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LG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2017 - 8 O 122/16

Tenor Das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.01.2017 wird in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2017 aufrecht erhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312g Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB ergibt.

  1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie unstreitig Wettbewerberin der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist.
  2. Ihr steht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu, weil die von ihr zur Begründung ihres Unterlassungsantrages herangezogene, auf der Verkaufsplattform xxxxxxxxx im Auftrag der Beklagten veröffentlichte Bewerbung des "M" sich im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG als unlautere geschäftliche Handlung darstellte, wie sich aus § 3a UWG ergibt. Danach handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. a) Die Bewerbung des M, wie sie von der Klägerin zur Begründung des Unterlassungsantrages herangezogen wird - die Richtigkeit dieser Wiedergabe durch die Klägerin wird von der Beklagten nicht bestritten mit der sich aus § 138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass dieser klägerische Vortrag als zugestanden gilt - entspricht nicht den Anforderungen gemäß Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB: aa) Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform der Fa. B erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand - wie sich aus § 312g Abs. 1 i. V. m. § 312c Abs. 1 BGB ergibt - ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. BGB zu beachten hatte. bb) Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu der genannten Regelung zu informieren. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht genügend nachgekommen:

(1)Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte grundsätzlich gewillt war, den Anforderungen dieser Regelung zu genügen; denn sie hat sowohl über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs als auch über das Muster-Widerrufsformular informiert.
(2)Die Art und Weise der Informationserteilung genügte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen: (
  1. a)Dabei ist es für sich genommen unschädlich, dass der Widerruf ausweislich des von der Beklagten verwendeten Muster-Widerrufsformulars nicht an die Beklagte persönlich, sondern an eine Firma F, L x, xxxxx N, zu richten war. Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als sie darlegt, dass anerkanntermaßen die Benennung eines Dritten - der sich dann rechtlich als Empfangsvertreter oder Empfangsbote darstellen dürfte - als Adressat des Widerrufs rechtlich unbedenklich ist. (
  2. b)Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass sie einerseits im Muster-Widerrufsformular die Firma F als die Person, an die das Muster-Widerrufsformular zu übersenden war, bezeichnete, während es in der Widerrufsbelehrung, die die gesetzlich vorgesehene Information über das Verfahren für die Auslegung des Widerrufrechts darstellt, heißt, ein Widerruf müsse an die H, D xx, xxxxx O, also an die Beklagte selbst, übersandt werden. Auf Grund dieser nicht eindeutigen Angaben hinsichtlich der Person, an die ein Widerruf zu übersenden ist, hat die Beklagte den Anforderungen gemäß Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99 - (veröffentlicht u. a. in NJW 2002, 2391 ff.) an. Der BGH führt hier aus, der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb die Belehrung ihn darüber zu informieren habe, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Wörtlich heißt es sodann: "Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat." Vorliegend besteht aber die Gefahr, dass ein Verbraucher einem solchen Zweifel unterliegt, weil zwei verschiedene Unternehmer benannt sind, an die der Widerruf zu richten ist. Die Klarheit, die die Norm des Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB für den Verbraucher schaffen will, wird vorliegend durch die Art und Weise der Gestaltung der zu erteilenden Information durch die Beklagte eben gerade nicht gewährleistet. Damit liegt aber eine Verletzung des Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vor. b) Bei dieser Vorschrift handelt es sich anerkanntermaßen um eine gesetzliche Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die unzureichende Information, die die Beklagte bei ihrem genannten Werbeauftritt vorhält, sich als "Rechtsbruch" im Sinne des § 3a UWG und damit als unlautere geschäftliche Handlung darstellt, weil der Verstoß vorliegend - wie schon aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) folgt - geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. 3. Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG zu, so dass insoweit das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war. II. Klageantrag zu 2) (Androhungsentscheidung) Auch insoweit ist das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2156048.html ( https://oj.is/2156048 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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