Nachweis geführt, dass der begründete Verdacht von Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdungen i.S.v. § 4 MPG bestehe. Der Umfang der Prüfung und die angeordneten Maßnahmen seien unangemessen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Forderung, praxisindividuelle Standardarbeitsanweisungen zu erstellen. Soweit die RKI/BfArM-Empfehlung Standardarbeitsanweisungen vorsehe, bestehe keine Rechtspflicht zu deren Umsetzung. Zumindest bei dem Einsatz nur eines Endoskops in einer Praxis müsse es ausreichen, dass der Betreiber sich an die standardisierten und zugelassenen Betriebsanleitungen der Hersteller von Medizinprodukten halte. Blutzuckermessgeräte im Notfallkoffer, die hier allein Gegenstand der Prüfung gewesen seien, unterfielen eingeschränkten Kontrollen. Fehlende Kontrollmessungen seien kein Beleg für einen Defekt der Gerätefunktion. Einige Geräte, zu denen es im Inspektionsbericht unter Punkt 6.2.7 Beanstandungen gegeben habe, seien vor Inkrafttreten des MPG angeschafft worden und unterfielen dessen Regelungen nicht. Das Personal, das in der Praxis bei der Aufbereitung des Endoskops eingesetzt werde, sei durch eine Ausbildung im Medizinalberuf ausreichend qualifiziert. Zudem sei es verfehlt, für die geforderte Mängelbeseitigung und die Vorlage von Unterlagen eine Frist ab Zustellung des Bescheides zu setzen, ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Fristsetzung erscheine mit Blick auf den Jahre zurückliegenden ersten Inspektionstermin unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.02.2015 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, der längere Zeitraum bis zur Zweitbegehung sei auch darauf zurückzuführen, dass zusätzlich die Praxis habe inspiziert werden müssen, die für die Klägerin Teilschritte bei der Aufbereitung des Endoskops übernommen habe. Um den Vorgang nach aktuellem Sachstand fortzuführen, habe man im September 2014 eine erneute Inspektion durchgeführt. Die Klägerin habe ausreichend Möglichkeit gehabt, sich vor Erlass der Ordnungsverfügung zu äußern. Die Mängel und erforderlichen Maßnahmen seien bereits während der Inspektion mit den Vertretern der Klägerin einvernehmlich besprochen worden. Auf das Schreiben vom 24.11.2014 hin habe weitere Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden. Hiervon habe die Klägerin im Januar 2015 auch Gebrauch gemacht, ohne ihre nunmehr ablehnende Haltung jedoch im Einzelnen zu erläutern. Die Begründung für die auf § 26 MPG gestützte Anordnung ergebe sich aus dem Inspektionsbericht, der der Klägerin im Original zugeleitet worden sei. Die Inspektoren besäßen die Sach- und Fachkunde, die zur Überprüfung der Einhaltung des MPG, insbesondere der Aufbereitung von medizinischem Instrumentarium notwendig sei. Oberregierungspharmazierätin O. -H. verfüge über eine naturwissenschaftliche Hochschulausbildung und ausreichend praktische Erfahrung. Sie bilde sich regelmäßig fort. Regierungsamtmann G. habe eine mehrjährige Berufserfahrung und umfangreiche Fortbildung absolviert. Er verfüge über die „Fachkunde I“ gemäß den Qualifizierungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. Nach der RKI/BfArM-Empfehlung befähigten seine fachkundlichen Fortbildungen ihn, die Aufbereitungstätigkeit selbst durchzuführen und insofern auch zu beurteilen. Bei Nichteinhaltung der RKI/BfArM-Empfehlungen müsse nach § 4 Abs. 1 MPBetrV der volle Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbereitung geführt werden. Da die Praxis, die für die Klägerin Teilschritte der Aufbereitung des Endoskops übernehme, diese unter Beachtung der RKI/BfArM-Empfehlung vornehme, müsse sich auch die Klägerin an dieses Verfahren halten. Es sei nicht möglich, die Vermutungswirkung nur für Teilschritte in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin trotz ihres diabetologischen Schwerpunktes nur Notfallgeräte zur Blutzuckerbestimmung einsetze, seien auch selten genutzte Blutzuckermessgeräte zumindest vor der nächsten Anwendung zu kontrollieren. Das MPG sei auch für ältere Geräte einschlägig. Der Lehrplan für medizinische Fachangestellte umfasse erst seit 2006 Fragen der Aufbereitung von medizinischen Instrumentarien. Daher seien für das Personal, das zur Aufbereitung eingesetzt werde, Ausbildungsnachweise mit Angaben zum Zeitraum der Ausbildung vorzulegen. Dass der angegriffene Bescheid erst nach seiner Bestandskraft vollziehbar werde, spreche nicht gegen die darin ausgesprochene Fristsetzung. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin erklärt, an dem aufgeteilten Aufbereitungsverfahren werde seit einiger Zeit nicht mehr festgehalten. Inzwischen erfolge die gesamte Aufbereitung des Endoskops auf manuelle Weise in der eigenen Praxis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, soweit die Klage sich gegen die Anordnung von Maßnahmen wendet, die die Aufbereitung des Endoskops betreffen. Dieser Teil der Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass inzwischen die gesamte Aufbereitung einschließlich der früher ausgelagerten Hauptreinigung in den Räumen der Klägerin erfolgen soll. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Inwieweit nachträgliche Änderungen des Aufbereitungsvorgangs als Umsetzung der behördlichen Anweisung angesehen werden können, so dass sich ihre Vollstreckung erübrigt, oder aber weitergehende Maßnahmen erfordern, muss einer erneuten behördlichen Sachstandsfeststellung vorbehalten bleiben. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 13.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung ist §§ 26 Abs. 2 Satz 4, 28 Abs. 1 und 2 MPG zu entnehmen. Danach trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um festgestellte Verstöße gegen Vorschriften über Medizinprodukte zu beseitigen und künftigen Verstößen vorzubeugen. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte. Die Anordnung erweist sich als formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung i.S.v. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Unregelmäßigkeiten, die die Bezirksregierung Köln in Zusammenhang mit dem Betrieb von Medizinprodukten bei der Klägerin beanstandete und die sie zu der Anordnung veranlassten, sind der Klägerin nach einer mündlichen Besprechung während der Inspektion nochmals in dem Inspektionsbericht vom 24.11.2014 im Einzelnen zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig ist ihr mit einer angemessenen Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden, zu den Mängeln Stellung zu nehmen. Die Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsakts i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG sind ebenfalls erfüllt. Der Inspektionsbericht, der der Klägerin im Original übersandt wurde und den die Bezirksregierung Köln in zulässiger Weise zum Bestandteil ihrer Ordnungsverfügung gemacht hat, enthält die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Bezirksregierung zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bedenken gegen die Sachkunde der beiden Bediensteten, die die Überprüfung nach § 26 MPG vorgenommen haben, bestehen nicht. Die Bezirksregierung Köln hat dargetan, dass O. -H. und Herr G. die Qualifikation, Sachkenntnis und praktische Erfahrung besitzen, die §§ 26 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.