r Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt
r Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. September 2016
r Errichtung und
m Betrieb einer Windenergieanlage wiederherzustellen, ist
lässig und begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands
Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus, weil die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt (dazu I.). Die angefochtene Genehmigung vom
r Errichtung und
m Betrieb einer Windenergieanlage ist aufzuheben, weil die ihr
grunde liegende "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG für das Windenergieprojekt W. (L. Feld)" der enveco GmbH aus Münster in der angepassten Fassung von Juni 2016 verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 23. August 2017 ( BGBl. I, S. 3290 ), kann die Aufhebung einer Entscheidung über die
lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls
r Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG in der bis
m
r Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
r klagebefugten "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG. Die angefochtene Genehmigung für die Windenergieanlage, in deren (akustischen) Einwirkungsbereich das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt, berührt deren Belange. Vgl.
den allgemeinen Maßstäben: OVG NRW, Urteil vom
sammen eine Windfarm (dazu a), die als bestehendes Vorhaben im Sinne von § 3e Abs. 1 UVPG anzusehen ist (dazu b). Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheids ist eine Erweiterung dieser Windfarm (dazu c), die dem Erfordernis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (dazu d). a) Die 12 genannten Windkraftanlagen bilden eine sogenannte Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1
m UVPG. Eine Windfarm im Sinne dieser Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so
geordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche
sammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen
ordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-Fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101
sammenhang ist zwischen den Windenergieanlagen der Windparks "L. Feld" und "E. Feld" überwiegend schon aufgrund der geringen Abstände der Anlagen untereinander innerhalb der beiden Gruppen gegeben. Zwischen den nächstgelegenen Anlagen der beiden Gruppen liegt der kürzeste Abstand zwar oberhalb des 10-Fachen des Rotordurchmessers. Auf Grundlage einer Messung des Gerichts bei "timonline" ca. 1037 m zwischen den Windenergieanlagen WKA05 (im Windpark "L1. ", Rotordurchmesser 77 m) und WKA03 (im Windpark"E. Feld", Rotordurchmesser 60 m) gemäß den Bezeichnungen und Spezifikationen in der Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom 23. März 2016. Der für die Annahme einer Windfarm erforderliche räumliche
sammenhang zwischen den Gruppen ist aber dennoch gegeben. Der geometrische Schwerpunkt befindet sich jeweils ungefähr in der Mitte der einzelnen Anlagengruppen. Die Genehmigungs- und Antragsunterlagen für diese Anlagen, die in den Verfahren 8 B 705/17 bis 8 B 709/17 beigezogen wurden und dem Senat vorliegen, enthalten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen aller Anlagen summieren. Dazu zählen unter anderem der "Schalltechnische[r] Bericht [...] über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft von vier geplanten Windenergieanlagen [...] am Standort 48691 W. -E
vor beantragten Windenergieanlagen bilden ein von dem streitbefangenen Vorhaben
unterscheidendes, bereits bestehendes Grundvorhaben. Die geplante Windenergieanlage der Beigeladenen und das - nördlich hiervon gelegene - Parallelvorhaben der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 ) waren nicht in die bestehende Windfarm einzubeziehen, mit der Folge, dass § 3b Abs. 2 UVPG keine Anwendung findet. Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden gleichzeitig
verwirklichende Vorhaben unterschieden von Maßnahmen, die
einem bestehenden Vorhaben hinzutreten. Letztere sollen vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden, während bei ersteren die Wirksamkeit der Schwellenwerte gesichert werden soll. Als bestehende Vorhaben im Sinne des § 3e Abs. 1 UVPG werden - in Abgrenzung
kumulierenden Vorhaben gemäß § 3b Abs. 2 UVPG - solche verstanden, die einen Status aufweisen, den das Recht als schützenswert anerkennt. Ein solcher schützenswerter Status ist anzunehmen, wenn das Projekt bereits verfahrensrechtlich in der Weise verfestigt ist, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen vollständig und damit prüffähig sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats
m "Prioritätsprinzip" bei kumulativen Projekten im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; insoweit stellt er für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, d. h. vollständigen Genehmigungsantrages ab.
m Prioritätsprinzip siehe OVG NRW, Beschluss vom
letzt, dass nunmehr auch der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UVPG in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden - hier noch nicht anwendbaren - Fassung (BGBl. I S. 2808) Vorhaben, für die bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind, denselben "Bestandsschutz"
billigt wie bereits genehmigten Vorhaben. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 85 (
3 und § 12 Abs. 2 UVPG). Vollständige Unterlagen im vorstehenden Sinne liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich
allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher
prüfen (vgl. auch § 7 der
r Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Bauordnung, der einen vollständigen Antrag auf Genehmigung von Anlagen unter anderem
r Nutzung von Windenergie voraussetzt). Gemessen hieran waren die Antragsunterlagen für die streitbefangene Windenergieanlage der Beigeladenen sowie die nördlich gelegene Windenergieanlage aus dem Parallelverfahren 8 B 565/17 ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung frühestens am
nächst als vollständig anzusehen" seien. Da die Antragsunterlagen für das am 29. September 2015 beantragte Vorhaben
r Errichtung und
m Betrieb von vier Windenergieanlagen der Bürgerwindpark E
Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 107 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom
ständige Behörde einig, dass - auch ohne Durchführung einer Vorprüfung - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner vorausgehenden Vorprüfung. Vgl. Sangenstedt, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 8; ferner Sinner/Gassner/Hartlik, UVP, SUP, Stand: Dez. 2014, UVP -
ständigen Behörde auf einer Einschätzung der Beteiligten beruht, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben
erwarten sein dürften. Ihrem Grunde nach ist die Vorprüfung nichts anderes als die Einschätzung im Rahmen einer nichtförmlichen Plausibilitätsbetrachtung, ob die Realisierung eines Vorhabens solche Folgen haben kann; ist dies
bejahen, ist kein weiterer Aufwand für die Vorprüfung gerechtfertigt. Wegen der begrenzten Prüfungstiefe und als Ausdruck des Besorgnispotentials möglicher Auswirkungen ist im Zweifel eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar,
ständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f. c) Das mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2016 genehmigte Vorhaben ist eine Erweiterung der bestehenden UVP-pflichtigen Windfarm im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Denn das Vorhaben, westlich der errichteten bzw.
vor beantragten 12 Windenergieanlagen zwei weitere Windenergieanlagen - darunter die hier streitbefangene Anlage der Beigeladenen -
errichten, bewirkt ein Hinzutreten von zwei weiteren Anlagen
der gesamten Windfarm und damit eine Vergrößerung derselben durch Steigerung der Anlagenzahl auf insgesamt 14 Anlagen. Der räumliche
sammenhang der geplanten Anlagen
den bestehenden Windenergieanlagen ist erkennbar gegeben, da der Abstand der nördlich gelegenen Windenergieanlage der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 )
der nächstgelegenen Anlage des Windparks "L. Feld" (WKA06 gemäß der Bezeichnung in der Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom 23. März 2016) nur ungefähr 600 m und damit weniger als das 10-Fache des Rotordurchmessers (von 115,71 m) beträgt.
dem überschneiden sich insoweit die relevanten Untersuchungsgebiete für mögliche Umweltauswirkungen auf den Baumfalken und den Rotmilan sowie für Lärmimmissionen an Immissionspunkten, die zwischen den nächstgelegenen Windenergieanlagen und dem westlichen Teil des schon bestehenden Windparks liegen. d) Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist
m Zwecke der Ermittlung einer möglichen UVP-Pflicht eine (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchzuführen. Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, ist die Differenzierung nach Schwellenwerten für die A- und S-Vorhaben im Rahmen von § 3c Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 UVPG in diesem
sammenhang ohne Bedeutung. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist unabhängig davon durchzuführen, ob die betreffende Erweiterung als solche die Prüfwerte für ein entsprechendes A-Vorhaben erreicht. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom
lässigkeit des Vorhabens nur daraufhin
überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit
treffend ausgelegt hat. Ferner ist
prüfen, ob der Sachverhalt vollständig und
treffend erfasst, ob die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten und ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom
den Maßstäben auch noch § 4a Abs. 2 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 ( BGBl. I, S. 753 ), aufgehoben durch das Gesetz
r Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 ( BGBl. I, S. 1298 )
m 2. Juni 2017, welchem nach der Begründung des Entwurfs
m Änderungsgesetz bislang eine klarstellende Funktion
kam (vgl. BR-Drs. 422/16, S. 36 ). Die hier durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls weist Verfahrensfehler auf. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Durchführung der Vorprüfung im Ausgangspunkt zwar Gegenstand und Reichweite der gemäß § 3c Sätze 1 und 3 UVPG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
treffend bestimmt (dazu a). Doch sind die Umweltauswirkungen in der Vorprüfung nicht
treffend ermittelt und dokumentiert worden (dazu b). a) Der Antragsgegner hat den Gegenstand der allgemeinen Vorprüfung
treffend dahingehend bestimmt
untersuchen, welche nachteiligen Umweltauswirkungen von der Erweiterung ausgehen oder mit ihr aufgrund kumulierender Wirkung mit den anderen 12 Windenergieanlagen verbunden sind. Nach dem Halbsatz 1 des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines (Grund-) Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sei es, dass diese aus dem
sammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen, sei es, dass das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden ist. Die nach der Änderung oder Erweiterung fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens sind nicht Gegenstand der UVP-Vorprüfung; sie sind vielmehr bei der Vorprüfung im Rahmen des Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens (lediglich) als Vorbelastung
berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
1 Nr. 1 UVPG). Es ist danach erforderlich, das
sammenwirken der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen
untersuchen,
denen auch das Grundvorhaben selbst gehört. Dabei können gegebenenfalls Erkenntnisse aus der für das Grundvorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erneut verwertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
Recht darauf hin, dass eine unzureichende Dokumentation (dazu
grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen
mindest grob skizziert im Genehmigungsbescheid oder in einem
den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
m UVPG) sowie die Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien (vgl. Anlage 2 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3
m UVPG) näher erläutert. Vor allem werden die der Vorprüfung
grunde gelegten Unterlagen in Teil IV genannt und ihre wesentlichen Ergebnisse auszugsweise wiedergegeben. Hierzu zählen neben einem landschaftspflegerischen Begleitplan insbesondere verschiedene Fachbeiträge von Herrn Dr. P. E2. , namentlich eine "Artenschutzrechtliche Überprüfung möglicher kumulierender Wirkung für zwei geplante Windenergieanlagen im L. Feld nördlich von W. " und die "Avifaunistische[n] Untersuchungen
einer Windpotenzialfläche im L. Feld mit zwei geplanten Windenergieanlagen nördlich von W. ", jeweils aus Juni 2016, sowie ein "Monitoring der Waldschnepfe im Umfeld einer geplanten Windenergieanlage in W. -L1. " vom 10. Juli 2015. Die Dokumentation enthält auch die im Rahmen der UVP-Vorprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die
erwartenden Umweltauswirkungen der geplanten Windenergieanlage und des Parallelvorhabens der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 ); diese werden ergänzt durch Ausführungen
ihrer (fehlenden) Erheblichkeit, sowohl in den einzelnen Abschnitten als auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses. So werden etwa im Hinblick auf das Schutzgut "Vögel", welches vorrangiger Gegenstand der Einwendungen der Antragstellerin ist, unter Bezugnahme auf die artenschutzrechtliche und avifaunistische Überprüfung in den Fachbeiträgen des Herrn Dr. P. E2. mögliche Auswirkungen der Errichtung der streitbefangenen Windenergieanlage der Beigeladenen und des Parallelvorhabens der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 ) dargestellt und
sammengefasst (Nr. 3.1 der Dokumentation). Die Untersuchung des potentiellen Konfliktpotenzials einzelner Arten hat sämtliche im Untersuchungsgebiet festgestellten planungsrelevanten Vogelarten einbezogen. Die nähere Betrachtung wurde sodann auf die als windenergiesensibel anerkannten Arten beschränkt. Schließlich finden sich Hinweise
dem möglichen maximalen Einwirkbereich der geplanten Windenergieanlagen und dem erweiterten Untersuchungsraum. Obwohl die allgemeine UVP-Vorprüfung von Juni 2016 (S. 2) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan von Juni 2016 (S. 7) die Vorbelastungsanlagen in der näheren Umgebung ausdrücklich als berücksichtigungspflichtig kennzeichnen, wird die Betrachtung der Umweltauswirkungen, insbesondere auch für Vogelarten wie den von der Antragstellerin benannten Baumfalken, inhaltlich nur auf die geplante Windenergieanlage und das Parallelvorhaben der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 ) beschränkt. Eine vollständige Prüfung der (kumulierenden) Umweltauswirkungen auch an diesen Standorten der Bestandsanlagen und in deren Umgebung hat nicht stattgefunden bzw. ist jedenfalls nicht dokumentiert. Dies gilt auch für die vorgenannten Fachbeiträge des Herrn Dr. P. E
den Windenergieanlagen der Beigeladenen und der Feld O. GmbH & Co. KG (vgl. 8 B 565/17 ) eingehalten werden. Dabei hat sich der Gutachter im Ausgangspunkt
treffend sowohl an den Vorgaben nach Anhang 2 des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (nachfolgend: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 aufgenommen wurde, als auch an den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW, sog. Helgoländer Papier) orientiert.
r Anerkennung der dortigen Abstandsempfehlungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen, Brutplätze oder
mindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore im Hinblick auf den Großen Brachvogel (dazu
mal unter Berücksichtigung der bevorzugten bodennahen Jagdweise der Vogelart.
den Anlagen besteht.
treffend wird daher weder für die lokale Population noch für die betroffenen Brutpaare von einem signifikant erhöhten Gefährdungspotential ausgegangen. Dies gilt besonders unter Berücksichtigung dessen, dass der Mäusebussard entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder im Leitfaden Habitatschutz noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft ist.
r Orientierung zwischen den Feldgehölzen im Süden und einem Waldgebiet im Norden, konnte im Rahmen einer ergänzenden Untersuchung nicht bestätigt werden. Dies wird durch die Ergebnisse in dem durchgeführten "Monitoring der Waldschnepfe im Umfeld einer geplanten Windenergieanlage in W. -L1. " des Herrn Dr. E2. vom 10. Juli 2015 bestätigt. Nach den dortigen Erkenntnissen kommt weder der Gehölzreihe noch der Baumhecke in der näheren Umgebung eine besondere Bedeutung
. Insgesamt konnten im Untersuchungszeitraum Mai/Juni 2015 an zwölf Beobachtungsterminen 60 Flugbewegungen registriert werden. Diese Beobachtungen sind nach den gutachterlichen Rückschlüssen allerdings sehr wahrscheinlich auf die Anwesenheit eines einzigen Tieres
rückzuführen, da sich während des Zeitraums keine eindeutigen Hinweise auf ein gleichzeitiges Vorkommen mehrerer Waldschnepfen im Gebiet ergaben. Die räumliche Verteilung der Flugrouten konzentrierte sich hiernach auf den Wald nordöstlich der geplanten Windenergieanlage und den südlichen Waldrand in einer Entfernung von bis
ca. 50 m. Die Flugaktivitäten beschränkten sich auf nicht kollisionskritische und schlaggefährdete Höhen von 15-25 m und maximal 30 m. Sollte es durch die geplanten Windenergieanlagen
einer akustischen Beeinträchtigung kommen, wäre hiervon nur ein einzelnes Tier betroffen; nachhaltige, negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der Waldschnepfe würden damit nicht einhergehen. Das einzelne Tier kann auf andere geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen, da diese in ausreichendem Umfang
r Verfügung stehen. Diese Erkenntnisse
m Vorkommen der Waldschnepfe im Vorhabenumfeld zieht die Antragstellerin mit ihren Einwänden, es fehle an jeglicher Plausibilisierung des fehlenden Kollisionsrisikos und der Relevanz anderer Strukturen als der Gehölzreihe, nicht durchgreifend in Frage. Ungeachtet dessen war die Waldschnepfe
m Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung sowie Erteilung der Genehmigung am 22. September 2016 im Leitfaden Habitatschutz nicht als windenergiesensibel eingestuft. Im Helgoländer Papier werden lediglich um Balzreviere Abstände von mindestens 500 m sowie künftige weitere Untersuchungen
m Einfluss von Windenergieanlagen empfohlen. Für ein Balzrevier am Vorhabenstandort oder in dessen Umgebung innerhalb von 500 m liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor und wurden solche auch nicht durch die Antragstellerin dargetan. Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund nicht aufgrund eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse daran gehindert, die Waldschnepfe als nicht windenergiesensible Art anzusehen. Insoweit verfügt er über eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 14 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 47 (dort auch mit näherer Begründung
m Fehlen eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse in Rn. 51 ff.).
der hier streitbefangenen Windenergieanlage und damit innerhalb des erweiterten Untersuchungsgebiets von 4.000 m nach dem Leitfaden Habitatschutz. Nach den Erkenntnissen in der Artenschutzrechtlichen Überprüfung von Juni 2016 findet der Baumfalke bevorzugte Lebensräume (vor allem einen hohen Luftraum über Feuchtwiesen und offenen Gewässern als Jagdhabitat) bereits im Umfeld der bekannten Brutplätze vor, hilfsweise im nordwestlich gelegenen Naturschutzgebiet "M. G. ". Soweit nach der Meinung des Gutachters keine Veranlassung für den Baumfalken bestehen dürfte, die weiter südwestlich gelegenen Naturschutzgebiete "A. W1. " und "F. G1. " in mehr als 8.500 m Entfernung von den festgestellten Brutplätzen aufzusuchen, jedenfalls aber aufgrund des hohen Luftraums in der Umgebung ausreichend Ausweichmöglichkeiten
m ungehinderten Umfliegen durch kleinräumige Abweichungen der Flugbewegungen vorhanden sein sollten, werden die Bestandsanlagen, die gemeinsam mit den neu hinzutretenden Windenergieanlagen in einer gedachten direkten Flugverbindung zwischen dem festgestellten Brutgebiet des Baumfalken und den beiden eben genannten Naturschutzgebieten stehen, nicht untersucht. Hierfür hätte es einer Betrachtung eventueller Kumulationswirkungen mit den östlich gelegenen 12 Bestandsanlagen bedurft. Insbesondere erscheint fraglich, inwieweit diese Anlagen die vom Gutachter angenommenen Ausweichmöglichkeiten für den Baumfalken beeinträchtigen. Damit setzt sich die UVP-Vorprüfung einschließlich der ihr
grunde liegenden Fachbeiträge nicht auseinander.
klären sein. Auch wenn im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht in Betracht kommt, würde der festgestellte Verfahrensfehler jedenfalls
r Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung der Genehmigung
m Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens führen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht der im Hauptsacheverfahren jedenfalls erreichbaren Feststellung der Nichtvollziehbarkeit. Vgl.
m Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschluss vom
r 4. BImSchV erforderliche - immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Erteilung der Genehmigung stehen vorliegend weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 1.) noch hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu 2.) der Windenergieanlage entgegen. Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (dazu 3.) sowie eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 4.) kann sich die Antragstellerin in Ermangelung drittschützender Rechte nicht berufen. 1. Die Antragstellerin wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Bewohnern des Außenbereichs - wie der Antragstellerin - sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte
zumuten. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom
erwarten. Dies folgt aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG aus Paderborn vom
satzbelastung durch die streitbefangene Windenergieanlage am Wohnhaus der Antragstellerin (IP 25) bei einem maximalen Schallleistungspegel von 107,4 dB(A) - wie in der Genehmigung vom 22. September 2016 im Rahmen der Nebenbestimmung Nr. 3.3 vorgegeben - und unter Außerachtlassung der Bodendämpfung während der Tages- und Nachtzeit 38,5 dB(A); gleichzeitig wird die Gesamtbelastung für diesen Immissionspunkt mit 43,92 dB(A) angegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung durchzuführen ist. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand
Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch,
Kontrollwerten. Der Antragsgegner hat den Verzicht auf eine zwingende immissionsseitige Abnahmemessung der von der Anlage ausgehenden Emissionen nachvollziehbar auch damit begründet, dass die Durchführung am Wohnhaus der Antragstellerin wegen des dichten Baumbestandes in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses auch technisch nicht möglich wäre. Ungeachtet dessen erkennt der Senat keinen Bedarf für eine immissionsseitige Abnahmemessung, da angesichts der vorliegenden Vermessungen des genehmigten Anlagentyps durch die Deutsche Windguard Consulting GmbH vom 22. Oktober 2015 und des angesetzten
schlags für den oberen Vertrauensbereich eine Emissionswertüberschreitung hinreichend sicher auszuschließen ist. Die berechnete
satzbelastung durch die genehmigte Anlage am Immissionsort für die Nachtzeit unterschreitet den
lässigen Richtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A). Eine dauerhafte Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm) ist auch unter Einbeziehung der Bestandsanlagen in den Windparks "L. G
erwarten. Die Gesamtbelastung beläuft sich nach der Schallimmissionsprognose in der aktualisierten Berechnung vom
grunde gelegten Berechnungsverfahren Schallimmissionen von Windkraftanlagen in großen Entfernungen unterschätzt würden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Jedenfalls liegt eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung - wie vorliegend in der aktualisierten Fassung der Schallimmissionsprognose vom 29. September 2017 - mit dem Nullwert veranschlagt wird und damit unberücksichtigt bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, BauR 2015, 1817 = juris Rn. 24, und vom 17. Juni 2016 - 8 B 1017/15 -, juris Rn. 30. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens
einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Ein
sätzlicher Sicherheitszuschlag, wie ihn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 anregt, erscheint nicht angezeigt, wenn die Bodendämpfung im Rahmen der Berechnungen nach dem alternativen Verfahren - wie hier - herausgerechnet wird. Der Term Agr = -3 dB(A) nach Nr. 4.2 des Interimsverfahrens wird in vergleichbarer Weise auch in Gleichung
dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung
Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung
kommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend
einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis
r Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom
sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung optisch abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in
mutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen
zumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
der Anlage durch Anpflanzungen oder - gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
sammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein geringeres Gewicht
kommen als einer Einzelanlage, weshalb sie keine besondere
sätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation (z. B. "umzingelnde Wirkung") kann die hinzutretende Anlage aber auch erst in der
sammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen
einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom
der Ausrichtung der Wohnräumlichkeiten einschließlich Außenbereiche
r Windenergieanlage. Dass sich im ersten Obergeschoss mehrere Fenster und der Balkon sowie im Erdgeschoss bodentiefe Wohnzimmerfenster mit der vorgelagerten Terrasse und dem Hausgarten in südöstlicher Ausrichtung
der Windenergieanlage befinden, vermag an dem Fehlen einer erdrückenden Wirkung der Anlage nichts
ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass zwischen dem Baumbestand ein Blickkorridor verbleibt. Eine optische Beeinträchtigung des ungehinderten Blicks ist mit einer optisch bedrängenden Wirkung nicht gleichzusetzen. Die Windenergieanlage wird auf weiten Teilen des Grundstücks einschließlich der Wohnfläche
mindest partiell verdeckt; eine vollständige Verdeckung der Anlage durch Bäume und Sträucher ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei einem Abstand von deutlich mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe von der Anlage - wie hier - regelmäßig nicht geboten. Selbst auf die näher
r Windenergieanlage gelegene Außenfläche des Grundstücks wirkt der Rotor, der den optischen Eindruck einer Windkraftanlage maßgeblich prägt, nach Aktenlage nicht beherrschend oder bedrängend. Die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder, die von dem Antragsgegner überreichten Lage- und Grundrisspläne sowie die unter "google.maps", "timonline" und "geoportal.nrw" abrufbaren Luftbilder des Gebiets um ihr Wohnhaus vermitteln dem Senat einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der vorhandenen Vegetation und deren (teilweiser) Abschirmwirkung. Hinzu treten - worauf der Antragsgegner bereits hingewiesen hat - vorgelagerte Wirtschaftsgebäude, die ebenfalls sichtverschattend und distanzschaffend wirken. Diese Art von "Einfriedung" des Grundstücks bewirkt eine
sätzliche Minderung der optischen Wirkung und ermöglicht je nach Standort eine teilweise bis vollständige optische Abschirmung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch das - nach Angaben der Antragstellerin - hohe Alter des in der Blickachse stehenden Baumes, der im Entscheidungszeitpunkt (noch) vorhanden ist, keine andere Entscheidung,
mal dieser Baum nur einen Teil der optischen Abschirmung darstellt. Ob aufgrund der Windenergieanlagen des weiter östlich gelegenen Windparks"L. G1. " von einer abschwächenden, optischen Vorbelastung auszugehen sein dürfte, weil sich die geplante Windenergieanlage darin einfügt, oder ob sich dies wegen der größeren Entfernung
den kleineren Anlagen (nächstgelegene WKA06 mit einer Gesamthöhe von 138,5 m in einer Entfernung von ca. 1.228 m = 8,9-fache Höhe) erübrigt, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist wegen der im Wesentlichen gleichen, überwiegend östlichen bzw. südöstlichen Sichtachse von dem Wohnhaus der Antragstellerin
den Windenergieanlagen nicht von einer "umzingelnden" Wirkung auszugehen, die eine optische Bedrängung ausnahmsweise begründen könnte. Dasselbe gilt schließlich auch unter Einbeziehung der parallel genehmigten und nördlich der streitbefangenen Anlage gelegenen Windenergieanlage der G
griffsverbote nicht ihrem Schutz
dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Gunsten der Antragstellerin aus. Bei dieser Sachlage überwiegt ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 44;
r allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 158 f. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, da sie im Beschwerdeverfahren einen substantiiert begründeten Sachantrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis
m Erreichen einer Obergrenze von 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro im fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.