2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312g Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB ergibt.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB: aa) Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform der Fa. B erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand - wie sich aus § 312g Abs. 1 i. V. m. § 312c Abs. 1 BGB ergibt - ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. BGB zu beachten hatte. bb) Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu der genannten Regelung zu informieren. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht genügend nachgekommen:
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99 - (veröffentlicht u. a. in NJW 2002, 2391 ff.) an. Der BGH führt hier aus, der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb die Belehrung ihn darüber zu informieren habe, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Wörtlich heißt es sodann: "Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat." Vorliegend besteht aber die Gefahr, dass ein Verbraucher einem solchen Zweifel unterliegt, weil zwei verschiedene Unternehmer benannt sind, an die der Widerruf zu richten ist. Die Klarheit, die die Norm des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB für den Verbraucher schaffen will, wird vorliegend durch die Art und Weise der Gestaltung der zu erteilenden Information durch die Beklagte eben gerade nicht gewährleistet. Damit liegt aber eine Verletzung des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vor. b) Bei dieser Vorschrift handelt es sich anerkanntermaßen um eine gesetzliche Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die unzureichende Information, die die Beklagte bei ihrem genannten Werbeauftritt vorhält, sich als "Rechtsbruch" im Sinne des § 3a UWG und damit als unlautere geschäftliche Handlung darstellt, weil der Verstoß vorliegend - wie schon aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) folgt - geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. 3. Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG zu, so dass insoweit das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war. II. Klageantrag zu 2) (Androhungsentscheidung) Auch insoweit ist das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2156048.html ( https://oj.is/2156048 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.