Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 646,50 € nebst Zinsen i. H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 zzgl. 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i. H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren aus der Vertragspflichtverletzung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zur Erstellung einer Kanzleihomepage aus dem September 2009 durch die urheberrechtswidrige Verwendung des gegenständlichen Bildes entstehenden Schadens zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. Die Berufung ist zulässig aber nur teilweise begründet. 1. Die Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bochum auch örtlich zuständig gewesen, da das Amtsgericht Hagen die Sache mit Beschluss vom 21.09.2015 bindend an das Amtsgericht Bochum verwiesen hat gem. § 281 Abs. 1 ZPO. Eine Bindungswirkung besteht selbst bei Rechtsirrtum oder bei Verfahrensfehlern (ZPO, Zöller, § 281 Rn. 16; 17). Eine objektiv willkürliche Handlung des Amtsgerichts Hagen, die die Bindungswirkung entfallen lassen würde, ist hier nicht erkennbar. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 100,00 Euro sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,50 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB. aa. Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflicht aus dem zwischen ihnen im geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt. Unstreitig war Vertragspflicht die Erstellung der Homepage unter der Vorgabe: "Nutzung des Providers 1 und 1 (...), Einrichtung der Domain-Adresse #" sowie die "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen". Letzteres ist so auszulegen, dass die Beklagten die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Indem sie jedoch das streitgegenständliche Foto auf die Homepage gestellt hat, hat sie gegen diese Pflicht bei Erstellung der Homepage verstoßen. Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem "Fundus" vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts. Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht. bb. Die Beklagte hat diese Pflichten verletzt, indem sie das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und sie zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat. cc. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Das Vertreten müssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Wie das Amtsgericht in rechtlich zutreffender Weise ausgeführt hat, ist es nicht ausreichend sich darauf zu berufen, das streitgegenständliche Foto habe sich in ihrem "Fundus" befunden. Die Beklagte hätte vielmehr - wie oben ausgeführt - überprüfen müssen, ob sie dieses Foto aus ihrem "Fundus" entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen darf oder ob sie die Quellenangabe hinzuzufügen muss. dd. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zu einem kausalen Schaden bei der Klägerin geführt. Dadurch, dass die Beklagte das Foto auf die von ihr errichtete Homepage eingestellt hat, ist auch ein Schaden bei der Klägerin eingetreten. Zwar betrieb zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr 2014 die Klägerin ihre Homepage nicht mehr unter der ursprünglichen Internetadresse, sondern eine inhaltlich gleiche unter einer anderen Adresse eines anderen Providers. Dennoch bleibt die Handlung der Beklagten für den Schaden der Klägerin kausal. Die Handlung der Beklagten kann nämlich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Schaden entfällt. Zudem liegt es gerade in der heutigen Zeit auch nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Provider gewechselt wird. Ein solcher Wechsel war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen. Die Benennung des Providers und der Internetadresse im Vertrag diente lediglich der Konkretisierung des Vertragsinhaltes, wonach die Beklagte die Homepage der Klägerin gestalten sollte. Anhaltspunkte dafür, dass damit vereinbart werden sollte, dass die vertraglich erbrachten Leistungen der Beklagten nur für diese konkrete Internetadresse genutzt werden durfte, ergeben sich aus den vertraglichen Formulierungen nicht. Darüber hinaus ist auch die weitere Pflichtverletzung, nämlich der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht über die fehlende Berechtigung zur Einstellung des streitgegenständlichen Bildes belehrt hat, kausal für die Abmahnung und einen dafür womöglich entstandenen Schaden gewesen. ee. Die vorprozessual an den Urheber des Fotos gezahlten 700,00 Euro, stellen aus Sicht der Kammer jedoch in dieser Höhe nicht den zu ersetzenden Schaden dar. Denn die Klägerin war hierzu nicht verpflichtet, vielmehr hat sie das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Ob er einen Anspruch hierauf hatte, war zu dem Zeitpunkt der Zahlung unklar. Auch bisher wurde nicht rechtskräftig festgestellt, ob er gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 700,00 Euro oder mehr gehabt hat, da er die Klage nach rechtlichen Hinweis des AG Charlottenburg auf die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.
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