Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufendem Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarere Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der klagende Verein (im Folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Der Beklagte betreibt einen Internet-Shop, über welchen er u. a. Kinesologietapes vertreibt; er bewirbt diese Produkte auch über die Internetplattform F1.de. Am 06.11.2017 bewarb der Beklagte auf dieser Verkaufsplattform u. a. das Produkt "A Tape 5cm x 5m", wobei wegen des genauen Aussehens der Werbeanzeige auf die vom Kläger als Anlage K 3 zur Klageschrift in Ausdruck zur Akte gereichte und diesem Urteil beigefügte Bewerbung Bezug genommen wird. Dort werden die vom Beklagten vertriebenen Kinesiologie-Sporttapes in 10 verschiedenen Farben angeboten. Die Bewerbung wird durch die Worte "Artikelzustand: Neu" eingeleitet, darunter erscheinen zwei Spalten, in denen der interessierte Verbraucher sowohl die Farbe als auch die zu bestellende Menge an Taperollen auswählen kann. In der sich darunter befindenden Zeile erscheint die Stückzahl, wobei im Ausdruck vom 06.11.2017, auf den der Kläger seinen Unterlassungsantrag stützt, in dem dort befindlichen Kasten hinter dem Wort "Stückzahl" die Zahl 1 zu sehen ist. Darunter erscheint der Preis; die Preisangabe ist wie folgt gestaltet: "EUR 8,99 (inkl. MwSt.)." Eine Grundpreisangabe findet sich dort nicht. Aus dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 13.06.2018 (Bl. 49 / 50 d. A.) ergibt sich, dass ein entsprechender Verstoß bereits im September 2017 festgestellt worden sein soll, wie sich aus der Anlage K 7a zu diesem Schriftsatz ergebe, indem es dort heiße, "dieser Verkäufer" - bei dem es sich um den Beklagten handele - sei bis zum 26.09.2017 abwesend. Aus dem als Anlage K 7a zu diesem Schriftsatz zur Akte gereichten Ausdruck des damaligen Werbeauftritts des Beklagten auf der Verkaufsplattform F1.de ergibt sich, dass die Anzeige zum damaligen Zeitpunkt den gleichen Inhalt aufwies wie diejenige, die sich aus dem Ausdruck gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt. Aus dem Ausdruck K 7a folgt sodann, dass zum damaligen Zeitpunkt bei Eingabe der Farbe "dunkelblau" und der bestellten Menge von 1 Stück A Tape ein Preis von 8,99 € (inkl. MwSt.) erschien, ohne dass eine Grundpreisangabe vorhanden gewesen oder erschienen wäre. Aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten gemäß Seite 7 des Schriftsatzes vom 30.05.2018 (Bl. 43 d. A.) ergibt sich, dass der Beklagte seinen Werbeauftritt auf der Verkaufsplattform F1.de jedenfalls seit dem 28.11.2017 so gestaltet hat, dass der Grundpreis angegeben wird, wie er sich bei der Bestellung einer Rolle sowie bei der Bestellung von drei, fünf und zwölf Rollen darstellt; als Grundpreis, der sich ergibt, wenn eine Rolle bestellt wird, wird 1,80 €/m angegeben, für die Bestellung von drei Rollen 1,33 €/m, bei der Bestellung von fünf Rollen 1,20 €/m, bei der Bestellung von 12 Rollen 1,00 €/m. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018, wegen dessen ge- samten Inhalts auf Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen wird, wegen des seiner Ansicht nach vorliegenden Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn erfolglos unter Fristsetzung zum 01.02.2018 auf, die diesem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und Abmahnkosten von 178,50 € zu erstatten. Aus der Abmahnung sowie aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt sich, dass der Kläger der Ansicht ist, die in Ausdruck als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichte Bewerbung des Produktes "A Tape 5cm x 5m" durch den Beklagten auf der Verkaufsplattform F1.de sei wettbewerbsrechtlich unlauter, weil es an der notwendigen Angabe des Grundpreises für dieses Produkt fehle, so dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung - die verbraucherschützende Vorschriften darstellten - gegeben sei. Dementsprechend beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufendem Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarere Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben, sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, weil die notwendige Grundpreisangabe erfolge. Der Kläger verkenne bei der Bezugnahme auf den als Anlage K 3 zur Klageschrift in Ausdruck zur Akte gereichten Internet-Werbeauftritt auf der Verkaufsplattform F1.de, dass die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises erst in dem Zeitpunkt bestehe, in dem der interessierte Verbraucher die zu kaufende Farbe und die zu kaufenden Menge an Taperollen in die Auswahlmaske eingegeben habe. Es handele sich daher bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Angebot um eine Artikelübersicht, bei der eine Grundpreisangabe ausnahmsweise nicht unmittelbar er- forderlich sei, wie der Beklagte meint. Bei entsprechender Auswahl von Farbe und Menge erscheine ein Grundpreis, wie er weiter behauptet. Er vertritt außerdem die Ansicht, da er den Vorgaben gefolgt sei, die für Fälle der vorliegenden Art von der Verkaufsplattform F1.de vorformuliert worden seien, habe er der gesetzlichen Pflicht zur Angabe des Grundpreis genügt. Der Kläger bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Ausdruckes gemäß Anlage K 3, also am 06.11.2017, bei Auswahl einer Farbe und der Stückzahl der zu bestellenden Rollen "A Tape" eine Grundpreisangabe erschienen sei. Vielmehr erscheine die Grundpreisangabe erst, seitdem der Beklagte seinen Internet-Werbe- auftritt auf der Verkaufsplattform F1.de geändert habe; das folge auch aus dem im September 2017 angefertigten Ausdruck des entsprechenden Internet-Werbeauftritts des Beklagten auf dieser Verkaufsplattform, wie er als Anlage K 7a zur Akte gereicht worden ist, weil dort bereits Menge und Stückzahl der zu kaufenden Taperollen eingegeben seien, ohne dass ein Grundpreis angezeigt worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Bestimmtheitsgebot Der Unterlassungsantrag genügt dem Konkretisierungsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger ausweislich der Antragsfassung auf einen konkreten Internet-Werbeauftritt der Beklagten Bezug nimmt und somit nicht nur rein gesetzeswiederholend - was unzulässig wäre - vorgeht. II. Klagehäufung Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche im Rahmen einer Klage sind keine Bedenken zu erheben (§ 260 ZPO). III. Sonstiges Weitere Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich. B. Begründetheit Die Klage hat umfassenden Erfolg. I. Unterlassungsantrag Mit diesem Antrag ist die Klage begründet, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV ergibt. 1. Entstehen des Anspruchs Der Anspruch ist entstanden.
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