Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw mit dem Hinweis "World Car Design of the year 2015" zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, wo die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht: (Es folgt eine 2-seitige Darstellung) II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener rechtsfähiger Wettbewerbsverband und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Beklagte vertreibt in Deutschland die Kraftfahrzeuge des französischen Herstellers D. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite www.anonym.de u.a. den D1 zu einem Preis in Höhe von 13.990,00 €. Über der Abbildung des Fahrzeugs war ein Pokal abgebildet, neben dem der Hinweis angebracht war: "WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARDS” wie im Unterlassungstenor zu I. wiedergegeben. Eine Fundstelle oder weitere Erläuterungen hierzu fehlten. Die Auszeichnung "WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR” ist Teil des "WORLD CAR AWARDS (WCOTY)”, die jedes Jahr von Automobiljournalisten aus aller Welt organisiert und vergeben wird. Auf Anlagen B 1 bis B 3 nimmt die Kammer Bezug. Die Veröffentlichungen dieser Auszeichnungen - auch für das Jahr 2015 - können im Internet abgerufen werden und können über eine Google-Recherche bei Eingabe der Suchwörter "WORLD CAR DESIGN OF THE WORLD 2015" aufgefunden werden. Auf Anlagen B 4 und B 5 nimmt die Kammer Bezug Mit Schreiben vom 20.05.2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab, weil sie die Fundstelle, unter der der Endverbraucher weitere Informationen erhält, nicht genannt habe. Die Abmahnung blieb erfolglos. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zur Auszeichnung "WORLD CAR DESIGN OF THE WORLD 2015" nicht für erforderlich. Diese stelle keine wesentliche Information dar, der für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukäme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die Klage hat Erfolg. I. Unterlassungsanspruch Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3 , 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 2 S. 1 UWG. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach dem Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass die Rechtsprechung zur Werbung ohne Angabe der Testfundstelle (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 - LGA tested, weitere Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.