gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes Biologen Tierversuche mit operativen Eingriffen nur durchführen dürfen, wenn sie an "staatlichen" wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. Tenor § 8 Absatz 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vom
Personen, die diese Eingriffe vornehmen, die erforderlichen Fachkenntnisse haben und
die Eingriffe nur unter Aufsicht eines in Satz 1 bezeichneten Tierarztes, Arztes oder Biologen durchgeführt werden. Die Personen, die die Versuche durchführen, müssen, wenn die Genehmigung einer Einrichtung erteilt ist, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
die angestrebten Versuchsergebnisse nicht durch andere zumutbare Methoden oder Verfahren als den Tierversuch zu erreichen sind und
Tierversuche mit operativen Eingriffen nur von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Veterinärmedizin oder der Medizin, die die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden dürfen. Im Verlaufe der Gesetzesberatungen wurde der Kreis der versuchsberechtigten Personen auf Biologen erweitert. Dies ging auf Vorschläge zurück, welche in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innenausschusses am
er im Rahmen seiner Tätigkeit als Biologe Tierversuche mit operativen Eingriffen durchführte. Er ist durch Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Ludwigshafen - Amt für öffentliche Ordnung - mit 100 DM Bußgeld belegt worden. Den ihm zur Last gelegten Sachverhalt hat er im Rahmen der Anhörung vor Erlaß des Bußgeldbescheids als richtig bestätigt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen damit begründet,
SchG insoweit gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, als ihm die selbständige Vornahme solcher Versuche an einer Hochschule oder einer staatlichen, nicht aber einer privaten wissenschaftlichen Einrichtung, wie z. B. dem Forschungslabor eines Arzneimittelherstellers, gestattet sei.
Biologen Tierversuche mit operativen Eingriffen an privaten wissenschaftlichen Einrichtungen nur mit einer Ausnahmegenehmigung und unter Aufsicht, an Hochschulen oder staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen jedoch selbständig durchführen dürften. Für den einzelnen Biologen bedeute dies,
er, nachdem er beispielsweise zehn Jahre lang an der Universität die Versuche selbständig vornehmen durfte, es nicht mehr dürfe, wenn er nunmehr zu einer Arzneimittel herstellenden Firma wechsele. Dies sei insbesondere deswegen nicht einleuchtend, weil diese Firmen gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 1 TierSchG im Rahmen der Arzneimittelforschung und -erprobung von der Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 TierSchG befreit seien. Die für Biologen getroffene Einschränkung sei für den Tierschutz weder geeignet noch erforderlich; denn wenn im Labor einer Firma der Biologe nicht operieren dürfe, dann tue es eben der Tierarzt. Die Regelung sei auch für den Biologen nicht zumutbar; er werde damit gegenüber dem Kollegen an der Universität zurückgesetzt und in der selbständigen Arbeit für seinen privaten Arbeitgeber ohne hinreichenden sachlichen Grund eingeschränkt. Gründe für die unterschiedliche gesetzliche Regelung in staatlichen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen seien nicht erkennbar. Sie wären nur dann gegeben, wenn an Hochschulen der Tierschutz besser gewährleistet wäre als in privaten Instituten. Das sei aber nicht der Fall. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich nichts dafür,
die Beschränkung der Biologen auf die Tätigkeit in staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen aus irgendwelchen Gründen zwingend notwendig sei. III. Zu der Vorlagefrage haben sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten namens der Bundesregierung, der 1.,
SchG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Ursprünglich sei in der Öffentlichkeit und im politischen Raum die Forderung erhoben worden, Versuche an lebenden Tieren grundsätzlich zu verbieten und lediglich für einige im Gesetz einzeln aufzuführende Bereiche zuzulassen. Ein derartiges Verbot mit Genehmigungsvorbehalt sei in dem in der V. Legislaturperiode eingebrachten Initiativentwurf eines Tierschutzgesetzes - BTDrucks. V/934 - enthalten gewesen. Ebenso habe der in der IV. Legislaturperiode eingebrachte Entwurf eines Tierschutzgesetzes das Genehmigungsprinzip enthalten ( BTDrucks. IV/85 ). Erst der Gesetzentwurf der Bundesregierung ( BTDrucks. VI/2559 ) habe eine andere Regelung für Tierversuche getroffen, weil im Verlaufe der Beratungen deutlich geworden sei,
ein allgemeines Verbot von Tierversuchen angesichts der Bedeutung und Notwendigkeit solcher Versuche in Wissenschaft und Wirtschaft nicht in Frage komme. Deshalb seien an die Stelle eines generellen Verbots der Tierversuche mit Erlaubnisvorbehalt Einzelvorschriften getreten, mit denen die Reduzierung des Umfangs von Tierversuchen und der Zahl der dabei erforderlichen Tiere auf das unabweisbar notwendige Maß erreicht werden sollte. Je höher ein Tier im zoologischen System stehe, um so höhere Anforderungen seien an die Qualifikation des Versuchsdurchführers zu stellen. Als Kriterium für die Qualifikation sei grundsätzlich die formale Ausbildung der in Frage kommenden Person heranzuziehen. Für Tierversuche mit operativen Eingriffen seien in erster Linie Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Veterinärmedizin oder der Medizin qualifiziert. Auch diese Personen müßten jedoch die erforderlichen Fachkenntnisse haben. Sowohl hinsichtlich der Durchführung eines operativen Eingriffs als auch bei der Vorbereitungsphase (Betäubung) und bei der Nachbehandlung eines Tieres seien vor allem medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Der Studiengang "Diplombiologe" weise hingegen eine andere Struktur auf. Deshalb habe der Regierungsentwurf ursprünglich die Durchführung von Tierversuchen mit operativen Eingriffen nur Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Veterinärmedizin oder der Medizin, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten, gestattet. Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens hätten jedoch beteiligte Kreise eine Gleichstellung der Biologen mit Medizinern und Veterinärmedizinern bei der Durchführung von Versuchen mit operativen Eingriffen gefordert. Angesichts der verschiedenen Ausbildung der Biologen habe man sich jedoch nicht entschließen können, diese den Medizinern schlechthin gleichzustellen. Eine Erweiterung des zu Tierversuchen berechtigten Personenkreises sei nur insofern vertretbar erschienen, als es sich um fachkundige Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie an Hochschulen oder staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen handele, zumal an diesen Einrichtungen in der Regel auch medizinische Abteilungen bestünden, die zu einer fachgerechten medizinischen Versorgung der Tiere herangezogen werden könnten. Die getroffene Regelung beruhe auf der wesentlich verschiedenen Ausbildung der Mediziner einerseits und der Biologen andererseits und betreffe daher verschiedene Sachverhalte. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. § 8 Abs. 2 TierSchG enthalte eine Regelung der Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sei. Die Freiheit der Berufsausübung könne im vorliegenden Fall beschränkt werden, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen ließen. Tierversuche mit operativen Eingriffen gehörten im übrigen nicht zur normalen Tätigkeit eines Biologen; eine restriktive Regelung dieser Materie durch den Gesetzgeber könne daher nicht grundgesetzwidrig sein. 2. a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht,
SchG nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Zwar seien Gründe für die verschiedene Behandlung der Biologen in § 8 Abs. 2 TierSchG den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Sie sei jedoch aus sachlichen Erwägungen zu rechtfertigen. Tierärzte und Ärzte hätten im Hinblick auf operative Eingriffe eine speziellere Berufsausbildung als Biologen. Wenn der Gesetzgeber neben Ärzten und Tierärzten auch Biologen die Vornahme operativer Eingriffe erlaube, so handele es sich um eine Ausnahme, für die die Beschränkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG sachgerecht sei. Mißbräuchen oder Mißständen könne in staatlichen Einrichtungen durch Maßnahmen der Behördenorganisation, durch allgemeine Verwaltungsanweisungen und durch die Dienstaufsicht begegnet werden. Während an Hochschulen und staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen die Forschung im allgemeinen aus rein wissenschaftlichen Interessen betrieben werde, komme in Privatinstituten eine wirtschaftliche Zielsetzung hinzu, die möglicherweise in verstärktem Maße die Gefahr einer Vernachlässigung der Belange des Tierschutzes begründen könne. b) Der 3. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs halten hingegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts für zutreffend. Der 3. Strafsenat ist der Ansicht,
ein sachlicher Grund für die in § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG getroffene Differenzierung zwischen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen nicht erkennbar sei. Am ehesten verständlich erschiene eine Differenzierung, wenn der Gesetzgeber auf das typische Berufsbild abgestellt hätte. Das Gesetz hebe jedoch gerade nicht auf eine hergebrachte, einem besonderen Berufsbild entsprechende Schulung des zum operativen Tierversuch Zuzulassenden ab. Der Gesetzgeber habe vielmehr erkannt,
Versuche mit operativen Eingriffen Spezialkenntnisse erforderten, die weder bei Ärzten noch bei Tierärzten noch bei Biologen ohne weiteres vorausgesetzt werden könnten. Deshalb verlange § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG von jedem Angehörigen dieser Berufsgruppen neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung die für solche Tierversuche erforderlichen Fachkenntnisse. Der Gesetzgeber gehe mit Recht davon aus,
alle drei Berufsgruppen für Operationen bei Tierversuchen geeignete Operateure zur Verfügung stellen könnten. Sei danach aber der an wissenschaftlichen Einrichtungen arbeitende Biologe in Fragen operativer Tierversuche der gleichberechtigte Partner der Tierärzte und Mediziner, so sei nicht einzusehen, weshalb er nach dem Gesetz nur dann diesen gleichgestellt werde, wenn er an staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sei. Wissenschaftliche Forschungsarbeit unter staatlicher Aufsicht und private Forschung könnten zwar verschiedenartigen Interessen dienen. Daraus resultierenden Gefahren für die Belange des Tierschutzes werde jedoch bereits durch die Pflicht zur Einholung behördlicher Genehmigung nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 TierSchG und außerdem durch die besondere Eignungsprüfung (§ 8 Abs. 4 Ziff. 3 TierSchG) entgegengewirkt. Auch der
die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes enthalte. Die Vorschriften über Tierversuche in den §§ 7-9 bildeten einen wesentlichen Kern der gesetzlichen Regelung und gehörten in ihrer Ausgestaltung zu den besten des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe trotz massiver Versuche interessierter Kreise bei den parlamentarischen Beratungen des Tierschutzgesetzes einer uneingeschränkten Ausdehnung des Kreises der zu operativen Eingriffen befugten Personen nicht zugestimmt. Die Beschränkung der Operationsbefugnis auf Biologen an Hochschulen und staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, nicht jedoch an privaten wissenschaftlichen Einrichtungen, zeige die Absicht des Gesetzgebers, Eingriffe durch diese Personengruppe nur dann zuzulassen, wenn eine staatliche Kontrolle über die Versuche uneingeschränkt gegeben sei. Die Einschränkung der Befugnis zu operativen Eingriffen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG werde in hohem Maße dem gesetzlich verankerten Anliegen des Tierschutzes gerecht; eine Aufweichung dieser Vorschrift stelle die Wirksamkeit dieses Gesetzes in wesentlichen Teilen in Frage. Art. 12 GG sei nicht verletzt, da das Berufsbild eines Biologen primär nicht die Tätigkeit eines Operateurs zum Inhalt habe. Eine derartige Tätigkeit sei vielmehr eine Spezialaufgabe für einen kleinen Kreis von Biologen, die nur zu ganz bestimmten Aufgaben herangezogen würden. Die Berufsausübungsregelung sei im vorliegenden Fall zulässig, da der Schutz des Tieres in besonderem Maße dem Staat anheimgegeben sei. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da der Gesetzgeber lediglich vorhandene Ungleichheiten berücksichtigt habe. Er habe zwischen der Operationsbefugnis der Biologen an Hochschulen und staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und an privaten wissenschaftlichen Einrichtungen andererseits unterschieden. Diese Differenzierung sei aus der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes berechtigt und vertretbar. Im übrigen privilegiere häufig gerade ein staatliches Anstellungsverhältnis zu Tätigkeiten, die außerhalb staatlichen Bereiches unzulässig oder nur auf Grund einer besonderen zusätzlichen Ermächtigung zulässig seien. 4. Rechtsanwalt Dr. Dr. Sojka vertritt die Ansicht,
Tierversuche und Versuchstierhaltungen prinzipiell grundgesetzwidrig seien. B. Die Vorlage ist zulässig. Nach der vom Amtsgericht gegebenen Begründung ist die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt zu verstehen: Ist § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als nur Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie und den erforderlichen Fachkenntnissen an Hochschulen oder staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, nicht aber an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen Tierversuche mit operativen Eingriffen durchführen dürfen? Nur in diesem Umfange ist die Vorlegungsfrage entscheidungserheblich; denn der Betroffene des Ausgangsverfahrens ist an einer wissenschaftlichen Einrichtung der Privatindustrie tätig. C. § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG verstößt insoweit gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher nichtig, als Biologen mit abgeschlossener Hochschulbildung und den erforderlichen Fachkenntnissen an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen untersagt ist, Tierversuche mit operativen Eingriffen selbständig durchzuführen. I.
Biologen an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, die im übrigen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG erfüllen, die Befugnis zur selbständigen Durchführung von operativen Eingriffen bei Tierversuchen versagt ist, bedeutet für diesen Personenkreis eine erhebliche Einschränkung seiner Berufsausübung, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. II. Das Tierschutzgesetz von 1972 beruht auf der Grundkonzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgegebene Lebewesen. Aus dem Werdegang des Gesetzes wird deutlich,
der Gesetzgeber bestrebt war, im Bereich des Tierschutzes ehtische Grundsätze und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen. Das Tierschutzgesetz strebt daher nicht an - worüber zum Teil in der öffentlichen Diskussion Unklarheit besteht -, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Das Gesetz steht vielmehr unter dem - dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden - Leitgedanken, Tieren "nicht ohne vernünftigen Grund" "vermeidbare", das "unerläßliche Maß" übersteigende "Schmerzen, Leiden oder Schäden" zuzufügen. Sinn und Zweck der Vorschriften über Tierversuche (Fünfter Abschnitt, §§ 7 -9 TierSchG) ist es dementsprechend, Tierversuche auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, nur von besonders fachkundigen Personen ausführen zu lassen und einer strengen Kontrolle zu unterwerfen. Das strittige Verbot für Biologen an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen könnte daher nur unter diesen Gesichtspunkten eines besseren Tierschutzes seine Rechtfertigung finden. Andere öffentliche Interessen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit legitimieren könnten, sind nicht ersichtlich. III. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen,
eine Differenzierung dann einleuchten könnte, wenn der Gesetzgeber auf das typische Berufsbild abgestellt hätte und unter Einbeziehung besonderer berufsethischer Pflichten zu einer unterschiedlichen Regelung gelangt wäre, die Tier- und Humanmediziner einerseits und Biologen andererseits als in verschiedenem Maße geeignet zur Durchführung von Tierversuchen ansähe. Dann hätte durchaus von Bedeutung sein können,
Operationen zur Regelausbildung von Ärzten und Tierärzten gehören und diese ihre chirurgischen Kenntnisse in einer besonderen staatlichen Prüfung nachweisen müssen. Das Gesetz stellt aber gerade nicht auf eine hergebrachte und einem besonderen Berufsbild entsprechende Schulung der zur Durchführung von operativen Tierversuchen Zuzulassenden ab. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus,
Tierversuche mit operativen Eingriffen Spezialkenntnisse erfordern, die weder bei Biologen noch bei Human- oder Tierärzten ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Er verlangt deshalb neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung die "erforderlichen Fachkenntnisse". Wenn aber grundsätzlich der Biologe (mit den erforderlichen Fachkenntnissen) dem Mediziner und dem Tiermediziner gleichgestellt wird, dann ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,
dies nur gelten soll, wenn der Biologe an staatlichen, nicht aber an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig ist. 1. Mit dem Hinweis, Tierschutz sei in erster Linie Sache des Staates, läßt sich die Beschränkung der Operationsbefugnis auf Biologen an staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen allein nicht rechtfertigen. Der Deutsche Tierschutzbund hat zwar darauf hingewiesen,
ein staatliches Anstellungsverhältnis häufig zu Tätigkeiten privilegiere, die außerhalb des staatlichen Bereichs unzulässig oder nur aufgrund einer besonderen zusätzlichen Ermächtigung zulässig seien. Dieser Gesichtspunkt mag bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse erheblich sein. Außerhalb dieses Bereichs kann aber kein grundsätzlicher Unterschied zwischen staatlichem und privatem Handeln anerkannt werden. 2. Das beanstandete Verbot bietet auch keine Gewähr dafür,
Tierversuche entweder gar nicht oder unter strikterer Befolgung des Grundgedankens des Tierschutzgesetzes durchgeführt werden. Der Ausschluß der Biologen an nichtstaatlichen Einrichtungen muß keineswegs zu einer Verminderung der Versuche führen. Die erforderlich erscheinenden Versuche werden mit einem anderen Verantwortlichen (z. B. einem Veterinärmediziner) durchgeführt werden. Auch zur Sicherstellung einer tierschutzgemäßeren Durchführung der Versuche erscheint die Maßnahme nicht notwendig; denn Gefahren für die Belange des Tierschutzes wird durch die Pflicht zur Einholung behördlicher Genehmigungen nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 TierSchG und die dabei durchzuführende besondere Eignungsprüfung gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 TierSchG hinreichend vorgebeugt. Diese Kontrolle trifft Operateure aus allen drei Berufsgruppen. Die Tätigkeit eines fachlich geeigneten Biologen erhöht diese Gefahren jedenfalls nicht. 3. Die Behauptung,
die Grundgedanken des Tierschutzgesetzes prinzipiell einen nachhaltigeren Schutz im Rahmen von staatlichen wissenschaftlichen Institutionen finden als bei nichtstaatlichen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die gesetzlichen Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für wissenschaftliche Einrichtungen anderer öffentlich-rechtlicher und privater Träger. Es wird sich kaum die Annahme erhärten lassen,
der fachlich gleich qualifizierte Biologe an einer staatlichen Institution sich in höherem Maße den Prinzipien des Tierschutzgesetzes verpflichtet fühle als der an nichtstaatlichen. Dies erscheint vor allem bei Institutionen abwegig, die - wie z. B. die Max-Planck-Institute - in ihrer wissenschaftlichen Grundkonzeption und ihrem Forschungsethos staatlichen, d. h. insbesondere universitären Einrichtungen gleichzustellen sind. Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten dafür,
dies in den Forschungsinstituten der Privatunternehmen anders sei. Die zuständigen Überwachungsbehörden können mit den ihnen im Tierschutzgesetz eingeräumten Befugnissen etwaigen Mißbräuchen oder Mißständen in privaten Einrichtungen ebenso wirksam begegnen wie in staatlichen. 4. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat darauf hingewiesen,
Hochschulen oder staatliche wissenschaftliche Einrichtungen in der Regel auch medizinische Bereiche umfaßten, die zu einer fachgerechten medizinischen Versorgung der Tiere herangezogen werden könnten. Dies wird zwar bei Hochschulen, nicht aber bei anderen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen zutreffen. Hier werden vielmehr die Verhältnisse vielfach ähnlich liegen wie bei vergleichbaren Instituten privater Träger. Jedenfalls kann damit die Beschränkung der Operationsbefugnis auf Biologen an staatlichen Einrichtungen nicht gerechtfertigt werden, zumal die Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 4 TierSchG nur erteilt werden darf, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung und Wartung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind. 5. Die Berufsausübungsbeschränkung wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn anzunehmen wäre,
grundsätzlich an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere an denen der freien Wirtschaft, mit Rücksicht auf kommerzielle Erwägungen ein für den Tierschutzgedanken höheres Risiko bestände, weil dort aus Gründen der Gewinnerzielung der Tierschutz eher vernachlässigt würde. Dafür bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Labors und Versuchstierstationen der Industrie sind häufig ebenso gut, wenn nicht besser - sowohl was die Sachmittel als auch die personelle Besetzung betrifft - ausgestattet als die staatlichen, insbesondere die universitären Einrichtungen. § 8 Abs. 6 Nr. 1 TierSchG hatTierversuche sogar für genehmigungsfrei erklärt, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind, was nach den Bestimmungen des Arzneimittelprüfungsrechts bei der Pharmaindustrie in größerem Umfang der Fall ist. IV. Nach alledem ist unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich,
Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie und den erforderlichen Fachkenntnissen an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen die selbständige Durchführung von Tierversuchen mit operativen Eingriffen verwehrt worden ist. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden,
der Gesetzgeber bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage diese Gruppe den in § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG zugelassenen Personen gleichgestellt hätte. Unter diesen Umständen ist das Gericht in der Lage, selbst auszusprechen, auf welche Weise ein dem Grundgesetz entsprechender Zustand herzustellen ist. Der Verfassungsrechtliche Mangel wird dadurch beseitigt,
das Wort "staatlichen" in § 8 Abs. 2 Satz 1 TierSchG entfällt. Benda Haager Böhmer Simon Faller Katzenstein Niemeyer Hesse Permalink: https://openjur.de/u/215775.html ( https://oj.is/215775 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 22 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.