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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2017 - I-20 U 222/14

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Unions

: Unionsmarkenverordnung) vorgelegt, auf die der EuGH mit Urteil vom

  1. Juni 2017 ( GRUR 2017, 816 = MarkenR 2017, 335 = WRP 2017, 1066 ) geantwortet hat. Die Beklagten sehen sich durch die Entscheidung des EuGH in ihrer Rechtsposition bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
  2. Auf die Widerklage hin ist die Klagemarke mangels Unterscheidungskraft (Art. 100 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) GMV,

Art. 128Abs.

1, Art. 59 Abs. 1 lit.

  1. a)i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. b)UMV) für - von Anfang an (Art. 55 Abs. 2 GMV,

Art. 62Abs.

2 UMV) - nichtig zu erklären.

  1. a)Eine Individualmarke besitzt Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. b)GMV/UMV, wenn sie die von der Marke erfassten Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag (vgl. Eisenführ, in Eisenführ/Schennen, Unionsmarkenverordnung, 5. Aufl., Art. 7 Rn. 41 ff.; Hasselblatt, in Hasselblatt (ed.), Community Trade Mark Regulation, Art. 7 mn. 59 et. seqq.; Bender, MarkenR 2017, 1, 5 ff; für das nationale Recht s. Ströbele, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 69 ff.). An einer Unterscheidungskraft fehlt es bei graphischen Symbolen, die lediglich auf die Beschaffenheit der Ware hinweisen (vgl. EuG, Urteil vom 07.10.2015 - T-292/14 , T-294/14 - Halloumi; Eisenführ, a.a.O., Rn. 99 ff., 203; Hasselblatt, a.a.O., mn. 237 et seqq.; vgl. auch Ströbele, a.a.O., Rn. 279 zu Piktogrammen).
  3. b)Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Klagemarke nicht unterscheidungskräftig. Das Zeichen ist nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Es handelt sich um eine Darstellung einer Baumwollblüte, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird. Sie ist lediglich leicht stilisiert und weist - von der sogleich näher zu behandelnden Stempelartigkeit abgesehen - keine besonderen graphischen Elemente auf. Sowohl das Bundespatentgericht (Beschluss vom 30.07.1996 - 27 W (pat) 86/95, Anl. AF 17), das HABM (Beschluss vom 23.07.2014 - 012699656, Anlage AF 21; Beschluss vom 11.06.2013 - 011697869, Anlage AF 22) als auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.02.2010 - Marke 898‘022, Anlage AF 23) haben aus diesem Grunde in vergleichbaren Fallgestaltungen einem Zeichen die Unterscheidungskraft für eine angemeldete Individualmarke abgesprochen. Der Verkehr sieht die Verwendung der - leicht stilisierten - Baumwollblüte lediglich als Hinweis darauf, dass das fragliche Erzeugnis aus Baumwolle hergestellt worden ist. In diesem Sinne will - von dem sogleich abzuhandelnden Siegelcharakter abgesehen - auch die Klägerin das Zeichen verstanden wissen. Es soll auch nach ihrem Verständnis nicht auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen, sondern - lediglich - prominent darauf verweisen, dass die fragliche Ware aus Baumwolle (bestimmter Qualität) hergestellt worden ist und damit Waren aus Baumwolle propagieren. Eine Eignung zur Herkunftskennzeichnung aus einem bestimmten Unternehmen erhält die Klagemarke auch nicht durch ihre Stempelform. Der Verkehr entnimmt dieser Form zwar, dass es sich dabei um ein Gütezeichen/Qualitätskennzeichen handelt, welches von einer "Prüforganisation" stammt (vgl. Köhler, in Köhler/ Bornkamm, UWG 35. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 2.3 ff.). Ein solches Gütezeichen weist jedoch nach dem Urteil des EuGH (a.a.O., Rn. 43 ff.) im Allgemeinen nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen im markenrechtlichen Sinne hin (so schon EuG, a.a.O., Rn. 46). Der EuGH (a.a.O., Rn. 49) hat zwar ausgeführt, es sei denkbar, dass "die Anbringung der Marke ... durch die Lizenznehmer des Vereins auf ihren Waren den Verbrauchern garantier[e], dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammten, ... unter dessen Kontrolle diese Waren hergestellt werden und der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann." Gleichzeitig hat er jedoch ausgeführt (Rn. 50), dafür reiche nicht aus, dass der Kläger die Qualität des Rohstoffs prüft und bescheinigt; derartiges reiche allenfalls für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke aus. Wie bereits dargetan, nimmt der Verkehr die Klagemarke dahingehend wahr, dass die Ware aus Baumwolle (bestimmter Qualität) ist und dies von einer "Prüforganisation" geprüft wird, jedoch nicht dahin, dass die Ware "unter der Kontrolle" des Markeninhabers hergestellt wird und sie für ihre gesamte Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Herkunftsfunktion eines Gütezeichens betreffen nicht nur die Benutzung durch den Markeninhaber bzw. seine Lizenznehmer, sondern auch die gleichlautend definierte Unterscheidungskraft einer Individualmarke.
  4. c)Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen allein die Unterscheidungskraft einer Individualmarke, nicht aber die einer Kollektiv- oder Garantiemarke betreffen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50). 2. Die auf Erklärung des Verfalls der Klagemarke (Art. 100 Abs. 1, Art. 51 GMV,

Art. 128Abs.

1, Art. 58 UMV) mit Wirkung zum 23.05.2013 (Art. 55 Abs. 1 S. 2 GMV,

Art. 62Abs.

1 S. 2 UMV) gerichtete Widerklage haben die Widerkläger nur hilfsweise zum Antrag auf Nichtigerklärung gestellt. Da der letztgenannte Antrag nach dem unter

  1. Gesagten Erfolg hat, ist über den Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht mehr zu entscheiden. Der Senat merkt lediglich an, dass dieser Antrag aus den unter 1.b) genannten Gründen begründet wäre.
  2. Da die Klagemarke von Anfang an nichtig ist, scheiden die auf eine Verletzung gestützten Ansprüche, die Gegenstand der Klage sind, von vornherein aus.
  3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des EuGH geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2157743.html ( https://oj.is/2157743 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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