kein Leitsatz Tenor Unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16 - teilweise
§ 14Nr. 12, Rn. 14). b.Zur selbständigen Einstellung oder Entlassung i.S.v. § 14 Abs. 2 KSch
G sind nur solche Arbeitnehmer berechtigt, deren entsprechende Befugnis nicht nur im Außen- sondern auch im Innenverhältnis besteht. Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis beschränkt, intern Vorschläge zu unterbreiten (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 32; BAG 14.04.2011 - 2 AZR 167/
§ 14Nr.
12, Rn. 13). c.Die Personalkompetenz muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf nicht "nur auf dem Papier stehen". Sie muss tatsächlich ausgeübt werden (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 33; BAG 14.04.2011 - 2 AZR 167/
§ 14Nr.
12, Rn. 15). 2.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der Beklagten zu
- nicht zur Personengruppe des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte. a.Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob der Kläger schon als Betriebsleiter einzuordnen war, wie die Beklagten meinen, oder zu den ähnlich leitenden Angestellten i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG gehörte. Die erforderliche Einstellungs- oder Entlassungskompetenz muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 - Rn. 130), der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht nur bei ähnlich leitenden Angestellten vorhanden sein, sondern auch bei Geschäftsführern und Betriebsleitern. b.An der erforderlichen Personalkompetenz fehlte es. Dabei mag der Kläger die Befugnis gehabt haben, die ihm unterstellten Mitarbeiter entsprechend dem Kompetenzrahmen, ungeachtet seiner rechtlichen Verbindlichkeit, einzustellen und zu entlassen. Die Personalverantwortung des Klägers hat aber nicht zu einem wichtigen Teilbereich seiner Führungsaufgaben gezählt. Sie hat keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht. Hierfür kommt es nicht allein darauf an, welchen zeitlichen Anteil sie an der Tätigkeit hatte. Maßgebend ist, ob sie von wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen und damit als Teil der Tätigkeit des Angestellten qualitativ erheblich war. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger hat seine Befugnisse im Ergebnis aufgrund der Strategieentscheidungen im F. Maklervertrieb und aufgrund der mit den Mitbestimmungsgremien getroffenen Vereinbarungen tatsächlich kaum ausgeübt bzw. von ihnen nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Im fraglichen Zeitraum hat der Kläger wohl nur eine Einstellung vorgenommen und eine Kündigung ausgesprochen. Bei dieser Lage ist nicht erkennbar, dass die Personalkompetenz, auch wenn sie ihm formal zugestanden haben sollte, neben seinen anderen Aufgaben überhaupt ins Gewicht gefallen ist. c.Dem stehen auch die Stellenbeschreibung und die Einordnung des Klägers als leitender Angestellter nicht entgegen. Der Kläger war Mitglied der ersten Führungsebene und er mag leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewesen sein, woran die Berufungskammer im Ergebnis nicht zweifelt. Der Begriff des leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG ist allerdings nicht deckungsgleich mit dem des leitenden Angestellten i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG. Hier stehen die Personalkompetenzen im Vordergrund und das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass gerade die Personalkompetenz prägend sein muss für das Aufgabengebiet des leitenden Angestellten i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG. Ausgehend von dieser Argumentation kann es dann aber keinen Unterschied machen, aus welchen Gründen eine solche Personalkompetenz nicht festgestellt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 - 2 AZR 167/10 - kann der Arbeitgeber sich nicht auf vertraglich eingeräumte Personalkompetenzen berufen, wenn er sie ihm tatsächlich vorenthält. Im Streitfall erscheint der Sachverhalt vergleichbar, wenn auf Unternehmensebene u.a. durch Strategieentscheidungen und kollektivrechtliche Regelungen Einstellungen und Entlassungen beschränkt werden. Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich. Die Personalentscheidungen in diesem Bereich haben nur noch eine ganz untergeordnete Bedeutung. Dann kann aber nach Auffassung der Berufungskammer auch in diesem Fall nicht von einer die Tätigkeit prägenden Kompetenz ausgegangen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betrieblichen Vorgaben dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Personalkompetenzen nicht nur vorübergehend kaum ausübt, sondern sie - wie im Streitfall - seit seiner Einstellung bei der Beklagten zu
- im Jahre 2013 über Jahre hinweg kaum ausgeübt hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Beklagten sind hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags und mit ihren Auflösungsanträgen unterlegen. Sie haben damit das Berufungsverfahren insgesamt verloren und sind verpflichtet, die hier angefallenen Kosten je zur Hälfte zu tragen. Erstinstanzlich war bei der Kostenverteilung zusätzlich der Feststellungsantrag zu berücksichtigen, mit dem der Kläger unterlegen ist und den er in der Berufungsinstanz nicht mehr weiter verfolgt hat. Ausgehend von einem Streitwert für den Kündigungsschutzantrag in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten, für jeden Auflösungsantrag von einem Bruttomonatsverdienst und für den Feststellungsantrag von 80% eines Bruttoverdienstes (insgesamt 5,8 Bruttomonatsverdienste) bei Nichtberücksichtigung des erstinstanzlich hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrags ergibt sich bei einem Unterliegen des Klägers im Umfang von 0,8 Bruttoverdiensten eine Kostenquote von 14%. Die verbleibenden Kosten waren zu gleichen Teilen den Beklagten aufzuerlegen. Die Kammer hat hinsichtlich der Auflösungsanträge eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG bejaht und entsprechend hierzu die Revision für die Beklagten zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten zu 1) und 2) R E V I S I O N nur eingelegt werden zur Weiterverfolgung ihrer Auflösungsanträge. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v.
- November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. GöttlingKlossekHartmann Permalink: https://openjur.de/u/2158717.html ( https://oj.is/2158717 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.