(2). 1.) Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27 Auflage § 256, Rdnr. 3). Vorliegend geht es um die zwischen den Parteien weiterhin streitig Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 4 Abs. 1 EFZG die im Dienstplan für den Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit oder eine durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde zu legen hat und wie in diesen Fällen das Arbeitszeitkonto fortzuschreiben ist. Damit ist der Inhalt einer Regelung im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien streitig. Dies stellt ein streitiges Rechtsverhältnis dar. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es besteht ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin diese streitige Frage zu klären, damit das Arbeitsverhältnis zukünftig zutreffend von der Beklagten abgewickelt werden kann. Zudem dürften die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen ist. 2.) Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehre Feststellung. Die Beklagte ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die im Dienstplan für den jeweiligen Krankheitstag eingeplante Arbeitszeit als individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG sowie bei der Fortschreibung des Arbeitszeitkontos heranzuziehen. Dies wurde von der Beklagten hinsichtlich der im Tatbestand aufgeführten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht beachtet. Die Verpflichtung der Beklagten, die im Dienstplan für die Klägerin eingeplante Arbeitszeit im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus dem sog. Entgeltausfallprinzip. Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells mit wechselnden täglichen Arbeitszeiten tätig, und steht aufgrund eines Dienst- oder Schichtplans fest, dass der Arbeitnehmer an dem Krankheitstag von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend kürzer oder länger gearbeitet hätte, ist aufgrund des sog. Entgeltausfallprinzips dem Arbeitszeitkonto die im Entgeltfortzahlungszeitraum eingeplante, aber tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit gutzuschreiben. Der Arbeitnehmer kann auch Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG nur im Rahmen der im Dienst- oder Schichtplan eingeplanten, aber wegen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit verlangen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 6 Sa 701/12 - zitiert nach juris; Schmitt EFZG,
- Auflage, § 4 EFZG, Rdnr. 60 - 62 m.w.N.). III. Die Beklagte hat, soweit streitig zu entscheiden war, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dieser Antrag war zulässig und begründet. Es entspricht daher der Billigkeit, die Beklagte auch insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten Die Klägerin hatte einen Anspruch darauf, dass die Beklagte für die beiden Krankheitstage am 11.11.2015 und am 12.11.2015 2 Stunden, für den Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 20.11.2015 4 Stunden, sowie für den Zeitraum vom 25.01.2016 bis 29.01.2016 weitere 1,5 Stunden, insgesamt also 7,5 Stunden, auf ihr Arbeitszeitkonto gutschreibt. Die Beklagte hatte die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in diesem Zeitraum nicht mit der Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit, sondern lediglich mit der durchschnittlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist falsch. Es wird hinsichtlich dieser Problematik auf die Ausführungen unter II., 2.) verwiesen. IV. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor des Urteils erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 f. ZPO. V. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom
- Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Päuser Permalink: https://openjur.de/u/2158552.html ( https://oj.is/2158552 ) Verweise Volltext Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English