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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017 - 6 Ca 3976/17

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Juli 2017 nicht zum 31. März 2018 aufgelöst werden wird. 2. Die Beklagte wird verurteil

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = Ez

A KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Die Personalkompetenz muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG, Urteil vom

  1. März 2011 - 2 AZR 674/09 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom
  2. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - zu D II 1 der Gründe mwN,

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = Ez

A KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) ee. Die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung muss entweder eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen (BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 30; BAG, Urteil vom 14.

  1. 2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 14). Die Personalkompetenz muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG, Urteil vom
  2. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 -, BAGE 96, 95 -123, Rn. 137). Sie darf nicht "nur auf dem Papier stehen" sondern muss tatsächlich ausgeübt werden (BAG, Urteil vom
  3. April 2011 - 2 AZR 167/10 -, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom
  4. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - zu D II 1 der Gründe m.w.N.,

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = Ez

A KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) Entscheidend für das Gewicht der Personalkompetenz ist, welchen Stellenwert die Tätigkeit der Mitarbeiter, die der Betreffende einstellt oder entlässt, für das Unternehmen hat (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 30; BAG, 14.

  1. 2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 14). Es kann auch dann ausreichend sein, wenn sich die personellen Entscheidungskompetenzen des Angestellten auf eine geschlossene Gruppe beziehen, die für das Unternehmen, insbesondere für dessen unternehmerischen Erfolg, von Bedeutung ist (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 30; BAG, 14.
  2. 2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 14). ff. Zur selbständigen Einstellung und Entlassung sind nur solche Arbeitnehmer iSd. § 14 Abs. 2 KSchG berechtigt, deren entsprechende Befugnis nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis besteht (BAG, Urteil vom
  3. April 2011 - 2 AZR 167/10 -, Rn. 13, juris). Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis beschränkt, intern Vorschläge zu unterbreiten (BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 32; BAG, Urteil vom
  4. April 2011 - 2 AZR 167/10 -, Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom
  5. November 1999 - 2 AZR 903/98 - zu II 1 a der Gründe,

§ 14Nr. 5 = Ez

A KSchG § 14 Nr. 4). Die Berechtigung ist nicht gerichtet auf "selbständige" Einstellung und Entlassung, wenn sie dadurch eingeschränkt ist, dass sie - für den gleichen Personenkreis - auch anderen Arbeitnehmern zusteht (BAG, Urteil vom 14. April 2011 - 2 AZR 167/10 -, Rn. 20, juris). b. Nach dem Vorgenannten handelt es sich beim Kläger nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des KSchG. aa. Zwar sprechen für die Annahme der Eigenschaft die für leitende Angestellte typische Gehaltshöhe, der Umstand der Übertragung der Gesamtverantwortung für die Regionaldirektion N., sowie die Tatsache, dass der Kläger bei den letzten Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt war (zu letzterem auch Bayreuther, NZA 2013, 1238, 1243). Hinzu kommt, dass der Kläger im Vertrag als leitender Angestellter bezeichnet ist. bb. Allerdings ist der Kläger nicht der höchsten Hierarchieebene zugeordnet, da bereits mit dem Vertriebsdirektor ein ihm Vorgesetzter im Arbeitnehmerstatus vorhanden ist. cc. Entscheidend aber ist, dass es dem Kläger an der erforderlichen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis fehlte.

(1). Der Kläger verfügt zwar grundsätzlich über die Berechtigung, Mitarbeiter selbständig einzustellen und zu entlassen. Diese Befugnis war ihm grundsätzlich ausweislich des Arbeitsvertrages sowie des Kompetenzrahmens, auf den der Arbeitsvertrag zusätzlich verweist, eingeräumt. Allerdings betraf diese Befugnis nur Arbeitsverhältnisse, die ein jährliches Zielgehalt von max. 50.000 EUR haben. Da aber hierunter wie oben dargelegt bereits von den dem Kläger unterstellten Mitarbeitern ein Großteil nicht einmal unterfällt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei unstreitigen 28.000 Mitarbeitern der Beklagten, 3.000 davon allein im Vertrieb, bei genau einem in der Regionaldirektion des Klägers verbleibenden Mitarbeiter mit einem Zielgehalt unter 50.000 € um eine bedeutende Anzahl an Arbeitnehmern gehandelt hat, oder aber um eine begrenzte Anzahl bedeutender Mitarbeiter. Zur Entlassung war der Kläger ohnehin nicht allein befugt, sondern nur in Abstimmung mit dem Vertriebsdirektor.
(2). Weiterhin ist das Merkmal der "Selbständigkeit" nicht erfüllt, da für die gleichen Arbeitnehmer, nämlich diejenigen der Regionaldirektion des Klägers, nach dem Kompetenzrahmen auch der dem Kläger übergeordnete Vertriebsdirektor als Arbeitnehmer ein Recht zum Ausspruch von Kündigungen hatte.
(3). Daneben bestand die Befugnis aus Sicht der Kammer nur auf dem Papier. Unstreitig ist es zu keiner Zeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den Kläger gekommen, und auch zu keiner Entlassung. Dies mag strategische Gründe gehabt haben, wie die Beklagte ausführt. Nichtsdestotrotz zeigt dieser Umstand deutlich, dass es gerade nicht der Kläger war, der über Einstellung und Entlassung entschied, wenn ihn eine strategische Planung in der Zeit von 2009 bis 2016 daran gehindert hat, seine Personalkompetenz auch nur in einem einzigen Fall auszuüben.
(4). Überdies hat die Befugnis nicht der Tätigkeit des Klägers ihr Gepräge gegeben. Der Kläger hat unbestritten nur 1% seiner Arbeitszeit auf Personalthemen verwendet.
(5). Selbst bei abweichender Beurteilung alles Vorgenannten war der Kläger bei der Beklagten im Außenverhältnis nicht mehr befugt, Kündigungen auszusprechen. War er bei der G. noch mit Gesamtprokura ausgestattet, so ist nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte keine Prokura mehr erteilt worden und auch nicht mehr ins Handelsregister eingetragen. Die Prokura bezieht sich auf die Vertretungsposition gegenüber einem Rechtssubjekt, also etwa der G., und knüpft nicht lediglich an den Betrieb an, so dass diese auch nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Da auch nicht substantiiert ist, wann und in welcher Form dem Kläger von der Beklagten anderweitig Vollmachten zum Ausspruch etwa von Kündigungen erteilt wurden, fehlt es jedenfalls an der Möglichkeit, eine intern ggf. eingeräumte Befugnis auch nach außen umzusetzen.
  1. Da schon vor der Freistellung kein Status als leitender Angestellter gegeben war, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser jedenfalls durch die mehrmonatige Freistellung erloschen ist. C. Der Kläger kann von der Beklagten die Weiterbeschäftigung aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages verlangen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung nicht beendet worden. Schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsteht bereits vor Rechtskraft des Verfahrens mit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG (GS) vom 27.02.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702 , 709). D. Eine Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellungserklärung aus Oktober 2017 war nicht zu treffen. Der entsprechende Antrag ist bereits unzulässig. I. § 256 ZPO ermöglicht nicht die gutachterliche Klärung abstrakter Rechtsfragen durch die Gerichte. Namentlich die Rechtswidrigkeit oder die sonstige rechtliche Bewertung eines konkreten gegnerischen Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 371/10 , Rn. 10; BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74 ). Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei (BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 371/10 , Rn. 10; BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80 ). II. Auch der Vortrag, dass die Frage der Freistellung des Klägers vorgreiflich für einen gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers und daher prozessökonomisch sinnvoll wäre, ändert daran nichts. Auch Vorfragen für Rechtsbeziehungen sind unzulässig (BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 371/10 ; BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 , Rn. 21). Allenfalls wenn alle weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht würden und somit der Folgeanspruch abschließend geklärt und der Streit insgesamt beseitigt würde, wäre ein Leistungsantrag ausnahmsweise nicht vorrangig (BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 , Rn. 21). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. III. Das in dem Feststellungsantrag liegende Rechtsschutzziel einer tatsächlichen Beschäftigung hat der Kläger zudem bereits mit dem ebenfalls gestellten und erfolgreichen Weiterbeschäftigungsantrag erreicht. E. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 36.634,20 € brutto nebst Zinsen verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 611 i.V.m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag. I. Danach hat der Kläger nach Anlage 4 Ziff. II Anspruch auf eine variable Vergütung. Diese ist von der Beklagten bereits auf einer Basis der Erreichung der Produktionsziele auf Basis einer 100%-igen Zielerreichung abgerechnet und ausbezahlt worden. II. Der Kläger kann indes für die Produktionsziele die variable Vergütung auf Basis eines Zielerreichungsgrads von 133,3% geltend machen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zielerreichung bereits zum Zeitpunkt der Freistellung ausweislich der von der Beklagten selbst erstellten und als Anlage K10 vorgelegten Tabelle diesen Wert hatte. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten, sodass diese Tatsache nach § 138 ZPO zugestanden ist. III. Auch, soweit der Kläger tatsächlich nicht die Ziele zu über 100% erreicht hat, kann er sich auf den bei Freistellung vorliegenden Zielerreichungsgrad berufen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte durch die erfolgte Freistellung den Bedingungseintritt der Zielerreichung vereitelt hat, § 162 Abs. 1 BGB. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Kläger während der Freistellungszeit, wenn er gearbeitet hätte, einen Umsatzeinbruch hätte hinnehmen müssen. Auch die Beklagte hat sich lediglich auf den allgemeinen Hinweis der Möglichkeit eines solchen Einbruches bezogen, nicht aber Anhaltspunkte geschildert, die diese Vermutung stützen würden. Damit ist von dem bei Freistellung erarbeiteten Zielerreichungsgrad auch während der Freistellungszeit auszugehen. IV. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich bei der vorgenannten Zielerreichung eine um den vom Kläger begehrten Betrag höhere variable Vergütung ergibt. V. Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung, die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b, c ArbGG kraft Gesetzes zulässig ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom
  2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v.
  3. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Q. Beglaubigt (w.) Regierungsbeschäftigte Permalink: https://openjur.de/u/2158472.html ( https://oj.is/2158472 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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