sowie § 1 Abs. 2
. Das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße gilt auch für den von einem Fahrradfahrer befahrenen Seitenstreifen. Bei einer durch den Unfall erlittenen mehrfragmentierten Patellafraktur und einem kleinen Riss im Innenmeniskus, die weder eine Operation noch einen stationären Aufenthalt erforderlich machen, ist unter Berücksichtigung weiterer Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € angemessen. Tenor Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für seinen Zurückweisungsantrag im Hinblick auf die Berufung des Klägers bewilligt. Darüber hinaus wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.11.2017 (Az. 2 O 246/17 ) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, bewilligt. Zugleich wird Rechtsanwältin Q aus F zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden. Gründe I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Fahrradkollision. Zudem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Er befuhr am 10.7.2016 gegen 11 Uhr als "Ausflugsradler" in Begleitung die G-Straße in E in Richtung B #. Bei der G-Straße handelt es sich um eine untergeordnete Straße (Verkehrszeichen 205 - Vorfahrt gewähren). Im Bereich der Einmündung fuhr er bis auf den Standstreifen und kam dort - nach den erstinstanzlichen Feststellungen - zum Stehen. Der Beklagte befuhr mit seinem Rennrad den rechten Standstreifen der an dieser Stelle abschüssigen B #, wobei er den Blick gesenkt hielt. Es kam zur Kollision mit dem Kläger. Dieser erlitt zahlreiche Verletzungen, insbesondere eine Patellafraktur links. Er war 73 Tage arbeitsunfähig. Er verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500,- €, Ersatz seines materiellen Schadens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden. Vorprozessual hat ihm der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.000,- € gezahlt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe den Seitenstreifen nicht befahren dürfen. Außerdem habe er grob fahrlässig gehandelt, weil er nach unten geschaut habe. Der Beklagte hat demgegenüber gemeint, der Kläger habe sein Vorfahrtsrecht verletzt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 49 R f. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zu einer Zahlung weiterer 1.600,- € sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 200,- € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.000,- € habe. Er sei bei dem Zusammenstoß nicht unerheblich verletzt worden. Das ursächliche Verhalten des Beklagten sei fahrlässig gewesen, weil er nach unten und nicht auf das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen geschaut habe. Er habe gegen § 3 Abs. 1 S. 1
verstoßen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Der Anscheinsbeweis sei erschüttert, da der Kläger gerade keine Vorfahrtsverletzung begangen habe. Er sei gegenüber dem Beklagten nicht wartepflichtig, sondern als von rechts Kommender bevorrechtigt gewesen. Der Zusammenstoß habe sich auf dem Seitenstreifen ereignet. Dieser sei nicht Bestandteil der Fahrbahn und nehme daher auch nicht an dem Vorfahrtsrecht der Straße teil. Unter Abwägung aller Umstände sei auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Landgerichts Lübecks (Urteil vom 13.10.2004, Az. 12 O 73/04) ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000,- € angemessen. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 600,- €. Die Reparaturkosten für das Fahrrad schätze das Gericht auf 31,- €. Es sei nachvollziehbar, dass durch den Zusammenstoß zumindest ein Schaden an dem Fahrrad in der Höhe eingetreten sei. Für den Helm könne er unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt 43,76 € geltend machen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens seien ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % zu berücksichtigen, so dass insgesamt 325,71 € zu ersetzen seien. Hinzu kämen die unstreitigen Positionen "Fahrtkosten" in Höhe von 103,20 €, "Eigenanteil Heilbehandlungen" in Höhe von 71,31 € sowie die Pauschale in Höhe von 25,- €. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage unzulässig. Hiergegen richten sich die beschränkt eingelegte Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten. Der Kläger greift das Urteil nicht an, soweit der geltend gemachte materielle Schadensersatzspruch um 72,38 € auf 600,- € gekürzt wurde. Im Übrigen verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zudem verfolgt er im Wege der Anschlussberufung den Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er beantragt für seinen Berufungs- und seinen Anschlussberufungsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass zulasten des Klägers ein Anscheinsbeweis eingreife, weil dieser auf einer untergeordneten Straße gefahren sei. Es habe sich um einen befestigten Seitenstreifen gehandelt, der gemäß § 2 Abs. 4
von Fahrradfahrern zu nutzen sei. Der Seitenstreifen sei ein Teil der Fahrbahn, so dass die für den Benutzer der Hauptfahrbahn geltenden Verkehrsvorschriften auch für denjenigen gelten würden, der den Seitenstreifen in Anspruch nehme. Der Beklagte habe daher Vorfahrt gehabt. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.000,- € sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung und des Mitverschuldens des Klägers überhöht. Darüber hinaus seien die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten miteinzubeziehen. Des Weiteren wiederholt der Beklagte seine erstinstanzlichen Einwendungen gegen die materiellen Schadenspositionen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.1.2018 (Bl. 72 ff. d.A.), die Anschlussberufungsbegründung vom 6.2.2018 (Bl. 80 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 20.2.2018 (Bl. 88 f. d.A.) und 28.2.2018 (Bl. 92 ff. d.A.) verwiesen. Die Beiakte StA Bochum, Az. 872 Js 549/16 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. II.
, der für Radfahrer ebenso gilt (vgl. BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016,
1) und wonach ein Fahrzeug nur so schnell gefahren werden darf, dass es ständig beherrscht wird, verstoßen. Gleichzeitig hat er § 1 Abs. 2
verletzt (vgl. dazu auch OLG München, Urteil vom 7.7.2016, Az. 10 U 76/14 , juris). Denn er ist in hohem Maße unaufmerksam gefahren, weil er den Blick offenbar über einen längeren Zeitraum auf den Boden gerichtet hat. Er hat noch nicht einmal verspätet, sondern gar nicht auf die Gefahrenlage reagiert. Irgendwelche Brems- oder Ausweichbewegungen sind weder geschildert noch sonst ersichtlich. bb) Zulasten des Klägers ist aber gemäß § 254 BGB ein eigenes Mitverschulden zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat er das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt. Nach § 8 Abs. 1 S. 1
hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. So ist es vorliegend, da die G-Straße mit dem Verkehrszeichen 205 - Vorfahrt gewähren - versehen ist.
Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen und nach § 2 Abs. 1 S. 2
Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte gleichwohl nicht gegen diese Anordnung verstoßen, indem er mit seinem Fahrrad den Seitenstreifen befuhr. Nach § 2 Abs. 4 S. 5
darf nämlich derjenige, der mit dem Rad fährt, rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Die zum Unfallzeitpunkt geltende Fassung des § 2
(§ 2
in der Fassung vom 6.3.2013; gültig bis zum 13.12.2016) ist in diesem Punkt wortgleich. Ein Fahrradweg ist vorliegend unstreitig nicht vorhanden gewesen; eine Behinderung von Fußgängern ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht - worauf er wohl im Schriftsatz vom 20.2.2018 (Bl. 89 d.A.) abstellen will - durch das behauptete Absteigen vom Fahrrad zum Fußgänger geworden. Eine derartige Vorgehensweise gehört naturgemäß zu dem für den Betrieb und die ordnungsgemäße Handhabung eines Fahrrades erforderlichen Ablauf. Der Radfahrer, der zur Beachtung der erforderlichen Sorgfalt an einer gefährlichen Stelle kurzfristig von seinem Fahrrad steigt, eine kurze Strecke schiebt, um eine für ihn unübersichtliche Stelle sicher zu überwinden und dann sofort wieder auf sein Fahrzeug zu steigen, kann sich durch diese Vorgänge seiner rechtlichen Einordnung als Fahrzeugführer nicht begeben (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14.2.2018, Az. 1 U 37/17 , juris). (b) Die davon zu unterscheidende Frage, ob das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße auch für den Seitenstreifen gilt, ist im Sinne des Beklagten zu beantworten. Das Vorfahrtsrecht, das der Sicherheit des Straßenverkehrs (zügiger Verkehr) dient, erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung bzw. des Einmündungsbereiches (BGH, Urteil vom 27.5.2014, Az. VI ZR 279/13 , NJW 14, 1097). Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei oder mehr öffentliche Straßen sich schneiden, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus, u.U. seitlich versetzt, fortsetzt (schon BGH, Urteil vom 5.2.1974, Az. VI ZR 195/12 , NJW 74, 949 ). Sie besteht aus der gemeinsamen Fläche der sich kreuzenden, durch ihre Fluchtlinien begrenzten Fahrbahnen. Die Vorfahrt erstreckt sich auf die ganze Straßenbreite einschließlich der neben der Fahrbahn liegenden Radwege (BGH, Beschluss vom 9.7.1965, Az. 4 StR 282/65 ; BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016,
Gleiches muss für Seitenstreifen gelten (vgl. König, in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, § 8 Rn. 28; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.5.2017, Az. 13 S 4/17 , juris). Seitenstreifen dienen primär dem Zweck, von der Fahrbahn abirrende Fahrzeugführer zu warnen und zu sichern. Es soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug bei einem Abkommen von der Fahrbahn sogleich verunglückt; vielmehr soll dem Fahrzeugführer, der vorübergehend auf den Seitenstreifen gerät, Gelegenheit gegeben werden, entweder noch rechtzeitig anzuhalten oder wieder auf die Fahrbahn zurückzulenken (schon Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.7.1967, Az. RReg 1a St 232/67 -, juris). Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Befahren des Seitenstreifens aber sowohl Radfahrern (§ 2 Abs. 4 S. 5
) als auch Kraftfahrzeugen (Vorschriftszeichen 223.1 bis 223.3, Anl. 2 zu § 41 Abs. 1
lfd. Nr. 11 bis 13 und Hinweis Ziff. 1 lit. c) zum Zeichen 295) gestattet. Gerade im Fall der Benutzung des Seitenstreifens durch Kraftfahrzeuge gemäß Vorschriftszeichen 223.1, Anlage 2 zu § 41
wäre es unsinnig und würde dem Interesse des Vorrangs des fließenden Verkehrs zuwiderlaufen, das Vorfahrtsrecht nicht auch auf den Seitenstreifen zu erstrecken. Ebenso widersinnig wäre es, den Radfahrer vor von hinten kommenden, in der Regel deutlich schnelleren Fahrzeugverkehr schützen zu wollen, indem er den Seitenstreifen nutzen darf, ihm aber gleichzeitig das Privileg des Vorfahrtsrechts zu nehmen. Da schließlich der querende Verkehr in der Regel nicht erkennen kann, ob der Seitenstreifen aufgrund entsprechender Anordnung berechtigt oder unberechtigt genutzt wird, wäre es mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, für den einen Fall das Vorfahrtsrecht anzunehmen, für den anderen aber nicht. Dem steht auch nicht § 2 Abs. 1 S. 2
entgegen. Richtig ist zwar, dass danach Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind. Zu beachten ist aber der Kontext der Regelung. Nach der Überschrift regelt § 2
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Anordnungen zu Vorfahrtsregeln werden dadurch nicht getroffen. Vielmehr dient die Norm der Regelung der Fahrbahnbenutzung (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016,
1) und ordnet insoweit insbesondere an, dass Fahrzeuge die Fahrbahn nutzen und das Rechtsfahrgebot beachten müssen (§ 2 Abs. 1 S. 1
). Diese Regelungen betreffen den Längsverkehr. Querender oder einbiegender Verkehr wird nicht geschützt, auch wenn das beteiligte Fahrzeug gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht verstößt (Müther, in: Freymann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
68). Er hat die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, weil er damit hätte rechnen können, dass sich ein Verkehrsteilnehmer von links auf dem Seitenstreifen nähert. Dass er sich mit einem Blick nach links vergewissert hätte, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer naht, trägt er nicht einmal vor. Er durfte auch nicht davon ausgehen, bis zu der gestrichelten Linie vorfahren zu dürfen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Haltelinie, die den querenden Verkehrsteilnehmer auffordern würde, bis dorthin vorzufahren und erst an ihr anzuhalten. Vielmehr wird hierdurch signalisiert, dass das Einfahren von der G-Straße in die B # bzw. umgekehrt erlaubt ist. Schließlich war die Abgrenzung zwischen G-Straße und B # aufgrund der auf dem Lichtbild Bl. 8 der Beiakte StA Bochum, Az. 872 Js 549/16, sichtbaren unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheit und der Pflasterungslinie, die eine klare Begrenzung bildete, eindeutig erkennbar. Umstände, die den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnten, hat der Kläger nicht nachgewiesen.
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