vollziehbar, ob diese die beitragsrelevanten Kosten zutreffend ermittelt habe. In die Beitragskalkulationen sei eine Reihe von Kostenpositionen der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur eingestellt worden, die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 143 Abs. 1 TKG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur stünden. Außerdem verstoße die Frequenzschutzbeitragsverordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Ton-Rundfunk UKW im Vergleich zum öffentlichen Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge gelte, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz bzw. Kanal veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu beim Ton-Rundfunk UKW der Beitragsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund dieses Beitragsmaßstabes vergrößere sich aber die beitragsrelevante Fläche erheblich und führe insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen Sendern - wie hier beim Sender Kleve - Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
den vorgelegten Kalkulationsunterlagen könne nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung
1 TKG abzugeltende Aufwand zutreffend erfasst worden sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen: Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe auf Einwänden gegen die Dokumentation der Beitragskalkulationen sowie sich daraus ergebenden Missverständnissen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die bisherige Dokumentation im Wesentlichen die Kosten- und Leistungsrechnung beschrieben habe, nicht jedoch eingehend die entsprechende Kalkulation der Beiträge. Um dies auszuräumen, werde nunmehr eine vollständig überarbeitete Fassung der Dokumentation der Beitragskalkulationen überreicht. Damit sei belegt, dass in den beitragsfähigen Aufwand nur solche Kosten eingeflossen seien, die einen entsprechenden Leistungsbezug hätten. Ferner entspreche der gewählte Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche dem Erhebungsgrund des Beitrags, der ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung - hier für die Möglichkeit der Frequenznutzung - darstelle, und sei daher auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wesentlichen vorgetragen: Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche widerspreche der bundesrechtlichen Vorgabe in § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG, wonach die Aufteilung des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten innerhalb der Nutzergruppe "entsprechend der Frequenznutzung" und damit entsprechend der tatsächlichen Nutzungsintensität zu erfolgen habe. Eine derartige Auslegung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichst verursachergerechten Zuordnung von Kosten sachgerecht i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das tatsächliche Versorgungsgebiet eines Senders könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt mithilfe eines international vereinbarten Berechnungsprogramms ermittelt werden. Mit Urteil vom
1 TKG rechtfertigende Sondervorteil in dem Nutzen, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleistung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur hätten. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bilde diesen Vorteil sachgerecht ab; sie halte sich im Rahmen des weiten Verordnungsermessens. Im Übrigen sei die in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung enthaltene Definition des Begriffs der theoretischen Versorgungsfläche nicht, wie vom Senat erwogen, wegen eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen unwirksam. Der Senat werde daher der Kritik des Klägers an der Kalkulation der Beitragssätze
zugehen haben. Dabei müsse er insbesondere untersuchen, ob die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 in der Weise habe erfolgen dürfen, dass die Gesamthöhe der nicht beitragsrelevanten Kosten ermittelt (ca. 17 Mio. Euro) und dann ins Verhältnis zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur (ca. 157 Mio. Euro) gesetzt worden sei; insoweit sei sowohl die Liste der für nicht beitragsrelevant gehaltenen Kostenpositionen zu hinterfragen als auch das methodische Vorgehen, also die Berechnung anhand eines festen Prozentsatzes. Des Weiteren sei zu prüfen, ob bestimmte "strukturelle Kosten" (etwa Kosten für Altersteilzeit, Telearbeit oder solche für allgemeine Organisationsaufgaben der Bundesnetzagentur wie IT-Kosten) überhaupt bzw.
dem jeweils gewählten Verrechnungsschlüssel (Mitarbeiterzahl bzw. Fläche) hätten berücksichtigt werden dürfen. Schließlich sei die Transparenz der gesamten Kostenkalkulation zu bewerten. So sei etwa klärungsbedürftig, weshalb Kosten für Altersteilzeit teilweise als nicht beitragsrelevante Kosten genannt würden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 11 Kostenstelle 61132 Altersteilzeit Zentrale), teilweise aber als strukturelle Kosten betrachtet würden, die
dem Verrechnungsschlüssel "MA-Anzahl" verteilt würden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 10 S. 6). Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte nunmehr im Wesentlichen vor, dass die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht am Ende seines Urteils im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aufgeworfenen Fragen nicht zur Rechtswidrigkeit der für die Jahre 2003 und 2004 festgelegten TKG-Beitragssätze für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW führe: Zunächst habe die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 in der Weise erfolgen dürfen, dass die Gesamthöhe der nicht beitragsrelevanten Kosten ermittelt und dann ins Verhältnis zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur gesetzt worden sei. Denn diese Bereinigung sei erst im Jahr 2007 als Reaktion auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2006 - u. a. 11 K 2795/04 und 11 K 4379/05 - durchgeführt worden.
diesen Urteilen dürften allgemeine Verwaltungskosten der Bundesnetzagentur, die mit ihrer beitragspflichtigen Aufgabenerledigung nicht in Zusammenhang stünden, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Im Jahr 2007 sei eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne in diesem Sinne beitragsfremde Kosten aufgrund der technischen Rahmenbedingungen aber nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich gewesen. Dass durch den prozentualen Pauschalabzug sichergestellt worden sei, dass keine beitragsfremden Kosten in die Kalkulation der Beitragssätze eingeflossen seien, zeige die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2016 vorgelegte Vergleichsberechnung. Ferner würden die in die Kalkulation eingestellten strukturellen Kosten der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur für Gebäude / Gebäudeverwaltung, Informationstechnologie / IT-Service, Leitung, Verwaltung, Altersteilzeit, Sozialeinrichtungen und Telearbeit über die Verrechnungsschlüssel der in Anspruch genommenen Gebäudefläche bzw. der Anzahl der Mitarbeiter verursachungsgerecht den die jeweilige Leistung empfangenden und in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einfließenden Hauptkostenstellen (Fachreferate in der Zentrale bzw. Personal-, Messtechnik- und Fuhrparkkosten in den Außenstellen) zugeordnet. Bei den Kosten der Altersteilzeit handele es sich um die Besoldungs- bzw. Entgeltkosten, die in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Mitarbeiter in den Außenstellen der Bundesnetzagentur angefallen seien. Diese Kosten seien als beitragsrelevante strukturelle Kosten beurteilt worden, weil in den Außenstellen die Kräfte aller Haupt-Kostenstellen beitragsrelevante Tätigkeiten ausführten. Demgegenüber seien die Kosten der Altersteilzeit aus der Zentrale der Bundesnetzagentur vorsorglich als beitragsfremd angesehen worden, weil die Mitarbeiter in der Zentrale eine geringere Leistungsnähe aufwiesen, da sie auch mit nicht beitragsrelevanten Tätigkeiten befasst seien. Schließlich seien mit der Berufung keine neuen Zahlen und keine neuen Kalkulationen eingereicht worden; vielmehr sei das vorhandene Zahlenmaterial genutzt worden, um auf dieser Basis eine juristisch leichter bewertbare Darstellung der Kalkulationen zu erstellen. Da jedoch eine grundsätzlich andere Herangehensweise in der Ermittlung und Darstellung gewählt worden sei, die über rein förmliche Aspekte hinausgehe, verbiete es sich, Inkonsistenzen zwischen den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen und den im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen herzustellen. Um eine noch größere Transparenz zu gewährleisten, beruhe die nunmehr eingereichte Dokumentation nicht auf einer Excel-Rückrechnung von Daten, sondern auf der Kalkulation der Beiträge auf Basis der tatsächlich entstandenen Ist-Daten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt im Wesentlichen vor: Die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 sei methodisch fehlerhaft erfolgt; stattdessen hätte eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne diese beitragsfremden Kosten stattfinden müssen. Ferner seien die Kosten für die Mitarbeiter in Altersteilzeit in den Außenstellen der Bundesnetzagentur nicht beitragsrelevant: Während der Altersteilzeit im Blockmodell arbeite der betroffene Mitarbeiter nämlich in der ersten Phase zunächst voll und dann in der zweiten Phase aufgrund einer Freistellung gar nicht. Personalaufwand für freigestelltes Personal könne aber nicht beitragsrelevant sein. Außerdem sei bei etlichen weiteren der in der Anlage 10 des Kalkulationsdokumentationsbandes A aufgeführten strukturellen Kosten, die in die Beitragssatzkalkulation für die Jahre 2003 und 2004 eingeflossen seien, die Beitragsrelevanz kritisch zu hinterfragen. Überdies erschienen einzelne Verteilschlüssel unangemessen. Schließlich bestünden zwischen den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen diverse Abweichungen. Überdies wiesen die im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen zahlreiche Inkonsistenzen auf.
Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die vorstehenden sowie weitere Bedenken gegen die Beitragskalkulation eingehend erörtert worden sind, hat der Kläger die Rücknahme der Klage erklärt, der die Beklagte jedoch nicht zugestimmt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage, über die wegen Unwirksamkeit der Klagerücknahme (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) weiterhin zu entscheiden ist, ist mit beiden gestellten Anträgen unbegründet (dazu
folgend unter I. und II.). I. Der TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom
diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erhebt (Satz 1). Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung (Satz 2).
2 TKG sind diejenigen beitragspflichtig, denen Frequenzen zugeteilt sind (Satz 1). Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet (Satz 2). Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung (Satz 3). Gemäß § 143 Abs. 3 TKG sind in die
Absatz 1 abzugeltenden Kosten solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr
oder eine Gebühr
Januar 2001 ( BGBl. I S. 170 ) oder Gebühren oder Beiträge
oder § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 ( BGBl. I S. 2882 ) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
4 TKG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen (Satz 1). Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen (Satz 2). Die auf der Grundlage von § 143 Abs. 4 TKG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung, die neben der Erhebung von TKG-Beiträgen auch die Erhebung von EMVG-Beiträgen näher regelt, konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben weiter dahin, dass die durch Beiträge gemäß § 143 Abs. 1 TKG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und abzüglich eines Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung in Höhe von 20 % den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV), in die die Beitragspflichtigen zusammengefasst werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV). Die Beitragserhebung erfolgt
Nutzergruppen; innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags
Bezugseinheiten (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSBeitrV). Der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten je Nutzergruppe geteilt wird (§ 3 Abs. 3 FSBeitrV). In der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist jeweils unter Nr. 2.1.4 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für das Jahr 2003 ein TKG-Jahresbeitrag von 2,73 Euro je Bezugseinheit und für das Jahr 2004 ein TKG-Jahresbeitrag von 2,72 Euro je Bezugseinheit festgelegt; als Bezugseinheit ist jeweils "je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz" ausgewiesen, wobei der Begriff der theoretischen Versorgungsfläche in einer Fußnote näher erläutert wird. b) Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung eines TKG-Beitrags bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben:
12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie - GRL).
1 lit.
TKG handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, dessen rechtfertigender Grund neben der Kostendeckung in dem durch ihn bezweckten Vorteilsausgleich liegt. Dabei besteht der auszugleichende Sondervorteil in dem Nutzen, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleitung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete, in § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben. (b) Ferner hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er Kabelbetreiber, die mangels Zuteilung von Frequenzen nicht
2 TKG beitragspflichtig sind, nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen einbezogen hat, weil schon im Ansatz nicht erkennbar ist, dass die Kabelbetreiber von der mit dem TKG-Beitrag abgegoltenen Aufgabenwahrnehmung profitieren könnten. (
den Vorgaben des Revisionsurteils - vorbehaltlich der Kalkulation der Beitragssätze - rechtmäßig.
gekommen, dass er die sich aus der Kalkulation der Bundesnetzagentur für die Jahre 2003 und 2004 ergebenden Beitragssätze für den TKG-Beitrag in die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung übernommen hat.
vollzogen und sodann überprüft werden konnten. Die vom Kläger geltend gemachten Abweichungen zwischen den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen führen in der Sache nicht weiter, da - wie die Beklagte
vollziehbar erläutert hat - nunmehr eine grundsätzlich andere Herangehensweise in der Ermittlung und Darstellung gewählt wurde, ohne inhaltlich in die zugrunde liegende Kosten- und Leistungsrechnung einzugreifen. Die darüber hinaus vom Kläger gerügten "zahlreichen Inkonsistenzen" in den von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Kalkulationsunterlagen hat die Beklagte plausibel aufgelöst, so dass auch der Kläger seine diesbezüglichen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr aufrecht erhalten hat. Insbesondere vermochte die Beklagte den auch vom Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung angesprochenen Umstand, dass Kosten der Altersteilzeit für die Mitarbeiter in der Zentrale der Bundesnetzagentur (vorsorglich) als nicht beitragsrelevant angesehen wurden, während Kosten der Altersteilzeit für die Mitarbeiter in den Außenstellen in die beiden Beitragskalkulationen eingeflossen sind,
vollziehbar damit zu erklären, dass in den Außenstellen die Kräfte aller Haupt-Kostenstellen (Personal, Messtechnik und Fuhrpark) beitragsrelevante Tätigkeiten ausgeführt hätten, wohingegen dies in der Zentrale nur bei den Kräften einer von 65 Haupt-Kostenstellen (Fachreferaten), nämlich den Mitarbeitern im Fachreferat 222 und dort auch nur teilweise (21,35 % im Jahr 2003 bzw. 20,18 % im Jahr 2004) der Fall gewesen sei. Davon abgesehen hat die Beklagte (auch) diese Kosten ebenso wie weitere sog. strukturelle Kosten der Zentrale vor dem Hintergrund früherer gerichtlicher Beanstandung der Einbeziehung von (nicht näher belegten) Gemeinkosten in die Kalkulation lediglich vorsorglich unberücksichtigt gelassen (vgl. hierzu schon die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erläuterungen zur Kalkulation der Beiträge 2004 und 2003 für den Ton-Rundfunk auf UKW (Anlagen D und D.1), jeweils S. 4). b) Die TKG-Beitragssätze für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW in Höhe von 2,73 Euro für das Jahr 2003 und in Höhe von 2,72 Euro für das Jahr 2004 stehen in Einklang mit dem in § 143 Abs. 1 TKG ("zur Deckung ihrer Kosten") vorgeschriebenen Kostendeckungsprinzip.
Abzug des in § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV vorgesehenen Selbstbehaltes vom beitragsfähigen Aufwand für diese Nutzergruppe verbleibenden - umlagefähigen Aufwand dieses Jahres nicht wesentlich oder erheblich überschreiten darf, so dass die Beiträge keine zusätzliche Einnahmequelle darstellen. Vgl. allgemein zum Aufwandsüberschreitungsverbot als Bestandteil des einfachgesetzlich angeordneten Kostendeckungsprinzips: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
geschobene Neuberechnung, in die zur Rechtfertigung des festgesetzten Beitragssatzes auch bislang gänzlich oder jedenfalls in dieser Höhe unberücksichtigte beitragsrelevante Kosten zusätzlich eingestellt werden dürfen, behoben werden. Vgl. zu dieser sog. Ergebnisrechtsprechung: BVerwG, Urteil vom
der ein notwendiger Zusammenhang bzw. eine kausale Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsfähigem Verwaltungshandeln erforderlich war. Dabei versteht der Senat unter Einzelkosten, die auch als direkte Kosten bezeichnet werden, diejenigen Kosten, die unmittelbar, also ohne vorherige Aufteilung, den Kostenträgern (Verwaltungsleistungen, für deren Erstellung Kosten angefallen sind) zugerechnet werden, da sie pro Kostenträger erfasst werden können. Demgegenüber lassen sich die auch als indirekte Kosten bezeichneten Gemeinkosten nicht unmittelbar einem Kostenträger zurechnen, da sie für mehrere oder alle Kostenträger entstanden sind; Gemeinkosten können daher nur mit einem Verteilungsschlüssel den jeweiligen Kostenträgern mittelbar zugerechnet werden. Vgl. zum Begriff der Einzel- und Gemeinkosten: Forst, Verwaltungsgemeinkosten als gebührenfähige Kosten, KStZ 2009, 86
dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom
1 lit.
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - C-240/15 -, juris Rdnr. 45 f., vom 18. Juli 2013 - C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12 -, juris Rdnr. 38 ff., vom 27. Juni 2013 - C-71/12 -, juris Rdnr. 22 f., vom 21. Juli 2011 - C-284/10 -, juris Rdnr. 22 f. und vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rdnr. 32 ff., dürfen die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL somit nicht der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Aufgaben als den in Abs. 1 lit.
diesen Urteilen dürften allgemeine Verwaltungskosten der Bundesnetzagentur, die mit ihrer beitragspflichtigen Aufgabenerledigung nicht in Zusammenhang stünden, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Im Jahr 2007 sei eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze ohne die
dieser Rechtsprechung von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften Kosten aufgrund der technischen Rahmenbedingungen aber nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich gewesen: Denn zu diesem Zeitpunkt sei die bei der Bundesnetzagentur in den Jahren 2003 und 2004 jeweils für die Zentrale und die Außenstellen (2003: 23; 2004: 10) durchgeführte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die die Grundlage der Beitragskalkulation bilde und dem Handbuch der Standard-KLR des Bundes folge, bereits abgeschlossen gewesen. Bei dieser Kosten- und Leistungsrechnung handele es sich um eine Ist-Kostenrechnung auf Vollkostenbasis im Sinne einer Erfassung und Verrechnung aller in einem Monat entstehenden, als beitragsrelevant eingestuften Personal- und Sachkosten in einem Stufenleiterverfahren. Am Jahresende würden alle 12 Monatsabschlüsse der Zentrale und der Außenstellen der Bundesnetzagentur zu einem Jahresergebnis konsolidiert, wobei monatliche Veränderungen in der Aufwandserfassung sowie in den Bezugsgrößen (Mitarbeiter und Quadratmeter) berücksichtigt würden. Hierzu seien für das Jahr 2004 ca. 400.000 Verrechnungsbuchungen durchgeführt worden. Im Jahr 2003 sei die Verrechnung noch mit einem auf Disketten basierten IT-System erfolgt; erst ab dem Jahr 2004 habe die Bundesnetzagentur eine zentrale Datenbank für die Kosten- und Leistungsrechnung einsetzen können. Vor diesem Hintergrund hätte eine vollständige Neukalkulation der Beitragssätze für die Jahre 2003 und 2004 ohne die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2007 vorsorglich als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten erfordert, die monatlichen Abschlüsse für die Zentrale und die Außenstellen zu öffnen, um die möglicherweise beitragsfremden Kosten auf der ersten Stufe des Verrechnungsverfahrens zu entfernen und sodann die gesamte Kosten- und Leistungsrechnung für die Jahre 2003 und 2004 erneut durchzuführen. Dies sei aufgrund des zuvor beschriebenen Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nur mit einem erheblichen und immensen Personal- und Zeitaufwand möglich gewesen, wovon auf den TKG-Beitrag für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW im Jahr 2003 ca. 214.000 Euro und im Jahr 2004 ca. 187.000 Euro entfallen wären. Dieses vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Sache letztlich nicht mehr in Frage gestellte Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2007 gewählte Vorgehensweise zur Eliminierung der von ihr als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten in Form eines Pauschalabzugs. Denn der Kalkulationsgrundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung wird durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis
Verwaltungspraktikabilität dergestalt begrenzt, dass der Kalkulator, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt ist, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 - 122.83 -, NJW 1986, 1122 , juris Rdnr. 27 m. w. N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rdnr. 50. So liegt der Fall hier. Denn
dem plausiblen Vorbringen der Beklagten auf Seite 1 - 7 ihres Schriftsatzes vom 20. Juli 2017 sowie den dort angestellten
vollziehbaren Schätzungen und Berechnungen hätte sich der auf die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW entfallende Mehraufwand für eine vollständige Neukalkulation der TKG-Beitragssätze ohne die von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften Kosten im Beitragsjahr 2003 auf ca. 214.000 Euro und im Beitragsjahr 2004 auf ca. 187.000 Euro belaufen. Diese Beträge stehen aber zu den von der Bundesnetzagentur in ihrer Kalkulation ermittelten beitragsfähigen Gesamtkosten von 3.295.401 Euro im Jahr 2003 und 3.320.731 Euro im Jahr 2004 (vgl. hierzu Kalkulationsdokumentationsband B, S. 21 und 9) außer Verhältnis. Die der Kalkulation der Bundesnetzagentur für die TKG-Beitragsjahre 2003 und 2004 zugrunde liegende Einstufung des Mehraufwandes als unvernünftig und in diesem Sinne unvertretbar ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den in der Kalkulation stattdessen vorgenommenen Pauschalabzug und die Methodik seiner Ermittlung. Die Vertretbarkeit dieser Vorgehensweise im Rahmen des dem Normgeber der Frequenzschutzbeitragsverordnung zukommenden Gestaltungsspielraums veranschaulicht die von der Beklagten als Anlage B 1 zu ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2016 vorgelegte Vergleichsberechnung. Diese Berechnung belegt vielmehr sogar, dass eine vollständige Neukalkulation der TKG-Beitragssätze für die Jahre 2003 und 2004 ohne die von der Bundesnetzagentur als nicht beitragsrelevant behandelten allgemeinen Verwaltungskosten aller Voraussicht
zu höheren Beitragssätzen führen würde, der prozentuale Pauschalabzug mithin "großzügig" zugunsten der Beitragspflichtigen erfolgt ist. Im Übrigen sind in den von der Bundesnetzagentur als beitragsfremd eingestuften allgemeinen Verwaltungskosten Kostenpositionen enthalten, die
Auffassung des Senats durchaus beitragsfähig sind, wie etwa die Kosten für das Referat Sprachendienst in der Zentrale der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die in § 143 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG genannte Tätigkeit der internationalen Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. Anhaltspunkte für die Annahme, dass in die beiden Beitragskalkulationen Kostenpositionen der Zentrale einbezogen worden sind, die mangels hinreichenden Leistungsbezuges nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, sind demgegenüber nicht erkennbar. (b) Ferner ist das im Kostendeckungsprinzip enthaltene Aufwandsüberschreitungsverbot nicht dadurch verletzt, dass der jeweils unter Nr. 2.1.4 in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für die Jahre 2003 und 2004 festgelegte TKG-Beitragssatz von 2,73 Euro bzw. 2,72 Euro je Bezugseinheit einen Anteil an sog. strukturellen Kosten beinhaltet, die auf Seite 12 und 23 des Kalkulationsdokumentationsbandes B im Einzelnen aufgeführt und in der Anlage 10 des Kalkulationsdokumentationsbandes A näher erläutert sind. Bei diesen Hilfskostenstellen, die
den Verrechnungsschlüsseln "in Anspruch genommene Gebäudefläche" oder "Anzahl der Mitarbeiter" den die jeweilige Leistung empfangenden und in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einfließenden Hauptkostenstellen (Fachreferate in der Zentrale bzw. Personal-, Messtechnik- und Fuhrparkkosten in den Außenstellen) zugeordnet worden sind, handelt es sich im Einzelnen um: Kosten für die Liegenschaften der Bundesnetzagentur (Gebäudekosten sowie Kosten des "Facility-Managements"); Kosten der Informationstechnologie / des IT-Services (Kosten für die IT-Infrastruktur ("Hardware") der Bundesnetzagentur, für die Planung, Entwicklung und Qualitätssicherung von IT-Verfahren sowie für die Optimierung von Geschäftsprozessen in der Bundesnetzagentur durch IT-Verfahren); Kosten der Personalverwaltung (Kosten für die Bearbeitung von Personal- und Versorgungsangelegenheiten sowie für die Beihilfebearbeitung und Kosten für die berufliche Bildung); Kosten der Sozialeinrichtungen (Sozialbetreuung, Personalrat, Gesamtpersonalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte); Leitungskosten (Kosten für den Leiter der Abteilung 2 und den Leiter der Unterabteilung 22 in der Zentrale der Bundesnetzagentur, zu deren Tätigkeitsbereich jeweils - unter anderem - die Frequenzverwaltung gehört, sowie Kosten für die Außenstellenleiter und Kräftegruppenleiter, die in den beitragsrelevanten Prozessen mitarbeiten); Kosten, die im Zusammenhang mit der Telearbeit anfallen (z. B. IT-Ausstattung, Büromöbel, Telefonkosten); Kosten der Altersteilzeit in den Außenstellen (Besoldung für Beamte bzw. Entgelt für Tarifbeschäftigte in der Freistellungsphase des Blockmodells). Die auf diese Kostenstellen jeweils konkret entfallenden Beträge sind größtenteils so geringfügig (vgl. Seite 12 und 23 des Kalkulationsdokumentationsbandes B), dass sie sich
den zuvor unter
dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit, vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2017, § 6 Rdnr. 92 ff., diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Die Bundesnetzagentur hätte die entsprechenden Besoldungs- bzw. Entgeltkosten daher wohl nur als Rückstellungen in diejenige Kalkulationsperiode einstellen können, in der sich die Mitarbeiter in der Arbeitsphase befunden haben. Vgl. hierzu: VG Halle (Saale), Urteil vom
folgende Jahre mag anderes gelten - nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Denn in Anwendung der zuvor unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.