Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der
(2006)BGB, § 666, Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB,
- Auflage, 2015, § 666, Rn. 3). Im vorliegenden Fall der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses schuldet die Beklagte - unabhängig von der fortbestehenden Verwaltung - Rechenschaftslegung, denn nur dadurch kann die Erbengemeinschaft den erforderlichen Gesamtüberblick zuverlässig erlangen. Zwar wird der Anspruch auf Rechenschaftslegung regelmäßig erst mit Beendigung des Auftrags fällig, in Fällen der Vermögensverwaltung wie vorliegend kann Rechenschaftslegung aber in wiederkehrenden Zeitabschnitten nach der Üblichkeit und den Bedürfnissen des Verkehrs verlangt werden (vgl. BeckOK BGB/Detlev Fischer, Stand 01.05.2015, § 666, Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB,
- Auflage, 2015, § 666, Rn. 4; Erman/Berger, BGB,
- Auflage, 2014, § 666, Rn. 16; Staudinger/Martinek
(2006)BGB, § 666, Rn. 12). Die Beklagte hat gemäß § 259 Abs. 1 BGB ausgehend von dem Bestand zum Todestag über das seit dem Erbfall von ihr Veranlasste Rechenschaft durch eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen und - wie von dem Kläger beantragt - jedenfalls zu den Buchungspositionen auf dem Konto der Erblasserin Belege vorzulegen. Dass dem Kläger einzelne Vermögensverfügungen bekannt sind und er im Besitz einzelner Belege darüber ist, vermag die geschuldete vollständige geordnete Aufstellung nicht zu ersetzen. Für die begehrte Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 31.12.2011 besteht dagegen keine Grundlage. d. Diesem Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft kann die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten, denn Verjährung ist nicht eingetreten. Auskunftsansprüche gemäß §§ 666 , 681 S. 2 BGB verjähren regelmäßig gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, wobei sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB richtet. Es handelt sich aber um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst fällig wird, wenn die Auskunft verlangt wird, und auch grundsätzlich nicht vor Beendigung des Auftrags verjähren kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11 , NJW 2012, 917 ; BeckOK BGB/Detlev Fischer, Stand 01.05.2015, BGB § 666 , Rn. 6). Der Kläger hat erstmals in 2012 Auskunft für die Erbengemeinschaft von der Beklagten begehrt. Die Beklagte verwaltet weiterhin den Nachlass und die Erbengemeinschaft ist zudem bis heute nicht auseinandergesetzt, so dass der Auskunftsanspruch jedenfalls nicht verjährt ist. e. Die Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte auf Rechenschaftslegung über das im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Veranlasste sind nicht verwirkt, denn es fehlt hierfür jedenfalls am Umstandsmoment, da eine Auseinandersetzung des Nachlasses noch aussteht und das Auftragsverhältnis fortbesteht. Zwar hat der Kläger seit dem Tod der Erblasserin bis in das Jahr 2012 in Kenntnis der Verwaltung des Nachlasses durch die Beklagte keine Auskünfte für die Erbengemeinschaft verlangt, er hat jedoch nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass sich das Informationsbedürfnis erst durch die Erkenntnisse über die erheblichen Vermögensverschiebungen ergeben hat, die er aus den Übersichten über die Kontoumsätze auf dem Konto der Erblasserin bei der S D gewonnen hatte. Damit haben sich beachtliche Gründe für die Rechenschaftslegung ergeben. Ein Verzicht der Erbengemeinschaft auf Rechenschaftslegung durch die Beklagte ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
- Soweit der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich des von ihr in Besitz genommenen PKW des Erblassers entweder gemäß § 2027 Abs. 1 BGB als Erbschaftsbesitzerin oder zumindest gemäß § 2027 Abs. 2 BGB als Inbesitznehmerin zustanden, sind diese mit den bereits erteilten Auskünften jedenfalls erfüllt. Die Vereinnahmung des Kaufpreises für die Erbengemeinschaft ist Teil der Verwaltung des Nachlasses und Gegenstand der diesbezüglich geschuldeten Rechnungslegung.
- Der Erbengemeinschaft steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen der Betreuung der Erblasserin im Verfahren 98 XVII B 1441 des Amtsgerichts Düsseldorf im Zeitraum zwischen dem 26.09.2000 und dem Tod der Erblasserin getätigten Geschäfte der Beklagten zu. a. Grundsätzlich steht den Erben der Betreuten ein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch gegen die Betreuerin gemäß §§ 1908i , 1890 , 1922 BGB zu. Danach hat die Betreuerin nach Beendigung ihres Amtes das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft zu legen. Gläubiger dieses Anspruchs ist der Betreute bzw. wie vorliegend seine Rechtsnachfolger. b. Soweit sich die begehrten Informationen aus den Betreuungsakten ergeben, steht einem Auskunftsanspruch die Entlastungserklärung des Klägers vom 19.04.2008 (Bl. 63 GA) als negatives Schuldanerkenntnis entgegen. Diese ergibt nach der erforderlichen Auslegung hinsichtlich der Reichweite aufgrund des Wortlauts nicht nur einen Verzicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht auf Legung und Prüfung der Schlussrechnung, sondern darüber hinaus auch den Verzicht auf Ansprüche gegen die Betreuerin aus der Verwaltung. Allerdings wurde die Entlastungserklärung nicht vorbehaltlos erklärt, sondern es sind nur solche Ansprüche erfasst, welche sich aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennen lassen (vgl. hierzu: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2013 - 2 U 352/12 , juris-Rn. 32). c. In welchem Umfang ein Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft demnach durch die Entlastungserklärung nicht ausgeschlossen ist, kann aber dahin stehen, denn der Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte aus §§ 1908i , 1890 BGB ist verjährt, so dass die Beklagte das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann. Der Anspruch aus §§ 1908i , 1890 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, was mit dem Ende der Betreuung aufgrund des Todes der Erblasserin in 2008 der Fall war. Mit Ablauf des 31.12.2011 ist der Anspruch folglich verjährt. d. Auch soweit man das Auftragsrecht auf das Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten anwenden würde (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2012 - 1 U 157/12 ) und daraus einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB ableiten würde, der gemäß § 1922 BGB den Erben zustünde, wäre ein solcher Anspruch der Erbengemeinschaft verjährt. e. Dass die Beklagte in dem Rechtsstreit 3 O 536/03 LG Düsseldorf / I-8 U 8/05 OLG Düsseldorf zur Prozessbevollmächtigten der Erblasserin bestellt worden und aus diesem Grunde rechenschaftspflichtig wäre, ist nicht ersichtlich.
- Die Erbengemeinschaft hat letztlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft von der Beklagten hinsichtlich der Verfügungen im Rahmen der Betreuung der Erblasserin gemäß §§ 242 , 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB. Soweit unstreitig sowohl nicht unerhebliche Barabhebungen als auch Überweisungen aus dem Vermögen der Erblasserin durch die Beklagte, teilweise auch zugunsten ihres Ehemannes, stattgefunden haben, rechtfertigt dies keinen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte auf Auskunft über den Anlass oder Verwendung solcher Zahlungen. Das für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch erforderliche Informationsgefälle (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
- Auflage, 2015, § 259, Rn. 4 ff. m.w.N.) ist angesichts der dem Kläger vorliegenden Kenntnisse nicht (mehr) gegeben. Er kennt nicht nur die Zahlungen zugunsten der Erblasserin aufgrund des medizinischen Haftungsprozesses, sondern insbesondere auch die in nicht unerheblichem Umfang erfolgten Barabhebungen und Überweisungen aus dem Vermögen der Erblasserin. Einen etwa aus ihnen resultierenden Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung kann er daher beziffern.
- Soweit in dem angefochtenen Teilurteil der Klageantrag zu 2., der in zweiter Stufe der erbrechtlichen Stufenklage auf Abgabe der eidesstattliche Versicherung gerichtete Antrag, abgewiesen worden ist, ist das Urteil auf den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
- Auflage, 2014, § 538, Rn. 48; Prütting/Gehrlein-Oberheim, ZPO,
- Auflage, 2015, § 538, Rn. 29). Angesichts des teilweisen Erfolgs des Klageantrags zu
- kommt eine Entscheidung über den Klageantrag zu
- erst im Falle eines Übergangs in die zweite Stufe in Betracht. III. Eine Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klageantrags zu
- aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist gleichwertig, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind. Soweit das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu
- zurückzuverweisen ist, bleibt die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
- Auflage, 2014, § 538, Rn. 58). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Streitwert II. Instanz: bis 13.000,00 EUR. Der Kläger hat den Wert seines ¼-Erbanteils auf ca. 40.750,00 EUR beziffert. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind aber allein die Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung, wobei der Wert des erstgenannten Anspruchs gemäß § 44 GKG maßgeblich ist. Diesen bewertet der Senat mit 25%. Permalink: https://openjur.de/u/2158357.html ( https://oj.is/2158357 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c