1.Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Be
§ 133Abs. 1 Satz 1 Umw
G sei ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der entsprechend zu behandeln sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, seine in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Az.: 61 IN 213/10 AG Duisburg) in der Insolvenztabelle in Rang 0 unter der laufenden Nummer 274 eingetragene Forderung aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung T. Management GmbH in Höhe von 12.325.307,52 Euro als Gesamtschuldner gemeinsam mit der T. Management GmbH, C. garten 1, T. in Insolvenz" festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gemeint, der Kläger könne ihn nicht unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen ihn aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG seien nicht gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Kläger übergegangen, - 8 weil es sich nicht um Ansprüche "gegen den Arbeitgeber" handele. Dies setze § 9 Abs. 2 BetrAVG tatbestandlich voraus. Der Anspruch aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG sei gegen einen an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger, nicht aber gegen den Arbeitgeber gerichtet. Zwar erfasse der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 412 BGB i.V.m. § 401 BGB auch Nebenrechte. Ein von § 401 BGB - unmittelbar oder entsprechend - erfasster Sachverhalt sei im Falle der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht gegeben. Es handele sich nicht um einen gesetzlichen Schuldbeitritt, auf den § 401 BGB entsprechend angewendet werden könne, sondern um eine gesetzlich angeordnete gesamtschuldnerische Haftung. Auf die Gesamtschuld als selbständigen Anspruch sei § 401 BGB nicht anzuwenden. Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe von 12.325.307,52 Euro stattgegeben. Gegen das ihm am 18.08.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.09.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2017 - am 20.11.2017 begründet. Er hat gemeint, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger ihn unmittelbar in Anspruch nehmen könne. Entgegen des eindeutigen Wortlautes von § 9 Abs. 2 BetrAVG, der nur Ansprüche gegen den Arbeitgeber erfasse, habe das Arbeitsgericht seine unmittelbare Haftung gegenüber dem Kläger angenommen. Daran änderten Systematik sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BetrAVG nichts. Der Wortlaut sei eindeutig. Da das Betriebsrentengesetz keinen eigenen Arbeitgeberbegriff kenne, sei der allgemeine Begriff zu Grunde zu legen. Er als abgespaltener Rechtsträger sei zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber der hier in Rede stehenden Betriebsrentner gewesen. Ansprüche gegen "sonstige Dritte", wie ihn als Beklagten seien vom Anspruchsübergang in § 9 Abs. 2 BetrAVG nicht erfasst. Vorschriften, die einen gesetzlichen Forderungsübergang regeln, seien zudem Ausnahmevorschriften und deshalb eng auszulegen. Eine entsprechende Anwendung von § 401 BGB komme nicht in Betracht, weil die Gesamtschuld kein akzessorisches Sicherungsrecht sei und auch kein gesetzlicher Schuldbeitritt. Es handele sich um einen vollkommen selbständigen Anspruch, auf den § 401 BGB nicht anwendbar sei. § 133 UmwG diene dem Schutz des Gläubigers von Betriebsrentenansprüchen, nicht aber dem des Klägers. Dieser sei im Übrigen nicht schutzlos. Er könne von den Berechtigten die Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihn als gemäß § 133 UmwG haftenden Rechtsträger verlangen. - 9 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.08.2017 - 5 Ca 675/17 , die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Ansprüche der Versorgungsberechtigten aus § 133 UmwG seien gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 401 BGB analog auf ihn übergegangen. Der hier in Rede stehenden Gesamtschuld liege eine sichernde Mitverpflichtung zu Grunde. Jedenfalls ergebe sich der Forderungsübergang aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 2 BetrAVG. Im Kammertermin am 14.03.2018 hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten seine Klage teilweise zurückgenommen, und zwar in Höhe von 22.570,08 Euro (Anteil Dezember 2017 für alle in der Tabelle neu aufgeführten Betriebsrentner) sowie in Höhe von weiteren 84.335,55 Euro (Betriebsrentner Nr. 992, 995, 1018, 1081, 1089, 1106, 1111, 1125, 1127 aus der Tabelle neu und zwar jeweils der Betrag ohne den bereits abgezogenen Anteil Dezember). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist - soweit die Klage nach der teilweisen Klagerücknahme noch Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - unbegründet. A. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind sämtliche in der Tabelle neu aufgeführten Zahlungen - mit Ausnahme der Zahlungen für den Dezember 2017 - an sämtliche dort einzeln aufgeführten Zahlungsberechtigten - mit Ausnahme der Versorgungsberechtigten Nr. 992 (Gsell, C.), 995 (I. G.), 1018 (Gille, G.), 1081 (T., G. L.), 1089 (W.. S.), 1106 (G., E.), 1111 (J., Hali)), 1125 (T., C.), 1127 10 (A., S.). Streitgegenstand ist dabei nicht die angemeldete Gesamtforderung, sondern sind die einzelnen Versorgungansprüche der einzelnen Versorgungsberechtigten, die der Kläger unstreitig erfüllt hat und die auf ihn in Höhe der geleisteten Zahlungen übergangen sind und zu denen er bezogenen auf jeden einzelnen Versorgungsberechtigten den Beklagten unmittelbar in Anspruch annimmt (vgl. BAG 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 , juris Rn. 55 f.). In dem Umfang, in dem der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und bedurfte insoweit keiner Abänderung (vgl. BAG 18.09.2012 - 3 AZR 431/10 , juris Rn. 66). Streitgegenstand sind damit die von dem Kläger an sämtliche Zahlungsberechtigten (Betriebsrentner, Hinterbliebene oder sonstige Versorgungsberechtigte, z.B. aufgrund Versorgungsausgleichs), die in der Tabelle aufgeführt sind, geleisteten Zahlungen von Versorgungsansprüchen in dem Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung, der sich bis zum 30.11.2009 erstreckte, sowie im sich anschließenden Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2017. Nicht Streitgegenstand sind die Zahlungen für den anteiligen Monat Dezember 2017. Insoweit hat der Kläger für alle in der Tabelle neu aufgeführten Zahlungsempfänger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von 22.570,08 Euro. Weiter abzuziehen sind die Betriebsrentenleistungen, welche der Kläger an diejenigen Zahlungsempfänger geleistet hat, betreffend derer er die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat. Abzuziehen sind dabei für die Berechnung der Gesamtsumme nur diejenigen Beträge, die nicht auf den Anteil Dezember entfallen und bereits von den abzuziehenden 22.570,08 Euro erfasst sind. Abzuziehen sind: Nummer 992 (H., C.) 38.074,56 Euro + 793,22 Euro = 38.867,78 Euro; Nummer 995 (I., G.) 3.069,12 Euro + 351,67 Euro = 3.420,79 Euro; Nummer 1018 (H., G.) 1.198,86 Euro + 0,00 Euro = 1.198,86 Euro; Nummer 1081 (T., G. L.) 2.445,12 Euro + 280,17 Euro = 2.725,29 Euro; Nummer 1089 (W., S.) 3.461,76 Euro + 396,66 Euro = 3.858,42 Euro; Nummer 1106 (G., E.) 840,00 Euro + 0,00 Euro = 840,00 Euro; Nummer 1111 (J., I.) 1.008,96 Euro + 115,61 Euro = 1.124,57 Euro; Nummer 1125 (T., C.) 31.261,42 Euro + 0,00 Euro = 31.261,62 Euro; Nummer 1127 (A., S.) 1.038,22 Euro + 0,00 Euro = 1.038,22 Euro. Die Summe der Abzüge ergibt 84.335,55 Euro (38.867,78 Euro + 3.420,79 Euro + 1.198,86 Euro + 2.725,29 Euro + 3.858,42 Euro + 840,00 Euro + 1.124,57 Euro + 31.261,62 Euro + 1.038,22 Euro). 12.325.307,52 Euro - 84.335,55 Euro - 22.570,08 Euro = 12.218.401,89 Euro. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, weil die Klage -- soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme noch Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - zulässig und begründet ist. Die Forderung des Klägers 11 ist in Höhe von 12.218.401,89 Euro zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) festzustellen und zwar als Gesamtschuld gemeinsam mit der T. Management GmbH in Insolvenz. I. Die Klage ist zulässig, sie bedarf indes - so wie das Arbeitsgericht sie zugesprochen hat - der Auslegung. 1.Der vom Arbeitsgericht zugesprochene Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, die hier streitige Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, d.h. als Feststellungsantrag. Bei der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle (§§ 179 Abs. 1 InsO, 180 Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine Feststellungsklage (BAG 24.01.2006 - 3 AZR 483/04 , juris Rn. 31, 34; BGH 17.07.2008 - IX ZR 126/07 , juris Rn. 8). Ausweislich des Wortlauts des vom Arbeitsgericht zu 1. zugesprochenen Tenors, könnte man diesen Zuspruch als Leistungsurteil verstehen, weil der Beklagte verurteilt wird, die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen. Dies ist indes ersichtlich nicht gemeint, denn bereits im Eingangssatz des Tatbestandes heißt es, dass die Parteien über die Feststellung einer von dem Beklagten bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle streiten. Im Termin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.06.2017 Bezug genommen, der anders als die Klageschrift vom 27.04.2017 einen ausdrücklichen Feststellungsantrag enthielt. Ersichtlich wollte und hat das Arbeitsgericht diesem Feststellungsantrag entsprochen. Die erkennende Kammer hat die Parteien im Termin darauf hingewiesen, dass es schon den Klageantrag und auch die Verurteilung des Beklagten durch das Arbeitsgericht als Zuspruch einer Feststellungsklage des Inhalts, dass die streitige Forderung zur Tabelle festgestellt wird, auslegt (vgl. zur Auslegung eines Urteils als Feststellungsausspruch zur Konkurstabelle BGH 29.06.1994 - VIII ZR 28/94 , juris Rn. 4). Dem hat keine der Parteien widersprochen. Ebenso hat keine der Parteien zu dem Hinweis des Gerichts weiter Stellung genommen, dass es der Angabe des Ranges 0 rein deklaratorische Bedeutung beimisst, weil darüber zwischen den Parteien kein Streit besteht. 2.In dieser Auslegung ist der auf die Feststellung einer Forderung in Höhe von 12.218.401,89 Euro zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) gerichtete Antrag zulässig; und zwar als Gesamtschuld gemeinsam mit der T. Management GmbH in Insolvenz. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich bereits aus dem Insolvenzrecht (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die 12 Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist statthaft, wenn die einzelnen Klageforderungen - soweit sie noch Streitgegenstand sind - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) angemeldet, geprüft und vom Beklagten bestritten worden sind (zu dieser Anforderung BAG 16.06.2004 - 5 AZR 521/03 , juris Rn. 16; BGH 03.07.2014 - IX ZR 261/12 , juris Rn. 9 f.). Dies ist der Fall.
- a)Die Klageforderungen, die noch Streitgegenstand sind, sind von dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) angemeldet worden. aa)Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind notwendigerweise identisch. Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung. Der Gegenstand des Anmelde- und Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozesses andererseits müssen folglich gemäß § 181 InsO identisch sein. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Mängel der Anmeldung erstrecken sich damit notwendig auf die Feststellungsklage. Eine nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung genügende Anmeldung steht in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren selbst im Falle einer nachträglichen Konkretisierung mangels Behebbarkeit des Mangels einer gänzlich unterbliebenen Anmeldung gleich. Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nicht über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen (BGH 21.02.2013 - IX ZR 92/12 , juris Rn. 32 m.w.N.). Maßgebend für die Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Wegen dieser Bedeutung muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (§ 174 Abs. 2 InsO). bb)Diesen Anforderungen ist genügt, soweit die Einzelforderungen in der Gesamthöhe von 12.218.401,89 Euro noch Streitgegenstand sind. Der Kläger hat diese wirksam unter ausreichender Angabe des Grunds des Anspruchs zur 13 Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) angemeldet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.09.2016 nebst der diesem beigefügten Tabelle Anlage 13. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass es um die gesamtschuldnerische Haftung der N. Korrosionsschutz GmbH für Pensionsverpflichtungen der insolventen T. Management GmbH (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 2 UmwG) geht. Der zu Grunde liegende Abspaltungsvorgang (Abspaltung des Vertriebs Deutschland West) ist mitgeteilt. Es wird weiter allgemein der zehnjährige Haftungszeitraum für die Zeit vom 06.12.2007 bis zum 06.12.2017 angegeben. Aufgrund der Bezugnahme auf das vorherige Schreiben vom 18.05.2011 des Klägers wird weiter klar, dass der Kläger diese Versorgungsleistungen erbracht hat und sich eines gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Anspruchs gegen den Beklagten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG berühmt. Angegeben ist zudem in dem Anschreiben die Gesamtsumme der angemeldeten Forderung (12.325.307,52 Euro). Dies würde indes nicht ausreichen, um den Grund des Anspruchs ausreichend zu bestimmen. Dieser ergibt sich aber aus der der Anmeldung beigefügten Tabelle Anlage 13. Daraus wird jeweils der einzelne Betriebsrentner bzw. Zahlungsberechtigte, der namentlich benannt ist, ersichtlich. Angegeben sind weiter die monatliche Betriebsrentenleistung sowie der Zeitraum, für den diese gezahlte wurde und zugleich geltend gemacht wird; und zwar für jede einzelne der namentlich angeführten Personen. Die Liste weist außerdem für jeden einzeln in der Liste aufgeführten Namen den jeweiligen Gesamtbetrag aus. Angegeben ist weiter bei den hier noch streitgegenständlichen Forderungen der jeweilige Typ der Versorgungszusage (PO 1976, RO 1980 oder Vorstand). Damit ist klar, auf welchen Anspruchsgrund, d.h. welche der unterschiedlichen im Betrieb der T. Management GmbH existierenden Versorgungsordnung, sich der übergegangene Zahlungsanspruch stützen soll. Soweit in der in der jeweiligen Spalte als Enddatum spätestens der 30.11.2017 angegeben ist, in der jeweiligen Gesamtsumme aber tatsächlich auch der Anteil für den Dezember 2017 enthalten ist, ändert dies nichts an dem Anspruchsgrund der angemeldeten Forderung, sondern ist allenfalls eine Zuvielforderung. Darauf, ob der Anteil für den Dezember 2017 überhaupt wirksam angemeldet worden ist, kam es nach der diesbezüglichen teilweisen Klagerücknahme nicht mehr an. Es ist ebenfalls unschädlich, dass in der Tabelle Anlage 13 dann, wenn der ursprüngliche Betriebsrentner zunächst selbst Leistungen bezogen hat, nicht angegeben ist, dass in dem Gesamtzeitraum neben Zahlungen an den Betriebsrentner nach dessen Tod auch solche an seine Hinterbliebenen enthalten sind. Gemeint sind in der Tabelle Anlage 13 alle in dem angegebenen Zeitraum gezahlten Betriebsrenten, die aus dem Betriebsrentenverhältnis mit der namentlich aufgeführten Person folgen - sei es an ihn als Betriebsrentner oder an dessen 14 Hinterbliebene - und die auf der jeweils angegebenen Versorgungsordnung beruhen. Soweit unmittelbar im relevanten Zeitraum von dessen Beginn an ein anderer Berechtigter als der ursprüngliche Betriebsrentner die Leistungen bezogen hat, ist dies in den Bemerkungen der Tabelle Anlage 13 angegeben. Der Anspruchsgrund ist insoweit in den einzelnen Spalten der Tabelle Anlage 13 hinreichend genau bezeichnet. Dies gilt auch betreffend die Nummer 993 C., E. und Nummer 997 H., V.. Bei diesen war keine Versorgungsordnung angeben, was grundsätzlich dazu führen würde, dass der Anspruchsgrund in diesem konkreten Fall nicht ausreichend angegeben wäre, weil es mehrere Versorgungsordnungen gibt. Es ist indes die folgende Bemerkung in der Tabelle Anlage 13 enthalten: "VAG Verpflichteter 2009 0682 0102" bzw. "VAG Verpflichteter 2009 0682 0271". Damit ist der Anspruchsgrund genau bezeichnet, denn es geht um die Betriebsrentenleistungen an diese beiden Personen aufgrund des Versorgungsausgleichs zu der genau angegebenen Nummer. Die Kammer hat im Termin erörtert, dass es deshalb den Anspruchsgrund als bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle ausreichend angegeben erachtet. Dem hat keine der Parteien widersprochen. Gleiches gilt für M., J.. Zwar fehlt auch bei ihr die Angabe der Versorgungsordnung. Aus dem Zusammenspiel der Bemerkungen ergibt sich aber, dass es sich um die Hinterbliebenenversorgung nach dem Versterben von M., I. handelt, der mit zugehöriger Versorgungsordnung aufgeführt ist. Auf ihn wird bei M., J. verwiesen. Bei ihm ist angegeben, "M. I. PO Blatt 18 (WR 60% von 420,19)". Der Zahlbetrag an M., J. von 262,11 Euro entspricht 60 % von 420,19 Euro. Der Anspruchsgrund ist damit ausreichend angegeben. Auch dies hat in der mündlichen Verhandlung keine der Parteien mehr in Frage gestellt. Soweit in der Tabelle Anlage 13 im Übrigen Personen ohne Angabe der Versorgungsordnung genannt sind, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
- b)Die angemeldeten Forderungen hat der Beklagte im Feststellungsverfahren geprüft und in vollem Umfang zum Rang 0 bestritten, wie sich aus dem zur Akte gereichten Tabellenauszug ergibt. II. Die Klage ist begründet, weil die Forderung des Klägers ist in Höhe von 12.218.401,89 Euro zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Amtsgericht Duisburg - 61 IN 213/10) festzustellen ist und zwar als Gesamtschuld gemeinsam mit der T. Management GmbH in Insolvenz. Der Anspruch folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 3 und Abs. 2 BetrAVG i.V.m. §§ 412 , 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. 15 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Die Ansprüche des Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein, d.h. den Kläger, über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (BAG 20.09.2016 - 3 AZR 77/15 , juris Rn. 95). Diese Voraussetzungen sind betreffend sämtliche Versorgungsberechtigten, die vom Streitgegenstand erfasst sind, erfüllt.
- a)Es handelt sich bei den Leistungen nach der PO 1976 und nach der RO 1980 um unmittelbare Versorgungszusagen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im gesetzlichen Sinne zum Gegenstand haben. Die in der Tabelle Anlage 13 enthaltenen Leistungen, die in der Tabelle neu detailliert aufgeschlüsselt sind, hat die T. Management GmbH aufgrund des Sicherungsfalls der eingetretenen Insolvenz ab dem 01.12.2009 nicht mehr erfüllt. Die Leistungen, die in der Tabelle Anlage 13 und detailliert in der Tabelle neu aufgeführt sind, entsprechen in tatsächlicher Hinsicht denjenigen Leistungen, welche den Versorgungsberechtigten gemäß der PO 1976 und der RO 1980 durch die T. Management GmbH zu erbringen gewesen wären, wenn diese nicht insolvent geworden wäre und die der Kläger anstelle der T. Management GmbH in tatsächlicher Hinsicht erbracht hat. Dies betrifft die Leistungen an Betriebsrentner selbst bzw. an deren Hinterbliebene und gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG an Versorgungsanwärter mit zunächst bei Eintritt der Insolvenz nur unverfallbaren Anwartschaften, deren Leistungsbeginn später liegt. Soweit Zeiträume vor dem 01.12.2009 genannt sind, folgt die Leistungspflicht des Klägers aus § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Es handelt sich für diesen Zeitraum, der nicht länger als zwölf Monate vor dem 01.12.2009 zurückgeht, in der jeweiligen Summe um diejenigen rückständigen Versorgungsleistungen, welche die T. Management GmbH vor dem 01.12.2009 in dem jeweils angegebenen Zeitraum nicht erfüllt hat. Über all dies besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Sachverhalt ist insoweit unstreitig. Es besteht auch kein Streit darüber, dass - soweit dies angegeben ist - die Leistungen nach einem Versorgungsausgleich 16 zutreffend berechnet worden sind. All dies gilt auch für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die beiden Vorstände O. und G.. Es handelt sich ebenfalls um unmittelbare Versorgungszusagen mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im gesetzlichen Sinne. Der gesetzliche Insolvenzschutz und die daraus folgende Einstandspflicht des Klägers folgen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. All dies ist unstreitig. Der Kläger hat betreffend alle in der Tabelle Anlage 13 bzw. Tabelle neu angegebenen Personen seine Einstandspflicht in der gesetzlichen Hinsicht geprüft und zwar sowohl nach dem Grund und der Höhe der maßgebenden Zusage als auch nach den gesetzlichen Bestimmungen (Schriftsatz vom 26.07.2017 Seite 251). Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Umfang der Forderungen und der Gesamtsumme ist auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert worden. Die tatsächliche Berechtigung der von dem Kläger an die Versorgungsberechtigten geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der Versorgungsordnungen und der gesetzlichen Bestimmungen ist unstreitig.
- b)Darüber, dass es in diesem Umfang gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG betreffend die Hauptforderungen, d.h. die Versorgungsleistungen der Versorgungsberechtigten gegenüber der T. Management GmbH, einen gesetzlichen Forderungsübergang in Höhe von insgesamt 12.218.401,89 Euro auf den Kläger gegeben hat, besteht ebenfalls kein Streit. 2. Ebenso besteht kein Streit darüber, dass die L. Service GmbH als Rechtsvorgängerin der insolventen N. Korrosionsschutz GmbH, über deren Vermögen der Beklagte Insolvenzverwalter ist, aufgrund des Abspaltungsvertrags vom 09.08.2007 betreffend die Abspaltung des Vertriebs Deutschland West der damaligen L. Group GmbH - nachfolgend T. Management GmbH - als aufnehmender Rechtsträger i.S.v. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG beteiligt war. Die N. Korrosionsschutz GmbH und aufgrund von deren Insolvenz nunmehr der Beklagte haftet gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers - der damaligen L. Group GmbH, der nachfolgenden T. Management GmbH -, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Die betrifft auch die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes, wie es sich aus § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG ergibt. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen beträgt die Frist für die genannte Haftung zehn Jahre, die mit dem Tag beginnt, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht wurde (§ 133 Abs. 4 Satz 1 UmwG). Fristbeginn war demnach der 06.12.2007. Unstreitig sind sämtliche Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften gegenüber der T. Management GmbH, die auf den Kläger übergegangen und von diesem erfüllt worden sind und die betreffend die einzelnen Zahlungsberechtigten Streitgegenstand sind, vor dem 06.12.2007 begründet worden. Die Beträge, die nach der teilweisen Klagerücknahme betreffend den Dezember 2017 noch Streitgegenstand sind, sind auch sämtlich innerhalb der Frist von zehn Jahren, die am 06.12.2007 begann, fällig geworden. Die letzten Zahlungen sind diejenigen, die als Betriebsrentenansprüche für den Monat November 2017 am Monatsende November 2017 fällig wurden. Keine der Zahlungen beginnt vor dem 01.01.2009. All dies ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig und nicht der Streitpunkt der Parteien. Die Haftung besteht zudem gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuld mit der insolventen T. Management GmbH. 3. Streitig ist zwischen den Parteien letztlich nur die Rechtsfrage, ob die gegenüber dem Beklagten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG folgende Haftung gegenüber den Versorgungsberechtigten mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit übergegangen ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer zu bejahen und folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412 , 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. a)Richtig ist zunächst, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Ansprüche und Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung übergehen. Arbeitgeber der Berechtigten waren die insolvente N. Korrosionsschutz GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt. b)Dies bedeutet aber nicht, dass die hier in Rede stehende Haftung aus der Gesamtschuld gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht ebenfalls von dem Forderungsübergang erfasst ist. Das Gegenteil ist der Fall. aa)Mit dem Übergang des Anspruchs auf Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte mit auf den neuen Gläubiger, hier den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V. mit § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB). Bürgschaften, die bisweilen einem Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zur Absicherung eingeräumt worden waren, gehen daher auf den PSV über. Dies gilt auch für alle anderen akzessorischen Sicherungsrechte, die nur der Verstärkung einer Forderung dienen. Hat ein Dritter - wie hier der Kläger - für eine 18 Verbindlichkeit einzustehen, so kann er die eingeräumten Sicherungsrechte verwerten (BAG 12.12.1989 - 3 AZR 540/88 , juris Rn. 38). bb)Zutreffend ist allerdings, dass die Gesamtschuld kein akzessorisches Sicherungsrecht ist. So ist der Bundesgerichtshof teilweise davon ausgegangen, dass ein Anspruchsübergang gemäß §§ 412 , 401 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn die betroffenen Ansprüche im Sinne von § 401 Abs. 1 BGB als Nebenrechte zu der als Hauptforderung übergehenden Forderung angesehen werden könnten. Das sei bei Ansprüchen des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner nicht der Fall. Es handele sich bei der Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner nicht im Sinne von § 401 Abs. 1 BGB um Nebenrechte der übergehenden Forderung, sondern um vollkommen selbständige Ansprüche, auf die § 401 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sei (BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58 , juris Rn. 7). Bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. cc)Bei der oben zitierten Rechtsprechung kann indes nicht stehen geblieben werden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 07.02.1907 - VI 266/06 , RGZ 65, 164 , 170f.) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.11.1971 - IV ZR 71/70 , juris Rn. 15 f.; offen lassend allerdings BGH 28.11.2006 - VI ZR 136/05 , juris Rn. 23) Folgendes ausgeführt: "Zu § 297 des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches, der dem jetzigen § 401 BGB entspricht, heißt es in den Motiven (Band 2 S. 124): Der Entwurf enthalte keine Bestimmung über die Rechte des neuen Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners. Der neue Gläubiger erlange bei Übertragung einer Forderung, für welche mehrere Mitschuldner haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen Mitschuldner, so, wie sie dem bisherigen Gläubiger zugestanden hätten. Hiernach hat man es bei einem Gesamtschuldverhältnis als aus der Natur der Sache folgend und als selbstverständlich angesehen, daß, wenn die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner auf einen neuen Gläubiger übertragen wird, damit ohne weiteres auch die Forderung gegen die übrigen Gesamtschuldner auf den neuen Gläubiger übergeht, sofern nicht bei der Übertragung der Forderung durch Rechtsgeschäft etwas anderes bestimmt wird. Nach den Protokollen (Band 1 S. 386) ist die Frage bei den Beratungen der Kommission für die zweite Lesung, soweit ersichtlich, nicht mehr erörtert worden. Man beschloß damals, in § 297 die Worte "die mit der Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechte" durch eine Fassung zu ersetzen, bei der nur die hauptsächlichsten Nebenrechte (Bürgschaft und 19 Pfandrecht) erwähnt wurden. Man hielt dies für empfehlenswert, weil das Gesetz dadurch an Verständlichkeit gewinne, die Fassung des Entwurfs auch zu allgemein sei, weil unter den Begriff verstärkende Nebenrechte auch solche Rechte gebracht werden könnten, auf welche die Vorschrift nicht passe, z. B. das Retentionsrecht nach Art. 313 HGB a.F. Ausdrücklich wurde dabei aber festgestellt, daß die beschlossene konkrete Fassung, die dann in das Gesetz übergegangen ist, "selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht ausschließt. Unter Berücksichtigung der dargelegten Entstehungsgeschichte hat das Reichsgericht den § 401 BGB analog angewendet, wenn ein Dritter durch einen zugunsten des Gläubigers geschlossenen Erfüllungsübernahmevertrag neben dem ursprünglichen Gläubiger als Gesamtschuldner in das Schuldverhältnis eintrat ( RGZ 65, 164 , 170/71). Nach dieser Entscheidung, die im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat, ist bei Abtretung des Anspruchs gegen einen Gesamtschuldner der Übergang der Forderung gegen die anderen Mitschuldner entsprechend § 401 BGB jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich diese nur zur Sicherung der abgetretenen Forderung mitverpflichtet haben (vgl. Planck Kommentar zum BGB 4. Aufl. § 401 Anm. 1 d; BGB-RGRK 11. Aufl. § 401 Anm. 3). Das muß nicht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Abtretung, sondern auch bei einem kraft Gesetzes eintretenden Forderungsübergang gelten." dd)Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer an. Die maßgebliche Gesetzesgeschichte spricht für sie. Entscheidend ist letztlich der Normzweck des § 401 Abs. 1 BGB i.V.m. 412 BGB. Dieser gebietet allerdings nicht den Übergang eines jeden weiteren Ersatzanspruchs, den der ursprüngliche Berechtigte hatte. Nicht erfasst sind mithin echte und selbständige Ersatzansprüche gegen Dritte, selbst wenn sie ebenfalls dem Versorgungsinteresse des Berechtigten diesen Anspruch der Versorgungsberechtigten auf Ausgleich des Quotenschadens bei Konkursverschleppung (BGH 19.02.1990 - II ZR 268/88 , juris Rn. 44; BAG 09.12.1997 - 3 AZR 429/96 , juris Rn. 23). Maßgeblich muss sein, ob der im Rahmen der Gesamtschuld bestehende Anspruch sichernde Funktion hat, d.h. der weitere Gesamtschuldner nur sicherungshalber verpflichtet war. Dann ist die entsprechende Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB geboten, unabhängig davon, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt (BAG 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 , juris Rn. 46 ff.; s.a. BAG 27.06.2006 - 3 AZR 85/05 , juris Rn. 69). Entscheidend ist die Einordnung des Zweckes des Hilfsrechts. § 401 Abs. 1 BGB bezweckt, dass bei der Übertragung einer Forderung die mit ihr verbundenen rechtlichen Vergünstigungen und Vorteile auch dem neuen Gläubiger erhalten bleiben. Bei der Abtretung der Hauptforderung gehen deshalb auch solche Nebenrechte auf 20 den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung der Hauptforderung dienen (BAG 08.12.2010 - 5 AZR 95/10 , juris Rn. 14). Entscheidend ist, ob es sich um ein bloßes Hilfsrecht handelt, oder dieses, d.h. hier die
§ 133Abs. 1 Satz 1 Umw
G, über den Zweck eines Hilfsrechts hinausgeht (vgl. insoweit zu § 1a AEntG BAG 08.12.2010 a.a.O. ). ee)Die sichernde Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG steht zur Überzeugung der Kammer deutlich im Vordergrund. Dies ergibt sich betreffend Versorgungsansprüche aus der Gesetzesbegründung zur Erweiterung der Frist des § 133 Abs. 3 UmwG auf zehn Jahre. Die Änderung soll die Gläubiger von Versorgungsansprüchen schützen. Die Regelung stelle sicher, dass eine Gesellschaft noch zehn Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung gesamtschuldnerisch mithaftet ( BT-Drs. 16/4193 S. 5 ). Es geht mithin darum, die Versorgungsansprüche der Berechtigten durch die gesamtschuldnerische Haftung der an dem Spaltungsprozess beteiligten Rechtsträger zu sichern. Allerdings hat die gesamtschuldnerische Haftung durchaus auch einen präventiven Zweck. Sie soll Missbräuchen durch die Zuweisung der Aktiva an einen Rechtsträger und der Passiva an einen anderen Rechtsträger vorbeugen ( BT-Drs. 12/6699 S. 122 ). Dieser präventive Zweck geht aber nicht über die Sicherungsfunktion der gesamtschuldnerischen Haftung hinaus. Es geht darum, dass einem Gläubigerausfall vorgebeugt werden soll (BTDrs. 12 6699 S. 121). Dies ist letztlich nichts anderes als der Sicherungszweck. Es soll durch die Konzeption des § 133 Abs. 1 UmwG zugleich erreicht werden, dass der Sicherungsfall erst gar nicht eintritt, in dem die Aktiva und Passiva entsprechend verteilt werden. Die sichernde Funktion der gesamtschuldnerischen Haftung wird damit weder in Frage gestellt noch aufgehoben, denn der präventive Zweck geht inhaltlich nicht über die Sicherung hinaus. Insoweit ist die hier zu beurteilende Regelung nicht mit der Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG zu vergleichen. Der dortige präventive Zweck ging deutlich weiter und über die bloße Sicherung hinaus. Die Haftung nach § 1a AEntG sollte den Hauptunternehmer veranlassen, bei der Vergabe von Aufträgen an Nachunternehmer verstärkt auf deren Zuverlässigkeit zu achten und so dazu beizutragen, dass zwingende Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden. Außerdem wollte der Gesetzgeber Schwarzarbeit in der Bauwirtschaft verhindern, mehr Arbeitsplätze schaffen und Schmutzkonkurrenz unterbinden, die kleinere und mittlere Betriebe in der Vergangenheit vom Markt gedrängt hatte (BAG 08.12.2010 a.a.O. Rn. 15). Dies ist etwas deutlich anderes als der Zweck, der mit § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG verfolgt wird. Bei § 133 UmwG geht es darum, dass die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers durch die 21 gemeinsame Haftung intensiv und umfassend geschützt werden (Lutter/Schwab, UmwG 5. Aufl. 2014, § 133 Rn. 11). Die Gläubiger werden - bezogen auf Versorgungsverpflichtungen - für zehn Jahre im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als ob die Spaltung noch nicht vollzogen wäre und das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers deshalb noch ungespalten zur Verfügung stünde (Lutter/Schwab a.a.O.). Wenn dem so ist, ist zur Überzeugung der Kammer kein Grund ersichtlich im Falle der Insolvenz des ursprünglichen Versorgungsverpflichteten, d.h. des übertragenden Rechtsträgers, im Umfang der Einstandspflicht des Klägers die zur Sicherung der Versorgungsansprüche bestehende
§ 133Abs. 1 Satz 1 Umw
G in entsprechender Anwendung von §§ 401 Abs. 1, 412 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 satz 1 BetrAVG auf den Kläger nicht mit übergehen zu lassen. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. D.Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 22 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Durst Bouaissa 23 Permalink: https://openjur.de/u/2158652.html ( https://oj.is/2158652 ) Verweise Volltext Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English