Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2016 verkündete Grund- und Teilurteil der
(2)Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Finanzierungsberatungsvertrags obliegende Pflicht, die Klägerin über die Zinsstruktur und die daraus resultierenden besonderen Risiken des Darlehensvertrags aufzuklären, verletzt. Die Zinsformel ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, hinreichend im Vertrag erläutert (Anlage K 1) und unschwer mathematisch nachvollziehbar. Die Beklagte hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend über das sich aus der Zinsformel ergebende Wechselkursrisiko und die besonderen Konsequenzen aufgeklärt, die sich im Hinblick auf die Zinsformel und das Fehlen einer Zinsobergrenze ("Cap") ergeben. Die Klägerin rügt insoweit zu Recht, dass die Beklagte - unstreitig - nicht erläutert hat, dass ihr, der Klägerin, Zinsrisiko nach oben unbegrenzt ist. Der BGH ist im Zusammenhang mit einem CHF-Plus-Swap davon ausgegangen, dass über die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hinreichend klar aufzuklären ist (BGH Urt. v. 28.04.2015, XI ZR 378/13 , juris Rz. 78 = WM 2015, 1273 ff.). Eine solche Aufklärungspflicht besteht ausweislich der genannten Entscheidung auch bei Geschäften mit einer Kommune. Diese Aufklärungspflicht gilt hier ebenfalls, weil vorliegend als ein Spezifikum der gewollten Finanzierung aufgrund der gewählten Zinsformel das gleiche Risiko vorhanden ist, dass der Zinssatz bei einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro bzw. Aufwertung des Schweizer Franken mangels Vereinbarung einer Zinsobergrenze theoretisch fast unbegrenzt ansteigen kann. Die Erläuterungen der Beklagten in den Präsentationen waren unter Berücksichtigung aller Umstände nicht geeignet, der Klägerin dieses Risiko hinreichend vor Augen zu führen. In den Präsentationen hat die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass die Verzinsung des Darlehens variabel und von der Entwicklung des Wechselkurses €/CHF abhängig ist. Dies ist insbesondere aus der Skala auf S. 15 der Präsentation vom 12.04.2007 (Anlage B4) ersichtlich, auf der die Barriere eingezeichnet ist und sich ergibt, dass der Zinssatz umso höher wird, je weniger Schweizer Franken man für einen Euro bekommt, m.a.W. je höher die Aufwertung des Schweizer Franken ausfällt. Entsprechendes ist auf S. 5 der Präsentation vom 23.05.2007 dargestellt (Anlage K2), die Grundlage des Vertragsschlusses war. Diese zeigt in der Skala als unteren Wert einen Zinssatz von 5,26 % auf, wenn der Wechselkurs bei 1 € zu 1,37 CHF liegt. Hierdurch war für die Klägerin das Risiko durch die Koppelung an den Wechselkurs im Falle einer Aufwertung des Schweizer Franken grundsätzlich erkennbar, auch wenn dieses Risiko angesichts der Begrenzung der Skala bei 1,37 nicht plakativ vor Augen geführt wurde. Es hätte insoweit jedoch eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten darauf bedurft, dass ohne Cap ein theoretisch unbegrenztes Wechselkursrisiko und dadurch ein theoretisch unbegrenztes Zinsrisikobesteht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war diese Aufklärung nicht schon deswegen entbehrlich, weil allgemein bekannt ist, dass ein theoretisch unbegrenzt großes Wechselkursrisiko bei jeder Fremdwährung besteht und auch die Klägerin nicht behauptet, dass ihr ein solches Risiko grundsätzlich unbekannt gewesen wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses Risiko der Klägerin im Zusammenhang mit dem konkret vorgeschlagenen Geschäft und seinen besonderen Risiken unter Berücksichtigung aller Umstände noch einmal hätte vor Augen geführt werden müssen. Es kommt entgegen der im Schriftsatz vom 05.12.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten insoweit nicht entscheidend darauf an, ob die für die Klägerin handelnden Personen, insbesondere ihr Kämmerer, die Zinsformel intellektuell verstanden haben und sich deswegen bewusst waren, dass im Falle einer Aufwertung des Schweizer Franken der Zinssatz steigt und wegen der fehlenden Zinsobergrenze das dann bestehende Risiko für die Klägerin nahezu unbegrenzt ist. Insoweit bedarf es auch keiner Beweisaufnahme dazu, ob die für die Klägerin handelnden Personen verstanden haben, dass bei der Zinsformel der Wert des Quotienten steigt, wenn der Nenner kleiner wird und dass dieser Wert theoretisch gegen Unendlich strebt, wenn der Nenner gegen Null geht. Denn es war auch in diesem Fall ein gesonderter Hinweis auf dieses nahezu unbegrenzte Risiko erforderlich, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände der Beratung das gegebene Risiko verharmlost hat. Aus der Entscheidung des BGH vom 28.04.2015( XI ZR 378/13 , juris Rz. 78 = WM 2015, 1273 ff.) ergibt sich, dass ein bloßer Hinweis darauf, dass bei einer Änderung des Wechselkurses der variable Zinssatz steigen kann, wie er hier durch die Skala auf S. 5 der Präsentation (Anlage K2) erfolgt ist, für sich genommen nicht ausreichend ist. Vielmehr ist die Konsequenz des Fehlens eines Caps im Zusammenhang mit der Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro zu erläutern. Ein solcher Hinweis ist an keiner Stelle der Präsentation vorhanden. Die genannte Skala enthält eine solche Information nicht, weil sie nur eine unerhebliche Aufwertung des Schweizer Franken bis zu einem Kurs von 1 € = 1,37 CHF darstellt. Unstreitig ist ein solcher Hinweis auch mündlich nicht erteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist durch die Präsentation der Beklagten der Eindruck entstanden, dass die Gefahr eines unbegrenzten Zinsrisikos eher fernliegend ist. Aufgrund der von der Beklagten gegebenen Darstellung der Entwicklung des Schweizer Franken sowie der Währungspolitik der D. und der von der Beklagten versprochenen Zinssubventionen wurde das besondere Risiko eines nicht durch einen Cap begrenzten Wechselkurses verharmlost und die Gefahr begründet, dass die Klägerin dieses Risiko bei ihrer Abwägung, ob sie diesen Darlehensvertrag abschließen soll, nichthinreichend wahrnimmt. Die Beklagte hat das Geschäft durch Bezugnahme auf die historische Entwicklung des Wechselkurses (Anlage K 2) damit beworben, dass der Wechselkurs €/CHF bis zum Jahr 2007 nicht unter den Schwellenwert von 1,43 gesunken war und seit Ende 2004 gestiegen ist. Die Klägerin stellt zwar, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, selbst nicht in Frage, dass die Prognose der Beklagten, wonach das Wechselkursrisiko aus damaliger Sicht für die Folgejahre als niedrig einzustufen war, angesichts der damaligen Marktverhältnisse vertretbar war. Unbestritten haben 37 Banken bis zum Jahr 2011 keinen unter 1,52 liegenden Kurs erwartet und nur eine Bank für das Jahr 2011 einen Wechselkurs von 1,38 prognostiziert. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Hinweis der Beklagten auf die vom Außenhandel geprägte Geldpolitik der D., aufgrund derer sich eine Schwelle von 1 € = 1,45 CHF als Interventionspunkt ergebe (Präsentation Anlage K2, GA 45) falsch gewesen sei. Der Hinweis darauf, dass die Schweiz 2/3 ihres Außenhandels mit den Ländern der EURO-Zone tätigt und daher stabile Wechselkurse opportun seien, war - ebenfalls unstreitig - aus damaliger Sicht ebenfalls nicht falsch. Diese Angaben der Beklagten haben jedoch das vorhandene nahezu unbegrenzte Zinsrisiko verharmlost, weil diese Angaben das Risiko zum einen nicht deutlich herausgestellt und zum anderen den Eindruck erweckt haben, dass vor dem Hintergrund der von der Beklagten gegebenen Informationen eine seriöse Risikoabwägung über die gesamte Laufzeit des Darlehens möglich ist, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Gerade weil das Darlehen erst im Jahr 2015 ausbezahlt werden sollte und die Zinszahlungen erst am 25.05.2015 beginnen und bis zum 15.02.2034 (Darlehensende) geschuldet sein sollten, war die Beklagte zu besonders deutlichen und auch klar erkennbaren Hinweisen auf das spezielle Risiko einer Bindung des Zinssatzes an den Wechselkurs ohne eine Begrenzung verpflichtet. Denn die von der Beklagten aufgestellte Prognose, die aufgrund der dafür gegebenen Begründung immanent beinhaltete, dass es zu einer Aufwertung des Schweizer Franken in den nächsten Jahren aller Wahrscheinlichkeit nicht kommen würde, konnte naturgemäß aufgrund der verfügbaren Wirtschaftsdaten allenfalls für die nächsten Jahre seriös sein, wobei schon fraglich ist, ob eine seriöse Prognose über den von der Beklagten nach eigenen Angaben in den Blick genommenen Zeitraum von fast fünf Jahren überhaupt möglich ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der von der Beklagten zur Begründung der Prognose herangezogene historische Wechselkurs gerade einmal einen Zeitraum von acht Jahren umfassen konnte, wenn man in Rechnung stellt, dass der Euro erst 1999 als Buchgeld eingeführt worden ist. Die Aussagekraft der historischen Entwicklung war damit eher gering. Das Darlehen erfasste aber einen Zeitraum bis 2034, weswegen abgewogen werden musste, ob diese Prognose des Wechselkurses über einen Zeitraum von 27 Jahren trägt und ob das Risiko eines solchen Darlehensvertrags mit einem an den Wechselkurs ohne Begrenzung gekoppelten variablen Zins angesichts dessen tragbar ist. Eine seriöse Prognose war angesichts eines solchen Zeitraums, innerhalb dessen sich in der Weltwirtschaft einiges ereignen kann (und ereignet hat), nicht möglich. Durch den Verweis in der Präsentation auf die Politik der A. wurde jedoch der Eindruck erweckt, dass es bei dieser Politik für die Laufzeit des Darlehensvertrags bleiben wird, obwohl eine seriöse Prognose für den Zeitraum der Laufzeit des Darlehens überhaupt nicht möglich war. Selbst wenn man unterstellt, dass aufgrund der genannten Umstände ein Risiko für die unmittelbaren Folgejahre vertretbar verneint werden konnte, weil es aus damaliger Sicht wegen der bekannten Wirtschaftsdaten unwahrscheinlich war, dass der Schweizer Franken eine so starke Aufwertung, wie dann erfolgt, erfährt, ist durch diese Hinweise jedoch verschleiert worden, dass auf die Dauer der Laufzeit gesehen nicht nur ein theoretisches, sondern ein reales nahezu unbegrenztes Risiko bestand. Insoweit hätte es eines gesonderten Hinweises der Beklagten darauf bedurft, dass ohne Cap bei einer erheblichen Aufwertung des Schweizer Franken (bzw. einer erheblichen Abwertung des Euro) das Risiko einer fast unbegrenzten Zinssteigerung zu Lasten der Klägerin besteht, weil die Beklagte zum einen über die besseren Fachkenntnisse verfügte und zum anderen aufgrund ihrer Präsentation das bestehende besondere Risiko für die Klägerin nicht auf der Hand lag. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte das Produkt zudem mit einer Zinsoptimierung und einer garantierten sofortigen Zinsentlastung bis zum Zinsauslauf der aktuellen Darlehen (Anlage K 22, GA 45) beworben hat. Hierdurch wurde nicht nur der Eindruck erweckt, dass diese Entlastungen einer dauerhaften Ersparnis gleichkommen, was nur dann erreichbar war, wenn es über die gesamte Laufzeit des Darlehens nicht zu einer starken Aufwertung des Schweizer Franken kommen würde, sondern auch der Blick dafür verstellt, dass das fast unbegrenzte Zinsrisiko im Hinblick auf die Laufzeit des Darlehens ein reales Risiko darstellt. Zudem hat die Beklagte den Darlehensvertrag mit einer Zinswette verknüpft und dadurch erst das besondere Risiko geschaffen, das einem normalen Darlehensvertrag nicht immanent ist.
- cc)Die Beklagte hat die zugunsten der Klägerin streitende Kausalitätsvermutung, dass diese bei entsprechender Aufklärung über das Risiko einer Zinsvereinbarung ohne Cap den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht widerlegt. Aufgrund der bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch gilt, wenn eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offengelegt wurde (BGH Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10 , juris Rz. 40 = NJW 2011, 1949 ff.), ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich geworden ist. Es ist Sache desjenigen, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, diese Kausalitätsvermutung durch konkreten, auf das Verhalten des betreffenden Kunden abstellenden Vortrag zu widerlegen (BGH Beschl. v. 09.03.2011, XI ZR 191/10 , juris Rz. 34 = WM 2011, 925 ff.). Solche Umstände, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch nach Hinweis des Senats in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2016 nicht dargetan.
- dd)Die Beklagte hat als Aufklärungspflichtige im Hinblick auf die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10 , juris Rz. 39 = NJW 2011, 1949 ff.). Dies hat die Beklagte trotz des Hinweises des Senats vom 01.12.2016 ebenfalls nicht dargelegt.
- ee)Der Klägerin ist durch die nicht hinreichend klare Aufklärung über die Konsequenzen des Fehlens des Caps ein Schaden in Form des Vertragsabschlusses entstanden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des Vertrags hat und damit die Abnahme des Darlehens nicht schuldete. Die Beklagte hat deswegen keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme des Darlehens.
- b)Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen der in Nr. 6 Abs. 2 des Schuldscheins (Anlage B22, GA 523 f.) enthaltenen Regelung daran gehindert, sich gegenüber dem seitens der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf den ihrerseits bestehenden Schadensersatzanspruch zu berufen. Denn der darin geregelte Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten beinhaltet kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch das die Einwendungen aus einer Falschberatung ausgeschlossen worden wären (aa)). Vielmehr wäre eine solche Regelung nach § 307 BGB unangemessen und deswegen unwirksam (bb)).
- aa)Im Schuldschein ist zwar in Nr. 6 Abs. 2 hinsichtlich der Forderungen aus dem Schuldschein ein Verzicht auf jede Aufrechnung sowie auf die Geltendmachung von Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten, durch welche die Forderungen beeinträchtigt werden könnten, enthalten. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch diese Erklärung auch etwaige Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags wegen einer Falschberatung ausgeschlossen werden sollten. Wie weitreichend ein Schuldanerkenntnis ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und ist Auslegungsfrage. Entsprechend seinem Zweck werden durch ein deklaratorisches Anerkenntnis in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste. Dabei ist ein Verzicht auf unbekannte und künftige Einwendungen möglich, aber regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn dies in der Erklärung des Schuldners für diesen auch unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Auch ist zu berücksichtigen, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen des Schuldners verstehen muss (Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 781 Rz. 4). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass von diesem Verzicht der Klägerin für diese ersichtlich auch Ansprüche aus Falschberatung erfasst werden sollten, aufgrund derer ein Rückabwicklungsanspruch bestand. Sinn und Zweck eines solchen Schuldscheindarlehens ist es zwar, die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Darlehensvertrag zu erleichtern, indem die Forderung aus dem Darlehensvertrag anerkannt wird. Insoweit ist es im Interesse des Gläubigers, dass Einwendungen gegen die Forderung möglichst ausgeschlossen werden. Deswegen ist es für den Schuldner ersichtlich, dass er durch die Erklärung über den Verzicht auf Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und sonstige Rechte, die gegen die Forderung geltend gemacht werden könnten, auf die Geltendmachung von Rechten verzichtet, die ihm in Zukunft gegen die Forderung aufgrund der Durchführung des Darlehensvertrags entstehen könnten. Da ein Schuldanerkenntnis im Regelfall aber nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld bestand und durch das Anerkenntnis Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über den Anspruch beendet werden sollten (Palandt-Sprau, a.a.O., § 781, Rz. 3), konnte die Klägerin die Erklärung nicht dahingehend verstehen, dass auch Einwendungen ausgeschlossen werden sollten, die aus einem Verhalten der Beklagten im Vorfeld des Vertragsabschlusses bzw. bei dessen Abschluss resultieren. Denn bei Abschluss des Vertrags gingen beide Parteien davon aus, dass der Durchführung des Vertrags keine Rechtsgründe im Wege stehen und bestanden keine Zweifel über das Bestehen des Anspruchs an sich. Durch die Erklärung im Schuldschein sollte aus Sicht der Parteien lediglich gewährleistet werden, dass für die Zukunft die Geltendmachung von Gegenansprüchen, die entstehen könnten, ausgeschlossen werden. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein Vertrag nichtig sein könnte bzw. wegen einer Falschberatung ein Anspruch auf Vertragsaufhebung bestehen könnte, reicht angesichts dessen nicht aus anzunehmen, dass die Klägerin mit solchen Einwendungen zumindest gerechnet hat, und konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin auch auf solche Einwendungen verzichten wollte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich eine Ungewissheit für die Notwendigkeit eines Schuldanerkenntnisses, das auch den wirksamen Abschluss des Vertrags oder Einwendungen dagegen betrifft, nicht daraus, dass nach §§ 86, 77 ff. GO NRW Regelungen über etwa notwendige Genehmigungen von Verträgen bestehen. Gerade weil die Beklagte sich als Kommunalbank bezeichnet und darauf spezialisiert ist, Finanzierungen für Kommunen vorzunehmen, konnte sie nicht annehmen, dass die Klägerin durch die Erklärung im Schuldschein auch auf den etwaigen Einwand verzichten wollte, dass ihr notwendige Genehmigungen zu einem Vertrag nicht erteilt worden sind.
- bb)Die in Nr. 6 Abs. 2 des Schuldscheins enthaltene Regelung ist auch nach § 307 BGB unwirksam, wenn man die Erklärung auch auf Einwendungen erstrecken würde, die aus dem Verhalten der Beklagten im Vorfeld des Vertragsabschlusses bzw. bei Vertragsabschluss resultieren. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen vor, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Vertragsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Da die Beklagte der Klägerin vorgegeben hat, den Schuldschein zu unterzeichnen, hat sie die darin enthaltenen Regelungen der Klägerin vorgegeben und zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht. Dies reicht für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung aus, auch wenn die Klägerin allein den Schuldschein unterzeichnet hat. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB daraufhin zu überprüfen, ob es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB zu vereinbaren ist. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vielmehr liegt wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein "einseitiger Feststellungsvertrag” vor, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln. Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist (BAG, Urt. v. 21.04.2016, 8 AZR 474/14 , juris Rz. 73 = BB 2016, 2427 ff.). § 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis "im Wege gegenseitigen Nachgebens" beseitigen. Diesem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, kann dies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen (BAG a.a.O., juris RZ. 74). Dem wird teilweise entgegengehalten, dass dann dieses nach § 311 Abs. 1 BGB zulässige Rechtsgeschäft nur noch durch eine Individualvereinbarung geschlossen werden könnte, was nicht ohne besondere Begründung angenommen werden dürfe (Staudinger-Marburger, 2015, § 780 Rz. 20). Letztlich kann dahinstehen, ob ein deklaratorisches Anerkenntnis durch AGB überhaupt möglich ist. Denn geht man davon aus, dass der hier ausgesprochene Verzicht auch Einwendungen umfasst, die aus dem Verhalten der Beklagten im Vorfeld des Vertragsabschlusses bzw. bei Vertragsabschluss resultieren, wird die Darlehensnehmerin unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass in dem hier vorliegenden Fall ohne einen konkreten Anhaltspunkt für einen bereits bei Vertragsschluss gegebenen Streitpunkt über die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des Vertrags ein ausnahmsloser Verzicht auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen von der Darlehensnehmerin verlangt wird, dieser Verzicht aber nicht in einem Austauschverhältnis steht, weil eine Gegenleistung der Beklagten dafür nicht erkennbar ist. 2. Klage Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben ist, ist der Antrag, die Erledigung des Klageantrags festzustellen, begründet. Die negative Feststellungsklage der Klägerin war zulässig. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine Unzulässigkeit war auch nicht deswegen gegeben, weil die Klägerin den Zusatz gemacht hatte, sie begehre die Feststellung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, soweit diese über 146.771,25 € hinausgeht. Denn ihr stand ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrags zu, der zugleich beinhaltete aus dem Vertrag nicht in Anspruch genommen zu werden, d.h. das Darlehen nicht abnehmen und entsprechend auch keine Zinszahlungen aus dem Vertrag erbringen zu müssen. Da die Klägerin unbestritten aber zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Zinssubventionen in der genannten Höhe erhalten hatte, die sie bei Rückabwicklung des Vertrags zurückzahlen muss und auf die sich der Zusatz bezieht, ist die Fassung des Antrags nicht zu beanstanden. Da der Klägerin der Schadensersatzanspruch zusteht, ist ihr Feststellungsantrag durch Erhebung der Widerklage im Nachhinein unbegründet geworden und ist ihr Antrag auf Feststellung der Erledigung begründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Der Rechtsstreit hat, soweit es um die Rechtsfrage der Reichweite der Aufklärungspflicht bei einem Finanzierungsberatungsvertrag geht, keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat insoweit nicht von den hierzu entwickelten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.890.351,03 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2158320.html ( https://oj.is/2158320 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.