(2); Masuch, NJW 2008, 1700), führt die Verwendung eines solchen - im konkreten Fall überflüssigen Hinweises für verbundene Geschäfte - auch außerhalb der Schutzwirkung des Musters. nicht zur mangelnden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung i.S.v. § 355 BGB a.F.. Soweit die Kläger letztlich geltend machen, das Muster bzw. die darin enthaltenen Gestaltungshinweise seien so zu verstehen, dass die Beklagte ausschließlich die zum jeweiligen Geschäftstypus des konkret finanzierten Geschäfts empfohlenen Textbausteine der Musterbelehrung habe verwenden dürfen, wird diese Rechtsansicht des Klägers - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zu obligatorischen bzw. fakultativen Hinweisen und der Begründung des Verordnungsgebers - weder vom Wortlaut noch von Inhalt bzw. Systematik noch von Sinn und Zweck des Musterbelehrung bzw. der Gestaltungshinweise getragen. Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular - im Sinne einer Art Sammelbelehrung - eine Mehrzahl von möglichen Geschäftstypen (einschließlich verbundener Geschäfte) umfasst, widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F., denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Art von Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verbraucher/Kreditnehmer in seiner Auffassungsbereitschaft keineswegs überfordert ist, wenn ein Belehrungstext als "Sammelbelehrung" die Musterbelehrungen für verschiedene Geschäftstypen enthält (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11 , WM 2013, 927 ff., dort Rn 52/53 mwN). Insbesondere entstehen insoweit hier auch keine "Subsumtionsschwierigkeiten" des Verbrauchers/Kreditnehmers, zumal hier für die Kläger - nach deren objektiven Empfängerhorizont - auf der Hand liegen musste, dass die Immobilie nicht von der Beklagten verkauft wurde und insoweit ein "verbundenes Geschäft" von vorneherein völlig fernlag (vgl. auch LG Bonn bzw. OLG Köln, a.a.O. bzw. 103 ff. GA). Dabei ist auch das Interesse der Wirtschaft zu berücksichtigen, "Sammelformulare" der hier in Rede stehenden Art bis zur Grenze unzureichender bzw. fehlender Verständlichkeit bzw. Überschaubarkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher/Kreditnehmer zu verwenden (vgl. auch Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15 , www.juris.de).
- Die Frage ob ein - entgegen den vorstehenden Feststellungen des Senats - fortbestehendes Widerrufsrechts der Kläger der Verwirkung unterliegen würde bzw. ob der Geltendmachung von Belehrungsmängeln der Einwand unzulässiger Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB entgegenstehen würde (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659 ff.), ist demgemäß nicht entscheidungserheblich. III. Entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats ist auch der Klageantrag zu
- (betreffend vorgerichtliche Anwaltskosten) unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - wird ebenfalls auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.
- Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 50.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.). Soweit teilweise auf die ursprüngliche Darlehens-Nominalbetrag bzw. die noch offene (Rest-)Darlehensvaluta abgestellt wird, bilden diese Beträge nicht das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.
- Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als die Kläger letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der Vorteile aus der zwischenzeitlichen Differenzen zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen wollen (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage). VII. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da - weder im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zum Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) noch im Hinblick auf die Ausführungen zu den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F., auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen (außerhalb des HausTWG) noch sonst - die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO vorliegen. Dr. M. S. Dr. S. Permalink: https://openjur.de/u/2157838.html ( https://oj.is/2157838 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.