nur auf Auskunft und nicht auf Belegvorlage gerichtet sei. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Abweisung ihrer Klage zu beiden Anträgen angegriffen. Die Beklagte beauftragte einen Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, es liegt nicht vor. Aus dem Teilurteil betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung und ließ gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festsetzen. Die Klägerin trägt vor, der Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus § 2314
, jedenfalls gemäß § 242
, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit - ebenso wie etwa in ihrem Scheidungsverfahren - bewusst falsch und unvollständig vortrage. Die Belege müssten für den gesamten Zeitraum geprüft werden, um unberechtigte Geldentnahmen der Beklagten aufdecken zu können. Die Beklagte hat zum Sparbrief ...001 in der Berufungserwiderung mitgeteilt, dass die letzte Rentenzahlung am "30.2.2011" und die Schlusszahlung am 30.3.2011 erfolgt seien. Die Parteien haben den ursprünglichen Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die erteilte Auskunft auch zum Guthaben bzw. Wertstand des Sparbriefs Nr. ...011 bei der Kreissparkasse E zum Stichtag 31.3.2011 zu ergänzen, in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat die Berufung zu ihrem ursprünglichen Antragsteil, die Beklagte zu verurteilen, Verträge der nach den Angaben der Beklagten in den Nachlass gefallenen Lebensversicherungen vorzulegen, zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2016, 6 O 130/15 , zusätzlich zu verurteilen, die nachfolgenden Belege vorzulegen: Die vollständigen Kontoauszüge über nachfolgende Konten und Depots der N.R. aus dem Zeitraum Januar 2005 bis 31.3.2011 Kreissparkasse E Konto-Nr. ...901 Konto-Nr. ...011 Sparbrief-Nr. ...011 Sparkassenbrief ...300 R-bank B Konto-Nr. ...175 Konto-Nr. ...152 Konto-Nr. ...151 Depot-Nr. ...100 C T Konto-Nr. ...60 Konto-Nr. ...20 Depot ...25 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Kontoauszüge dem mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar bereits vorgelegt. Ein Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus Rechtsgründen nicht. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. 1. Es besteht kein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft gemäß § 2314
, die auf Vorlage der Kontoauszüge für einen Zeitraum von 2005 bis 31.3.2011 gerichtet ist. Der Erbe ist nicht verpflichtet, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren. Es besteht kein Ermittlungsrecht des Pflichtteilsberechtigten, alle Kontoauszüge des Erblassers systematisch nach etwaigen Ansprüchen zu durchsuchen. Eine derartige Verpflichtung wäre eine Rechenschaftslegung nach § 259
, die wegen des Verweises auf § 260 in § 2314
gerade nicht geschuldet ist. Es besteht auch kein eingeschränkter Anspruch auf Belegvorlage zur Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2325
auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht mehr zum Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt worden sind (Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 2314
Rn 16). Der Erbe hat daher Auskunft über Schenkungen zu erteilen. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314
dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
, der auf Vorlage der Kontoauszüge für den Stichtag 31.3.2011 gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage (OLG Koblenz, Beschluss vom
, 77. Aufl. 2018, § 2314 Rn 10; BeckOK
/Müller-Engels, 46. Ed., Stand 1.11.2017,
19; Damrau/Tanck-Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 2314
Rn 17; Demirci in Krug, Pflichtteilsprozess,
(Palandt/Weidlich, § 2314 Rn 10) oder de lege ferenda (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
, § 2314 Rn 54; Klinger/Mohr, Belegvorlageanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW-Spezial 2008, 71, 72) erörtert. Als Argumente gegen eine Belegvorlagepflicht werden insbesondere der Gegensatz von § 259
zu § 260
(Häberle in Krug, Pflichtteilsprozess, 1. Aufl., § 1 Rn 92; Löffler, jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) sowie der Vergleich mit § 1379 Absatz 1 Satz 2
angeführt. Die letztgenannte Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ebenfalls Auskunftsansprüche, ein Verzeichnis nach § 260
, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis vor. Der Gesetzgeber hat dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (
l I 1696 ) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt, während er mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (
l I 3142 ff) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar u.a. das Pflichtteilsrecht geändert, § 2314
aber nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat. Demgegenüber wird von Teilen der Literatur aufgrund einer teleologischen Auslegung des § 2314
eine Vorlagepflicht zumindest hinsichtlich solcher Belege bejaht, die wie Quittungen, Konto- und Depotauszüge nach der Verkehrssitte üblicherweise beigefügt werden (Staudinger/Herzog
Rn 32, 33; Fleischer, Aktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen im Erb- und Pflichtteilsrecht, ErbR 2013, 242, 243; Schlitt, Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben wegen des Bankvermögens des Erblassers, ZEV 2007, 515, 519; unklar MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017,
13 a.E: Belege nicht für die Nachprüfung, aber für die Berechnung des Anspruchs). Welcher Auffassung zu folgen ist, muss in der vorliegenden Fallgestaltung nicht allgemein entschieden werden, weil die Klägerin bereits einen Titel über die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt hat, aus dem sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Der von der Beklagten beauftragte Notar hat die Pflicht, den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311
) eigenständig zu ermitteln. Zum Nachlass gehören als Aktiva Forderungen, beispielsweise Ansprüche der Erblasserin aus Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung. Dabei wird der Notar berücksichtigen, dass für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung analog §§ 1976 , 2143 , 2377
Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbgangs durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind, als nicht erloschen gelten können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 181/76 -, juris, BB 1978, 522 ; Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 2; Staudinger/Herzog
Er wird daher die zum Nachlass gehörenden Konten selbständig umfassend prüfen, zumal er verpflichtet sein kann, die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen (BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2014 - 2 W 495/13 -, ZEV 2014, 308 ; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10 - 116 -, juris, ZEV 2011, 373 ; zusammenfassend Weidlich, Die neuere Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis: eine kritische Bestandsaufnahme, ZEV 2017, 241 ff). Die Klägerin, die das Recht hat, der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2
), erhält auf diesem Weg zuverlässig die Informationen, die sie zur Beurteilung ihrer Ansprüche benötigt. Welches schutzwürdige Interesse sie daran haben könnte, dass die Beklagte ihr zusätzlich von ihr gefertigte Kopien der Kontoauszüge übersendet, ist nicht ersichtlich. 3. Etwaige Ansprüche auf Rechnungslegung aus einem - der Erteilung einer Kontovollmacht i.d.R zugrunde liegenden - Auftragsverhältnis gem. §§ 666 , 259
können nur von dem Auftraggeber bzw. seinen Erben, nicht von pflichtteilsberechtigten Nichterben geltend gemacht werden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a , 97 , 516 Absatz 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Anspruchs zur Auskunft über den Sparbrief hat die Klägerin gemäß § 91 a ZPO die anteiligen Kosten zu tragen, weil sie die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand insoweit verloren hätte. Ein Anspruch auf weitere Auskunft bestand nicht, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Auskunft erteilt bekommen hat, der Kontostand betrage null. Ihre Nachfrage zum Zeitpunkt der Auszahlungen vor dem Todestag war irrelevant, weil der Pflichtteilsanspruch und damit die Auskunftspflicht sich auf den Nachlassbestand zum Todestag beschränkt. Der Erbe ist nicht verpflichtet, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. September 2016 - 2 U 29/15 -, Rn 57, juris, ErbR 2018, 92 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.2.2009, 2 U 1386/08 , ZEV 2010, 262 , Rn. 18; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.