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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2016 - 9 A 938/14

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits

§ 9Abs.

1 Nr. 5 WHG n. F.). Die rechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme als dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienender Maßnahme dürfte sich im konkreten Fall allerdings nicht schon aus § 12 Abs. 6 WaStrG a. F., wonach Maßnahmen, die dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienen, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedürfen, sondern erst aus der - im Tatbestand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten - Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach §§ 14 ff. WaStrG ergeben haben (so auch: Berendes, Abgrenzungsfragen im Verhältnis von Wasserwirtschaft und Wasserstraßenrecht - Anmerkungen zu BVerwG - 7 C 3.07 - vom 28. Juni 2007, in: ZUR 2008, 141

(143)). Das nordrheinwestfälische Wasserentnahmeentgelt ist daher eine Vorteilsabschöpfungsabgabe, die als sog. Verleihungsgebühr bezeichnet werden kann. Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 9 f. m. w. N.. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften des WasEG NRW 2011 und des WHG: Die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geregelten Entgelttatbestände entsprechen wörtlich den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG. Die Benutzung eines Gewässers bedarf aber gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei gewährt die Erlaubnis die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 10 Abs. 1 WHG). Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung, weil die Gewässerbenutzung nicht - wie etwa die Bautätigkeit - Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG), anderer Rechte oder der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist, denen gegenüber die öffentlichrechtliche Zulassung lediglich eine der generellen Kontrolle prinzipiell erlaubter Tätigkeiten dienende Schranke darstellt (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis verleiht dem Inhaber vielmehr konstitutiv das Recht bzw. die Befugnis zur Gewässerbenutzung, welche(
  1. s)er zuvor - anders als im Verhältnis der Baugenehmigung zur prinzipiellen Baufreiheit - schlicht nicht besaß (sog. repressives Verbot mit rechts- oder befugnisverleihendem Befreiungsvorbehalt). Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Kommentar, 1. Auflage 2011, § 10 Rdnr. 5; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Kommentar, 11. Auflage 2014, § 8 Rdnr. 3 und 6 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 57 f., ZfW 2014, 108 , NuR 2014, 580 . Bei Maßnahmen, die zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 erfüllen und somit an sich auch den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG unterfallen, aber - da sie dem Ausbau eines Gewässers i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG dienen - nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Benutzungen i. S. d. WHG sind und damit gemäß § 8 Abs. 1 WHG auch keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, erfolgt die konstitutive Verleihung des Rechts bzw. der Befugnis, die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 genannten Tätigkeiten im Rahmen des Gewässerausbaus vorzunehmen, durch einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss bzw. eine entsprechende Plangenehmigung nach § 68 WHG. Auf dessen bzw. deren Erlass besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch, weil das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers berechtigt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG). Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Kommentar, 1. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 95 ff.; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Kommentar, 2. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 56 ff.; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Kommentar, 11. Auflage 2014, § 68 Rdnr. 13, 15 und 47 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 66 und 75 f., NWVBl. 2009, 157 , vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 49 und vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 47 ff., ZfW 2014, 108 , NuR 2014, 580 . Demgegenüber wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 - konsequent - kein Wasserentnahmeentgelt erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen i. S. d. §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 WHG sowie §§ 32, 33, 34 und 35 LWG NRW. Denn in diesen Fällen fehlt es an einem abschöpfbaren Sondervorteil in Form eines zuvor durch Erlaubnis konstitutiv verliehenen Rechts zur Wasserentnahme. Anders, als die Klägerin meint und teilweise im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde, vgl. Landtag NRW, Stellungnahme 15/713 (Prof. Dr. X. ) vom 22. Juni 2011, S. 1 f. sowie Ausschussprotokoll Apr 15/239 vom 28. Juni 2011, S. 5 f. und 17 f., lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass die Entnahme des Wassers darüber hinaus mit einer konkreten (wirtschaftlichen) Nutzung oder jedenfalls Nutzbarkeit einhergehen muss, damit ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil angenommen werden kann. Denn soweit in dieser Rechtsprechung auf die "Nutzung" des Wassers abgestellt wird, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162 und 165, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”), ist damit ersichtlich die Benutzung eines Gewässers im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 WHG als solche gemeint, wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie "Wassernutzungen" ergibt. Für die Bestimmung des Sondervorteils ist es daher unerheblich, wenn das entnommene Wasser nicht wirtschaftlich verwertet, sondern ungenutzt abgeleitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 27, NVwZ-RR 2007, 750 , sowie Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 36.07 -, juris Rdnr. 9. An der Qualifizierung des nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr in dem zuvor dargestellten Sinne ändert auch der - von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung angeführte - Umstand nichts, dass das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nur für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet wird: Abgeschöpft wird damit nämlich der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 165, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 , 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 30, NVwZ 2010, 831 . Auch die weiteren von der Klägerin in ihrer Klage- sowie in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen die Qualifizierung des nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr greifen nicht durch: Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Gegenleistung für die staatliche Verleihung einer wasserrechtlichen Gestattung bereits durch die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der jeweiligen Gestattung erbracht werde, verkennt sie, dass die Verwaltungsgebühr für die - formelle - Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung durch behördliche Entscheidung, das Wasserentnahmeentgelt hingegen für das dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Recht bzw. die dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Befugnis zur Wasserentnahme erhoben wird. Ferner meint die Klägerin mit einem Teil des Schrifttums, vgl. zum Streitstand im Schrifttum etwa: Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz - Kommentar, 7. Auflage 2014, Vor Art. 104a Rdnr. 99 Fn. 312, die sog. Verleihungsgebühr sei verfassungsrechtlich abzulehnen, da sie im Ergebnis einen "Preis für die Freiheit" darstelle, der die Befugnis des Grundrechtsträgers zur Inanspruchnahme seiner Freiheit von einer Geldzahlung abhängig mache. Dies ist beim nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelt jedoch gerade nicht der Fall. Denn es handelt sich bei ihm - wie oben im Einzelnen ausgeführt - um eine Gegenleistung für ein konstitutiv verliehenes Recht bzw. eine konstitutiv verliehene Befugnis, auf das bzw. auf die - anders als etwa auf die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - gerade kein sich aus den Freiheitsgrundrechten - insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - ergebender Rechtsanspruch bei Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen besteht. Vgl. zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Verleihungsgebühr im Wasserrecht unter diesem Aspekt: F. Kirchhof, Die Verleihungsgebühr als dritter Gebührentyp, DVBl. 1987, 554 ff.. Soweit die Klägerin gegen die Qualifizierung des nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr darüber hinaus einwendet, dass nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn der nordrheinwestfälische Gesetzgeber durfte sowohl bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts im Jahr 2004 als auch beim Erlass des Änderungsgesetzes im Jahr 2011 berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Entgeltpflichtigen rechtstreu verhalten und das Wasser nur nach vorheriger Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung in dem dort festgelegten Umfang entnehmen. Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 2 ("Die oberen und unteren Wasserbehörden werden im Rahmen der Erfassung der zu veranlagenden Wasserentnahmen die Festsetzungsbehörde unterstützen müssen. Der dafür notwendige Personalaufwand wird allerdings gering sein. Es wird davon ausgegangen, dass die wasserrechtlichen Zulassungen bei den Wasserbehörden in digitaler Form vorliegen.") und S. 30 ("Aus der Regelung des § 1 Abs. 1 folgt, dass entgeltpflichtig derjenige ist, der tatsächlich das Wasser entnimmt. Dies ist die Inhaberin oder der Inhaber des Entnahmerechts oder sein Rechtsnachfolger."). Dass nach der Fassung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 daneben auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig sind, ist weder Zweck noch Legitimationsgrund des Gesetzes, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Nebenfolge, die dem Umstand geschuldet ist, dass der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - nicht nach seinem rechtlichen, sondern (nur) nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft wird. Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29 ("Die Abgabe knüpft nicht an die wasserrechtlich zugelassene Menge, sondern an die tatsächlich entnommene Wassermenge an."). (
  2. b)Den zuvor unter (
  3. a)dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung hat der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung des nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelts auch erkennbar verfolgt und somit den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachtet: Hierfür spricht zunächst die - schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - oben beschriebene sprachliche Anknüpfung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 an die entsprechenden Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG n. F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG a. F.. Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30. Gleiches gilt für die - ebenfalls schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - Entgeltfreiheit von Gewässerbenutzungen, die nach dem WHG und dem LWG NRW erlaubnisfrei sind, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011. Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30. Erst recht wird der vorstehend unter (
  4. a)dargestellte Zweck der Vorteilsabschöpfung aber in dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 deutlich: Mit diesem Gesetz hat der nordrheinwestfälische Gesetzgeber den zweiten Halbsatz in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004 ("sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird") ebenso gestrichen wie § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004, wonach das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben wurde für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wurde. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass der durch das Wasserentnahmeentgelt - nach seinem tatsächlichen Umfang - abgeschöpfte Sondervorteil bereits in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Möglichkeit der Entnahme von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern und nicht erst in einer späteren Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers liegt. Dieser Normbefund kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011, die im Wege der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist, vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 , 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 12 und 25, NVwZ 2010, 831 , hinreichend deutlich zum Ausdruck: Dort wird nämlich im Rahmen der Darstellung der vom Gesetzgeber mit dem neugefassten Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolgten Zwecke nach anfänglichen Bemerkungen zur Kostendeckung ausgeführt, dass auch Wasserentnahmen ohne anschließende Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers einer wasserbehördlichen Zulassungsentscheidung unterliegen, bei der die dem Gemeinwohl unterstellten Gewässerbewirtschaftungsbelange mit den Interessen des Wasserentnehmers abgewogen werden müssen, und die wasserrechtlich zugestandenen Eingriffe in den Wasserhaushalt einen Vorteil darstellen, der mit dem Instrument des Wasserentnahmeentgelts ausgleichend abgeschöpft werden kann. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom 15. Juli 2011, S. 6 f.. (
  5. c)Schließlich steht die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts nicht in einem "groben Missverhältnis" zu dem mit seiner Erhebung vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der ausgleichenden Vorteilsabschöpfung. Der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge ist insoweit schon angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser, das überwiegend aus Grundwasser gewonnen wird, im Jahr 2011 in Nordrhein-Westfalen von brutto 1,63 Euro (2013: 1,62 Euro), vgl. IT.NRW, Mitteilung vom 11. Dezember 2013, https://www.it.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2013/pres_308_13.html, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 166, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”), sogar eine Grundwasserabgabe von 1,00 DM/m³ (

0,51 Euro/m³) entnommener Wassermenge für unbedenklich erachtet. Ob die Erhebung des nordrheinwestfälischen Wasserentnahmeentgelts neben dem Vorteilsausgleich noch durch weitere vom Gesetzgeber verfolgte - finanzverfassungsrechtlich zulässige - Gebührenzwecke - wie etwa die von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung thematisierten Zwecke der Kostendeckung oder der Verhaltenslenkung - sachlich legitimiert ist, kann dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Legitimation durch einen zulässigen Gebührenzweck ausreicht. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”).

(2)Das nordrheinwestfälische Wasserentnahmeentgelt in seiner Ausgestaltung durch das Änderungsgesetz vom
  1. Juli 2011 verletzt die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen - vorbehaltlich seiner gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen (dazu nachfolgend unter e)) - nicht, weil es mit seiner Erhebung lediglich den dem Entgeltpflichtigen konstitutiv verliehenen Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme (teilweise) abschöpft. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom
  2. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 168, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom
  3. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 73 ff., NVwZ 2003, 467 .
(3)Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans wird durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ebenfalls nicht berührt, weil der nordrheinwestfälische Gesetzgeber im Wasserentnahmeentgeltgesetz vom
  1. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  2. Juli 2011 keine Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert hat. Einnahmen nach dem Gesetz werden vielmehr im Haushaltsplan des Landes mit den in § 9 Abs. 1 - 3 WasEG NRW 2011 vorgesehenen Zweckbindungen des Aufkommens aus dem Wasserentnahmeentgelt veranschlagt. Vgl. etwa: Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan 03, Kapitel 03 310, Titel 099
  3. Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls in Einzelfällen auch zulässig. Eine möglicherweise verfassungswidrige Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom
  4. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 169 ff., BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom
  5. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 76, NVwZ 2003, 467 . Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. c) Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom
  6. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  7. Juli 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Selbst wenn man eine objektiv berufsregelnde Tendenz des Gesetzes und damit einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts annimmt, einen solchen Eingriff wohl für möglich haltend: BVerfG, Beschluss vom
  8. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom
  9. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467 , wäre dieser Eingriff, der lediglich die Freiheit der Berufsausübung und nicht die Freiheit der Berufswahl betrifft, jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar kann eine Berufsausübungsregelung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein. Ein berufsregelndes Abgabengesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, "wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen". Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  10. Juli 1974 - 1 BvR 51/69 , 1 BvR 160/69 , 1 BvR 285/69 , 1 BvL 16/72 , 1 BvL 18/72 , 1 BvL 26/72 -, juris Rdnr. 92 m. w. N., BVerfGE 38, 61 ("Leberpfennig”). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom
  11. Juli 2011 am
  12. Juli 2011 Unternehmen (in größerer Zahl) ihren Geschäftsbetrieb wegen der Belastung durch das nordrheinwestfälische Wasserentnahmeentgelt einstellen mussten. Insbesondere hat auch die Klägerin allenfalls pauschal behauptet, nicht jedoch substantiiert vorgetragen, dass sie den Betrieb der Nassabgrabung zur Gewinnung hochwertiger Quarzsande und -kiese in B. -Y. angesichts der Entgeltbelastung nunmehr wegen Unwirtschaftlichkeit beenden müsse. Insoweit mangelt es schon an konkreten Zahlen und Belegen, etwa über die Vermögensverhältnisse und die Wettbewerbssituation der Klägerin sowie über den Anteil des Wasserentnahmeentgelts an den Gesamtkosten der Nassabgrabung. Vgl. zur Notwendigkeit der näheren Darlegung dieser Umstände: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  13. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467 . Berufsausübungsregelungen, als welche die Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  14. Juli 2011 demnach bloß anzusehen wären, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie in Gestalt eines gültigen Gesetzes ergehen und die freie Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls nur zur Lösung solcher Sachaufgaben beschränken, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt rechtfertigen; die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein und die Beschränkung muss den Betroffenen zumutbar sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  15. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rdnr. 56 m. w. N., BVerfGE 37, 1 ("Stabilisierungsfonds, Weinwirtschaftsabgabe"). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts aufgrund des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  16. Juli 2011 ist mit dem zuvor unter b)
(1)(a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist das Gesetz geeignet und erforderlich. Schließlich ist die den Entgeltpflichtigen durch das Gesetz auferlegte finanzielle Belastung auch zumutbar. Hierfür spricht schon, dass der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge relativ niedrig bemessen ist (vgl. hierzu oben unter b)
(1)(c)). Im Übrigen hat das WasEG NRW 2011 in § 5 Abs. 2 Nr. 2 für den Fall der übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigung eines Entgeltpflichtigen durch die Entgeltlast dergestalt Vorsorge getroffen, dass die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise erlassen kann, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles (persönlich oder sachlich) unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Vgl. zur Vermeidung unzumutbarer Abgabenbelastungen durch eine Billigkeitsregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467 . Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen aus - im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit in erster Linie in den Blick zu nehmenden - persönlichen Gründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011, der erkennbar § 227 AO nachgebildet ist, sind Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Entgeltpflichtigen. Erlassbedürftig ist unter anderem der Entgeltpflichtige, dessen wirtschaftliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist, weil er seine persönliche Erwerbstätigkeit oder seinen Betrieb nicht mehr fortsetzen kann. Erlasswürdig ist der Entgeltpflichtige, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Vgl. hierzu im Einzelnen: Loose, in: Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2016, § 227 Rdnr. 86 ff. m. w. N.. Bezugsgegenstand für die Beurteilung der Unbilligkeit ist im Falle eines Konzerns die jeweilige Konzerngesellschaft; überdies soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Entgelterhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalls angemessen berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 WasEG NRW 2011).
  1. d)Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, sind ihre diesbezüglichen Argumente weitestgehend bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 7 ff. sowie Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 31 ff., ZfW 2014, 108 , NuR 2014, 580 , jeweils m. w. N., an der der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung festhält, erschöpfend abgehandelt worden. Erfolglos bleibt überdies der in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragene Einwand der Klägerin, § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er die zulassungsbedürftige Wasserentnahme aus künstlich entstandenen, in einen industriellen Produktionsprozess eingebundenen und im Privateigentum stehenden Betriebsgewässern von den Eigentümerbefugnissen ausnehme; vielmehr sei in diesen Fällen das Recht zur Wasserentnahme vom Eigentumsgrundrecht umfasst, so dass dem Eigentümer mit der Erlaubnis der Wasserentnahme kein Sondervorteil zugewandt werde. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf; zu den Gewässerbenutzungen zählt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die damit in § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG enthaltene - unterschiedslos für alle Gewässerarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WHG geltende - Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch verfassungsgemäß, soweit sie sich auf künstlich geschaffene, im Privateigentum stehende oberirdische Betriebsgewässer - wie vorliegend den Baggersee - bezieht. Denn auch in insoweit tastet § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht an. Die Gewährleistung dieses Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlichrechtlichen Ordnung unterstellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 148, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung"). Wasser ist aber eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Es wird nicht nur als Trink- und Brauchwasser, sondern auch als Produktionsmittel in Industrie und Handwerk benötigt. Wegen der vielfältigen und teilweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen hat daher das Bundesverfassungsgericht bereits früh darauf abgestellt, dass eine geordnete (öffentlichrechtliche) Wasserbewirtschaftung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 153, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung"). Dabei gelten diese vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie mit Bezug auf das Grundwasser angestellten Erwägungen wegen der engen hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Grundwasser und oberirdischem Wasser vor dem Hintergrund des natürlichen Wasserkreislaufs, vgl. hierzu im Einzelnen: Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz - Kommentar, 2. Auflage 2011, § 1 Rdnr. 7, in gleicher Weise für alle Arten von oberirdischen Gewässern. Vgl. Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz - Kommentar, 11. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 15 f. u. 23 m. w. N.. Gerade bei den durch Nassabgrabungen entstandenen Baggerseen zeigen sich die Korrespondenzen zwischen Grundwasser und oberirdischem Wasser sowie die daraus resultierenden Gefahren für Menge und Qualität des verfügbaren Wassers, die eine durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG ermöglichte öffentlichrechtliche Bewirtschaftung sowohl des Grund- als auch des oberirdischen Wassers erforderlich machen, besonders deutlich. Vgl. hierzu im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 163, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung").
  2. e)Schließlich verstößt das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 174, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums

eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 , 1 BvL 40/92 , 1 BvL 43/92 -, juris Rdnr. 34 ff., BVerfGE 88, 87 ("Transsexueller, Geschlechtsumwandlung”). Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstößt selbst unter Anlegung des zuletzt genannten strengen Prüfungsmaßstabs nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

(1)Soweit die Klägerin zunächst meint, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei schon darin zu sehen, dass das WasEG NRW 2011 die Entnahme von Wasser, das anschließend genutzt werde, und die Entnahme von Wasser, das anschließend ungenutzt bleibe, zu Unrecht gleichermaßen als grundsätzlich entgeltpflichtig ansehe, übersieht sie bereits, dass das Wasserentnahmentgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b)
(1)(a)). Einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser bedarf es daher bei der Regelung der grundsätzlich entgeltpflichtigen Tatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nicht.
(2)Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Sand- und Kiesindustrie werde gegenüber der nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 von der Entgeltpflicht ausgenommenen Wasserkraftnutzung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt, weil die Sand- und Kiesindustrie, die den allergrößten Teil des entnommenen Waschwassers dem Baggersee in geklärter Form wieder zuführe, ebenso förderwürdig sei, greift nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 wird das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird. Diese völlige Entgeltfreistellung der Entnahmen für Wasserkraftwerke und für den Wärmepumpenbetrieb ist jedoch ersichtlich durch die ökologische Förderungswürdigkeit dieser Techniken zur Energie- bzw. Wärmegewinnung bestimmt und damit sachlich gerechtfertigt. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 18, NVwZ 2009, 1376 . Dies belegt auch die Gesetzesbegründung. Dort ist ausgeführt, dass in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 die Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und die Wärmegewinnung privilegiert worden seien, da durch die 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes Belange des Klimaschutzes Gegenstand der Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1 (Satz 3) WHG (a. F.,

§ 6Abs.

1 Satz 2 WHG n. F.) geworden seien. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom

  1. November 2003, S.
  2. Die Klägerin hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Sand- und Kiesindustrie in gleicher Weise ökologisch förderungswürdig ist wie die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 privilegierten Wasserkraftwerke und Wärmepumpen. Dass die von der Klägerin betriebene Nassabgrabung ihrer Ansicht nach - aus anderen Gründen - ebenso förderungswürdig ist wie die Wasserkraftnutzung, ist insoweit unerheblich. Eine solche Privilegierung kann verfassungsrechtlich zulässig sein, ist aber nicht verfassungsrechtlich geboten. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 29, NVwZ-RR 2007, 750 . Denn der Gesetzgeber ist in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, frei, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lässt. Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom
  4. November 1995 - 2 BvR 413/88 , 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 179, BVerfGE 93, 319 ("Wasserpfennig”). Der Gesetzgeber darf im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. April 2004 - 1 BvR 905/00 , 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274 ("Ökosteuer”). Den vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 gewährte Subvention der völligen Entgeltfreistellung. Der nordrheinwestfälische Gesetzgeber hat in dieser Norm in Ansehung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. (

§ 6Abs.

1 Satz 2 WHG n. F.) in zulässiger Weise dem gewichtigen ökologischen Belang des Klimaschutzes Vorrang vor dem - mit dem Wasserentnahmeentgelt generell verfolgten - Zweck der Vorteilsabschöpfung zur effektiven öffentlichrechtlichen Bewirtschaftung der knappen natürlichen Ressource Wasser eingeräumt. Vgl. zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 im Einzelnen auch: Gawel, Zur Rechtfertigung der Ausnahmen von der Abgabepflicht für Wasserentnahmen, NuR 2015, 17 (20 und 23).

(3)Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, es sei eine gleichheitswidrige Entgeltbemessung darin zu sehen, dass der Entgeltsatz für das von ihr zur Sand- und Kieswäsche entnommene und nach der Wäsche zum allergrößtem Teil in geklärter Form dem Baggersee wieder zugeführte Wasser gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 4,5 cent/m³ entnommene Wassermenge betrage, während sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zwecke der Nutzung als Kühlwasser im Rahmen der Kreislaufkühlung bzw. der Durchlaufkühlung nur auf 3,5 cent/m³ bzw. 0,35 cent/m³ entnommene Wassermenge belaufe. Denn zum einen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Wasserentnahmeentgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b)
(1)(a)), so dass es einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser auch bei der Regelung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nicht bedarf. Vgl. hierzu auch: Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom
  1. Juli 2011, S.
  2. Zum anderen ist die Privilegierung des zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnommenen Wassers mit reduzierten Entgeltsätzen in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 gemeinwohlbezogen sachlich gerechtfertigt. Sie dient nämlich der Förderung der produzierenden Industrie, insbesondere der Kraftwerksindustrie, vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4890 vom
  3. Januar 2004, Anhang 1, S. 3, da jährlich deutlich mehr als die Hälfte (im Jahr 2010 etwa gut 70 %, im Jahr 2013 immerhin noch etwa gut 66 %) des gesamten Wasseraufkommens der Wirtschaftsbetriebe in Nordrhein-Westfalen zur Kühlung von Produktions- und Stromerzeugungsanlagen, insbesondere zur Kühlung von Kraftwerken verwendet wird. Vgl. hierzu: IT.NRW, Statistische Berichte, Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung in Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 15 sowie 2013, S.
  4. Diese Förderung der produzierenden und vor allem der stromerzeugenden Industrie durch geringere Produktionskosten in Form von niedrigeren Wasserentnahmeentgelten schlägt sich bei den Endverbrauchern aller Produkte in Gestalt von geringeren Preisen nieder und liegt daher im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Vgl. zur Rechtfertigung der reduzierten Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG schon: BVerwG, Beschluss vom
  5. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 15 ff., NVwZ 2009, 1376 ; OVG NRW, Urteile vom
  6. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 75 f., ZfW 2014, 108 und vom
  7. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 46 ff., NWVBl. 2009, 157 . Soweit das Verwaltungsgericht Arnsberg in der von der Klägerin angeführten Entscheidung, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
  8. Oktober 2013 - 11 K 2813/11 -, juris Rdnr. 29 ff., NWVBl. 2014, 280 , zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Passagen in der Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen vom
  9. November 2003 (Gesetzentwurf der Landesregierung zum WasEG NRW 2004) abstellt, sind diese durch die zuvor zitierte Passage im Anhang 1 zu Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen vom
  10. Januar 2004 (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum WasEG NRW 2004) zeitlich überholt.
  11. Die angefochtene Wasserentnahmeentgeltfestsetzung in Höhe von 18.918,00 Euro in dem Bescheid des Beklagten vom
  12. Februar 2014

den - nach den Ausführungen unter 1. verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG NRW 2011 und ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelttatbestandes, der - wie der hier streitentscheidende § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 - weder an die (wirtschaftliche) Nutzung des entnommenen Wassers noch (zumindest) an seine Nutzungszuführung, sondern als reine sog. Verleihungsgebühr allein an eine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG anknüpft, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ausdrücklich und zudem mit Blick auf die hier in Rede stehenden Entgeltsätze und Entgeltbefreiungstatbestände umfassend geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2156380.html ( https://oj.is/2156380 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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