← Deutschland

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - I-15 UH 1/16

Leitsätze I-15 UH 1/16 I. Bei einer auf § 580 Nr. 7b ZPO gestützten Restitutionsklage bedarf es nicht der Vorlage des Originals der Urkunde, wenn die Echtheit der Urkunde unstreitig ist, die Parteien

Art. 164N 48).

Fremde Ansprüche eines anderen Gläubigers bzw. eines Drittens können folglich nicht abgetreten werden. Eine solche Abtretung kann allenfalls durch Genehmigung durch den wahren Verfügungsberechtigten oder durch Konvaleszenz wirksam werden (BGE 41 II 37; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 17).

Angesichts dessen konnte die X1 AG mit der Darlehensvereinbarung von Gesetzes wegen nur solche Forderungen abtreten, deren Gläubigerin sie im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderung(en) war. Gläubiger eines - im Vorprozess streitgegenständlichen - Schadenersatzanspruchs gem. § 139 Abs. 2 PatG ist derjenige, der im Zeitpunkt der rechtswidrigen schuldhaften Benutzung materiellrechtlicher Inhaber des Klagepatents bzw. des deutschen Teils ist. Die Schadenersatzansprüche entstehen in seiner Person. Folglich sind etwaige Schadenersatzansprüche gem. § 139 Abs. 2 PatG wegen Handlungen, die seit dem im Vorprozess festgestellten Erwerb des Klagepatents durch die Restitutionsbeklagte am 31.05.2006 in Deutschland begangen wurden, in der Person der Restitutionsbeklagten selbst entstanden. Da die Restitutionsbeklagte eine von der X1 AG unabhängige eigene Rechtspersönlichkeit ist, sind die genannten Schadenersatzansprüche sowie die als Annex dazu gegebenen Auskunftsansprüche nie in der Person der X1 AG entstanden. Diese ist niemals Gläubigerin geworden und war folglich auch zu keinem Zeitpunkt berechtigt, über diese Forderungen zu verfügen. Ob im Falle einer Vorausabtretung zukünftiger Forderungen bei Konkurs des Zedenten die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangstheorie anzuwenden ist (vgl. hierzu BGE 130 III 248; BGE 111 III 73; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 48 ff.

m. w. Nachw.), ist eine hiervon zu trennende - und vorliegend insoweit nicht relevante - Frage. Eine nachträgliche Genehmigung der behaupteten Vorausabtretung seitens der Restitutionsbeklagte ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der als Restitutionsgrund benannten Darlehensvereinbarung. Soweit der Vortrag der Restitutionskläger schlüssig ist, ist die Darlehensvereinbarung geeignet, eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung darzulegen. Wegen des im schweizerischen Recht bei Verfügungsgeschäften geltenden Prioritätsgrundsatzes (BGE 56 II 363; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164

N 46; Bucher Allgemeiner Teil,1988, 548; Schwenzer, a.a.O., N 3.39, 90.04) hätten die Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, so sie bereits an Herrn B. abgetreten worden sind, nicht ein zweites Mal an die Restitutionsbeklagte abgetreten werden können. Die zeitlich spätere bzw. zweite Abtretung wäre vielmehr unwirksam. Ob der Darlehensvereinbarung tatsächlich der von den Restitutionsklägern behauptete Beweiswert zukommt, bleibt der Prüfung im zweiten Abschnitt des Restitutionsverfahrens, der Begründetheit (siehe sogleich unter b)), vorbehalten (BGH NJW 1980, 1000 ; BGH BeckRS 1971, 31381719 ; BGH NJW 1970, 1320 ; OLG München BeckRS 2010, 25053 ). Der Einwand der Restitutionsbeklagten, selbst wenn mit der Darlehensvereinbarung eine Sicherungsabtretung erfolgt sei, seien die Sicherheiten durch die Auseinandersetzungsvereinbarung im Jahre 2003 (Anlage RB 10) jedenfalls rückübertragen worden, ist an dieser Stelle ohne Belang. Für die Frage, ob ein Restitutionsgrund schlüssig dargetan ist, ist die Einlassung des Restitutionsbeklagten unmaßgeblich. Ebenso ohne Belang ist deshalb auf dieser Prüfungsebene, ob die Restitutionsbeklagte im Falle der Abtretung "schlimmstenfalls" ihren Klageantrag auf (teilweise) Leistung an Herrn B. hätte umstellen müssen. Ein derartiger Antrag wurde im Vorprozess im Übrigen nicht gestellt.

  1. b)Soweit die auf die Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) gestützte Restitutionsklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Senat infolge der nachträglich aufgefundene Urkunde im Vorprozess eine für die Restitutionskläger günstigere Entscheidung bezüglich der Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, die bis zum 31.05.2006 entstanden sind, getroffen hätte. Dies gilt sowohl mit Bezug zum Hauptantrag wie auch bezüglich der Hilfsanträge.
  2. aa)Zur Feststellung der notwendigen Kausalität dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess und der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neue Urkunde berücksichtigt werden. Der Beweiswert der nachträglich aufgefundenen Urkunde ist in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu würdigen. Es ist zu fragen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre (BGH NJW-RR 2007, 1448 ; BGH NJW 2005, 222 ; BGH BeckRS 1971, 31381719 ; BGH NJW 1963, 715 ). Die Einlassung des Restitutionsbeklagten hat hierbei außer Betracht zu bleiben, sofern dieser nicht sekundär darlegungsbelastet ist. Mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können somit auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Das gilt auch für neue Tatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden können (BGH NJW 2005, 222 ; BGH NJW 1953, 1263 ). Neue, im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen sind insoweit zugelassen, als sie sich durch die vorgelegte Urkunde selbst beweisen lassen.
  3. bb)Auch bei Berücksichtigung der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) im Vorprozess wäre keine andere Entscheidung bezüglich der Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten für die genannten Ansprüche getroffen worden. Eine Abtretung der in der Person der X1 AG entstandenen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nebst Annexansprüche an Herrn B. ist nicht festzustellen. aaa) In der Darlehensvereinbarung ist zwischen den Vertragsparteien mit Ziffer 4 allerdings eine Sicherungsabtretung gem. Art. 164 ff. OR und nicht ein Forderungspfand gem. Art. 889 ff. ZGB vereinbart worden. Nach Art. 164 OR ist eine Abtretung die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner von dem alten Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, da sich mit der Abtretung die Forderungszuständigkeit ändert (BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 16; Bucher, a.a.O., 536; Schwenzer, a.a.O., N 90.02, 90.04).

Eine Art der Abtretung ist die Sicherungszession. Diese erfolgt zwecks Sicherung einer Hauptforderung, die der Zessionar gegen den Zedenten hat. Der Zessionar wird infolge der Abtretung (im Außenverhältnis) vollberechtigter Gläubiger. Im Innenverhältnis wird indessen vereinbart, dass die abgetretene Forderung nur vertragsgemäß, nämlich zur Sicherung der Hauptforderung (bspw. bei Nichtbefriedigung eines gewährten Kredits oder Darlehens), verwendet werden darf. Insoweit ist die Verfügungsmacht des neuen Gläubigers (im Innenverhältnis) beschränkt (BGE 43 II 15; BGE 119 II 326; BGE 130 III 417; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 44; BSK OR I-Bauer Art.

899 N 9; Koller, a. a. O., N 8). Beim vertraglichen Forderungspfandrecht nach Art. 899 ZGB findet demgegenüber keine Wechsel des Rechtsträgers statt. Dem Pfandgläubiger wird vielmehr lediglich ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt; der Pfandgeber bleibt Inhaber/Gläubiger der gesicherten Forderung (BSK OR I-Bauer Art. 899 N 9; Reetz, Die Sicherungszession von Forderungen, 2006, N 427). Ob die Parteien eine Sicherungsabtretung oder ein Pfandrecht vereinbart haben, ist durch Auslegung des (Verpflichtungs-)Vertrags zu klären (BGE 106 III 5; BSK OR I-Bauer Art. 899 N 12; Reetz, a.a.O., N 423; Schmid/Hürlmann-Kaup, Sachenrecht,

  1. Aufl., 2012, N 2027 ff.). Maßgeblich hierfür ist entsprechend Art. 18 Abs. 1 OR zunächst der übereinstimmende Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (sog. subjektive Auslegung; vgl. BGE 118 II 365; BGE 121 III 123; BGE 125 III 308; Gauch, Auslegung, Ergänzung und Anpassung schuldrechtlicher Verträge, in: Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum
  2. Jahrhundert, Symposium zum Schweizerischen Privatrecht, 2001, 209, 211). Lässt sich ein solcher nicht feststellen, ist der mutmaßliche Wille durch objektive bzw. normative Interpretation zu ermitteln (BGE 118 II 366; BGE 121 III 123; BGE 122 III 429; BGE 125 III 308; Gauch, a.a.O., 211, 214). Entscheidend ist hiernach wie der Vertrag nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Maßgeblich ist, was vernünftig und korrekt (redlich) handelnde Parteien durch die Verwendung der benutzten Formulierungen und ihr sonstiges Verhalten unter den gegebenen Umständen ausgedrückt und demnach gewollt hätten (Gauch, a.a.O., 211). Mittel der Auslegung sind primär der Wortlaut des Vertrages (BGE 117 II 622; Reetz, a.a.O., 432; Zeller, Auslegung von Gesetz und Vertrag, 1989, 467), der allgemeine Sinngehalt eines sozialtypischen Verhaltens, der systematische Zusammenhang und weitere Umstände, die einen Rückschluss auf den Willen der Parteien erlauben (Gauch, a.a.O., 215). Dies zugrunde gelegt ist vorliegend von der Vereinbarung einer Sicherungsabtretung auszugehen. Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Vertragsparteien der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / RK 6.1) ist seitens der Parteien nicht vorgetragen und kann auch sonst wie nicht festgestellt werden. Folglich kommt es auf die normative Interpretation an. Ausgangspunkt dieser ist der Wortlaut der Ziffer 4 ("Sicherheiten") der Darlehensvereinbarung, welcher deutlich dafür spricht, dass die getroffene Vereinbarung als Sicherungsabtretung im Sinne der Art. 164 ff. OR verstanden werden kann und muss. Im ersten Absatz der Ziffer 4 heißt es: "Zur Absicherung der Darlehen und der Beteiligungsoption gewährt F. bzw. X1 folgende Sicherheiten: 20 % (zehn Prozent) der Aktien X1 AG als Faustpfand zugunsten B. sowie als Sicherstellung für die Ausübung der Beteiligungsoption werden an B. übergeben Abtretung und Zession aller Ansprüche von F. an X1 Abtretung und Zession aller Ansprüche von X1 aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen" Mit Blick auf die hier interessierenden gesicherten Ansprüche bzw. Forderungen ist mithin ausdrücklich von einer Abtretung und einer Zession die Rede, während die Parteien für die zur Sicherung übergebenen Aktien explizit den Begriff Faustpfand verwendeten. Die unterschiedlichen Rechtsinstitute waren mithin bekannt; bezogen auf die jeweilige Sicherheit wurde differenziert. Diese Differenzierung wurde sodann im zweiten und dritten Absatz fortgesetzt, in denen u.a. ausgeführt wird, dass die Aktien der X1 AG als im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand abgetreten gelten und ihre Verwertung nach Wahl geschieht, entweder auf dem Wege der ordentlichen Beitreibung auf Pfandverwertung oder ohne Rücksicht auf Formalitäten mittels Privaterwerb. Bezüglich der als Sicherheit dienenden Ansprüche und Forderungen ist demgegenüber von einer Anzeige der Zession an die Schuldner und ihrer Verwertung die Rede. Eine dementsprechende Differenzierung enthält des Weiteren Ziffer 7 der Darlehensvereinbarung, nach dessen letztem Satz eine "Nachverpfändung der Aktien bzw. eine Weiterzession der Forderungen durch B. an Dritte nicht zulässig" ist. Durch die unterschiedlichen Formulierungen brachten die Vertragsparteien zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der von dem letzten Spiegelstrich des ersten Absatzes der Ziffer 4 erfassten Ansprüche von einer Sicherungszession ausgehen. Anlass für die Annahme, es handele sich um eine mehrfache "Falschbezeichnung" besteht nicht. Der Wechsel des Rechtsträgers bzw. die Übertragung der Ansprüche und Forderungen auf den Darlehensgeber als neuen Gläubiger entsprach den wohlverstandenen Interessen der Parteien. Das mit der Darlehensvereinbarung in Höhe von 150.000,00 CHF gewährte Darlehen (schuldrechtlicher Vertrag; Rechtsgrund) bedurfte einer Sicherung. Soweit diese nicht mittels Aktien, sondern durch Forderungen gegenüber einem Drittschuldner gewährleistet wurde, entspricht es dem redlichen Interesse des Darlehensgebers, diese Sicherheit bei Nichttilgung des Darlehens - entsprechend dem Innenverhältnis - selbständig verwerten zu können und dem Drittschuldner als unbeschränkter Forderungsinhaber gegenüber treten zu können. Da das Gewähren von Sicherheiten erforderlich war, um das Darlehen zu erhalten, lag eine solche auch im Interesse des Darlehensnehmers, welcher wiederum grundsätzlich kein Interesse daran hat, dass die Einräumung einer Sicherheit an Forderungen gegenüber Dritten diesen (vorab, außerhalb des Verwertungsfalles) bekannt gegeben wird. Schutzwürdige Interessen des Darlehensnehmers, die dafür sprechen, dass dieser Inhaber bzw. Gläubiger der zur Sicherung dienenden Ansprüche/Forderungen bleiben sollte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zudem heißt es in Ziffer 7, letzter Absatz der Darlehensvereinbarung, dass mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens die Sicherheiten gem. Ziffer 4 entfallen und Herr B. sich "zur Rückübertragung aller Sicherheiten verpflichtet." Eine Verpflichtung zur Rückübertragung ist indes nur erforderlich soweit zuvor eine Übertragung stattgefunden hat. bbb) Ziffer 4 Absatz 1, letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung (Anlage RK 6 / 6.1) beinhaltet allerdings weder die Sicherungsabtretung der bereits entstandenen Ansprüche und Forderungen aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung noch die (Voraus)Abtretung zukünftig entstehender Ansprüche und Forderungen der X1 AG aus der Anmeldung und/oder dem Klagepatent. Abgetreten werden können nach schweizerischem Recht im Falle einer Globalsicherungszession, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Forderungen zur Sicherung eines Darlehens, nur solche Forderungen, die zumindest bestimmbar sind. Bestimmbarkeit ist desgleichen erforderlich, wenn die grundsätzlich zulässige Abtretung künftiger Forderungen, d.h. solcher Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, im Raum steht (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; Koller, a.a.O., N 19; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 36, 41, Art.

165 N 2; Schwenzer, a.a.O., N 90.28, 90.31. A.A. Bucher, a.a.O., 544, wonach Bestimmtheit erforderlich ist). Damit von einer Bestimmbarkeit ausgegangen werden kann, müssen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar die notwendigen Elemente - Person des Schuldners, Rechtsgrund und Inhalt sowie Höhe der Forderung - hervorgehen (BGE 113 II 163; BGE 122 III 361; BGE 135 V 2; BSK OR I-Girsberger/

Art. 164N 36; Schwenzer, a.a.O., N 90.28).

Mit Bezug auf die Globalzession muss die Bestimmbarkeit im (künftigen) Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung gegeben sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 113 II 163; BGE 135 V 2; BGE 136 V 381). Das Erfordernis der Bestimmbarkeit ist streng anzuwenden: Es muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die auch insoweit mangels feststellbarem übereinstimmenden Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) vorzunehmende objektive bzw. normative Interpretation von Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich der Darlehensvereinbarung zunächst, dass durch die Vereinbarung "Abtretung und Zession aller Ansprüche aus den immateriellen Werten wie Patente, Marken, Lizenzen" nicht die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfasst wird. Es mangelt an der erforderlichen Bestimmbarkeit. Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zwar zu entnehmen, dass "alle" Ansprüche aus den "immateriellen Werten" abgetreten und zediert werden sollen. Ferner kann eine Patentanmeldung auch als ein "immaterieller Wert" verstanden werden, mag auch ihr (materieller) Wert schwer zu ermitteln und zu beziffern sein. Die Anmeldung ist nämlich ein Anwartschaftsrecht, welches bspw. Gegenstand von Übertragungsgeschäften oder Lizenzierungen sein kann und aus dem überdies Entschädigungsansprüche erwachsen können. Ihr kommt mithin ein (Vermögens-)Wert zu. Schließlich lässt zudem der verwendete Begriff "wie" Raum für die Annahme, es handele sich bei den ausdrücklich genannten Vermögenswerten (Patente, Marken, Lizenzen) nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei den nach der Art ausdrücklich benannten gewerblichen Schutzrechten (Patente, Marken) um bereits erteilte bzw. bestehende Schutzrechte handelt. Erwähnung gefunden haben demzufolge nur die "Vollrechte". Und dies nicht nur in Ziffer 4 der Vereinbarung, sondern auch in der Präambel, in welcher die Darlehensnehmer bestätigen, dass keine Informationen vorlägen, dass "Schutzrechte teilweise oder ganz wegfallen", sowie in Ziffer 5 ("Informationspflichten"), wonach dem Darlehensgeber der "rechtliche Bestand" und Bewertung "der Patente, Lizenzen und sonstigen immateriellen Werte" nachzuweisen war. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich demgegenüber der Begriff "Patentanmeldung", obgleich die Anmeldung des Klagepatents bereits ca. drei Jahre vor Abschluss der Darlehensvereinbarung eingereicht und knapp 11 Monate zuvor veröffentlicht worden war. In der Darlehensvereinbarung werden des Weiteren keine Nummern etwaiger Patentanmeldungen oder andere Umstände genannt, wie z. B. der Gegenstand der Anmeldung(en), die eine Individualisierung hinreichend ermöglichen. Aus der Darlehensvereinbarung selbst kann ein unbeteiligter Dritte deshalb nicht erkennen, ob auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung zu den abgetretenen Forderungen gehört oder nicht. Dafür, dass sie nicht dazu gehört, spricht obendrein der Wert der von den Darlehensnehmern gewährten Sicherheiten. Die Restitutionsbeklagte hat unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die X1 AG im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung über 14 aktive Patente verfügte, wobei die vom Sacheinlage-/Übernahmevertrag (Anlage RK 3 / 3.1) erfassten Patente unstreitig einen Preis von ca. 3,87 Mio. CHF aufwiesen. Der Darlehensvereinbarung ist, wie ein Dritter erkennt, weiterhin in Ziffer 3 zu entnehmen, dass 10 % der Aktien der X1 AG, bezüglich derer Herr B. ein Recht zum Erwerb eingeräumt wurde, mit einem Wert von 700.000,00 CHF angesetzt wurden. Bezogen auf das gewährte Darlehen in Höhe von 150.000,00 CHF lag ausgehend hiervon folglich durch die Aktien sowie die damals bereits erteilten Patente eine mehr als ausreichende Sicherung vor. Bei dieser Sachlage gab es für vernünftige und redliche Parteien keinen Grund, auch Ansprüche bzw. Forderungen aus - in der Vereinbarung nicht erwähnten - Patentanmeldungen als weitere Sicherungsobjekte zu vereinbaren. Da nach alledem etwaige bereits bestehende Ansprüche aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht mittels Ziffer 4, erster Absatz der Darlehensvereinbarung abgetreten wurden, weil die Anmeldung nicht erfasst ist, sind auch keine daraus zukünftig entstehenden Ansprüche an Herrn B. abgetreten worden. Ebenso wenig sind zukünftige Ansprüche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Denn auch insoweit kann ein unbeteiligter Dritter aus der Darlehensvereinbarung allein nicht erkennen, dass diese Forderungen auf den Darlehensgeber übergehen sollten. Da die Anmeldung als solche nicht erfasst ist, kann sich die Abtretung nicht auf Ansprüche aus dem Klagepatent "fortsetzen". Zudem heißt es in Ziffer 4, erster Absatz letzter Spiegelstrich "aus den immateriellen Werten". Dies spricht dafür, dass nur Forderungen aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Patenten, welche allerdings nicht mittels Nummern oder Gegenstand weiter individualisiert sind, erfasst sind. Selbst dann, wenn das im gleichen Spiegelstrich genannte "aller" sich nicht nur auf Ansprüche, sondern auch auf die immateriellen Werte bezieht, so dass Ansprüche aus "allen" Patenten abgetreten werden sollen, verbleibt es dabei, dass von der Abtretung die Anmeldung nicht erfasst ist und auch nicht erkennbar ist, dass das später erteilte Klagepatent erfasst werden sollte. An keiner Stelle der Darlehensvereinbarung findet sich eine Formulierung wie bspw. "zukünftig entstehende Ansprüche"; der verwendete bestimmte Artikel "den" deutet vielmehr darauf hin, dass solche nicht mit abgetreten werden. Dies vor allem auch deshalb, weil - wie ausgeführt - die gewährte Darlehenssumme infolge des Wertes der eingeräumten Sicherheiten bei Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits ca. 10fach gesichert war. Für eine Sicherung in noch darüber hinaus gehender Höhe - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Restitutionsbeklagten in Höhe einer 2000%ige Übersicherung - durch Einbeziehung zusätzlicher, erst zukünftig entstehende Forderungen bestand objektiv betrachtet kein Grund. Der Darlehensvereinbarung selbst lässt sich hierfür auch nichts entnehmen. 3) Die von den Restitutionsklägern vorgetragene Abtretung etwaiger Ansprüche von Herrn B. an die Restitutionsklägerin zu 1) im Juli 2016 (Anlage RK 8) ist ohne Belang. Es handelt sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO, da sie erst ca. 12 Monate nach Rechtskraft des Senatsurteils erstellt wurde. Die Restitutionskläger benennen diese Urkunde auch selbst nicht als Restitutionsgrund. Sie könnte in Anbetracht der Ausführungen unter 2) auch nicht zu dem von den Restitutionsklägern gewünschten Ergebnis führen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. V. Der Streitwert entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll (Kühnen, a.a.O., 295). Da vorliegend mit der Restitutionsklage das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt werden sollte, entspricht der festgesetzte Streitwert demjenigen des Vorprozesses. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Restitutionsbeklagten vom 29.03.2017, welcher lediglich Rechtsausführungen enthält, gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2157464.html ( https://oj.is/2157464 ) Volltext Zitate 24 Zitiert 0 Referenzen 14 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.