Tenor für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14 , unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer wie den E. Bügelkopfhörer Headset "Earmuff" in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese auf dem Elektro- oder Elektronikgerät mit einer Kontaktanschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, des Bevollmächtigten oder des Importeurs gekennzeichnet sind. Im Übrigen wird der Antrag vom 06.01.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Im Hinblick auf die Anträge zu 1) bis 4) bezogen auf den Kopfhörer der Marke "F." Modell G. wird die Berufung als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger zu 80 % und der Verfügungsbeklagten zu 20 % auferlegt. Gründe A. Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung des Vertriebs von Kopfhörern, die nach seiner Ansicht gegen verschiedene Regelungen des unlauteren Wettbewerbs verstoßen. Der Verfügungskläger hat vorgetragen, er stelle Kopfhörer her und vertreibe gleichartige Waren über die Handelsplattform ebay.de unter dem Verkäufernamen "H." und über seinen eigenen Onlineshop unter der Domain I..com. Die Verfügungsbeklagte verkauft Elektrogeräte einschließlich Kopfhörer in ihren Geschäftsräumen in Düsseldorf. Der Verfügungskläger erwarb dort am 27.12.2013 einen E.-Bügelkopfhörer Headset Earmuff (nachfolgend "Earmuff"). Der vollständig mit Gewebematerial umhüllte Kopfhörer ist nicht mit dem Namen und/ oder der Anschrift des Herstellers gekennzeichnet. Die Verpackung des Kopfhörers ist mit der Aufschrift "E. GmbH & Co. KG, 86651 M./ Germany www.hama.com" versehen. Diese ist Herstellerin des Kopfhörers und unter der WEEE- Nr. DE 1111 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR-Stiftung) unter der Marke "E." für die Kategorie Geräte der Unterhaltungselektronik registriert. Der Verfügungskläger hat mit der Antragsschrift vom 06.01.2014 geltend gemacht, der Kopfhörer "Earmuff" verstoße gegen die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 7 S. 1 und S. 2 ElektroG sowie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG. Am 18.02.2014 erwarb der Verfügungskläger in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten in Düsseldorf einen sog. "In-Ear-Kopfhörer" der Marke "F." Modell G. (nachfolgend F.). Auf dem Gerät und auf der Verpackung befindet sich jeweils die Gemeinschaftsmarke/ Bildmarke "f" der Herstellerin F. Inc./USA (Anlage AG 9). Die Importeurin und Lieferantin der Verfügungsbeklagten, die Firma J. GmbH in K., ist seit dem 27.03.2014 für die Marke "f." bei der EAR-Stiftung unter der WEEE-Nr. DE 2222 für die Kategorie Geräte der Unterhaltungselektronik registriert. Weder auf dem Gerät noch auf der Verpackung ist eine Anschrift der Herstellerin oder Importeurin zu sehen. Die dem Kopfhörer beiliegende Bedienungsanleitung enthält eine Garantieerklärung in englischer, französischer und japanischer Sprache. Nach einer Abmahnung vom 18.02.2014, welche die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 24.02.2014 zurückgewiesen hat, hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 24.02.2014, der Verfügungsbeklagten übergeben im Verhandlungstermin am 26.02.2014, einen erweiterten Verfügungsantrag bezogen auf den Kopfhörer "F." eingereicht, wobei wegen Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts verwiesen wird. Der Verfügungskläger hat zur Begründung angeführt, dass es bei diesem Kopfhörer ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG und § 6 ProdSG fehle. Ferner verstoße der Vertrieb dieses Kopfhörers wegen der fehlenden Registrierung bei der EAR-Stiftung unter "F." im Zeitpunkt des Testkaufs gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Außerdem verwende die Verfügungsbeklagte eine rechtswidrige Garantieerklärung, indem diese unstreitig nicht in deutscher Sprache abgedruckt ist. Es existiert ein weiteres Verfahren unter dem landgerichtlichen Aktenzeichen 34 O 24/14, das inzwischen in der Berufungsinstanz beim OLG Düsseldorf anhängig ist (Az. 20 U 142/14). In jener Akte befindet sich ein Beschluss vom 20.03.2014, in dem es heißt, dass die Antragserweiterung vom 24.02.2014 abgetrennt werde, weil es sich um einen neuen Streitgegenstand handle. Dieser Beschluss ist den Parteien nicht zugestellt oder auf andere Weise bekanntgegeben worden. Es haben vor dem Landgericht zwei Verhandlungstermine stattgefunden, in denen der Verfügungskläger jeweils beantragt hat, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen und die Sache zu verwerfen. Gegen den Verfügungskläger ist zunächst Versäumnisurteil und nach dessen Einspruch sodann "Zweites Versäumnisurteil" ergangen, gegen das der Verfügungskläger Berufung eingelegt hat. Im Hinblick auf die Anträge aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 hat das Landgericht mit Urteil vom 09.04.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon sei ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 und 2 ElektroG oder § 6 Abs. 1 ProdSG nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte sei nach dem ElektroG nicht passivlegitimiert. Zudem liege kein Verstoß gegen § 7 S. 1 oder S. 2 ElektroG vor. Die Verfügungsbeklagte verstoße als Vertreiberin des Produkts auch nicht gegen die Regelungen in § 6 ProdSG, da diese nur Pflichten des Herstellers und nicht des Händlers begründeten. Im Übrigen wäre die Kennzeichnungspflicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 3 ProdSG wohl mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Bei den weiteren Anträgen vom 24.02.2014 hinsichtlich des Kopfhörerprodukts "F." handle es sich um eine Antragsänderung entsprechend §§ 263 , 264 ZPO, weil ein neuer Streitgegenstand eingeführt werde. Die Antragsänderung sei nicht sachdienlich und die Verfügungsbeklagte habe nicht eingewilligt. Die Ladungsfrist sei insoweit nicht eingehalten gewesen, was die Verfügungsbeklagte auch im Verhandlungstermin gerügt habe. Über den neuen Antrag solle nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers, mit welcher er - mit Ausnahme des Antrages bezüglich eines Verstoßes gegen § 7 S. 2 ElektroG - seine erstinstanzlichen Anträge einschließlich der Antragserweiterung weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht hätte aufgrund der wechselseitigen Anträge und mangels Abtrennung durch Beschluss über die weiteren Anträge im Schriftsatz vom 24.02.2014 befinden müssen. Jedenfalls sei die Abtrennung ermessensfehlerhaft, weil dafür kein sachlicher Grund ersichtlich sei. Es handle sich zudem bei beiden Kopfhörern um kerngleiche Verstöße, da die Verfügungsbeklagte jeweils als "Nur-Händlerin" hafte. Das Landgericht habe zu Unrecht seine Aktivlegitimation verneint. Sowohl dem Gericht als auch der Gegenseite sei bekannt, dass er in anderen Verfahren umfangreiche Verkaufsübersichten sowie eidesstattliche Versicherungen zu seiner Herstellereigenschaft und eigenen Vertriebstätigkeit abgegeben habe. Der Vollständigkeit halber lege er eine Einkommensbestätigung seines Steuerberaters für das Jahr 2013 und das 1. Quartal 2014 vor (Anlage FN 32, Bl. 153 GA). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil haften nicht nur Hersteller, sondern auch Zwischenhändler für Verstöße gegen die Herstellerkennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1 ElektroG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG und § 5 Abs. 2 ElektrostoffV. Den Händler treffen insoweit Kontrollpflichten, bei deren schuldhafter Verletzung er ebenso wie der Hersteller nach diesen Vorschriften verantwortlich sei. Er nehme nicht nur die Vertreiber, sondern auch die Herstellerseite in Anspruch. Er gehe sowohl gegen die Firma "E." als auch gegen die Lieferantin der Kopfhörer "F." gerichtlich vor. Im Verhandlungstermin am 25.09.2014 hat der Verfügungskläger die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 1) bezogen auf den Kopfhörer "Earmuff" zurückgenommen. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14 , teilweise abzuändern, und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, 1. die wie der Kopfhörer der Marke "F." Modell G. (vgl. Anlage FN 9) keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren; 2. ohne dass diese mit der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit der Kontaktanschrift (ladungsfähige Anschrift) des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt wie der E. -Bügelkopfhörer Headset "Earmuff" (vgl. Anlage FN 1) oder wenn dies nicht möglich ist, wie beim Kopfhörer der Marke "F." Modell G. (vgl. Anlage FN 9) auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind, 3. mit einer Garantie, aber ohne Garantieerklärung in deutscher Sprache, wie beim Kopfhörer der Marke "F." Modell G. (vgl. Anlage FN 9); 4. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden, wie beim Kopfhörer der Marke "F." Modell G. (vgl. Anlage FN 9); 5. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in den Anträgen zu 1. bis 4. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft anzudrohen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt vor: Über die Antragserweiterung habe das Landgericht im Urteil vom 09.04.2014 nicht entschieden, weshalb sie auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein könne. Vielmehr sei über die entsprechenden Anträge ausschließlich im Verfahren Landgericht Düsseldorf, Az. 34 O 24/14, zu befinden. Der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation und damit ein Wettbewerbsverhältnis weiterhin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Angaben im als Anlage FN 32 vorgelegten Schreiben bestreite sie mit Nichtwissen. Des Weiteren fehle es an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger keine konkreten Angaben zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Hersteller und den Importeur gemacht habe. Für einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ProdSG sei sie nicht verantwortlich, da sie als reiner Händler nicht Normadressat sei. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 ElektroStoffV begründe ebenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch des Verfügungsklägers, da sie eine bloße Marktzutrittsregelung und damit keine Marktverhaltensregelung sei. Abgesehen davon sei das Vorgehen des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich. Dies folge zunächst daraus, dass er gegen Vertreiber von Elektrogeräten vorgehe, aber deren Hersteller schone, obwohl auf Grundlage seiner eigenen Rechtsposition eine Inanspruchnahme der Hersteller zu einer Bereinigung führen würde. Darüber hinaus habe der Verfügungskläger unstreitig zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten gegen Vertreiber eingeleitet. Auf diese Weise sei er im Jahr 2014 Prozessrisiken eingegangen, die seinen - angeblichen - Gewinn um ein Vielfaches übersteigen, wozu die Verfügungsbeklagte näher ausführt. Allein in den ihr bekannten Verfahren - tatsächlich seien es weit mehr - ergeben sich insgesamt Rechtsverfolgungskosten von netto ca. 175.000,- Euro. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sich der Verfügungskläger gegen die Zurückweisung des Antrages zu 2) aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 wendet; hinsichtlich der Antragserweiterung ist die Berufung derzeit unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Der Verfügungskläger rügt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung formellen und materiellen Rechts im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch im Hinblick auf die Antragserweiterung, über die das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat. Eine Berufung kann wegen § 512 ZPO zulässigerweise darauf gestützt werden, dass eine Prozesstrennung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 145 Rn. 6a). Das macht der Verfügungskläger hier ausdrücklich geltend. II. Die Berufung ist im Hinblick auf die Antragserweiterung vom 24.02.2014 derzeit unbegründet. Die Anträge aus der ursprünglichen Antragsschrift und aus der Antragserweiterung betreffen jeweils verschiedene Streitgegenstände und sind daher grundsätzlich einer Prozesstrennung zugänglich (nachfolgend unter 1.). Allerdings hat das Landgericht die Antragserweiterung, über die es im Urteil vom 09.04.2014 erkennbar nicht entschieden hat, nicht wirksam gemäß § 145 ZPO durch Beschluss abgetrennt (2.). Infolgedessen sind die Anträge weiterhin im ersten Rechtszug dieses Verfahrens mit dem landgerichtlichen Aktenzeichen 34 O 1/14 anhängig und das angefochtene Urteil vom 09.04.2014 stellt ein Teilurteil dar (3.). 1. Es handelt sich bei den Anträgen aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 und aus dem Schriftsatz vom 24.02.2014 jeweils um verschiedene Streitgegenstände. Es liegt keine bloße Antragserweiterung bei gleich bleibendem Antragsgrund im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO analog vor, sondern eine nachträgliche Antragshäufung, auf die § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1841 ; Zöller/Greger, aaO, § 260 Rn. 3 und § 263 Rn. 2 m. w. N.). Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (st. Rspr. BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.23 a m. w. N.). Zu diesem Lebenssachverhalt gehören alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser m. w. N.). Richtet sich eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in diesem konkret umschriebenen Verhalten der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). Der Streitgegenstand umfasst daher sämtliche Anspruchsgrundlagen, auf die das Unterlassungsgebot bezogen auf diese Verletzungsform gestützt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger sie angeführt hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23 f). Der Kläger kann jedoch, wenn er die Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, diese mehreren Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. Dazu muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben. In diesem Falle liegen mehrere Streitgegenstände vor (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23 j. m. w. N.). So ist der Verfügungskläger verfahren, indem er jeweils bezogen auf die Kopfhörer "Earmuff" und "F." die einzelnen Rechtsverletzungen zum Gegenstand eigener Klageanträge gemacht hat. Infolgedessen handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen um mehrere Streitgegenstände, auch soweit sie sich auf dieselbe Verletzungsform beziehen. Schon deswegen sind die Anträge zu 4) und 5) aus der Antragserweiterung, die den Berufungsanträgen zu 3) und 4) entsprechen, im Vergleich zum ursprünglichen Antrag neue Streitgegenstände, weil sie erstmals eine fehlende Registrierung nach dem ElektroG und eine fehlende Garantieerklärung in deutscher Sprache betreffen. Doch auch bei den Anträgen zu 1) und 2) liegen bei den Kopfhörern "Earmuff" und "F." verschiedene Streitgegenstände vor. Der Streitgegenstand erstreckt sich zwar auf alle "im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen" (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.44 m. w. N.). Die geltend gemachten Verstöße sind jedoch nicht "kerngleich". Für § 7 S. 1 ElektroG ergibt sich dies daraus, dass die Herstellerin des Kopfhörers "Earmuff" ordnungsgemäß registriert war, die Importeurin des Kopfhörers "F." nach Darstellung des Verfügungsklägers hingegen nicht. Da der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (nur) als Hersteller gilt, wenn der tatsächliche Hersteller nicht (ordnungsgemäß) registriert ist, und ihn somit auch nur in diesem Falle die Herstellerkennzeichnungspflicht aus § 7 S. 1 ElektroG trifft, beanstandet der Verfügungskläger mit der Antragserweiterung objektiv ein qualitativ anders zu bewertendes Verhalten, das nicht mehr zu dem durch die ursprüngliche Antragsschrift zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört. Ebenso ist es bezüglich §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG, 5 Abs. 2 ElektroStoffV, wobei sich hier schon aus der Formulierung des Berufungsantrags zu 2) ergibt, dass der Verfügungskläger bei beiden Kopfhörern bezogen auf die Alternativen der §§ 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG, 5 Abs. 2 S. 1 und 2 ElektroStoffV verschiedenartige Verstöße geltend macht. Tatsächlich wirft erstmals der "In-Ear-Kopfhörer" aus der Antragserweiterung die Frage auf, ob es bei ihm nicht ausreicht, wenn die Informationen auf der Verpackung oder in dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben sind, weil Angaben auf dem Gerät wegen seiner geringen Größe nicht lesbar möglich wären. Das führt indes ebenfalls aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt heraus. 2. Da somit verschiedene Streitgegenstände vorliegen, wäre eine Abtrennung der Antragserweiterung vom 24.02.2014 grundsätzlich möglich gewesen. Es kann dahinstehen, ob diese im Sinne von § 145 Abs. 1 S. 1 ZPO sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, wobei in der Rechtsmittelinstanz nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler erfolgt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 145 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Antragserweiterung tatsächlich nicht wirksam abgetrennt. Gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO hat die Abtrennung durch Beschluss zu erfolgen und ist mit Gründen zu versehen. Dieser Beschluss ist den Parteien formlos mitzuteilen. Derartige Beschlüsse im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO, die nicht verkündet werden und nicht zuzustellen sind, werden existent, sobald das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, dass der Beschluss den internen Geschäftsbereich des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Wirksam wird er sodann mit der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an die Parteien (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1575 ; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 8 m. w. N.). Danach ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschluss über die Abtrennung der Antragserweiterung vom 24.02.2014 nicht vorliegt. Ein entsprechender Beschluss vom 20.03.2014, der wegen der darin enthaltenen Terminbestimmung sogar hätte zugestellt werden müssen, befindet sich zwar in der Akte des Verfahrens Landgericht Düsseldorf, Az. 34 O 24/14 (Bl. 7a/7b BA). Der Akte ist indes nicht zu entnehmen, dass dieser Beschluss den Parteien schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In der späteren Ladungsverfügung vom 14.04.2014 (Bl. 8 BA) wird eine Abtrennung der Antragserweiterung durch Beschluss vom 20.03.2014 ebenfalls nicht erwähnt. Zudem haben beide Verfahrensbevollmächtigte im Verhandlungstermin vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass ihnen ein Trennungsbeschluss nicht bekannt und ihnen auch in den Verhandlungsterminen vor dem Landgericht die Existenz eines solchen Beschlusses nicht mitgeteilt worden sei. Die Mitteilung des Landgerichts im Verhandlungstermin vom 07.05.2014, die Antragserweiterung sei hier - d. h. im Verfahren 34 O 24/14 - rechtshängig, weil es abgetrennt habe, genügte ebenfalls nicht für eine Bekanntgabe eines entsprechenden Trennungsbeschlusses. Es mag zwar grundsätzlich naheliegen, dass eine Abtrennung auf einem Beschluss beruht. Davon konnten die Parteien im vorliegenden Fall aber gerade nicht ausgehen, weil das Landgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 07.05.2014 (Bl. 33 BA) die "fehlende doppelte Rechtshängigkeit" nicht mit einem solchen Beschluss, sondern mit den Ausführungen im Urteil vom 09.04.2014 begründet hat. Daraus ergibt sich indes keine Prozesstrennung, erst recht keine durch Beschluss, wie von § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO zwingend vorgesehen. Die Parteien haben aber wegen der mit einer Prozesstrennung eventuell verbundenen Nachteile (v. a. Erhöhung der Kostenlast) nicht nur ein Recht auf vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch auf sämtliche notwendigen prozessualen Informationen, um selbst zuverlässig beurteilen zu können, ob eine wirksame Prozesstrennung erfolgt ist. Im Verfahren 34 O 24/14 blieb dies hingegen dem Verfügungskläger nachvollziehbar bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges unklar, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass er in beiden Verhandlungsterminen des Verfahrens 34 O 24/14 mit dem Hinweis auf "die doppelte Rechtshängigkeit" beantragt hat, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen und die Sache zu verwerfen. Daraus folgt gleichzeitig, dass keine Heilung durch Rügeverzicht (§ 295 ZPO) eingetreten ist. 3. Mangels Abtrennung ist die Antragserweiterung noch im ersten Rechtszug dieses Verfahrens anhängig. Infolgedessen handelt es sich beim angefochtenen Urteil vom 09.04.2014 um ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO, das in Anbetracht der objektiven Antragshäufung einen teilbaren Streitgegenstand betrifft (siehe oben 1.). 4. Für die Anträge zu 1) bis 4) im Hinblick auf den Kopfhörer "F." bedeutet dies, dass die Berufung mangels erstinstanzlicher Entscheidung und wegen ihrer fortdauernden Anhängigkeit im ersten Rechtszug jedenfalls derzeit unbegründet ist. III. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen die Zurückweisung des Antrages zu 2) aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 ist weit überwiegend begründet. 1. Der Antrag ist zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.