Tenor Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom
(210); Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 492 ff. Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit aber nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris Rn. 317; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, jurisRn. 14 f., und vom 16. September 2016 - 22 ZB16.304 -, juris Rn. 10. Der Zeitpunkt der Prüffähigkeit ist für die Verteilungsentscheidung ein sachgerechtes Kriterium, weil sich der Gegenstand des Verfahrens dann in einer Weise konkretisiert hat, dass der Antrag Gegenstand einer fachlichen Prüfung sein kann; es lässt sich ab diesem Zeitpunkt absehen, ob die Verwirklichung des Vorhabens nicht von vornherein ausscheidet. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist als Kriterium zur Bestimmung des Vorrangs nicht geeignet, weil die bloße Antragstellung ("pro forma") nicht zur Abschätzung genügt, ob der Antrag jemals ein Stadium erreichen wird, das eine Realisierung hinreichend sicher erwarten lässt; denn es besteht in der Regel keine Pflicht, einen einmal gestellten Antrag zügig bzw. überhaupt weiterzuführen oder zu vervollständigen, um die Behörde damit erst in die Lage zu versetzen, den Antrag inhaltlich zu behandeln. Würde man auf spätere Zeitpunkte wie die Genehmigungsfähigkeit bzw. Entscheidungsreife oder die Erteilung der Zulassung abstellen, wäre der Vorrang von behördlichen Handlungen oder der Mitwirkung anderer Stellen abhängig, die der Vorhabenträger nicht beeinflussen kann. Demgegenüber hat es der Vorhabenträger bei der Prüffähigkeit der Unterlagen selbst in der Hand, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt er den - kostenintensiven - Aufwand zur Erstellung prüffähiger Unterlagen betreibt. Auf einer solchen Grundlage darf der Vorhabenträger berechtigterweise darauf vertrauen, dass dieser Aufwand (insbesondere durch Fachgutachten) als hinreichend verfestigte Planung anerkannt und nicht durch Planungen eines Konkurrenten nachträglich entwertet wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13 .AK -, juris Rn. 470 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08 .AK -, juris Rn. 632 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014- 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13 a. E.; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 196 ff.; Sittig, Prioritätsprinzip, 2013,S. 294 ff. Für den Zeitpunkt der Prüffähigkeit als maßgeblichen Zeitpunkt spricht auch, dass nunmehr der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UVPG in der seit dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2808) einen vergleichbaren Ansatz gewählt hat. Diese Vorschrift regelt die UVP-Pflicht bei hinzutretenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist, entsprechend der Reihenfolge der vollständig eingereichten Antragsunterlagen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die bestehenden Rechtsunsicherheiten im UVP-Recht bei der Kumulation von Vorhaben beseitigen, so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11499, S. 82 , und den Vorhaben, für die bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind, denselben "Bestandsschutz" zubilligen wie bereits genehmigten Vorhaben. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 85 (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 UVPG). Es kann hier offenbleiben, ob im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich erst dann auf andere Projekte zu erstrecken ist, wenn deren Zulassungsentscheidung erteilt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2017- 7 B 15.16 -, juris Rn. 1, dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich ist; denn dieser Ansatz würde hier zum selben Ergebnis führen (dazu unten unter
- c)cc)).
- b)Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid kann in der Regel ebenso rangsichernd wirken wie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Vollständig eingereichte Antragsunterlagen für einen Vorbescheid begründen grundsätzlich in derselben Weise wie beim Genehmigungsantrag einen verfahrensrechtlich verfestigten Status. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = jurisRn. 19; Thür. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012- 1 EO 35/12 -, ZNER 2012, 443 = juris Rn. 26 und 31; einschränkend wegen des im Allgemeinen nicht umfassenden Regelungsgehaltes eines Vorbescheides, wie die hier vertretene Auffassung nur im Falle eines "umfassenden Standortvorbescheids mit uneingeschränkt positivem vorläufigen Gesamturteil": OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 21. März 2014- 8 B 10139/14 -, BauR 2014, 1133 = juris Rn. 25 und 27, und vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, juris Rn. 20 f., sowie Urteil vom 29. Januar 2015- 1 A 10676/14 -, BauR 2015, 1151 = jurisRn. 25 ff. Die rangsichernde Wirkung des Vorbescheids findet ihre Grundlage in der Funktion gestufter Genehmigungsverfahren. Sowohl das Vorbescheids- als auch das Teilgenehmigungsverfahren dienen der Verfahrensbeschleunigung undkonzentration. Beide Instrumente sollen dem Vorhabenträger Planungs- und Investitionssicherheit verschaffen und sein Verfahrensrisiko mindern. Mit dieser Zielsetzung wäre es insbesondere bei komplexen Verwaltungsentscheidungen nicht vereinbar, wenn grundsätzlich erst dem jeweils letzten Verfahrensabschnitt eine rangsichernde Wirkung zukäme. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen spricht hiergegen nicht ein reduziertes Prüfprogramm im Vorbescheidverfahren. Das Prüfprogramm des Vorbescheidverfahrens weist vielmehr Parallelen zum Genehmigungsverfahren auf. Auch der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid hat die Einhaltung aller vorhabenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der zur abschließenden Prüfung und Entscheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen gleicht die im Vorbescheidverfahren durchzuführende Prüfung derjenigen im Genehmigungsverfahren. Prüffähige Unterlagen für einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG müssen denselben inhaltlichen Anforderungen genügen wie solche für eine Genehmigung. Auf der Grundlage der vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen muss eine Prüfung möglich sein, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen (vgl. § 10 Abs. 9i. V. m. § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 BImSchG). Für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist ferner eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung erforderlich. Diese setzt voraus, dass die "Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können". Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist. Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG), darf nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraus. Bei der abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985- 7 C 65.82 -, NVwZ 1986, 208 = juris Rn. 13 (zur Teilgenehmigung im Atomrecht); OVG NRW, Urteile vom 1. März 2018 - 8 A 2478/15 -, juris Rn. 275 f., vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13 .AK -, DVBl. 2016, 1191 = juris Rn. 160 ff., vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, NuR 2013, 146 = juris Rn. 39 ff., und vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08 .AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 109 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550 = juris Rn. 57; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 8 Rn. 12, § 9 Rn. 11 m. w. N.; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juni 2018, § 9 BImSchG Rn. 15 ff.; Wasielewski, in: Führ, GK-BImSchG, 2016, § 9 Rn. 43; a. A. Dietlein, in Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand: Mai 2015, § 9 Rn. 41 ff. Diese umfassende "Vorprüfung" der Gesamtanlage dient neben dem Schutz der von den Auswirkungen potenziell betroffenen Dritten dem Investitionsschutz des Antragstellers; in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Vorhabens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Dies soll verhindern, dass ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid über eine Teilfrage ergeht, obwohl sich die Anlage als Ganzes von vornherein als genehmigungsunfähig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985- 7 C 65.82 -, NVwZ 1986, 208 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08 .AK -, juris Rn. 148. Die mit einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen müssen daher eine Prüfung der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG ermöglichen. Dementsprechend sind nach § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV zusätzlich Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 58; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juni 2018, § 9 BImSchG Rn. 22; Wasielewski, in: Führ, GK-BImSchG, 2016, § 9 Rn. 65.
- c)Ausgehend von dem dargestellten Maßstab waren die Antragsunterlagen für die Windenergieanlage der Kläger früher prüffähig als die Unterlagen für die Anlage der Beigeladenen.
- aa)Zu den rechtlich relevanten Fragen, die der Beklagte für die vom Vorbescheid erfassten Genehmigungsvoraussetzungen und für die vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Anlage der Kläger sowie für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage der Beigeladenen zu prüfen hatte und zu denen deshalb prüffähige Unterlagen vorzulegen waren, gehören aus den oben genannten Gründen die Turbulenzintensität sowie die Vereinbarkeit mit Belangen des Schallschutzes und des Artenschutzes. Vgl. zum Erfordernis eines Artenschutzgutachtens Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2016- 22 BV 15.2169 -, NuR 2017, 138 = juris Rn. 29, Beschlüsse vom 16. September 2016 - 22 ZB16.304 -, juris Rn. 10, und vom 31. Juli 2017- 22 ZB 17.1033 -, NuR 2017, 782 = juris Rn. 14 ff. (jeweils zu § 83 Abs. 1 BayBO, der ebenfalls auf die Vollständigkeit der Unterlagen abstellt); konkretisierend zur Prüfungsveranlassung einer Artenschutzprüfung siehe Nr. 2.1 sowie zu den erforderlichen Darlegungen des Vorhabenträgers Nr. 2.6.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) vom 13. April 2010. All diese Belange können grundsätzlich der Genehmigungsfähigkeit oder der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung der in Rede stehenden Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 5 BauGB entgegenstehen. Vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 101 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 87. Artenschutzrechtliche Unterlagen waren nicht deswegen entbehrlich, weil bei früheren Genehmigungen für die umliegenden Windenergieanlagen wohl bereits artenschutzrechtliche Belange geprüft worden sind und die Auswirkungen der Windenergieanlagen der Kläger und der Beigeladenen insoweit möglicherweise vergleichbar sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte auf der Grundlage solcher etwaiger anderer Unterlagen die artenschutzrechtlichen Auswirkungen auch für die jeweils beantragten Standorte der beiden hier konkurrierenden Anlagen hätte hinreichend sicher beurteilen können. Im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass auch Entfernungen von wenigen hundert Metern hinsichtlich artenschutzrechtlicher Auswirkungen zu abweichenden Einschätzungen führen können.
- bb)Zu Turbulenzen und Schallimmissionen haben die Kläger und die Beigeladene jeweils bereits 2010 entsprechende Gutachten eingereicht (dazu unter