zurüsten. Der Kläger betreibt einen mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom
den Angaben des Klägers wird der Güllehochbehälter mit einer natürlichen Schwimmschicht und einer zusätzlichen Strohhäckselschicht abgedeckt.
vorheriger Anhörung des Klägers gab ihm der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2014 auf, die Oberfläche des Güllelagerbehälters binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit dieser Anordnung durch das Aufbringen einer Schwimmfolie vollständig und dauerhaft funktionstüchtig abzudecken. Diese Anordnung sei auch dann erfüllt, wenn der Kläger den Behälter fristgerecht mit einem Zeltdach vollständig und dauerhaft funktionsfähig abdeckt (Austauschmittel). Soweit abweichend von den genannten Maßnahmen eine andere, gleich geeignete Maßnahme angeboten werde, könne diese auf Antrag gestattet werden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse der in der TA Luft genannte Emissionsminderungsgrad von 80 % nicht mehr dem Stand der Technik entspreche.
den Ergebnissen des Forschungsberichts des Umweltbundesamtes "Systematische Kosten-Nutzen-Analyse von Minderungsmaßnahme für Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft für nationale Kostenabschätzungen" aus dem Jahr 2011 könnten bei einer Lagerung in Behältern, die mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder Schwimmkörpern abgedeckt seien, bei Schweine- und bei Rindergülle relative Minderungsgrade von mindestens 85 % gegenüber einer Lagerung in nicht abgedeckten Behältern erreicht werden. Natürliche Schwimmdecken oder Abdeckungen mit einer Strohhäckselschicht erreichten eine Minderung von mindestens 80 % nicht durchgängig. Die angeordnete
rüstung sei laut dem Gutachten der Fachhochschule Südwestfalen "Wirtschaftliche Bewertung von Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen aus der Tierhaltung in Nordrhein-Westfalen" aus dem Jahr 2012 wirtschaftlich zumutbar. Das Erfordernis der
rüstung des Güllebehälters wegen einer Weiterentwicklung des Stands der Technik werde durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen "Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen" vom
dem Forschungsbericht des Umweltbundesamts und dem Gutachten der Fachhochschule Südwestfalen wirtschaftlich zumutbar. Darüber hinaus entspreche es der Systematik der TA Luft, für neue und für bestehende Anlagen den gleichen Stand der Technik festzuschreiben. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch das Einräumen von Umsetzungsfristen Rechnung getragen. Auch die angefochtene Anordnung sei verhältnismäßig, weil die Abdeckung mit einer Schwimmfolie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sei. Austauschmittel könnten gestattet werden. Etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber Landwirten anderer Länder seien hinzunehmen. Die Anordnung sei auch ermessensfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 mit Urteil vom 22. Januar 2016 aufgehoben. Der
träglichen Anordnung, den Güllelagerbehälter zur Erfüllung der Vorsorgepflicht mit einer Schwimmfolie abzudecken, liege keine immissionsschutzrechtliche Verpflichtung des Klägers zugrunde. Die Vorsorgepflicht werde hier durch Nr. 5.4.7.1 der TA Luft konkretisiert. Danach sei eine Emissionsminderung von 80 % gegenüber einem offenen Behälter zu gewährleisten, wobei die Auswahl der konkreten Behälterabdeckungen in das unternehmerische Ermessen des Anlagenbetreibers gestellt sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger diese Vorsorgepflicht, die Gegenstand der Nebenbestimmung 2.4 des Genehmigungsbescheides vom
dem Abschlussbericht der Fachhochschule Südwestfalen verhältnismäßig. Dies zeige sich auch daran, dass
dem Stand von Juni 2015 163 von 410
rüstpflichtigen Anlagen ohne Anordnung
gerüstet würden und nur 27 von 190 erlassenen
träglichen Anordnungen angefochten worden seien. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei zudem der Nutzen der Maßnahme zur Verbesserung der Umweltqualität insbesondere auch im Hinblick auf die Erreichung von Umweltqualitätszielen zu beurteilen. Von Bedeutung seien insoweit die Fortentwicklung der Luftqualitätsanforderungen und Emissionsminderungspflichten, die sich aus der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe ergäben. Die darin vorgeschriebene Höchstmenge an Ammoniakemissionen werde in Deutschland nicht eingehalten. Die Tierhaltung sei mit einem Anteil von 80 % die Hauptquelle der deutschen Ammoniakemissionen. Darüber hinaus ergäben sich erhöhte Umweltqualitätsanforderungen in Bezug auf luftgetragene Emissionen aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Die Rechtsprechung der letzten Jahre habe zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Anforderungen der FFH-Richtlinie deutlich strengere Maßstäbe angelegt. Die naturschutzfachlichen Standards zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hätten sich seit Erlass der TA Luft im Jahr 2002 verändert. Diese Beurteilung werde durch die Erlasslage in Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestätigt. Auch dort würden inzwischen über die TA Luft 2002 hinausgehende Anforderungen an die Lagerung von Gülle gestellt. Außerdem sehe der Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Anpassung der TA Luft gesteigerte Anforderungen an die Abdeckung von Güllelagerbehältern vor, indem unter anderem der zu erreichende Emissionsminderungsgrad auf mindestens 90 % erhöht werde. In den niedersächsischen Kreisen Cloppenburg und Vechta würden seit dem Jahr 2002 neue Güllebehälter nur noch mit festen Abdeckungen genehmigt und Abdeckungen mit Strohhäckseln nicht mehr als Stand der Technik anerkannt. Von den betroffenen Landwirten werde dies akzeptiert. Im Kreis Steinfurt sei die Umweltbelastung durch Ammoniak schwerwiegend und aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders kritisch. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass bei einer Abdeckung mit Strohhäckseln ein Emissionsminderungsgrad von 80 % nur dann gegeben sei, wenn die Schicht regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr, erneuert werde.
Auskunft der zuständigen Immissionsschutzbehörden werde aber die Erneuerung aus Kostengründen vielfach unterlassen. Der Minderungsgrad von 80 % werde in der Praxis daher nur selten erreicht. Die eingeschränkte Wirksamkeit von Strohhäckselschichten werde auch an der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Stand: September 2011) deutlich. Darin werde für Strohhäckselabdeckungen zwar ein Emissionsminderungsgrad von 80 % angenommen, allerdings mit geringerer Wirksamkeit in Betrieben mit häufiger Gülleausbringung. Klärungsbedürftig sei, ob an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten sehr hohen Voraussetzungen für eine Überwindung der Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festgehalten werden könne, wenn feststehe, dass diese nicht mehr den aktuellen Stand der Technik abbilde, wohingegen ein Erlass ihn zutreffend wiedergebe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom
träglichen Anordnung
SchG liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht zur
rüstung seines Güllebehälters verpflichtet. I.
SchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten
Erteilung der Genehmigung sowie
einer
SchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird
Erteilung der Genehmigung sowie
einer
SchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die
barschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
teilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde
SchG
trägliche Anordnungen treffen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG darf die zuständige Behörde eine
trägliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. § 17 BImSchG findet seinem Schutzzweck
sowohl bei unveränderter Sach- und Rechtslage als auch
Veränderungen Anwendung. Maßgeblich ist allein, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint. Eine Anordnung kann zur Beseitigung eines bereits bestehenden oder zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die bundesimmissionsschutzrechtlichen Pflichten ergehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
träglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Eine Pflicht des Klägers, seinen Güllebehälter
zurüsten, ergibt sich weder aus der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus der Vorsorgepflicht
SchG (dazu 2.). 1. Die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist keine Grundlage für die angeordnete
rüstung. Als Instrument der Gefahrenabwehr greift sie nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. An einer Gefahr fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
rüstung des Güllebehälters folgt auch nicht aus der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Die vom Beklagten angeordnete Abdeckung des Güllebehälters geht über die vom Kläger
dem Stand der Technik zu erfüllende Vorsorgepflicht hinaus (dazu a). Sie ist auch nicht aus anderen Gründen als Vorsorgemaßnahme erforderlich und wirtschaftlich zumutbar (dazu b). a) Die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2002) vom 24. Juli 2002 (GMBl., S. 511) konkretisiert verbindlich den Stand der Technik für die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles (dazu aa). Die hier angefochtene
trägliche Anordnung der
rüstung des Güllebehälters steht mit diesen Vorgaben nicht in Einklang (dazu bb). Es liegen keine gesicherten Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vor, die ein Abrücken von diesen Standards rechtfertigen würden (dazu cc). Die Bindungswirkung der TA Luft 2002 entfällt auch nicht aus anderen Gründen (dazu dd). aa) Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist
SchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 98; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Mai 2016, § 3 BImSchG Rn. 105, bei dessen Ausfüllung
SchG i. V. m. der Anlage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, verschiedene - nicht abschließende - Kriterien zu berücksichtigen sind. Dazu gehören unter anderem die Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG) sowie die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG). In die Bestimmung des Stands der Technik fließen mithin nicht nur die Kenntnis über die praktische Eignung einer Maßnahme und die Kosten ihrer Durchführung, sondern unter anderem auch die Rechtspflicht zur Emissionsminderung oder das sonst berechtigte Interesse daran ein. Für die hier in Rede stehenden Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird der Stand der Technik für bauliche und betriebliche Maßnahmen bei der Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles zudem durch Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren bindend konkretisiert. Als Verwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage des § 48 BImSchG
Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft 2002 grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen,
träglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden.
Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) der TA Luft 2002 sind deren Vorschriften bei der Entscheidung über
trägliche Anordnungen
SchG zu beachten. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlichtechnischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern. Solche Standards sind auch die Emissionswerte, die angeben, welche von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen
dem Stand der Technik vermeidbar sind, demgemäß als Grundlage für Emissionsbegrenzungen
dem Stand der Technik dienen und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisieren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Mit dieser Funktion sind die Emissionswerte der TA Luft 2002 auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
Nr. 5.1.1 Satz 1 der TA Luft 2002 enthalten die danach folgenden Vorschriften unter anderem Emissionswerte, deren Überschreiten
dem Stand der Technik vermeidbar ist, emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sowie sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Darunter fällt auch Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002. Danach soll die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb des Stalles) in geschlossenen Behältern erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Künstliche Schwimmschichten sind
etwaiger Zerstörung durch Aufrühren oder Aufbringungsarbeiten
Abschluss der Arbeiten unverzüglich wieder funktionstüchtig herzustellen. Bei der Lagerung von Rinderflüssigmist ist keine zusätzliche Abdeckung erforderlich, wenn sich eine natürliche Schwimmdecke bildet. Diese Regelung konkretisiert gegenüber ihrer Vorgängervorschrift die Vorgaben hinsichtlich des nicht zu unterschreitenden Emissionsminderungsgrades und der hierfür erforderlichen Maßnahmen. Nr. 3.3.7.1.1 Buchst. e) der TA Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl., S. 95) ordnete lediglich an, dass die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern erfolgen soll oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind.
den Materialien zu Nr. 5.4.7.1 Buchst.
einer geschlossenen Abdeckung mit der Neufassung beibehalten werden. Die geschlossene Abdeckung sei die wirksamste Methode zur Emissionsminderung an Flüssigmistlagerbehältern und solle deshalb weiterhin als Alternative zu den sonstigen Abdeckmethoden angeführt werden. Vgl. BR-Drs. 1058/1/01, S. 71 und 393/02, S.
rüstung der Güllebehälterabdeckung (dazu aaa) steht mit den Vorgaben der Nr. 5.4.7.1 Buchst.
rüstung des Güllebehälters des Klägers, um einen Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % im Durchschnitt zu erreichen. Mit seiner
träglichen Anordnung führt der Beklagte den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) "Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen" vom 19. Februar 2013 (Tierhaltungserlass) aus.
dessen Nr. 2 sei bei neu zu errichtenden Anlagen eine Lagerung der Gülle in geschlossenen Behältern oder in Behältern mit Zeltdach als Stand der Technik zur Minderung der Emissionen von Gerüchen und Ammoniak anzusehen. Bei Bestandsanlagen, die noch keine geschlossenen Lagerbehälter haben oder über keine Abdeckung der Lagerbehälter mit einem Zeltdach, mit Schwimmfolie oder mit Schwimmkörpern verfügen, werden die unteren Umweltschutzbehörden angewiesen, eine
rüstung mit einer dieser Maßnahmen
träglich anzuordnen. Zur Begründung heißt es in dem ergänzenden Erlass des MKULNV "Immissionsschutz - Stand der Technik bei der Abdeckung von Güllelagerbehältern entsprechend Nummer 2 des Erlasses zu immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen vom 19.02.2013 (Tierhaltungserlass)" vom 14. April 2014, dass vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse der bisher unter Nr. 5.4.9.36 Buchst. b) der TA Luft 2002 genannte Emissionsminderungsgrad von 80 % nicht mehr Stand der Technik sei.
den Ergebnissen des Forschungsberichts des Umweltbundesamtes "Systematische Kosten-Nutzen-Analyse von Minderungsmaßnahmen für Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft für nationale Kostenabschätzungen" aus dem Jahr 2011 (UBA-Forschungsbericht) könnten für das Schadgas Ammoniak sowohl bei Schweinegülle als auch bei Rindergülle mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder mit Schwimmkörpern relative Emissionsminderungsgrade von mindestens 85 % gegenüber einer Lagerung in nicht abgedeckten Behältern erreicht werden. Im Vergleich zu natürlichen Schwimmdecken oder Strohabdeckungen wiesen diese technische Abdeckungen deutlich höhere Emissionsminderungsgrade auf. Daher entspreche die Abdeckung von Güllelagerbehältern durch natürliche Schwimmdecken oder Abdeckungen z.B. mit Strohhäckseln nicht mehr dem Stand der Technik zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, da sie eine Emissionsminderung von mindestens 80 % nicht durchgängig erreichten. Der vom Tierhaltungserlass angestrebte Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % ist nicht der mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder mit Schwimmkörpern erreichbare Mindest- oder Höchstemissionsminderungswert. Es handelt sich vielmehr um einen Durchschnittswert. Die im Tierhaltungserlass vorgeschriebenen Abdeckungen haben ein unterschiedlich hohes Potential zur Minderung der Ammoniakemissionen, das jeweils eine Spannbreite von mehreren Prozent aufweist. Der vom Tierhaltungserlass gewählte Minderungsgrad von 85 % entspricht
den vorliegenden Erkenntnissen dem Mittelwert der preiswertesten Abdeckvarianten, nämlich Schwimmfolie bzw. Schwimmkörper. Dies ergibt sich aus dem im ergänzenden Erlass vom
rüstung des Güllebehälters mit einer Abdeckung mit einem durchschnittlichen Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % geht über die sich aus Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 ergebende Vorsorgepflicht hinaus.
dieser Vorschrift muss mit der Behälterabdeckung eine Emissionsminderung von mindestens 80 % erreicht werden. Auch hierbei handelt es sich um den sich aus der Spannbreite der Emissionsminderung ergebenden Durchschnittswert. Dieses Verständnis ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002. Der Wortlaut lässt auch eine Auslegung zu, wonach eine Emissionsminderung von mindestens 80 % im konkreten Einzelfall
weisbar sein muss. Denkbar wäre auch, dass es nicht auf den Durchschnittswert ankommt, sondern darauf, dass die Spannbreite des jeweiligen Emissionsminderungspotentials die Grenze von 80 % nicht unterschreitet. Dass Nr. 5.4.7.1 Buchst.
rüstung ist auch nicht als Maßnahme zur Behebung eines -
den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewordenen - Vollzugsdefizits bezüglich der Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 gerechtfertigt. Insoweit dürfen jedenfalls nicht ausschließlich Abdeckungen mit einem Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % gefordert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis im Tierhaltungserlass, eine Abdeckung mit natürlichen Schwimmdecken oder z.B. mit Strohhäckseln erreiche eine Emissionsminderung von mindestens 80 % "nicht durchgängig" und entspreche deshalb nicht mehr dem Stand der Technik. Es ist schon unklar, welche Zielrichtung diese Aussage haben soll. Sofern der Erlassgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass natürliche Schwimmdecken und Strohhäckselabdeckungen eine Emissionsminderung von 80 % nur im Durchschnitt bewirken, der Minderungseffekt im Einzelfall aber auch darunterliegen könne, stünde dies in Widerspruch zu den - oben dargelegten - Anforderungen der TA Luft. Es widerspräche im Übrigen auch dem eigenen Konzept des Tierhaltungserlasses, der einen Minderungsgrad von 85 % im Durchschnitt anstrebt. Wollte der Erlassgeber hingegen zum Ausdruck bringen, dass der Minderungseffekt natürlicher Abdeckungen und von Strohhäckselabdeckungen umso geringer ist, je häufiger die Gülle aufgerührt und ausgebracht wird, rechtfertigt dies jedenfalls keine - hier allein bezweckte - generelle Anordnung zur
rüstung mit Abdeckungen mit einem Emissionsminderungsgrad von durchschnittlich 85 %, sondern allenfalls den Erlass einzelfallbezogener Maßnahmen. Dieser Umstand wird nämlich von der TA Luft bereits berücksichtigt. Nr. 5.4.7.1. Buchst. h) der TA Luft 2002 ordnet bei künstlichen Schwimmschichten an, dass sie
dem Aufrühren und Aufbringen der Gülle unverzüglich funktionsfähig wiederhergestellt werden müssen und lässt bei der Lagerung von Rindergülle sogar eine natürliche Schwimmschicht genügen. Sie geht damit erkennbar davon aus, dass eine zeitweise Zerstörung der Abdeckungen deren Eignung zur Erreichung eines Emissionsminderungsgrads von durchschnittlich 80 % jedenfalls nicht prinzipiell in Frage stellt. Auch der UBA-Forschungsbericht hat bei der Annahme eines Minderungsgrads von durchschnittlich 80 % bei Strohhäckselabdeckungen bereits eine zweimalige Gülleausbringung pro Jahr berücksichtigt. Strohhäckselabdeckungen sind auch nicht deshalb von vornherein ungeeignet, weil
dem Vortrag des Beklagten die Anlagenbetreiber diese Abdeckung aus Kostengründen nicht im gebotenen Umfang herstellen und erneuern würden, weshalb in der Praxis eine Emissionsminderung von 80 % nur sehr selten erreicht werde. Wird die Güllebehälterabdeckung im konkreten Einzelfall nur unzureichend umgesetzt oder gewartet, verstößt der Anlagenbetreiber gegen seine Grundpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Nr. 5.4.7.1 Buchst.
träglichen Anordnung
SchG erfüllt sein. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
weis eines neuen Stands der Technik beruft sich der Beklagte maßgeblich auf den UBA-Forschungsbericht und den FH-Abschlussbericht. Beide sind jedoch
ihrer Zielrichtung und ihren tatsächlichen Feststellungen ungeeignet, einen gegenüber der TA Luft 2002 gesicherten Erkenntnisfortschritt in Bezug auf die praktische Eignung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG aufzuzeigen. Gegenstand des UBA-Forschungsberichts sind die Aktualisierung der Methodik zur Ermittlung der Kosten zur Minderung von landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen und die Berechnung der Kosten ausgewählter, für Deutschland geeigneter und repräsentativer Minderungsmaßnahmen. Sein Ziel ist es, die Methodik zur Ermittlung von Minderungskosten gemäß internationaler Abstimmung zu aktualisieren, um die Transparenz und die innere Konsistenz zu erhöhen und den Vergleich auf internationaler Ebene zu ermöglichen. Ein Vergleich mit dem Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 hinsichtlich der mit den Abdeckungen jeweils erreichbaren Minderung der Ammoniakemissionen ist nicht Gegenstand des UBA-Forschungsberichts. Dieser zeigt insbesondere nicht auf, dass neue Abdeckmaßnahmen hinzugetreten wären oder das Minderungspotential der in Betracht kommenden Maßnahmen sich inzwischen erhöht oder sonst erheblich verändert hätte. Auch der FH-Abschlussbericht hat nicht den Vergleich des aktuellen Kenntnisstands mit dem Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 hinsichtlich der praktischen Eignung möglicher Behälterabdeckungen zum Gegenstand. Sein Ziel besteht darin, bekannte Maßnahmen zur Minderung der Emissionen aus der Tierhaltung wirtschaftlich zu bewerten. Soweit dazu, ohne vergleichende Gegenüberstellung der Erkenntnisstände im Jahr 2002 und bei Abfassung des Berichts, auf den Emissionsminderungsgrad der verschiedenen Güllelagerabdeckungen eingegangen wird, stützt sich der FH-Abschlussbericht allein auf den bereits genannten Forschungsbericht von Döhler/u.a. aus dem Jahr des Erlasses der TA Luft 2002. Entgegen der Auffassung des Beklagten zeigt allein die Auswertung der in den Jahren 2002 bis 2012 veröffentlichten Literatur für sich genommen noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt auf, der den der TA Luft 2002 zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzieht. (2.) Der Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit der Güllebehälterabdeckungen sich entscheidungserheblich geändert hätte. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i. V. m. der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ist der Stand der Technik - wie oben ausgeführt - unter anderem unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen zu bestimmen. Dies beinhaltet die Feststellung und Würdigung des mit der Maßnahme einhergehenden wirtschaftlichen Aufwands und dessen Zumutbarkeit für einen durchschnittlichen Anlagenbetreiber ohne Rücksicht auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, BVerwGE 152, 319 = juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 = juris Rn. 15; Breuer, NVwZ 2016, 822
weis der kostenmäßigen Verhältnismäßigkeit herangezogene FH-Abschlussbericht noch der UBA-Forschungsbericht vergleichen in Bezug auf diese beiden Faktoren den Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 mit dem aktuellen Erkenntnisstand. Sie ermöglichen diesen Vergleich auch nicht. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten die wirtschaftliche Zumutbarkeit der von ihm angeordneten Behälterabdeckung nicht deshalb anders zu bewerten, weil
dem Stand vom Juni 2015 163 von 410
rüstpflichtigen Anlagen ohne Anordnung
gerüstet und nur gegen 27 von 190
träglichen Anordnungen der Rechtsweg beschritten worden sei. Die Motive für die Anfechtung der Ordnungsverfügungen oder deren Akzeptanz können vielfältig sein und sind nicht näher bekannt. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass die angeordnete Behälterabdeckung für den durchschnittlichen Anlagebetreiber wirtschaftlich zumutbar ist. Dasselbe gilt für die vom Beklagten angeführte Verwaltungspraxis der niedersächsischen Kreise Cloppenburg und Vechta. Diese betrifft nur Neuanlagen und erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der angeordneten
rüstung bereits errichteter Behälter. (3.) Die aufgrund des Tierhaltungserlasses angeordnete Behälterabdeckung ist auch nicht deshalb als neuer Stand der Technik anzusehen, weil die Bundesrepublik Deutschland die unionsrechtlich vorgeschriebene Emissionshöchstmenge für das Schadgas Ammoniak nicht einhält. Es ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein neuer Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG i. V. m. den Nrn. 6 und 10 der Anlage aufgeführten Kriterien auch dann vorliegen kann, wenn der Erkenntnisstand hinsichtlich der praktischen Eignung in Betracht kommender Maßnahmen und der Kosten für ihre Durchführung sowie der Einnahmen-/Ausgaben-Struktur davon betroffener durchschnittlicher Betriebe unverändert geblieben ist. Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Notwendigkeit der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen größer geworden ist und sie deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit den technischen Möglichkeiten und dem wirtschaftlichen Aufwand seit Erlass der TA Luft an Bedeutung gewonnen hat. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland die von Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) und § 33 Abs. 1 Nr. 4 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2002 vorgeschriebene nationale Höchstmenge an Ammoniakemissionen von 550 Kilotonnen pro Kalenderjahr nicht einhält und deshalb Handlungsbedarf besteht. Dies rechtfertigt aber nicht die hier vorgenommene Bestimmung eines von Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 abweichenden neuen Stands der Technik durch den Tierhaltungserlass und dessen Durchsetzung durch den Beklagten im Wege einer
träglichen Anordnung. Für die Sicherstellung der Einhaltung der nationalen Höchstmengen an Ammoniakemissionen sind nicht die Länder, sondern die Bundesregierung zuständig.
1 der NEC-Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Oktober 2002 Programme für die fortschreitende Verminderung der nationalen Emissionen der in Art. 4 der NEC-Richtlinie genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten.
3 der NEC-Richtlinie aktualisieren und überarbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ihre nationalen Programme zum 1. Oktober 2006.
SchV erstellt die Bundesregierung,
Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 BImSchG, ein Programm, das dauerhafte Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen für die in § 33 Abs. 1 der 39. BImSchV genannten Stoffe enthält. Dabei handelt es sich um eine bewusste Kompetenzzuweisung an die Bundesregierung, die bei der Erstellung des Programms die Länder lediglich anzuhören hat.
der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 1 der
Nr. 5.4.7.1 Buchst. j) des Entwurfs soll die Lagerung von Gülle außerhalb des Stalles zukünftig in geschlossenen Behältern erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90 % der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak gewährleisten. Hierbei sollen die Anforderungen des Explosionsschutzes zu beachten sein. Das Einleiten von Gülle in Lagerbehälter soll als Unterspiegelbefüllung zu erfolgen haben. Die Lagerbehälter sollen während des Homogenisierens geschlossen zu halten sein. Vgl. S. 296 des Entwurfs der TA Luft-Novelle(abrufbar unter: www.bmub.bund.de/fileadmin/ Daten_BMU/Download_PDF/Luft/taluft_entwurf_ bf.pdf). Zur allgemeinen Begründung dieses Entwurfs wird unter anderem auf die NEC-Richtlinie hingewiesen und ausgeführt, dass besonders die Einhaltung der Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide und Ammoniak Deutschland
wie vor erhebliche Schwierigkeiten bereite. Vgl. S. 4 und 9 der Begründung zum Entwurf der TA Luft-Novelle (abrufbar unter: www.bmub.bund.de /fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Luft/taluft_entwurf_begruendung_bf.pdf). Es kann dahinstehen, ob ein Land in Ansehung des § 34 Abs. 1 der
träglich durch den ergänzenden Erlass vom 14. April 2014 allein damit begründet, dass
neuen Erkenntnissen ein höherer Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % erreichbar sei und die
rüstung mit einer entsprechenden Abdeckung laut dem FH-Abschlussbericht wirtschaftlich zumutbar sei. Über diese Erwägungen hinaus hätten aber alle zur Einhaltung der unionsrechtlichen Höchstgrenze an Ammoniakemissionen geeigneten Maßnahmen und damit z.B. auch die im UBA-Forschungsbericht und im FH-Abschlussbericht genannten Maßnahmen bei der Fütterung, der Tierhaltung, der Abluftreinigung, der Gülleausbringung und der Harnstoffeinbringung in Betracht gezogen werden müssen. Auch die Behebung etwaiger Defizite beim Vollzug des geltenden Rechts - wofür
den Ausführungen des Beklagten und der Vertreter des MKULNV und der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung einiges spricht - wäre in Erwägung zu ziehen gewesen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und weshalb zum Zweck der Einhaltung der nationalen Höchstwerte an Ammoniakemissionen unter allen in Betracht kommenden Maßnahmen neben der im Tierhaltungserlass ebenfalls geregelten Abluftreinigung gerade (nur) Behälterabdeckungen mit einem um fünf Prozentpunkte gesteigerten Emissionsminderungsgrad als Stand der Technik bestimmt wurden. Aus demselben Grund rechtfertigen auch die aus wasserwirtschaftlicher Sicht als kritisch eingestuften Ammoniakemissionen im beklagten Kreis für sich genommen noch nicht das Abrücken von den verbindlichen Vorgaben der Nr. 5.4.7.1 Buchst.
SchG erforderliche Anhörung der beteiligten Kreise hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der
träglichen Anordnung noch nicht stattgefunden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
dessen Nr. 4 wird bei bestehenden Anlagen eine geschlossene Abdeckung oder eine Abdeckung mittels eines geschlossenen Zeltdaches oder einer geschlossenen Kunststoffabdeckung als Stand der Technik angesehen. Eine davon abweichende Regelung trifft aber der ebenfalls vom Beklagten angeführte Erlass des schleswigholsteinischen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume "Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und an Anlagen zur Lagerung von Gülle" vom 26. Juni 2014.
dessen Nr. 2 ist bei Anlagen zur Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles bei Neu- und Änderungsgenehmigungen eine Lagerung in geschlossenen Behältern oder in Behältern mit Zeltdach als Stand der Technik zur Minderung der Emissionen von Gerüchen und Ammoniak vorzusehen. Bestehende Anlagen aber können mit einem Zeltdach, mit Schwimmfolie, Schwimmkörpern oder - im Unterschied zur nordrheinwestfälischen und niedersächsischen Erlasslage - mit Leichtmaterialschüttungen, wie z.B. Blähtonkugeln, abgedeckt werden. ccc) Es besteht kein Anlass, von den hohen Anforderungen abzuweichen, die in der Rechtsprechung an die Annahme des Überholtseins der TA Luft gestellt werden. Die dahingehende Erwägung des Beklagten, dass diese Anforderungen dann nicht gelten könnten, wenn feststehe, dass die Vorschriften der TA Luft nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, wohingegen ein Erlass diesen zutreffend wiedergebe, geht an der Sache vorbei. Sie beruht auf der Unterstellung, dass Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 nicht mehr den Stand der Technik wiedergebe. Die für diese Annahme erforderlichen Voraussetzungen, auf deren Feststellung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte und hier angelegte Maßstab gerade abzielt, hat der Beklagte aber nicht aufgezeigt. dd) Die Bindungswirkung der Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) der TA Luft 2002 ist auch nicht aus anderen Gründen entfallen oder unbeachtlich. Insbesondere liegt kein atypischer Sachverhalt oder ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Dies wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. b) Der Beklagte darf die
rüstung des Güllebehälters hier auch nicht als über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorgemaßnahme anordnen. Dem Stand der Technik kommt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge "insbesondere" durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sie kann mithin im Einzelfall auch über den Stand der Technik hinausgehen. Seit Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 ( BGBl. I, S. 1950 ) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung. Er ist allerdings nur ein "Regelstandard". Die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen können als Regel, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls verlangt werden. Die konkrete Immissionssituation in der
barschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich. Die Pflicht, Vorsorge
dem sich fortentwickelnden Stand der Technik zu treffen, ist deshalb ein ebenso effizientes wie wettbewerbsneutrales Mittel zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt. Der "Regelstandard" schließt jedoch nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der
barschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung zu verlangen. Auch
der Industrieemissions-Richtlinie (Art. 11 Buchst. a) und b),
rüstung des Güllebehälters nicht als über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahme angeordnet werden, weil es an dem erforderlichen Einzelfallbezug unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der
barschaft der Anlage fehlt. Stattdessen führt der Beklagte lediglich den Tierhaltungserlass aus, mit dem eine generelle Erhöhung der Emissionsminderungsgrade bei der Abdeckung von Güllebehältern ungeachtet der Immissionssituation in der
barschaft angestrebt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGOi. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2155709.html ( https://oj.is/2155709 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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