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VG Aachen, Beschluss vom 19.03.2018 - 8 L 2032/17

Obsah (9)Art. 2§ 80§ 25§ 28Art. 1§ 73aArt. 4§ 5§§ 50

Art. 2Abs.

1,

  1. Var. des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom
  2. Oktober 1980 ( BGBl. 1994 II, S. 2645 ) geht die Verantwortung für einen in Italien anerkannten Flüchtling auf Deutschland über, wenn Deutschland dem Flüchtling gestattet hat, länger als für die Gültigkeitsdauer des italienischen Reiseausweises in Deutschland zu bleiben. Tenor
  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (8 K 6201/17) gegen die Abschiebungsandrohung

Italien in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom

  1. Dezember 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.
  2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, mit der ihrem Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entsprochen und ihr die Abschiebung

Italien angedroht wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO) ist abzulehnen, da die dem Antrag zwingend beizufügende formblattmäßige Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege (§ 117 ZPO) nicht vorgelegt wurden. Der – schriftsätzlich sinngemäß – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (8 K 6201/17) anzuordnen, hat Erfolg, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung

Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom

  1. Dezember 2017 richtet. Im Übrigen ist er unzulässig. Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2018 gestellten Hilfsantrag bedarf es aufgrund des in Bezug auf die Abschiebungsandrohung erfolgreichen Hauptantrags nicht. Der Antrag ist im Hinblick auf die Versagung der Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch Bescheid der Antragsgegnerin vom
  3. Dezember 2017 unzulässig, denn vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit nicht

§ 80Abs. 5 Vw

GO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin hatte insoweit nämlich nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Mai 2017 kam insbesondere nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu.

dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Mai 2017 wurde erst

Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2015 war der Aufenthalt der Antragstellerin

träglich zeitlich auf den

  1. Januar 2015 beschränkt und damit die Geltungsdauer der der Antragstellerin zuletzt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am
  2. Mai 2014 verlängerten Aufenthaltserlaubnis entsprechend verkürzt worden. Die Klage (8 K 199/15) der Antragstellerin endete hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich aufgehobenen Zielstaatsbestimmung („in Ihr Heimatland“) mit einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, im Übrigen wurde sie am
  3. Juni 2017 zurückgenommen. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung

Italien im Bescheid vom 6. Dezember 2017 richtet, ist er dagegen

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Vw

GO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW statthaft und im Übrigen zulässig. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist insoweit auch begründet. Die hier vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen geht zugunsten der Antragstellerin aus, weil sie voraussichtlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Satz 1 Aufenth

G oder § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (im Folgenden: Europäisches Übereinkommen) vom 16. Oktober 1980 ( BGBl. 1994 II, S. 2645 ) sind aller Voraussicht

erfüllt.

§ 25Abs. 5 Satz 1 Aufenth

G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Antragstellerin ist zunächst aufgrund der mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2015 erfolgten

träglichen Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis

§ 28Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenth

G auf den 7. Januar 2015 vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus dürfte ihre Ausreise voraussichtlich aus rechtlichen Gründen unmöglich sein. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin

Italien kommt in Betracht auf der Grundlage von Art. 2 des Europäischen Übereinkommens.

Art. 2Abs.

1 des Europäischen Übereinkommens gilt die Verantwortung

Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der Übergang der Verantwortung

dem Europäischen Übereinkommen führt dazu, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommt und nicht dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte verbleibt, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom

  1. August 2017 - 1 C 2/17 - juris, Rn. 24 im Zusammenhang mit der vom HessVGH vertretenen Auffassung, bei einem Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sei trotz einer dort bereits erfolgten Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen und der Betroffene ggf. nochmals als Flüchtling anzuerkennen; vgl. auch bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom
  2. Juni 2017 - 1 C 26/16 - juris, Rn.
  3. Das Europäische Übereinkommen ist vorliegend anwendbar. Auf den Streit, ob insoweit maßgeblich ist, ob (neben der Bundesrepublik Deutschland) auch der Mitgliedstaat, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat, diesem Übereinkommen zugestimmt hat, dafür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  4. November 2015 - 18 B 387/15 - juris, Rn. 20 = NVwZ-RR 2016, 354 -357; dagegen VG Berlin, Urteil vom
  5. November 2017 - 23 K 463.17 A - juris, Rn. 19; wohl auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom
  6. August 2017 - 1 C 2/17 - juris, Rn. 24 (zu Bulgarien, das dem Übereinkommen nicht zugestimmt hat); kommt es vorliegend nicht an. Italien hat das Europäische Übereinkommen sowohl unterzeichnet als auch ratifiziert, vgl. zum Unterschriften- und Ratifikationsstand (Stand
  7. März 2018): https://www.coe.int/en/web/conventions/fulllist/-/conventions/treaty/107/signatures?p_auth=QyHzoamv. Bei der Antragstellerin dürfte es sich zunächst aller Voraussicht

um einen Flüchtling i. S. des Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens handeln. Flüchtling ist

Art. 1lit.

a des Europäischen Übereinkommens eine Person, auf die das Abkommen vom

  1. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bzw. das Protokoll vom
  2. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung findet. Die Antragstellerin hat ein italienisches „Documento Di Viaggio“, ausgestellt in Mailand am
  3. Augst 2008, vorgelegt. Es nimmt nicht nur auf der Titelseite auf die „Convenzione del 28 luglio 1951 «di Ginevra»“ (bzw. in französischer Übersetzung auf die „Convention du 28 juillet 1951 «de Genève»“), sondern gibt auf S. 4 zu den Dokumenten, auf deren Grundlage das „Documento Di Viaggio“ ausgestellt wurde („Documento o documenti sulla cui base il presente titolo è rilasciato“ bzw. „Document ou documents sur la base duquel ou dosquels le present titre est délivré”) ausdrücklich „Convenzione Di Ginevra del 28/07/51 Art. 28” an. Diesen Angaben lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin als Flüchtling anerkannt wurde und ihr aus diesem Grund in Italien ein Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) ausgestellt wurde. Dementsprechend hat die Kammer bereits mit Beschluss vom
  4. Februar 2017 (8 K 199/15) (S. 5) festgestellt, dass die Antragstellerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Weiter wurde ausgeführt, die Rechtsstellung der Antragstellerin als Flüchtling sei auch nicht durch die Annahme eines kongolesischen Heimatpasses

§ 73aAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G verloren gegangen, da nichts dafür ersichtlich sei, dass die Antragstellerin sich dem Schutz des kongolesischen Staates habe unterstellen wollen. Daran wird mangels gegenteiliger Gesichtspunkte festgehalten. Die Antragstellerin hatte im Zeitraum vom 9. Juli 2013 bis zum 7. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, so dass die zeitliche Voraussetzung

Art. 2Abs.

1, 1. Var. des Europäischen Übereinkommens für den Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland nicht erfüllt ist. Allerdings dürfte die Verantwortung

Art. 2Abs.

1, 2. Var. des Europäischen Übereinkommens von Italien auf Deutschland übergegangen sein. Dies ist

der Vorschrift bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als zwei Jahre) der Fall, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der genannte italienische Reiseausweis für Flüchtlinge war ausweislich seiner S. 1 („Questo documento scade il“ bzw. „Ce document expire le“) bis zum 18. August 2013 gültig. Am 9. Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis

§ 28Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenth

G aus, die (zunächst) bis zum 8. Juli 2014 gültig war. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat der Antragstellerin zwar nicht gestattet, dauernd in Deutschland zu bleiben, aber länger als für die Gültigkeitsdauer des italienischen Reiseausweises für Flüchtlinge. Darüber hinaus gilt die Verantwortung

Art. 2Abs.

3 des Europäischen Übereinkommens auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat

Art. 4des Europäischen Übereinkommens nicht mehr beantragt werden kann.

Dies ist grundsätzlich sechs Monate

Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises für Flüchtlinge der Fall, vgl. BT-Drs. 12/6852, S. 15 . Mithin ergibt sich neben Art. 2 Abs. 1, 2. Var. des Europäischen Übereinkommens auch aus Art. 2 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens aller Voraussicht

ein Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland, denn wie ausgeführt war der italienische Reiseausweis für Flüchtlinge der Antragstellerin bis zum

  1. August 2013 gültig. Seit dem
  2. Februar 2014 kann mithin Deutschland die Wiederaufnahme der Antragstellerin durch Italien nicht mehr beantragen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Satz 1 Aufenth

G hat, denn aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling in Italien kommt eine Ausreise

Kongo nicht in Betracht und der Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland bewirkt, dass auch eine Ausreise

Italien aller Voraussicht

rechtlich unmöglich ist. Dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 5Abs. 1, 2 Aufenth

G nicht erfüllt würden, wurde weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin als Reinigungskraft arbeitet und die Antragsgegnerin ausweislich des in ihren Akten befindlichen Berechnungsbogens vom 23. August 2017 und der angegriffenen Ordnungsverfügung davon ausgeht, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie ausgeführt auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens zu stützen ist, vgl. Huber, NVwZ 2017, 244

(248), der einen Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bejaht. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung

§§ 50, 59 Aufenth

G voraussichtlich nicht vor, denn die Antragstellerin besitzt zwar keinen Aufenthaltstitel, unter Berücksichtigung ihrer Anerkennung als Flüchtling in Italien und des voraussichtlich eingetretenen Übergangs der Verantwortung auf Deutschland geht aber die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus. Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom

  1. Januar 2018 gestellten Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin aufgrund der Ordnungsverfügung vom
  2. Dezember 2017 nicht abzuschieben, bedarf es aufgrund des in Bezug auf die Abschiebungsandrohung erfolgreichen Hauptantrags nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- Euro) ausreichend und angemessen berücksichtigt. Permalink: https://openjur.de/u/2156002.html ( https://oj.is/2156002 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.