verstoßen. Sie hätte dem Beklagten zu 2) sein Vorfahrtsrecht gewähren müssen. Hierauf habe der Beklagte zu 2) vertrauen dürfen. Für ihn habe es keinen Anlass gegeben zu erkennen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht nicht beachten werde. Die Verständigung über einen Vorfahrtsverzicht habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Sie habe auch nicht darauf vertrauen können, dass der Beklagte zu 2) sie durchfahren lasse, weil er an der Kreuzung gehalten habe. Denn der Beklagte zu 2) habe seinerseits den von rechts kommenden Verkehr beachten müssen. Ihm sei kein schuldhafter Verkehrsverstoß zu machen. Hiergegen richtet sich die vollumfängliche Berufung der Klägerin. In der Berufungsbegründung führt sie aus, dass das Landgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt und zu Unrecht angenommen habe, dass die vorzunehmende Abwägung vollständig zu ihren Lasten ausgehe. Aus den Aussagen des Zeugen K sowie den Angaben des Zeugen C bei der Unfallaufnahme durch die Polizei ergebe sich, dass sich die Klägerin mittig vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) befunden habe, als dieser angefahren sei. Der Beklagte zu 2) hätte daher in dieser Situation auf jeden Fall anhalten und der Klägerin die Vorfahrt gewähren müssen. Die Beweiswürdigung sei zudem grob fehlerhaft, weil das Landgericht fälschlicherweise von der Glaubhaftigkeit der Zeugen ausgehe. Fehlerhaft habe das Landgericht zudem eine Verständigkeit zwischen den Beteiligten verneint. Sie beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Anderes gilt nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
nur, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Eine solche Sonderregelung ist an der streitgegenständlichen Kreuzung nicht gegeben, so dass der aus der Sicht der Klägerin von rechts aus der I kommende Beklagte zu 2) ihr gegenüber vorfahrtsberechtigt war. Dieses Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2) hat die Klägerin missachtet, indem sie mit ihrem Pedelec in dessen Fahrbereich fuhr, bevor er den Kreuzungsbereich verlassen hatte, und es deswegen zur Kollision kam. Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 14.3.2014, Az. 10 U 4774/13 , Rn 16 -, juris; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018,
68) hat sie nicht erschüttern können. aa) Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2), wie von der Klägerin behauptet, auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hatte und sie deshalb davon ausgehen durfte, vor ihm die Kreuzung passieren zu können. Auf einen Vorfahrtsverzicht darf man nach § 11 Abs. 3 HS. 2
nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Bei der Deutung von Gesten wie Handzeichen, Lächeln oder Nicken des an sich Vorfahrtsberechtigten ist daher Vorsicht geboten. Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Schon die geringsten Zweifel über das Ergebnis einer Verständigung gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8
Rn 53; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018,
41). An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.1992, Az. 12 U 1234/91 , NZV 1993, 273 ; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
41; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 31). Dies gilt vorliegend v.a. auch deshalb, weil dieses Anhalten ersichtlich auf dem Umstand beruhte, dass der Beklagte zu 2) seinerseits die von aus seiner Sicht rechts aus der M2 kommenden Fahrzeuge beachten und denen Vorfahrt gewähren musste. Ein Verzicht auf die eigene Vorfahrt gegenüber den von links kommenden Fahrzeugen war damit nicht verbunden. Auch im Übrigen gab es keine Veranlassung, weswegen die Klägerin davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 2) das ihm zustehende Vorfahrtsrecht nicht ausüben würde. Insbesondere erforderte die Verkehrssituation nicht ein längeres Zuwarten des Beklagten zu 2) an der Kreuzung, weshalb er der Klägerin den Vortritt lassen sollte. bb) Andere Tatsachen, die den gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnten, sind von ihr weder dargelegt noch in sonstiger Weise ersichtlich. b) Demgegenüber kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. So hat er bei Ausübung seines Vorfahrtsrechts keine Sorgfaltspflichtanforderungen missachtet. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2
liegt nicht vor.
Rn 27). Solche Anzeichen waren vorliegend nicht gegeben bzw. sind nicht nachgewiesen. Dass die Klägerin durch ein von dem Beklagten zu 2) erkanntes Handzeichen signalisiert hat, sie werde die Vorfahrt des Beklagten zu 2) nicht beachten, lässt sich aus oben genannten Gründen nicht feststellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sie mit so hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren wäre, dass der Beklagte zu 2) davon ausgehen konnte und musste, dass sie nicht mehr rechtzeitig vor ihm würde anhalten können. Im Gegenteil hat der Zeuge K geschildert, dass sie sehr langsam gefahren sei (S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2018, Bl. 82 d.A.). Ferner war die an der Kreuzung geltende Vorfahrtsregelung nicht zweifelhaft. Auch im Übrigen war die Verkehrslage übersichtlich. Der Unfall ereignete sich mitten am Tag bei guten Sichtverhältnissen an einem - wie das Lichtbild Bl. 9 unten der Beiakte zeigt - gut einsehbaren Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone. cc) Ein ursächlicher Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über die sog. "halbe Vorfahrt". Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2002, Az. 13 U 221/01 , Rn 5-, juris; Beschluss vom 1.10.2015, Az. 9 U 73/15 ; KG Berlin, Urteil vom 21.9.2016, Az. 29 U 45/15 , Rn 6-, juris). Zwar schützt diese Regelung insoweit auch und gerade den wartepflichtigen von links kommenden Verkehrsteilnehmer und ein Verstoß hiergegen kann zu einer entsprechenden Mithaftung führen (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.2015, Az. 9 U 73/15 , Rn 3-, juris). Dem liegt aber die Überlegung zugrunde, dass Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen aufgrund unangepasster Geschwindigkeit verhindert werden sollen. Daher muss sich der Vorfahrtsberechtigte nach diesen Haftungsgrundsätzen auch nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2002, Az. 13 U 221/01 , Rn 5-, juris). Vom Schutzzweckzusammenhang ist somit nur gedeckt, dass der von links kommende Wartepflichtige im unübersichtlichen Kreuzungsbereich darauf vertrauen darf, dass der Vorfahrtsberechtigte sich seinerseits nur mit angepasster Geschwindigkeit nähert, um dem aus dessen Sicht von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt gewähren zu können (vgl. auch König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 8 Rn 38). Eine Mithaftung kommt danach nur in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist (vgl. BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018,
N.). Eine nach diesen Maßstäben zu schnelle Annäherung an die Kreuzung seitens des Beklagten zu 2) steht hier indes nicht in Rede. Zum einen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kreuzung nicht um einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich. Zum anderen ist der Beklagte zu 2) nicht mit überhöhter Geschwindigkeit in diesen Kreuzungsbereich eingefahren und aufgrund dessen mit der Klägerin zusammengestoßen. Im Gegenteil hatte er zunächst abgestoppt und war dann wieder angefahren. Zur Kollision kam es, weil die Klägerin irrig von ihrem vermeintlichen Vorfahrtsrecht ausging und in die Fahrlinie des Beklagten zu 2) geraten war. Vor einer solchen Fehlvorstellung schützen aber auch die Anforderungen an den Vorfahrtsberechtigten bei einer sog. "halben Vorfahrt" nicht. Vielmehr gilt auch dort der Vertrauensgrundsatz des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers. Er darf grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechtes vertrauen und muss ohne konkrete Anhaltspunkte daher auch nicht annehmen, dass ihm nicht der entsprechende Vorrang an der Einmündung gewährt würde (schon BGH, Urteil vom 21.5.1985, Az. VI ZR 201/83 , Rn 17, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10 , Rn 23 - juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. 3 O 279/12 ,- juris). Solche anderslautenden konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. c) Die Beklagten müssen sich daher bei der gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge nur die einfache Betriebsgefahr des VW Crafters entgegenhalten lassen. Demgegenüber ist der Klägerin ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Fehlverhalten, nämlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1
, anzulasten. In Anbetracht dieses erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin ist es nach einstimmiger Überzeugung des Senats gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurücktreten zu lassen. Die Beachtung der Vorfahrt "rechts vor links” gemäß § 8 Abs. 1 S. 1
gehört zu den Grundregeln des Straßenverkehrs. Eine Vorfahrtsverletzung ist generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10 , Rn 18-, juris). Im Grundsatz tritt in den Fällen der Vorfahrtsverletzung die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs hinter das Verschulden des Wartepflichtigen zurück (KG Berlin, Urteil vom 21.9.2016, Az. 29 U 45/15 Rn 4-, juris; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.1999, Az. 13 U 208/98 , Rn 6-, juris; BHHJJ/Heß, 25. Aufl. 2018,
, Rn 69). Dies gilt auch bei Beteiligung eines Radfahrers. Bei einem sich aus § 8
ergebenden Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen, wenn - wie hier - ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht feststellbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 2.1.2018, Az. 7 U 44/17 , Rn 58, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.8.2007, Az. 20 U 107/07 , Rn 5-, juris). III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Am 23.11.2018 erging ein Endbeschluss. Permalink: https://openjur.de/u/2155519.html ( https://oj.is/2155519 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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