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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2006 - I-20 U 61/06

Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 15. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach geändert und wie folgt neu gefasst: I. Die

§§ 823, 824 BGB.

Das gilt für sämtliche Einzeläußerungen, wie sie im Verfügungsantrag und - ihm folgend - im Tenor dieses Urteils aufgeführt sind. Damit sind ohne weiteres auch die beiden im Tenor genannten Schreiben, die diese Äußerungen enthalten, zu untersagen. 1. Bezeichnung des Antragstellers als kommerzieller Abmahnverein Insoweit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung des §

§ 823Abs.

1 BGB. Die Äußerung der Antragsgegnerin, die in beiden Schreiben enthalten ist, stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers dar. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die als Schmähkritik allein darauf abzielt, den Antragsteller insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern herabzusetzen. Ein sachlicher Bezugspunkt, der die Kritik als gerade noch gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere auch dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung als "Abmahnverein", zudem mit dem verstärkenden Zusatz "kommerziell", meint einen Verein, dessen Geschäftszweck in unseriöser Weise allein darauf gerichtet ist, aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sich eine Einnahmequelle zu erschließen (vgl. etwa Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,

  1. Aufl. 2006, § 8 UWG Rn. 4.1). Tatsachen, die eine derartige Einschätzung des Antragstellers auch nur ansatzweise als Meinungsäußerung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil folgt aus § 2 der Satzung des Antragstellers (z. B. Bl. 30 GA = Anlage AS 2a) zunächst und in erster Linie eine ganze Reihe anderer Zwecke wie zum Beispiel das "Sammeln, Auswerten und Archivieren von Informationen über wirtschaftskriminelle Sachverhalte" (§ 2 II. 1.). Erst unter § 2 II.
  2. ist die "flankierende Bekämpfung unseriöser und krimineller Wirtschaftspraktiken einschließlich des unlauteren Wettbewerbs mit zivilrechtlichen Mitteln ..." genannt. Das dürfte sicherlich auch Abmahnungen umfassen. Dieser Teil der Tätigkeit hat aber eine geringe Bedeutung, wie der Antragsteller mit der eidesstattlichen Versicherung seines Angestellten Peter Höbel vom 19.12.2005 (Bl. 68 f. GA = AS 6) glaubhaft gemacht hat. Danach sprach der Antragsteller im Jahre 2004 weniger als 80 Abmahnungen mit Abmahnkosten von 6.900,-- € aus. Selbst unter Berücksichtigung einiger Ungenauigkeiten in der Darstellung des Antragstellers erscheint aber jedenfalls offensichtlich, dass die Abmahnungen bezogen auf den Vereinszweck und die Einnahmen des Antragstellers nur einen kleineren Teil der Tätigkeit ausmachen. Im Jahre 2004 standen den o. g. Abmahnkosten nämlich Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 460.000,-- € gegenüber. Das lässt es auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin als nicht vertretbar erscheinen, den Antragsteller vor diesem Hintergrund als "kommerziellen Abmahnverein" zu bezeichnen. Diese Äußerung ist abwertend gemeint, wird von den Adressaten auch so verstanden und verfolgt allein in nicht zu rechtfertigender Weise den Zweck, den Antragsteller gegenüber den Adressaten herabzusetzen.
  3. Behauptung, der Antragsteller betreibe Mitgliederwerbung mit falschen Behauptungen Bezogen auf diese Äußerung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung des §

§ 824BGB.

Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, Nachteile für den Erwerb des Antragstellers herbeizuführen. Die Frage, ob der Antragsteller mit "falschen Behauptungen" Mitgliederwerbung betreibt, ist eine Tatsache, weil dem Beweis zugänglich. Was die Antragsgegnerin damit meint, hat sie auch nicht ansatzweise dargelegt. Sie verweist dazu vielmehr im Wesentlichen auf die Antragsschrift. Abgesehen davon, dass sie bei Abfassung des vorprozessualen Schreibens vom 2.12.2005 nicht die Antragsschrift im Blick gehabt haben kann, ist dies nicht nachzuvollziehen. Welche konkreten Fälle von Werbung sie meint und was der Antragsteller dabei konkret gesagt haben soll, ist offen. Etwas konkreter ist allein der Hinweis auf das Schreiben des Antragstellers vom 11.8.2005 (Anlage AG 8 = Bl. 128 GA). Worin in diesem Schreiben die "falschen Behauptungen" über die Antragsgegnerin liegen sollen, ist nicht nachzuvollziehen. Bezogen auf den konkreten Fall Lewin bittet der Antragsteller im Gegenteil erst um eine nähere und "möglichst genaue" Tatsachenschilderung. Die Kreditgefährdung liegt angesichts der unwahren, ehrenrührigen, unmittelbar das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Mitgliedern betreffenden Tatsachenbehauptung auf der Hand. 3. Behauptung, die Antragsgegnerin lasse gerichtlich prüfen, wie sie gegen den Antragsteller vorgehen könne Auch bezogen auf diese Äußerung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung des §

§ 824BGB.

Es handelt sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, Nachteile für den Erwerb des Antragstellers herbeizuführen. Bezug genommen ist auf bestimmte Gerichtsverfahren. Diese Behauptung ist falsch, wie auch die Antragsgegnerin selbst einräumt. Sie versucht ohne Erfolg, dies als eine missverständliche Ausdrucksweise darzustellen. Der Ausdruck suggeriert, dass es gerichtliche Verfahren gibt, die auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeleitet wurden und die die Verhaltensweisen des Antragsstellers und deren rechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand haben. Das trifft nicht zu. Ein durchschnittlicher Adressat versteht diese Formulierung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht im Sinne einer Überprüfung durch einen Rechtsanwalt, wie die Antragsgegnerin jetzt meint. 4. Behauptung, die Antragsgegnerin und viele andere Firmen hätten gerichtliche Schritte gegen den Antragsteller eingeleitet Auch bezogen auf diese Äußerung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung des §

§ 824BGB.

Es handelt sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, Nachteile für den Erwerb des Antragstellers herbeizuführen. Ob es derartige gerichtliche Schritte gibt, ist dem Beweise zugänglich. Die Behauptung ist falsch, wie die Antragsgegnerin mittelbar selbst einräumt. Die Antragsgegnerin bezieht die Äußerung ohne Erfolg auf die "Abwehr unberechtigter Forderungen des Antragstellers". Das ist nicht, auch nicht "laienhaft ausgedrückt" eine (aktive) Einleitung gerichtlicher Schritte, wie sie in dem Schreiben genannt ist. 5. Behauptung, es bestünden einige Interessengemeinschaften zwecks Rückforderung an den Antragsteller bezahlter Mitgliedsbeiträge Auch bezogen auf diese Tatsachenbehauptung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung des §

§ 824BGB.

Für die Richtigkeit der Tatsache spricht nichts. Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich dies ergeben könnte. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, allein behauptet zu haben, der Umstand sei ihr "bekannt". Für den Leser des Schreibens folgt daraus keine Einschränkung. Die Tatsache wird als feststehend weitergegeben und soll beim Adressaten den Eindruck erwecken, es gebe eine Art breiter "Widerstandsbewegung" gegen den Antragsteller. Soweit die Antragsgegnerin weiter vorträgt, sie habe die Information "aus dem Internet", bleiben nähere Einzelheiten, die eine Auseinandersetzung hiermit ermöglichen könnten, vollständig unklar. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 € nach der nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2157772.html ( https://oj.is/2157772 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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