1,
Italien in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
Italien angedroht wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO) ist abzulehnen, da die dem Antrag zwingend beizufügende formblattmäßige Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege (§ 117 ZPO) nicht vorgelegt wurden. Der – schriftsätzlich sinngemäß – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (8 K 6201/17) anzuordnen, hat Erfolg, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung
Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom
GO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin hatte insoweit nämlich nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Mai 2017 kam insbesondere nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu.
dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Mai 2017 wurde erst
Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2015 war der Aufenthalt der Antragstellerin
träglich zeitlich auf den
Italien im Bescheid vom 6. Dezember 2017 richtet, ist er dagegen
GO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW statthaft und im Übrigen zulässig. Der Antrag
GO ist insoweit auch begründet. Die hier vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen geht zugunsten der Antragstellerin aus, weil sie voraussichtlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G oder § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (im Folgenden: Europäisches Übereinkommen) vom 16. Oktober 1980 ( BGBl. 1994 II, S. 2645 ) sind aller Voraussicht
erfüllt.
G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Antragstellerin ist zunächst aufgrund der mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2015 erfolgten
träglichen Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis
G auf den 7. Januar 2015 vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus dürfte ihre Ausreise voraussichtlich aus rechtlichen Gründen unmöglich sein. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin
Italien kommt in Betracht auf der Grundlage von Art. 2 des Europäischen Übereinkommens.
1 des Europäischen Übereinkommens gilt die Verantwortung
Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der Übergang der Verantwortung
dem Europäischen Übereinkommen führt dazu, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommt und nicht dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte verbleibt, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom
um einen Flüchtling i. S. des Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens handeln. Flüchtling ist
a des Europäischen Übereinkommens eine Person, auf die das Abkommen vom
G verloren gegangen, da nichts dafür ersichtlich sei, dass die Antragstellerin sich dem Schutz des kongolesischen Staates habe unterstellen wollen. Daran wird mangels gegenteiliger Gesichtspunkte festgehalten. Die Antragstellerin hatte im Zeitraum vom 9. Juli 2013 bis zum 7. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, so dass die zeitliche Voraussetzung
1, 1. Var. des Europäischen Übereinkommens für den Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland nicht erfüllt ist. Allerdings dürfte die Verantwortung
1, 2. Var. des Europäischen Übereinkommens von Italien auf Deutschland übergegangen sein. Dies ist
der Vorschrift bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als zwei Jahre) der Fall, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der genannte italienische Reiseausweis für Flüchtlinge war ausweislich seiner S. 1 („Questo documento scade il“ bzw. „Ce document expire le“) bis zum 18. August 2013 gültig. Am 9. Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis
G aus, die (zunächst) bis zum 8. Juli 2014 gültig war. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat der Antragstellerin zwar nicht gestattet, dauernd in Deutschland zu bleiben, aber länger als für die Gültigkeitsdauer des italienischen Reiseausweises für Flüchtlinge. Darüber hinaus gilt die Verantwortung
3 des Europäischen Übereinkommens auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat
Dies ist grundsätzlich sechs Monate
Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises für Flüchtlinge der Fall, vgl. BT-Drs. 12/6852, S. 15 . Mithin ergibt sich neben Art. 2 Abs. 1, 2. Var. des Europäischen Übereinkommens auch aus Art. 2 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens aller Voraussicht
ein Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland, denn wie ausgeführt war der italienische Reiseausweis für Flüchtlinge der Antragstellerin bis zum
G hat, denn aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling in Italien kommt eine Ausreise
Kongo nicht in Betracht und der Übergang der Verantwortung von Italien auf Deutschland bewirkt, dass auch eine Ausreise
Italien aller Voraussicht
rechtlich unmöglich ist. Dass die Erteilungsvoraussetzungen
G nicht erfüllt würden, wurde weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin als Reinigungskraft arbeitet und die Antragsgegnerin ausweislich des in ihren Akten befindlichen Berechnungsbogens vom 23. August 2017 und der angegriffenen Ordnungsverfügung davon ausgeht, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie ausgeführt auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens zu stützen ist, vgl. Huber, NVwZ 2017, 244
G voraussichtlich nicht vor, denn die Antragstellerin besitzt zwar keinen Aufenthaltstitel, unter Berücksichtigung ihrer Anerkennung als Flüchtling in Italien und des voraussichtlich eingetretenen Übergangs der Verantwortung auf Deutschland geht aber die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus. Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.