Tenor Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2016 - 11 K 494/14 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Frage, welcher von zwei, sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen unter Turbulenzgesichtspunkten der Vorrang zukommt. Herr F. T. und Herr N. T. , Kläger des parallelen Berufungsverfahrens 8 A 1886/16 , beantragten am 6. Mai 2010 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids "hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs" für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in C. X. , Gemarkung G. , Flur , Flurstück (im Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort C. X. -I. vom 24. Juni 2016 der G1. & F. F1.------ring GmbH & Co. KG bezeichnet als WEA 40). Ausweislich des Antragsformulars war u. a. eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung beigefügt. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich jeweils eine Seite der gutachtlichen Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark C. X. -I. der G1. & F. F1.------ring GmbH & Co. KG (im Folgenden: F2E) vom 23. Februar 2010, der Umweltverträglichkeitsstudie des Büros T. (Stand: 24. August 2010) sowie der Schallimmissionsprognose der B. -Q. GmbH & Co. KG vom 14. Juni 2010 mit einem Eingangsstempel des Beklagten vom 25. August 2010. Die Beigeladene beantragte mit Eingang am 29. Juni 2010 ebenfalls für eine Anlage Enercon E-82 E2 (im oben genannten Gutachten der F2E vom 24. Juni 2016 bezeichnet als WEA 26) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen ca. 207 m südwestlich gelegenen Standort (C. X. , Gemarkung G. , Flur 1, Flurstücke 4 und 6). Dem Antrag fügte sie u. a. eine Schall- und eine Schattenwurfprognose (jeweils vom 10. Juni 2010 der s. GmbH & Co. KG) sowie die Unterlagen "Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht, Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer WEA E-82" vom 22. Mai 2010 und "Landespflegerischer Begleitplan" vom 14. Juni 2010 (jeweils erstellt durch das Büro für Stadt- und Landschaftsplanung Dipl. Ing. B. M. ) bei. Mit Eingang beim Beklagten am 14. September 2010 legte die Beigeladene zusätzlich eine gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark C. X. (Gemarkung G. ) der F2E vom 31. August 2010 vor, die die klägerische Anlage nicht berücksichtigt. Den Vorbescheidsantrag lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 15. März 2011 u. a. deswegen ab, weil der Anlagenstandort außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen liege. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vom 23. Januar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Minden (11 K 761/11), den ablehnenden Bescheid hinsichtlich des Vorbescheidsantrags aufzuheben und den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 430/10 - erneut zu bescheiden. Die Beigeladene bat am 25. Mai 2012 vor dem Hintergrund, dass ihr derselbe Ablehnungsgrund im Rahmen der Anhörung genannt worden war, um Ruhendstellung ihres Genehmigungsverfahrens bis auf Widerruf (welcher am 25. Februar 2013 erfolgte). Zur WEA 40 gingen beim Beklagten am 15. März 2013 eine Artenschutzprognose (Stufe I) nach § 44 BNatSchG (des Ingenieurbüros Landschaft & Wasser, Dr.K.-H. M1. ) sowie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (des Büros für Landschaftsplanung, B. N. ) von März 2013 ein. Unter dem 10./11. April 2013 erstellte der Beklagte für beide Vorhaben jeweils ein Vorprüfungsprotokoll für eine standortbezogene Vorprüfung mit dem veröffentlichten Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Im Anschluss erklärten die Kläger im Verfahren 8 A 1886/16 mit Schreiben vom 9. Mai 2013, dass ihr Vorbescheidsantrag "ergänzend auch im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall und Schattenschlag)" sowie "unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten" geprüft werden solle. Unter dem 10. Mai 2013 teilten sie zudem mit, dass "zum Schutz der örtlichen Rotmilanpopulation über den Betrieb tagsüber (Morgendämmerung bis Sonnenuntergang) in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines Jahres nicht entschieden werden soll". Die Beigeladene legte wiederum unter dem 12. Juni 2013 in ihrem Genehmigungsverfahren ein Artenschutzgutachten (des Ingenieurbüros für Umweltplanung T1. + S. vom 3. Juni 2013) vor. Unter dem 17. Juli 2013 erteilte der Beklagte den Klägern im Verfahren 8 A 1886/16 sodann einen Vorbescheid hinsichtlich der "planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität". Die Beigeladene erhob hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 nahm der Beklagte diesen Vorbescheid insoweit zurück, als dieser "die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt" (im Folgenden: Teilrücknahmebescheid). Zur Begründung führte er aus, eine Entscheidung über die Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität habe ohne Berücksichtigung der Anlage der Beigeladenen aufgrund deren Vorrangstellung nicht getroffen werden dürfen. Mit weiterem Bescheid vom 21. Januar 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Kläger als Betreiberin der WEA 40, auf deren Antrag vom 1. August 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 40. Als Bedingung wurde insbesondere unter A) 3. die Vorlage eines die Anlage der Beigeladenen berücksichtigenden Turbulenzgutachtens bestimmt. Die Festsetzung von danach eventuell erforderlichen Betriebseinschränkungen, die "die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkbereich der Turbulenzen [...] gewährleisten" sollen, ist Gegenstand eines Auflagenvorbehalts unter B) 1. Die WEA 26 der Beigeladenen wurde zeitgleich mit Bescheid vom 21. Januar 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt; Betriebsbeschränkungen aus Turbulenzgründen im Hinblick auf die Anlage der Klägerin sind nicht vorgesehen. Gegen die Genehmigung erhob die Klägerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Gegen die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. sowie D) 15., 24., 25., 33., 34. und 35. der erteilten Genehmigung hat die Klägerin am 21. Februar 2014 Klage erhoben. Die Klage gegen den Teilrücknahmebescheid ist Gegenstand im parallel geführten Berufungsverfahren 8 A 1886/16 . Während der erstinstanzlichen Klageverfahren wurde unter dem 15. April 2014 eine Standortverschiebung der Anlage der Klägerin um 6 m in nördliche Richtung beantragt. Diese beschied der Beklagte unter dem 16. April 2014 nach § 15 Abs. 2 BImSchG dahingehend, dass die vorgesehene Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Ferner wurde das in A) 3. des Genehmigungsbescheids geforderte Turbulenzgutachten (Gutachten der F2E vom 30. April 2014 und vom 24. Juni 2016) vorgelegt. Danach sind zur Gewährleistung der Standsicherheit der WEA 26 und der WEA 40 Betriebsbeschränkungen erforderlich, und zwar durch das Abschalten einer der beiden Anlagen bei bestimmten Windrichtungen (S. 20 f. des Gutachtens vom 24. Juni 2016). Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen habe auf ihr Vorhaben Rücksicht nehmen müssen. Dem Vorbescheidverfahren komme insoweit die gleiche Bedeutung wie einem Genehmigungsverfahren zu. Maßgebend sei vorliegend nicht, ob bzw. wann die Feststellung der Zulässigkeit unter Turbulenzintensitäts- bzw. Standsicherheitsaspekten ausdrücklich beantragt worden sei, zumal dies bei sachgerechter Auslegung von Anfang an Gegenstand des Antrages gewesen sei. Selbst zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Beantragung hinsichtlich der Turbulenz im Mai 2013 sei im Übrigen der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen. Soweit gegenüber dem Beklagten unter dem 15. April 2014 eine mögliche Standortverschiebung um 6 m in nördliche Richtung im Sinne des § 15 BImSchG angezeigt worden sei, solle diese nur dann erfolgen, wenn tatsächlich auf die Anlage der Beigeladenen Rücksicht zu nehmen sei. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Teilrücknahmebescheides sei der Beklagte weiter an den Vorbescheid gebunden mit der Folge, dass die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. rechtswidrig seien. Für den Auflagenvorbehalt unter B) 1. sei zudem nicht das nach § 12 Abs. 2a BImSchG erforderliche Einverständnis erklärt worden. Die Klägerin hat nach Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Nebenbestimmung unter B) 1. aufzuheben und festzustellen, dass die Nebenbestimmung unter A) 3. rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides habe sich nicht auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Turbulenzintensität erstreckt. Der Teilrücknahmebescheid stelle zutreffend darauf ab, dass erst am 9. Mai 2013 beantragt worden sei, auch über die Zulässigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität zu entscheiden. Dass bereits mit dem ursprünglichen Antrag ein Turbulenzgutachten vorgelegt worden sei, sei irrelevant. Aufgrund des Vorrangs der Anlage der Beigeladenen seien auch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung zu Recht erlassen worden. In den Auflagenvorbehalt habe die Klägerin eingewilligt, weil sie um kurzfristige Bescheidung gebeten und dabei erklärt habe, über die Nebenbestimmungen könne ggf. im Anschluss gestritten werden. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, ihrer Windenergieanlage komme unter Turbulenzgesichtspunkten der Vorrang zu. Maßgeblich für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den beiden Anlagen sei, dass sie von vornherein einen Genehmigungsbescheid beantragt habe. Gegenstand des Vorbescheidsantrags seien zudem vor ihrem Genehmigungsantrag lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrsrechtlichen Belangen gewesen. Fragen der Turbulenzintensität seien eindeutig solche der bauordnungsrechtlichen Standsicherheit nach § 15 BauO NRW. Bauordnungsrecht sei aber nicht Gegenstand des ursprünglichen Vorbescheidsantrags gewesen; dies gelte umso mehr, als eine Typenstatik im Vorbescheidsverfahren nicht vorgelegt worden sei. Der Vorbescheid sei ferner in Bezug auf die Klärung der Turbulenzintensität indifferent, zumindest in sich so widersprüchlich, dass er keine hinreichend eindeutige Entscheidung enthalte, die gegen ihre Windenergieanlage ins Feld geführt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. August 2016 die Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 unter B) 1. aufgehoben und hinsichtlich der Nebenbestimmung unter A) 3. festgestellt, dass diese rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nebenbestimmungen seien isoliert anfechtbar, weil die Genehmigung ohne diese bestehen bleiben könne. Die Bedingung A) 3. habe sich während des gerichtlichen Verfahrens erledigt, weil das von der Nebenbestimmung geforderte - die Anlage der Beigeladenen berücksichtigende - Turbulenzgutachten vorgelegt worden sei. Der Klägerin komme insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu, weil sie die entsprechenden Gutachterkosten als Schadensersatz vom Beklagten beanspruchen werde. Die Klage sei auch begründet, weil die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nur dann unter Bedingungen erteilt werden dürfe, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Auf der Grundlage des bindenden Vorbescheids vom 17. Juli 2013 gehe das Vorhaben der Klägerin dem Vorhaben der Beigeladenen vor. Der insoweit ergangene Teilrücknahmebescheid sei rechtswidrig und durch Urteil der Kammer vom 27. Juli 2016 - 11 K 544/14 - aufgehoben worden; auf die dortigen Entscheidungsgründe werde verwiesen. Ob im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2014 ein Einverständnis im Sinne des § 12 Abs. 2a BImSchG für den an die Bedingung anknüpfenden Auflagenvorbehalt unter B) 1. liege, bedürfe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung mehr. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung haben der Beklagte am 30. August 2016 und die Beigeladene am 5. September 2016 eingelegt. Der Beklagte vertieft zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, die Frage der Turbulenzen sei nicht von Anfang an Gegenstand des Vorbescheidsantrags gewesen. Aus der Einreichung eines Turbulenzgutachtens könne nicht auf den Gegenstand der Frage- bzw. Antragstellung geschlossen werden, weil es bei einem Vorbescheid einer positiven Gesamtprognose bedürfe. Es ergebe ferner im historischen Kontext einen Sinn, die Vorbescheidsfrage hier allein im Sinne der Vereinbarkeit mit der (Flächennutzungs-)Planung zu verstehen, weil sich der Standort im Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen befunden habe. Da der Vorbescheid im Übrigen keine näheren Ausführungen zur Konkurrenz im Hinblick auf die Anlage der Beigeladenen enthalte, habe dieser insoweit keine Bindungswirkung. Eine möglicherweise vorrangige Position sei schließlich durch die Erklärung vom 10. Mai 2013, mit der die Betriebszeiten zum Schutz des Rotmilans reduziert worden seien, entfallen. Auf jeden Fall sei ein etwaiger Vorrang entfallen, weil die Klägerin einen Antrag auf Standortverschiebung gestellt habe. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei außerdem mittlerweile - wie mit Bescheid des Beklagten vom 2. November 2017 festgestellt - erloschen; die Klägerin habe nicht innerhalb der festgesetzten Befristung von drei Jahren nach Bestandskraft des Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen. Die Bestandskraft sei eingetreten, weil Gegenstand des hier anhängigen Klageverfahrens allein die isolierte Anfechtung einzelner Nebenbestimmungen sei; im Übrigen sei die Genehmigung nicht angefochten worden. Die Genehmigung habe daher während ihrer Gültigkeit auch ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen vollzogen werden können. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2016 die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2016 die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie ergänzend aus, die Reichweite des Vorbescheidsantrags sei streng nach dem Wortlaut der anwaltlich beratenen Kläger im Verfahren 8 A 1886/16 zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der umstrittenen Rechtswidrigkeit des Flächennutzungsplans sei mit "planungsrechtlicher Zulässigkeit" nur die Feststellung gemeint, dass das Vorhaben nicht mit dem Flächennutzungsplan kollidiere. Die Klärung der "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" in einer Weite, wie sie das Verwaltungsgericht annehme, komme hinsichtlich des Antragsumfangs, der beizubringenden Unterlagen und der zeitlichen Dauer einem Genehmigungsantrag gleich; dies sei allenfalls im Ausnahmefall von den Antragstellern bezweckt und daher besonders erklärungsbedürftig. Das Schreiben vom 9. Mai 2013 erweise sich vor diesem Hintergrund nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung des Vorbescheidsantrags. Selbst wenn man den Antrag von vornherein im umfassenden Sinne verstünde, sei der Vorbescheidsantrag nicht früher als ihr Genehmigungsantrag vollständig gewesen, denn es hätten umfangreiche Artenschutzgutachten, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine UVP-Studie vorgelegt werden müssen. Der Unvollständigkeit des Antrags hinsichtlich artenschutzrechtlicher Anforderungen sei erst nachträglich mit einer Antragsbeschränkung begegnet worden, indem der Betrieb zur Hellphase vom 1. März bis 31. Juli ausgeklammert worden sei. Darüber hinaus sei dem Vorbescheidsantrag die erforderliche Typenstatik nicht beigefügt gewesen. Gemessen daran könne das Handeln des Beklagten, ihrer Anlage den Vorrang (auch) im Hinblick auf die Nebenbestimmungen zur Genehmigung einzuräumen, nicht als willkürlich gewertet werden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 18. September 2018 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 A 1886/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Gründe Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 unter B) 1. aufgehoben (dazu I.) und hinsichtlich der Nebenbestimmung unter A) 3. festgestellt, dass diese rechtswidrig gewesen ist (dazu II.). I. Die Klage gegen die Nebenbestimmung A) 3. des Genehmigungsbescheids vom 21. Januar 2014, mit der die Vorlage eines die Anlage der Beigeladenen berücksichtigenden Turbulenzgutachtens aufgegeben wurde, ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
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