Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.505,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30 %, die Beklagte trägt sie zu 70 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin macht nach Rücktritt von einem am 25.01.2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Ansprüche aus der Rückabwicklung geltend. Am 28.11.2000 beantragte sie bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Todesfallschutz. In dem Antragsformular (Bl. 14 GA) findet sich folgende umrandete Belehrung über das Rücktrittsrecht: Wenn die V. Lebensversicherung AG den Antrag annimmt, kann ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt. Auf das Rücktrittsrecht wird die Vorsorge Lebensversicherung AG noch einmal im Versicherungsschein hinweisen. Dieser Hinweis findet sich vor dem gesondert umrandeten Feld Unterschriften, der Begriff "Rücktrittsrecht" ist links ausgerückt und wie die Belehrung selbst in Fettdruck geschrieben. Das gilt allerdings auch für weitere Belehrungen, die der über das Rücktrittsrecht vorangehen sowie dem der Belehrung nachfolgenden für sich ebenfalls umrandeten Feld "Unterschriften". Dort findet sich folgender Text: Eine Durchschrift meines Antrags, die anhängenden Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen mit Informationen zur Fondsanlage, die steuerlichen Informationen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung habe ich erhalten. Innerhalb dieses Feldes hat die Klägerin den Antrag unterschrieben. Wegen der Einzelheiten des Antrags, insbesondere der äußeren Gestaltung, wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA) Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB 08/2000 zugrunde (Bl. 16 ff. GA). Der Versicherungsvertrag wurde nach dem Antragsmodel geschlossen, der Klägerin lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen, die Informationen zur Fondsanlage, steuerliche Informationen zu privaten fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen und zu Direktversicherungen sowie ein Merkblatt zur Datenverarbeitung vor (vgl. Bl. 15 GA). Die Beklagte übersandte mit Datum vom 22.01.2001 den Versicherungsschein (Bl. 53 GA), der insoweit fehlerhaft war, als die Angabe "Geschlecht" auf "männlich" lautet. Der Versicherungsschein enthielt folgende Erläuterungen zum Rücktrittsrecht: Über das Rücktrittsrecht hatten wir Sie im Antrag informiert. Dementsprechend können Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang dieses Versicherungsscheines vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung Ihrer Erklärung gewahrt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Versicherungsschein vom 22.01.2001 Bezug genommen (Bl. 53 f. GA). Auf Beanstandung der Klägerin hin erstellte die Beklagte mit Datum vom 25.01.2001 eine "Ersatzurkunde", mit der das Geschlecht auf "weiblich" bei im Übrigen inhaltsgleichen Modalitäten berichtigt wurde. Dieser Versicherungsschein enthält keine Belehrung über das Rücktrittsrecht. Zu Eingang des Versicherungsscheins ist ausgeführt, dass der Versicherungsschein alle unter gleicher Nummer ausgefertigten Versicherungsscheine ersetzt und den Vertragsinhalt am Tage der Ausfertigung der Urkunde wiedergibt. Die Klägerin wandte sich während der Vertragslaufzeit vielfach an die Beklagte und gab u.a. Anweisungen für die Anlagestrategie (Fondswechsel). Sie erhielt regelmäßig Auskunft über den Stand der Lebensversicherung. Mit Datum vom 07.01.2012 (Bl. 92 GA) kündigte sie die Lebensversicherung, die Beklagte rechnete den Vertrag mit Datum vom 13.02.2012 ab (Bl. 93 GA). Die Klägerin, die jedenfalls 37.119,72 € an Beiträgen geleistet hat, erhielt auf der Grundlage des Verkaufs der Fondsanteile zum 06.02.2012 den von der Beklagten errechneten Betrag von 30.463,15 € ausgezahlt. Durch anwaltliches Schreiben vom 03.05.2012 erklärte sie anschließend den Rücktritt vom Vertrag und begehrt weitergehende Zahlungen auf der Grundlage des ausgeübten Rücktritts. Sie ist der Ansicht, aufgrund einer unzureichenden Belehrung habe sie das Rücktrittsrecht noch ausüben können. Darüber hinaus sei das von der Beklagten verwendete Klauselwerk teilweise intransparent und der Vertrag nichtig (§ 306 Abs. 3 BGB), so dass sie auch aus diesem Grunde einen Rückabwicklungsanspruch nach den §§ 812 , 818 BGB habe. Daneben beruft sie sich auf eine Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die "Kick-Back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Mit seinem am 29. Mai 2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 130 ff. GA), hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB eine weitergehende Zahlung in Höhe von 23.446,29 € nicht zu. Die Klägerin sei nicht wirksam gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Vertrag zurückgetreten. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung komme es nicht an, da zumindest die Frist nach § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. abgelaufen sei, wonach das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Diese Vorschrift sei unabhängig von der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Belehrung anwendbar und nicht europarechtswidrig. Darüber hinaus sei ein Rücktritt nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf weitergehende Zahlung ergebe sich auch nicht aus der gerügten Unwirksamkeit einzelner Versicherungsbedingungen. Intransparente AVB würden einen Widerspruch bzw. Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nicht auslösen, auch führe die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die Rüge, über die Höhe der Abschlusskosten, der damit verbundenen Provision des Vermittlers sowie sonstiger möglicher finanziellen Folgen unzureichend beraten worden zu sein, zu. Die gebotene Aufklärung sei über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10 a VVG bewirkt, über die Rechtsfolgen des Fehlens dieser Unterlagen bei Antragsstellung hinaus sei kein Raum für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Die "Kick-Back-Rechtsprechung" des BGH sei auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht anwendbar. Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.06.2013 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.07.2013 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 08.08.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin in erster Linie weiter den erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch. Daneben macht sie hilfsweise im Wege der Stufenklage einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch geltend (Bl. 173 GA). Den Klageantrag zu III (außergerichtliche Anwaltskosten) hat sie mit Schriftsatz vom 4.11.2014 zurückgenommen (Bl. 218 GA). Die Klägerin ist der Ansicht, die Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft. Die zeitliche Befristung des Rücktrittsrechts sei nicht europarechtskonform, auch führe die Kündigung des Vertrages nicht zum Verlust des Rücktrittsrechts. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Rücktritt werde von ihr aus der Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklausel abgeleitet. Vielmehr ergebe sich aus der Unwirksamkeit dieser Bestimmungen die des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB. Gleiches gelte für die Regelungen zur Überschussbeteiligung in § 20 der AVB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch die "Kick-Back-Rechtsprechung" anzuwenden, allein im Hinblick auf das Konstrukt des Lebensversicherungsvertrages bestehe ein erheblicher Beratungsbedarf. Es müsse ausführlich über die Risiken bei der Durchführung eines solchen Vertrages aufgeklärt werden, das sei nicht geschehen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.05.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.446,29 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 zu bezahlen; 2. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, in nachprüfbarer Form Auskunft zu erteilen, über die Höhe des sich aus dem Vertrag zur Versicherungsnummer ... zum Zeitpunkt der Kündigung am 06.02.2012 ergebenden hälftigen ungezillmerten Fondsguthabens, bei welchem auch die Abschlusskosten nicht das Zillmer-Verfahren angewendet worden ist; die Beklagte zu verurteilen, einen der Höhe nach, nach erfolgter Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Insbesondere habe sie die von der Klägerin behaupteten Nutzungen nicht gezogen. Sie ist der Ansicht, die Rücktrittsbelehrung sei zutreffend; auch habe die Klägerin durch ihre Unterschrift ausreichend i.S. des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. bestätigt, belehrt worden zu sein. Auch dann, wenn ein Rücktrittsrecht zugrunde gelegt werde, habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zahlung über den Rückkaufswert hinaus. Der Bundesgerichthof habe in seiner Entscheidung vom 7.5.2014 im Hinblick auf Lebensversicherungsverträgt die die Grundsätze einer geltungserhaltenden Reduktion bei der Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F. überschritten. Ohnehin sei im Hinblick auf § 176 Abs. 1 VVG allenfalls der Rückkaufswert auszuzahlen. Selbst bei einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung sei allenfalls ein Anspruch in Höhe von 6.155,81 € gegeben. Das Kapitalanlageergebnis habe bei der fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund der Kursentwicklung 0 € betragen, sie habe aus der Kapitalanlage keine Nutzungen gezogen. Der Risikoschutz, der mit 1.309,87 € zu bemessen sei, müsse berücksichtigt werden. Die Abschlusskosten (4.120,08 €) seien zur Vergütung von Vermittlungsansprüchen Dritter verwandt worden, die kalkulatorische Verwaltungskosten (1.855,92 €) deckten den eigenen Aufwand ab (Bl. 287 GA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 08.08.2013 (Bl. 167 ff. GA) sowie ihre Schriftsätze vom 19.03.2014 (Bl. 201 ff. GA), vom 04.11.2014 (Bl. 218 GA) und vom 29.01.2015 (Bl. 250 ff. GA) Bezug genommen. Weiter wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 06.11.2013 (Bl. 176 ff. GA) sowie ihre Schriftsätze vom 27.01.2014 (Bl. 189 ff. GA), vom 06.01.2015 (Bl. 220 ff. GA) und vom 02.03. 2015 (Bl. 277 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr auf die Lebensversicherung V. Eurostar geleisteten Beiträge - soweit diese von der Beklagten nicht schon zurückgezahlt worden sind - abzüglich des Prämienanteils für den Risikoschutz und auf Ersatz gezogener Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 16.505,37 EUR. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 03.05.2012 rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. vom Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Rücktritt nach Kündigung und beiderseitiger Leistungserbringung des Lebensversicherungsvertrages nicht gem. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Regelung erlischt, unabhängig davon, ob die Belehrung über das Rücktrittsrecht wirksam war, dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Dieser Zeitraum ist zwar verstrichen. Es bedarf jedoch einer richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung der Bestimmung für den Bereich der Lebensversicherung. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014 ist § 8 VVG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Absatz 5 Satz 4 der Vorschrift, die sich auf die Lebensversicherung bezieht, nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 , BeckRS 2015, 01049 ). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Grenzen einer teleologischen Auslegung nicht überschreitet, sondern eine richtlinienkonforme Reduktion der Norm darstellt. Dabei ist der Regelungsbereich der Norm des § 8 VVG a.F. insgesamt - und nicht isoliert die Bestimmung in Abs. 5, die allein die Lebensversicherungsverträge betrifft - maßgeblich (BGH a.a.O, dort Rz. 25 ff.); es verbleibt außerhalb der Lebensversicherungsverträge ein unveränderter Anwendungsbereich. 2. Ein Rücktritt der Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Auszahlung des Rückkaufswerts am 13.02.2012 ausgeschlossen. Eine beiderseitige vollständige Leistungserbringung steht nach Außerkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des Haustürwiderrufsgesetzes dem Rücktritt nicht entgegen (BGH BeckRS 2015, 01049 , dort Rz. 28; ebenso OLG Köln, BeckRS 2014, 22830 , dort Rz. 19). Nur für Verträge, die innerhalb des Geltungszeitraums der Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beendet wurden, kommt eine analoge Anwendung der Bestimmungen in Betracht (vergl. BGH IV ZR 52/12 = NJW 2013, 3776 ). Liegt aber nur der Vertragsschluss im Geltungszeitraum dieser am 01.01.2002 außer Kraft getretenen Gesetze, nicht aber Rücktritt und Abrechnung, scheidet eine Analogie aus (BGH BeckRS 2015, 01049 ; vgl. auch BGH BeckRS 2009, 88957 , dort Rz. 16, 17 zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes nach vollständiger Ablösung eines Darlehens). Die Klägerin konnte daher den Rücktritt des am 25.01.2001 geschlossenen Vertrags erklären, weil der maßgebliche Zeitpunkt der Vertragsbeendigung aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung am 01.02. 2012 nach Außerkrafttreten von Verbraucherkreditgesetz bzw. Haustürwiderrufsgesetz lag. 3. Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn ist die Ausübung des Gestaltungsrechts, hier die Erklärung des Rücktritts mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2012, maßgeblich (BGH BeckRS 2015, 01049 , dort Rz. 34). Eine Verjährung der klägerischen Ansprüche kommt damit nicht in Betracht, da die Klage bereits 2012 anhängig war. 4. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. erloschen. Die für den nach dem Antragsmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag maßgebliche Frist von 30 Tagen ist nicht verstrichen, weil sie nicht in Lauf gesetzt wurde. Nach § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a. F. beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherer - den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und - der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. An letzterem fehlt es:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.