Tenor Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung im angefochtenen Urteil für beide Instanzen auf 250.000,- € festgesetzt. Gründe G r ü n de : Der Streitwert war wie geschehen festzusetzen, da der vom Kläger in der Klageschrift angegebene, vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 15.000,- € erheblich zu niedrig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052 , 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Kläger in der Klageschrift vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rz. 27), in das Belieben des Klägers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748 , 749 - Kaffee-Verlosung II). Dieser Überprüfung hält der vom Kläger in der Klageschrift vorgeschlagene und vom Landgericht übernommene Streitwert von 15.000,00 Euro nicht stand. Beim Kläger handelt es sich nicht um eine qualifizierte Einrichtung (Verbraucherverband) im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sondern um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das Interesse eines solchen ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738 ; OLG München WRP 2008, 972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.