(2)Sa 575/01 , Rn. 211; APS/Biebl, 5 Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 30). Da der Auflösungsantrag einen eigenen Streitgegenstand bildet - maßgeblicher Grund für gerichtliche Auflösung und Verurteilung zur Abfindungszahlung ist nicht die Sozialwidrigkeit der Kündigung, sondern die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - , bleibt die Passivlegitimation nicht wie im Kündigungsrechtsrechtsstreit, für den der kündigende Arbeitgeber auch nach einem Betriebsübergang passivlegitimiert bleibt, automatisch beim Betriebsveräußerer (APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 30). Zwar wäre dies der Fall, wenn der Zeitpunkt der Auflösung vor dem Betriebsübergang liegt (BAG, 14.05.2005, 8 AZR 246/04 , Rn. 31). Liegt der Auflösungszeitpunkt jedoch nach Betriebsübergang - so wie hier - so ist das Auflösungsrecht, das bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht, allein ein Recht des Erwerbers. Es nicht ersichtlich, warum ein Betriebsveräußerer gezwungen sein müsste, auch diese von der Kündigung zu trennenden Rechte für den Erwerber wahrzunehmen. Besonders augenscheinlich wird diese Erkenntnis, wenn der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG mit Unzumutbarkeitsgründe begründet würde, die erst nach Betriebsübergang eintreten. Entscheidend ist folglich, wer zu dem nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Auflösungszeitpunkt Arbeitgeber ist. Nach Betriebsübergang kann nur noch das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Betriebserwerber aufgelöst werden (BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 , Rn. 23; Löwisch/ Neumann DB 1996, 474 [475]; APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 32). VI. Der auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2017 gerichtete Antrag der Beklagten zu 2 ist zulässig und begründet. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf es keines Auflösungsgrundes im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG liegen vor. A.Der Auflösungsantrag der Beklagten zu 2 ist zulässig. Insbesondere besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 ZPO. Wenn der Betriebsübergang vor Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet und der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nicht widerspricht, ist der Betriebserwerber für den Auflösungsantrag passivlegitimiert, weil zum Auflösungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis nicht mehr zum kündigenden Arbeitgeber, sondern zum Betriebserwerber besteht (siehe oben unter V.). Zu dem nach § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Auflösungszeitpunkt kann nur noch das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Betriebserwerber aufgelöst werden (BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 796/95; APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 9 KSchG Rn. 32). §§ 265 , 325 ZPO kommen diesbezüglich nicht zur Anwendung (Löwisch/Neumann DB 1996, 474 [475]). B.Das Arbeitsverhältnis war gemäß §§ 9 , 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 247.973,11 EUR zum 31.03.2017 aufzulösen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG. Die Beklagte zu 2 konnte somit einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 Kündigung mit der Maßgabe stellen, dass ihr Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedurfte. 1. Ob das Arbeitsverhältnis ohne Begründung des Antrags nach § 9 KSchG durch ein Gericht aufgelöst werden kann, beurteilt sich nach § 14 Abs. 2 KSchG. a)Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 ; BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 ). Dieser Grundsatz wird ausnahmsweise durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass Gründe vorliegen, die es für eine Partei unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und sich eine von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als sozial ungerechtfertigt herausstellt (st.Rspr., BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07 ; BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 ; ErfK/Kiel, 17. Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 2). Mit der Regelung des § 14 Abs. 2 KSchG wird der Kündigungsschutz für leitende Angestellte abgeschwächt in einen Abfindungsschutz. Damit will der Gesetzgeber einer besonderen Vertrauensstellung der leitenden Angestellten Rechnung tragen, wegen derer der Arbeitgeber ein legitimes Bedürfnis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben kann. Ob das nötige Vertrauen noch besteht, kann letztlich nur der Arbeitgeber entscheiden, weshalb auch sozialwidrige Kündigungen ermöglichen sollen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 4; HHL/v.Hoyningen-Huene, 15. Aufl. 2013, § 14 KSchG, Rn. 34). b)Um die Absenkung des Kündigungsschutzes auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Kern besonders herausgehobener Angestellter zu beschränken, setzt § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG voraus, dass der leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung oder Entlassung befugt sein muss. (i)Dabei kommt es nicht darauf an, ob der leitende Angestellte als "Betriebsleiter" oder als "ähnlicher Leitender Angestellter" gefasst wird. § 14 Abs. 2 KSchG, der rein sprachlich nicht eindeutig ist, ist so auszulegen, dass in beiden Fällen die Berechtigung zur Einstellung und Entlassung vorliegen muss (BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 , Rn. 128 ff.; KR/Rost, 11. Aufl. 2016, § 14 KSchG, Rn. 37; kritisch APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 14 KSchG, Rn. 23; Bayreuther, NZA 2013, 128, 1243; MüKoBGB/Hergenröder, 7. Aufl. 2016, § 14 KSchG, Rn. 18). (ii)Die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung muss entweder eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen. Entscheidend für das Gewicht der Personalkompetenz ist, welchen Stellenwert die Tätigkeit der Mitarbeiter, die der Betreffende einstellt oder entlässt, für das Unternehmen hat. Es kann auch dann ausreichend sein, wenn sich die personellen Entscheidungskompetenzen des Angestellten auf eine geschlossene Gruppe beziehen, die für das Unternehmen, insbesondere für dessen unternehmerischen Erfolg, von Bedeutung ist (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 30; BAG, 14.04. 2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 14). (iii) Die Rechtsprechung hat die Voraussetzung so konkretisiert, dass nur solche Arbeitnehmer als zur selbständigen Einstellung oder Entlassung i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG berechtigt gelten, deren entsprechende Befugnis nicht nur im Außen-, sondern auch im Innenverhältnis besteht. Eine Personalbefugnis darf demnach nicht darauf beschränkt sein, intern Vorschläge zu unterbreiten (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 32; BAG, 14.04. 2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 13; BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 ). Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt postuliert, dass die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen muss und nicht "nur auf dem Papier stehen" darf. Sie müsse tatsächlich ausgeübt werden (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 33; BAG, 14.04.2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 15). 2.Die genannten Voraussetzungen des Auflösungsantrags liegen hier vor. Der Kläger ist als leitender Angestellter gem. § 14 Abs. 2 KSchG mit der Berechtigung zu Einstellungen und Entlassungen zu betrachten. Vorab ist zu nächst festzustellen, dass viele Indizien auf eine Einstufung des Klägers als "ähnlichen leitenden Angestellten" i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG hindeuten. Denn dafür sprechen die für leitende Angestellte typische Gehaltshöhe, die Zuordnung zur Hierarchieebene unmittelbar unter dem Vorstand, die Tatsache, dass sowohl Sprecherausschusses als auch Betriebsrat den Kläger als leitenden Angestellten betrachten und er bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt war (zu letzterem auch Bayreuther, NZA 2013, 1238, 1243). Hinzu kommt, dass der Kläger im Vertrag als leitender Angestellter bezeichnet ist und auch bei der betrieblichen Altersversorgung Rahmen der Umstrukturierungen er von den Richtlinien für leitende Angestellte, die bessere Leistungen als für normale Arbeitnehmer enthalten profitiert. Die erkennende Kammer ist vorliegend ferner davon ausgegangen, dass der Kläger auch die erforderlichen Personalkompetenzen hatte. a)Der Kläger verfügt über die erforderliche Berechtigung, Mitarbeiter selbst ständig einzustellen und zu entlassen. Diese Befugnis war ihm grundsätzlich ausweislich des Arbeitsvertrages sowie des Kompetenzrahmens, auf den der Arbeitsvertrag zusätzlich verweist, eingeräumt. Zwar betraf diese Befugnis nur Arbeitsverhältnisse, die ein jährliches Zielgehalt von max. 75.000 EUR haben. Diese bereits beachtliche Höhe der Gehälter verdeutlicht jedoch, dass auch bedeutsame Arbeitnehmer - denn es ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer mit einem solchen Jahresgehalt als bedeutsam einzuschätzen sind - von den Personalkompetenzen des Klägers erfasst sind. Es reicht anerkannterweise aus, wenn die Personalbefugnis des Angestellten nicht gegenüber allen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung besteht. Denn ausreichend ist auch eine Personalkompetenz gegenüber einem qualitativ bedeutsamen Personenkreis (BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 , Rn. 52). b)Die Personalkompetenzen des Klägers fassen auch eine hinreichende Anzahl bedeutsame Arbeitnehmer. Bereits eine quantitativ relativ kleine Gruppe von nur fünf Arbeitnehmer kann ausreichend sein, wenn diese Mitarbeiter wiederum hinreichend Bedeutung für das Unternehmen des Arbeitgebers haben (BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 , Rn. 53). Dem Kläger waren vorliegend 31,5 Mitarbeiterkapazitäten zugeordnet. Diese geschlossene Mitarbeitergruppe der Vertriebsdirektion VMG D beinhaltete eine jährlichen Produktionsverantwortung i.H.v. 10 Mio. EUR und eine Bestandsverantwortung von ca. 330 Mio. EUR. Auch wenn diese Beträge aufgrund der Konzerngröße nur einen Anteil von 2% am Gesamtumsatz darstellen, so ist der von den Mitarbeitern des Klägers verantwortete Umsatz nichtsdestoweniger als erheblich anzusehen.
- c)Diese Personalkompetenzen standen auch nicht lediglich "auf dem Papier". Die Beklagten haben hier vorgetragen, dass der Kläger in allen Entscheidungen in Bezug auf seine Mitarbeiter letztentscheidungsbefugt war. Das Bestreiten des Klägers war in mehrfacher Hinsicht unzureichend. aa)Es fehlt nicht an der tatsächlichen Ausübung dieser Kompetenzen. Denn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf nach Ansicht der Kammer nicht so ausgelegt werden, dass auch ein Mangel an Gelegenheiten, diese Kompetenzen auszuüben, zum Verlust der Eigenschaft als leitender Angestellter führt. Andernfalls würde nach einem gewissen Zeitablauf (mehrere Tage? Mehrere Wochen? Mehrere Monate?) ohne Personalentscheidung eine unangemessen Rechtsunsicherheit eintreten. Dann wäre die Eigenschaft als leitender Angestellter volatil und könnte während des Bestand sogar je hin- und herwechseln. Mit dem Hinweis, dass die Personalbefugnis "nicht lediglich nur auf dem Papier" existieren dürfe, ist vielmehr gemeint, dass nicht von einem leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG auszugehen ist, wenn diese Person zwar vertraglich dazu ermächtigt ist, Einstellung und Entlassungen durchzuführen, tatsächlich diese nicht ausübt, obwohl sie dazu die Gelegenheit hätte. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn eine Person über die entsprechenden Vollmachten verfügt, die Personalentscheidung dennoch von anderen Personen getroffen würden. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht am 14. April 2011 zu entscheiden (Az. 2 AZR 167/10 , Rn. 22). Hier verhielt es sich jedoch anders. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in den 14 Jahren der Beschäftigung nahezu gar keine Gelegenheiten zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern existierten. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass in diesen 14 Jahren jemand anders für ihn bzw. entgegen seinem Willen Personalentscheidung getroffen hat. Vielmehr trägt der Kläger widersprüchlich dazu vor, inwiefern er seine Kompetenzen ausgeübt habe. Zunächst trägt er vor, er habe nur als Ausnahme eine Person nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen (S. 3 des Schriftsatzes vom 22.03.2017, Bl. 349 d.A.). Dann wird zugestanden, dass es auch ein Fall der außerordentlichen Kündigung gegeben habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 26.06.2017, Bl. 458 d.A.). Am Ende trägt der Kläger dann wieder vor, er habe gar keine Einstellung und Entlassungen durchgeführt. bb)Auch die Tatsache, dass der Kläger bei den Personalentscheidungen andere Stellen zu involvieren hatte, führt nicht zum Verlust der Leitenden-Angestellten-Eigenschaft. Im modernen Geschäftsleben ist bereits auf niedrigerer Ebene ein Vier-Augen-Prinzip oder eine Matrixstruktur, derzufolge verschiedene Entscheidungen nur unter Einbindung anderer Führungspersonen oder -gremien getroffen werden können, verbreitet. Dies dürfte erst recht gelten für die Einschaltung einer professionellen Personalabteilung - wenn eine solche existiert - und insbesondere auf Führungspositionen, und insbesondere auf dem Hierarchieebenen von leitenden Angestellten. Eine Auslegung des § 14 Abs. 2 KSchG, der dessen Anwendungsbereich völlig aushebelt, kann nicht gefolgt werden. Denn auch in modernen Unternehmen können auf gehobener Hierarchieebene besondere Vertrauensstellungen von Arbeitnehmern existieren, bei denen § 14 Abs. 2 KSchG nach dem Gesetzeszweck ein legitimes Bedürfnis des Arbeitgebers gesehen hat, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufzulösen. Im vorliegenden Fall ist nur der organschaftliche Vorstand der Aktiengesellschaft der Hierarchieebene des Klägers übergeordnet; Personen im Arbeitnehmer-Status auf höheren Hierarchiestufen existieren nicht. Zu Recht verweist das Bundesarbeitsgericht darauf, dass es darauf ankommt, in welchem "Lager" der leitende Angestellte ist (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 168/11, Rn. 38). Das Verständnis des leitenden Angestellten muss daher streng am Sinn und Zweck des §§ 14 Abs. 2 KSchG orientiert werden. Demnach muss es auch in Unternehmen mit gegenseitigen Abhängigkeiten darauf ankommen, wer im Innenverhältnis der tatsächliche Inhaber der Personalbefugnis ist. Maßgeblich ist, wer den eigenen Entscheidungsspielraum hat; ist dieser allein dem Kläger zugewiesen, steht die Beteiligung anderer Stellen dem leitenden-Angestellten-Status nicht entgegen. (vgl. KR/Rost, 11. Aufl. 2016, § 14 KSchG, Rn. 40 und 41). Dabei dürfte etwa bei der Beteiligung von Sachbearbeitern der Personalabteilung regelmäßig davon auszugehen sein, dass diese lediglich bei der praktischen Abwicklung der Personalmaßnahme unterstützen, jedoch nicht treibende Kraft der Entscheidung sind. Dementsprechend hindern weder unternehmensinterne Vorgaben, die die Personalbefugnisse des leitenden Angestellten beschränken, dessen Status als leitender Angestellter (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 , Rn. 38; BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 , Rn. 55), noch ist dies bei Zweitunterschriften, die lediglich Kontrollzwecken dienen, der Fall (BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 , Rn. 55). Richtig ist, dass das BAG zuletzt bezweifelt hat, ob man auf die "tatsächliche Personalbefugnis" abstellen kann (BAG, 14.04.2011 - 2 AZR 167/10 , Rn. 19). Dem lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde, in welchem dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder an anderer Stelle gerade keine ausdrückliche Personalbefugnis eingeräumt worden war. Vorliegend ist dies anders, da der Kompetenzrahmen und der Arbeitsvertrag derartige Kompetenzen vorsehen und lediglich die innerbetriebliche Abstimmung streitig ist. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der von den Beklagten dargestellten "Letztentscheidungsbefugnis" nicht mit substantiellen Argumenten entgegengetreten. Das Bestreiten des Klägers ist insofern unsubstantiiert, als er seine Kompetenzen in 4 verschiedenen Varianten dargestellt hat. Einerseits trägt er vor, dass die Verantwortung für Einstellung und Entlassungen alleinig bei der Personalabteilung gelegen hätten (S. 2 des Schriftsatzes vom 27.03.2017, Bl. 218 d.A.). Andererseits wiederum seien Einstellungen und Entlassungen durch Einbindung des Personalbereichs durchzuführen gewesen (S. 2 des Schriftsatzes vom 27.03.2017, Bl. 218 d.A.). Dann wiederum stellt er dar, er habe höchstens Vorschläge unterbreiten dürfen (S. 3 des Schriftsatzes vom 22.03.2017, Bl. 349 d.A.). Schließlich trägt er vor, dass er stets eine ausdrückliche Zustimmung habe einholen müssen (S. 5 des Schriftsatzes vom 26.06.2017, Bl. 459 f. d.A.). d)Der Kläger hat seinen Status auch nicht durch die Freistellung verloren. aa)Einschränkungen des Handlungsspielraums aufgrund einer Freistellung ändern am rechtlichen Status als leitender Angestellter nichts. Es handelte sich dabei lediglich um Teilsuspendierungen des Arbeitnehmers von den ihm übertragenen Aufgaben, die aus Anlass der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine Suspendierung ändert aber keinen Rechtsstatus (BAG, 23.03.1976 - 1 AZR 314/75 , Rn. 44; BAG, 7 AZR 235/80 , Rn. 19, 20; LAG Düsseldorf, 03.02.2012 - 6 Sa 1081/11 , Rn. 135). Wäre mit einer solchen Freistellung eine Statusänderung verbunden, so könnte der Arbeitgeber den Status eines leitenden Angestellten einseitig ändern. Dies widerspricht aber den Regelungen des § 5 Abs. 3 BetrVG, wonach der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag, also einvernehmlich, als leitender Angestellter tätig wird. Der auf einem Vertrag begründete Status kann aber nicht einseitig bei einem Fortbestehen des zugrunde liegenden Vertrages geändert werden. bb)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger benannten Entscheidungen der Arbeitsgerichte München (Urteil vom 26.08.2004, 28 Ca 12794/03 ) und Frankfurt (17.01.2008, 19 Ca 7961/07 ). Die Argumentation des Arbeitsgerichts München kann schon deswegen nicht übernommen werden, da sie sich auf § 5 Abs. 3 BetrVG bezieht und eine deutlich längere Freistellung von 9 Monaten vor Ausspruch der Kündigung betrifft. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt, die auf die zu zuvor zitierte Entscheidung des Arbeitsgerichts München verweist, betrifft wiederum § 14 KSchG und ein Freistellungszeitraum von 2 Monaten. Diesbezüglich ist die rechtliche Konstellation zum hiesigen Fall zwar vergleichbar, allerdings überzeugt die Argumentation nicht. Dies gilt zum einen, weil sie sich hauptsächlich auf das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts München beruft, ohne die abweichende Ausgangssituation zu würdigen. Zum anderen begründet das Arbeitsgericht seine Entscheidung nur überaus kurz damit, dass die erforderlichen Personalbefugnisse für einen Zeitraum nicht tatsächlich ausgeübt würden, "welcher selbst nicht mehr von einem längeren Urlaub gedeckt ist". Die tatsächliche Ausübung der Befugnisse kann aber - wie oben angeführt - keine Rolle spielen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Abwesenheitszeiträume handelt, die ebenso beispielsweise während eines längeren Urlaubs (so auch das Arbeitsgericht Frankfurt) oder eines mehrmonatigen Projekts, einer Entsendung oder ähnlichen vorübergehenden Abwesenheiten entstehen könnten.
- e)Auch durch den Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 wird der Status des Klägers als leitender Angestellter nicht aufgehoben. Wie bei der Freistellung können einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers den aus dem Arbeitsvertrag folgenden Status eines leitenden Angestellten nicht ändern. Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber unverändert in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Das bezieht sich uneingeschränkt auch auf den Status des Arbeitnehmers. 3.Das Arbeitsverhältnis war nach § 9 Abs. 2 KSchG zu dem Zeitpunkt aufzulösen, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Dies war vorliegend unter Berücksichtigung der einschlägigen Kündigungsfrist der 31.03.2017. 4. Die Höhe der Abfindung war auf 247.973,11 EUR festzusetzen. Die Höhe der nach § 9 KSchG vorgesehenen Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG, wobei nach dem Gesetz lediglich Höchstgrenzen festgesetzt sind. Es sind sowohl mildernde als auch erschwerende/erhöhende Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Abfindung hat sich an ihrem Zweck zu orientieren. Er besteht in erster Linie darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Vermögens- und Nichtvermögensschäden zu gewähren, die sich aus dem an sich nicht gerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes ergeben. Ferner hat die Abfindung auch einen Sanktionscharakter für den Arbeitgeber, der eine rechtswidrige Kündigung ausgesprochen hat. Die wichtigsten Faktoren bei der Bemessung der Abfindung sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, aber auch das Lebensalter des Arbeitnehmers, soweit es seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt beeinflusst. Daneben können auch Familienstand und Unterhaltspflichten sowie Umstände Berücksichtigung finden (LAG Düsseldorf, 02.04.2008 - 12 Sa 1679/07 , Rn. 34 (juris); KR/Spilger, 11. Aufl. 2016, § 10 KSchG, Rn. 47 ff.). Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KSchG ist bei der Bemessung der Abfindung von einem maximal möglichen Betrag von 12 Monatsentgelten auszugehen, da der Kläger ein Alter von 49 Jahren sowie eine Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren hat. Da das Kündigungsschutzgesetz kein Abfindungsgesetz ist, muss dem Arbeitnehmer nicht zwingend die höchstmögliche Abfindung zugesprochen werden. Zwar war zu beachten, dass weder Alter noch seine Qualifikationen Einschränkungen bei der Arbeitsmarktperspektive indizieren. Dennoch war gleichermaßen zu berücksichtigen, dass die Beklagten keinen Auflösungsgrund vorweisen konnten und die Kündigung unwirksam war. In diesem Fall wird überwiegend eine Abfindung von einem Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr (LAG Hamm, 14.12.2000 - 8 Sa 1234/00 , Rn. 18) bzw. der Höchstbetrag der Abfindung nach § 10 Abs. 2 KSchG (APS/Biebl, 5. Aufl. 2017, § 14 KSchG, Rn. 30; HHL/v. Hoyningen-Huene, 15. Aufl. 2013, § 14 KSchG, Rn. 36) als Abfindung für angemessen gehalten. Da die Beklagten selbst bereits einer Abfindung in Höhe von 400.000 EUR zugestimmt hatten, hielt die erkennende Kammer den Höchstbetrag für angemessen. Bei einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 247,973,11 EUR ergab sich eben dieses Jahresgehalt als Abfindung. VII. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Der Kündigungsschutzantrag ist gem. § 42 Abs. 2 GKG mit dem dreifachen Monatsgehalt anzusetzen. Die Auflösungsanträge sind streitwertneutral. Der Antrag auf Feststellungsantrag auf Weiterbeschäftigung war mit 80% eines Monatsgehalts zu veranschlagen. Da über den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht entschieden wurde, war er beim Streitwert auch nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1, 100 ZPO. Der Kläger unterliegt mit dem Feststellungsantrag und dem Auflösungsantrag (das entspricht einem Anteil von 1,8 von fiktiven 4,8 Gehältern). Die Beklagten unterliegen mit dem Kündigungsschutzantrag und dem Auflösungsantrag des Beklagten zu 1. Da sie nach §§ 265 , 325 ZPO von der Rechtskraft gleichermaßen erfasst werden, tragen sie je die Hälfte des verbleibenden Anteils (3 Gehälter der fiktiven 4,8 Gehälter). Es lag kein Fall nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor, in welchem die Berufung gesondert zugelassen werden muss. Die Berufung bleibt gleichwohl im Rahmen von § 64 Abs. 2 lit.
- c)ArbGG möglich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E. Permalink: https://openjur.de/u/2158496.html ( https://oj.is/2158496 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.