Fremde Ansprüche eines anderen Gläubigers bzw. eines Drittens können folglich nicht abgetreten werden. Eine solche Abtretung kann allenfalls durch Genehmigung durch den wahren Verfügungsberechtigten oder durch Konvaleszenz wirksam werden (BGE 41 II 37; BSK OR I-Girsberger/
Angesichts dessen konnte die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung von Gesetzes wegen nur solche Forderungen abtreten, deren Gläubigerin sie im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderung(en) war. Gläubiger eines - im Vorprozess streitgegenständlichen - Schadenersatzanspruchs gem. § 139 Abs. 2 PatG ist derjenige, der im Zeitpunkt der rechtswidrigen schuldhaften Benutzung materiellrechtlicher Inhaber des Klagepatents bzw. des deutschen Teils ist. Die Schadenersatzansprüche entstehen in seiner Person. Folglich sind etwaige Schadenersatzansprüche gem. § 139 Abs. 2 PatG wegen Handlungen, die seit dem im Vorprozess festgestellten Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 in Deutschland begangen wurden, in der Person der Restitutionsbeklagten selbst entstanden. Da die Restitutionsbeklagte eine von der X1 AG unabhängige eigene Rechtspersönlichkeit ist, sind die genannten Schadenersatzansprüche sowie die als Annex dazu gegebenen Auskunftsansprüche nie in der Person der X1 AG entstanden. Diese ist niemals Gläubigerin geworden und war folglich auch zu keinem Zeitpunkt berechtigt, über diese Forderungen zu verfügen. Ob im Falle einer Vorausabtretung zukünftiger Forderungen bei Konkurs des Zedenten die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangstheorie anzuwenden ist (vgl. hierzu BGE 130 III 248; BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger/
m. w. Nachw.), ist eine hiervon zu trennende - und vorliegend insoweit nicht relevante - Frage. Eine nachträgliche Genehmigung der behaupteten Vorausabtretung seitens der Restitutionsbeklagte ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der als Restitutionsgrund benannten Darlehensvereinbarung. Soweit der Vortrag der Restitutionskläger schlüssig ist, ist die Darlehensvereinbarung geeignet, eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung darzulegen. Wegen des im schweizerischen Recht bei Verfügungsgeschäften geltenden Prioritätsgrundsatzes (BGE 56 II 363; BSK OR I-Girsberger/
N 46; Bucher Allgemeiner Teil,1988, 548; Schwenzer, a.a.O., N 3.39, 90.04) hätten die Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, so sie bereits an Herrn B. abgetreten worden sind, nicht ein zweites Mal an die Restitutionsbeklagte abgetreten werden können. Die zeitlich spätere bzw. zweite Abtretung wäre vielmehr unwirksam. Ob der Darlehensvereinbarung tatsächlich der von den Restitutionsklägern behauptete Beweiswert zukommt, bleibt der Prüfung im zweiten Abschnitt des Restitutionsverfahrens, der Begründetheit (siehe sogleich unter b)), vorbehalten (BGH NJW 1980, 1000 ; BGH BeckRS 1971, 31381719 ; BGH NJW 1970, 1320 ; OLG München BeckRS 2010, 25053 ). Der Einwand der Restitutionsbeklagten, selbst wenn mit der Darlehensvereinbarung eine Sicherungsabtretung erfolgt sei, seien die Sicherheiten durch die Auseinandersetzungsvereinbarung im Jahre 2003 (Anlage RB 10) jedenfalls rückübertragen worden, ist an dieser Stelle ohne Belang. Für die Frage, ob ein Restitutionsgrund schlüssig dargetan ist, ist die Einlassung des Restitutionsbeklagten unmaßgeblich. Ebenso ohne Belang ist deshalb auf dieser Prüfungsebene, ob die Restitutionsbeklagte im Falle der Abtretung "schlimmstenfalls" ihren Klageantrag auf (teilweise) Leistung an Herrn B. hätte umstellen müssen. Ein derartiger Antrag wurde im Vorprozess im Übrigen nicht gestellt.
Eine Art der Abtretung ist die Sicherungszession. Diese erfolgt zwecks Sicherung einer Hauptforderung, die der Zessionar gegen den Zedenten hat. Der Zessionar wird infolge der Abtretung (im Außenverhältnis) vollberechtigter Gläubiger. Im Innenverhältnis wird indessen vereinbart, dass die abgetretene Forderung nur vertragsgemäß, nämlich zur Sicherung der Hauptforderung (bspw. bei Nichtbefriedigung eines gewährten Kredits oder Darlehens), verwendet werden darf. Insoweit ist die Verfügungsmacht des neuen Gläubigers (im Innenverhältnis) beschränkt (BGE 43 II 15; BGE 119 II 326; BGE 130 III 417; BSK OR I-Girsberger/
899 N 9; Koller, a. a. O., N 8). Beim vertraglichen Forderungspfandrecht nach Art. 899 ZGB findet demgegenüber keine Wechsel des Rechtsträgers statt. Dem Pfandgläubiger wird vielmehr lediglich ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt; der Pfandgeber bleibt Inhaber/Gläubiger der gesicherten Forderung (BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Reetz, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, N 427). Ob die Parteien eine Sicherungsabtretung oder ein Pfandrecht vereinbart haben, ist durch Auslegung des (Verpflichtungs-)Vertrags zu klären (BGE 106 III 5; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 12; Reetz, a.a.O., N 423; Schmid/Hürlmann-Kaup, Sachenrecht,
165 N 2; Schwenzer, a.a.O., N 90.28, 90.31. A.A. Bucher, a.a.O., 544, wonach Bestimmtheit erforderlich ist). Damit von einer Bestimmbarkeit ausgegangen werden kann, müssen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar die notwendigen Elemente - Person des Schuldners, Rechtsgrund und Inhalt sowie Höhe der Forderung - hervorgehen (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; BGE 135 V 2; BSK OR I-Girsberger/
Mit Bezug auf die Globalzession muss die Bestimmbarkeit im (künftigen) Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung gegeben sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 113 II 163; BGE 135 V 2; BGE 136 V 381). Das Erfordernis der Bestimmbarkeit ist streng anzuwenden: Es muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die auch insoweit mangels feststellbarem übereinstimmenden Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) vorzunehmende objektive bzw. normative Interpretation von Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung zunächst, dass durch die Vereinbarung "Abtretung und Zession aller Ansprüche aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen" nicht die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfasst wird. Es mangelt an der erforderlichen Bestimmbarkeit. Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zwar zu entnehmen, dass "alle" Ansprüche aus den "immateriellen Werten" abgetreten und zediert werden sollen. Ferner kann eine Patentanmeldung auch als ein "immaterieller Wert" verstanden werden, mag auch ihr (materieller) Wert schwer zu ermitteln und zu beziffern sein. Die Anmeldung ist nämlich ein Anwartschaftsrecht, welches bspw. Gegenstand von Übertragungsgeschäften oder Lizenzierungen sein kann und aus dem überdies Entschädigungsansprüche erwachsen können. Ihr kommt mithin ein (Vermögens-)Wert zu. Schließlich lässt zudem der verwendete Begriff "wie" Raum für die Annahme, es handele sich bei den ausdrücklich genannten Vermögenswerten (Patente, Marken, Lizenzen) nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei den nach der Art ausdrücklich benannten gewerblichen Schutzrechten (Patente, Marken) um bereits erteilte bzw. bestehende Schutzrechte handelt. Erwähnung gefunden haben demzufolge nur die "Vollrechte". Und dies nicht nur in Ziffer 4 der Vereinbarung, sondern auch in der Präambel, in welcher die Darlehensnehmer bestätigen, dass keine Informationen vorlägen, dass "Schutzrechte teilweise oder ganz wegfallen", sowie in Ziffer 5 ("Informationspflichten"), wonach dem Darlehensgeber der "rechtliche Bestand" und Bewertung "der Patente, Lizenzen und sonstigen immateriellen Werte" nachzuweisen war. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich demgegenüber der Begriff "Patentanmeldung", obgleich die Anmeldung des Klagepatents bereits ca. drei Jahre vor Abschluss der Darlehensvereinbarung eingereicht und knapp 11 Monate zuvor veröffentlicht worden war. In der Darlehensvereinbarung werden des Weiteren keine Nummern etwaiger Patentanmeldungen oder andere Umstände genannt, wie z. B. der Gegenstand der Anmeldung(en), die eine Individualisierung hinreichend ermöglichen. Aus der Darlehensvereinbarung selbst kann ein unbeteiligter Dritte deshalb nicht erkennen, ob auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung zu den abgetretenen Forderungen gehört oder nicht. Dafür, dass sie nicht dazu gehört, spricht obendrein der Wert der von den Darlehensnehmern gewährten Sicherheiten. Die Restitutionsbeklagte hat unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung über 14 aktive Patente verfügte, wobei die vom Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / 3.1) erfassten Patente unstreitig einen Preis von ca. 3,87 Mio. CHF aufwiesen. Der Darlehensvereinbarung ist, wie ein Dritter erkennt, weiterhin in Ziffer 3 zu entnehmen, dass 10 % der Aktien der X1 AG, bezüglich derer Herr B. ein Recht zum Erwerb eingeräumt wurde, mit einem Wert von 700.000,00 CHF angesetzt wurden. Bezogen auf das gewährte Darlehen in Höhe von 150.000,00 CHF lag ausgehend hiervon folglich durch die Aktien sowie die damals bereits erteilten Patente eine mehr als ausreichende Sicherung vor. Bei dieser Sachlage gab es für vernünftige und redliche Parteien keinen Grund, auch Ansprüche bzw. Forderungen aus - in der Vereinbarung nicht erwähnten - Patentanmeldungen als weitere Sicherungsobjekte zu vereinbaren. Da nach alledem etwaige bereits bestehende Ansprüche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht mittels Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung abgetreten wurden, weil die Anmeldung nicht erfasst ist, sind auch keine daraus zukünftig entstehenden Ansprüche an Herrn B. abgetreten worden. Ebenso wenig sind zukünftige Ansprüche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Denn auch insoweit kann ein unbeteiligter Dritter aus der Darlehensvereinbarung allein nicht erkennen, dass diese Forderungen auf den Darlehensgeber übergehen sollten. Da die Anmeldung als solche nicht erfasst ist, kann sich die Abtretung nicht auf Ansprüche aus dem Klagepatent "fortsetzen". Zudem heißt es in Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich "aus den immateriellen Werten". Dies spricht dafür, dass nur Forderungen aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Patenten, welche allerdings nicht mittels Nummern oder Gegenstand weiter individualisiert sind, erfasst sind. Selbst dann, wenn das im gleichen Spiegelstrich genannte "aller" sich nicht nur auf Ansprüche, sondern auch auf die immateriellen Werte bezieht, so dass Ansprüche aus "allen" Patenten abgetreten werden sollen, verbleibt es dabei, dass von der Abtretung die Anmeldung nicht erfasst ist und auch nicht erkennbar ist, dass das später erteilte Klagepatent erfasst werden sollte. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich eine Formulierung wie bspw. "zukünftig entstehende Ansprüche"; der verwendete bestimmte Artikel "den" deutet vielmehr darauf hin, dass solche nicht mit abgetreten werden. Dies vor allem auch deshalb, weil - wie ausgeführt - die gewährte Darlehenssumme infolge des Wertes der eingeräumten Sicherheiten bei Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits ca. 10fach gesichert war. Für eine Sicherung in noch darüber hinaus gehender Höhe - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Restitutionsbeklagten in Höhe einer 2000%ige Übersicherung - durch Einbeziehung zusätzlicher, erst zukünftig entstehende Forderungen bestand objektiv betrachtet kein Grund. Der Darlehensvereinbarung selbst lässt sich hierfür auch nichts entnehmen. 3) Die von den Restitutionsklägern vorgetragene Abtretung etwaiger Ansprüche von Herrn B. an die Restitutionsklägerin zu 1) im Juli 2016 (Anlage RK 8) ist ohne Belang. Es handelt sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO, da sie erst ca. 12 Monate nach Rechtskraft des Senatsurteils erstellt wurde. Die Restitutionskläger benennen diese Urkunde auch selbst nicht als Restitutionsgrund. Sie könnte in Anbetracht der Ausführungen unter 2) auch nicht zu dem von den Restitutionsklägern gewünschten Ergebnis führen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. V. Der Streitwert entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll (Kühnen, a.a.O., 295). Da vorliegend mit der Restitutionsklage das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt werden sollte, entspricht der festgesetzte Streitwert demjenigen des Vorprozesses. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Restitutionsbeklagten vom 29.03.2017, welcher lediglich Rechtsausführungen enthält, gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2157464.html ( https://oj.is/2157464 ) Volltext Zitate 24 Zitiert 0 Referenzen 14 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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