Tenor wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10 , auf Antrag der Schuldner vom 14.06.12 gemäß §§ 765a ZPO bis zum 23.10.12 einstweilen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner, § 788 ZPO. Gründe Mit vorgenanntem Antrag haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.11, Geschäfts-Nr. 110 C 385/10 , betreffend S-str. xx; xxxx B-Stadt gemäß §§ 765a ZPO beantragt. Termin für die Räumung ist angesetzt auf noch nicht bestimmt. Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört. Er erklärte sich mit der Gewährung von Räumungsschutz nicht einverstanden. Auf das Schreiben des Gläubigers vom 25.06.12 und den folgenden wird Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250 ). Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.