1.Art. 21 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F. = Art. 23 Ziffer 2 EuGVVO n.F.) soll als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers verhindern, dass diesem durch eine arbeitsvertragliche ausschließliche Gerichtsstandsklausel ein nach dem
(2)Der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung steht auch nicht Art. 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. entgegen. Zwar sind danach Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vorschriften unter anderem des Art. 21 EuGVVO a.F. zuwiderlaufen. In Art. 21 Ziffer 1 EuGVVO a.F. wiederum ist geregelt, dass von den Vorschriften des 5. Abschnitts, der Zuständigkeitsregeln für individuelle Arbeitsverträge enthält, im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Das ist hier nicht der Fall, da die Gerichtsstandsvereinbarung vom 24.05.2014 lange Zeit vor der Entstehung der Streitigkeit des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen worden ist. Art. 21 Ziffer 2 EuGVVO a.F. betrifft die vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung und lässt die Abweichung von den Vorschriften des 5. Abschnitts durch diese zu, "wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen." Der Wortlaut der Norm könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 20.1 des Arbeitsvertrages den Anforderungen nicht genügt. Denn die Parteien haben hier die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf vereinbart und damit alle anderen Gerichtsstände ausgeschlossen. Damit eröffnet die vertragliche Gerichtsstandsregelung nicht ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, sondern bindet ihn ebenso wie den Beklagten ausschließlich an den Gerichtsstand Düsseldorf. In der Literatur wird hierzu die Ansicht vertreten, ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen seien per se nach Art. 23 Abs. 5 i.V.m. Art. 21 Ziffer 2 EuGVVO a.F. unwirksam (so Mankowski, AR-Blattei SD Arbeitsgerichtsbarkeit V E 160.5.5 Rn. 313, 336, 338). Aus Sicht des erkennenden Gerichts überzeugt es hingegen, das Wort "wenn" in Art. 21 Ziffer 2 EuGVVO a.F. im Sinne von "soweit" oder "sofern" zu verstehen, so dass auch ausschließliche Gerichtsstandsklauseln zugunsten des klagenden Arbeitnehmers zumindest teilweise wirksam sind, "soweit" bzw. "sofern" sie ihm zusätzliche Gerichtsstandsoptionen eröffnen und damit lediglich eine arbeitnehmerbegünstigende Wirkung entfalten (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1 Art. 21 Rn. 4; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Art. 23 EuGVVO (n.F.) Rn. 3). In diesem Sinne dürfte auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Mahamdia" (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11 , juris, Leitsatz 3 = Tenor Ziffer 2 sowie Rz. 60, 61, 62, 66) zu verstehen sein. Wie der EuGH dort ausführt, ist aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung 44/2001 (EG) die Zielsetzung zu entnehmen, in Arbeitssachen den Arbeitnehmer als schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften (des 5. Abschnitts) zu schützen, die für ihn günstiger sind als die allgemeine Regelung. Diese Zielsetzung ist bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung zu berücksichtigen (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11 , juris, Rz. 46 und 60). Demnach soll dem klagenden Arbeitnehmer kein Gerichtsstand, der durch die Art. 18 und 19 EuGVVO a.F. begründet wäre, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung entzogen werden können. Sofern diese jedoch einen zusätzlichen Gerichtsstand begründet, würde es der Zielsetzung der Verordnung widersprechen, dem klagenden Arbeitnehmer die Option der Wahl dieses vereinbarten Gerichtsstandes wegen der Ausschließlichkeit der vertraglichen Regelung zu nehmen. Hielte man hier die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in Gänze für unwirksam, wäre der am vereinbarten Gerichtsstand klagende Arbeitnehmer nicht mehr günstiger, sondern schlechter als bei Anwendung der allgemeinen Regeln der Verordnung gestellt. Denn nach Art. 23 Abs. 1 - 4 EuGVVO a.F. wäre die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wirksam und der in Anwendung der Vereinbarung gewählte Gerichtsstand zulässig. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine Abweichung von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO a.F. gar nicht vorliegt. Denn der Beklagte hatte sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als auch der Klageerhebung und auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Wohnsitz in Thailand. Damit lag sein Wohnsitz zu allen denkbaren rechtlich relevanten Zeitpunkten für die Prüfung der Wirksamkeit einer vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. dazu MüKo-ZPO/Gottwald, 4. Auflage, Art. 23 EuGVO Rn. 20; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1 Art. 23 Rn.25 ff, jeweils m.w.N; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Art. 25 EuGVVO (n.F.) Rn. 8
- ff)außerhalb der Europäischen Union. Damit allerdings hat für die vorliegende Klage von vornherein kein Gerichtsstand nach Art. 19 EuGVVO a.F. bestanden, der nur Arbeitgeber mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union betrifft. Nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO a.F. hat entweder - so die Annahme des Arbeitsgerichts - ein Gerichtsstand der (Zweig-) Niederlassung in E. bestanden oder - so die Auffassung des Beklagten - diese Norm wäre mangels Vorliegens der Voraussetzungen gleichfalls nicht anwendbar gewesen. Eine vertragliche Vereinbarung des Gerichtsstandes Düsseldorf führt dann aber zu keinem der denkbaren rechtlich relevanten Zeitpunkte zu einer Abweichung von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO a.F.. Denn entweder ist derselbe Gerichtsstand bestimmt worden, der nach diesen Vorschriften ohnehin bereits gegeben ist oder die Vorschriften sind allesamt nicht einschlägig, so dass von ihnen auch nicht vertraglich abgewichen werden kann. Zu keinem relevanten Zeitpunkt ist dem Kläger also durch die Gerichtsstandsvereinbarung ein nach den Vorschriften der Art. 18 , 19 EuGVVO a.F. begründeter Gerichtsstand entzogen worden. Allein das könnte aber eine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 21 Ziffer 2 EuGVVO a.F. begründen. 2. Die Klage ist - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsausspruchs - in dem erstinstanzlich bereits zuerkannten Umfang auch begründet.
- a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der wirksam gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Ziffer 20.2 des Arbeitsvertrages vorgenommenen Rechtswahl das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- b)Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.995,97 EUR brutto für die Zeit vom 01.10. bis 25.10.2014 gemäß §§ 611 BGB, 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 24.05.2014. Für die Zeit vom 01. bis 04.10.2014 folgt der Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag aufgrund der unstreitig erbrachten Arbeitsleistung. Für die Zeit vom 05. bis 25.10.2014 ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 3 Abs. 1 EFZG aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Anspruchsgrund wendet sich die Berufung ebenso wenig wie gegen die erstinstanzlich vorgenommene Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs mit 25/31 der Gesamtmonatsvergütung. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind auch unabhängig davon nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch ist ab 01.11.2014 nach §§ 286 , 288 BGB begründet.
- c)Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 456,92 EUR brutto gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG für vier bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Resturlaubstage hat. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen zur Feststellung und Berechnung des Resturlaubsanspruchs und der Höhe des entsprechenden Abgeltungsbetrages unter II.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest und sieht aufgrund der Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, denen der Beklagte auch nicht entgegen getreten ist, von weiteren Ausführungen ab. Lediglich der Zinsausspruch bereits ab 01.11.2014 war insoweit allerdings geringfügig abzuändern. Denn beim Urlaubsabgeltungsanspruch enthält § 7 Abs. 4 BUrlG keine Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, so dass es gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Mahnung zur Begründung des Verzuges bedarf (vgl. nur ErfK/Gallner, 17. Auflage, § 7 BUrlG Rn. 72 m.w.N.). Diese ist hier durch das außergerichtliche Schreiben des Klägervertreters vom 29.10.2014 mit Fristsetzung zum 05.11.2014 erfolgt, so dass der Zinsanspruch nach §§ 286 , 288 BGB ab 06.11.2014 begründet ist. 3. Die Widerklage ist - soweit die Berufung insoweit zulässig und daher überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten ist - zwar gleichfalls zulässig, jedoch nicht begründet.
- a)Die Widerklage ist zulässig. Gegen die internationale Zuständigkeit bestehen hier bereits nach Art. 24 EuGVVO a.F. aufgrund der rügelosen Einlassung des Klägers keinerlei Bedenken. Art. 24 EuGVVO a.F. ist auf die Widerklage anwendbar (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1 Art. 24 Rn.11 f.). Im Falle der - hier gegebenen - rügelosen Einlassung des Klägers kann dahingestellt bleiben, ob die internationale Zuständigkeit schon aus anderen Gründen nach der EuGVVO gegeben gewesen wäre; diese Frage ist im Rahmen der Widerklage bei rügeloser Einlassung nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1 Art. 24 Rn. 27). Auch eines Hinweises des Gerichts auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Widerklage bedurfte es im Rahmen des Art. 24 EuGVVO a.F. nicht (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1 Art. 24 Rn. 16 f.).
- b)Die Widerklage ist nicht begründet. Weder steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von umgerechnet 2.728,98 € (100.000,00 THB) zu noch ein solcher in Höhe von 107,80 €.
- aa)Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 2.728,98 €. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bzgl. der dem Kläger unstreitig überlassenen 100.000,00 THB ist - unabhängig davon, dass er unstreitig in Höhe von 1.368,30 € bereits durch die von der Großmutter des Klägers für diesen an den Beklagten erbrachte Leistung erloschen war, §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 Satz 1 BGB - jedenfalls verfallen gemäß Ziffer 16.1 des Arbeitsvertrages. Danach verfallen Ansprüche spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurden. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen jedenfalls gegenüber dem beklagten Arbeitgeber keine Bedenken und solche hat der Beklagte, der auf den möglichen Verfall hingewiesen worden ist, auch nicht geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung unstreitig zum 25.10.2014 beendet. Die Verfallsfrist lief damit spätestens am 25.01.2015 ab. Die erst am 27.01.2015 bei Gericht eingegangene und dem Kläger am 02.02.2015 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellte Widerklage wahrt diese Frist erkennbar nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Frist auch nicht durch die außergerichtlichen Schreiben vom 21.10. und 05.11.2014 gewahrt. Denn diese Schreiben enthalten keine Geltendmachung des Zahlungs-, sondern lediglich eines Abrechnungsanspruchs, verbunden mit der Erklärung, sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubehalten. Ausschlußfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen Summen - vorsorglich Rücklagen bilden können. Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer tariflichen Ausschlußfrist verlangt daher, daß die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird (BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 , juris, Rz. 22). Dabei stellen Abrechnung und Zahlung zwei von einander zu unterscheidende Ansprüche dar. Die Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs wahrt nicht die Ausschlussfrist für den Zahlungs-/Schadensersatzanspruch (vgl. BAG vom 22.09.1992 - 9 AZR 521/91 , juris, Rz. 23 ff). Auch die bloße Erklärung, sich die Geltendmachung eines (Schadensersatz)Anspruchs vorzubehalten, genügt nicht bereits als Geltendmachung des Anspruchs (BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 , juris, Rz. 22). Wohl ist es so, dass die Frist zur Geltendmachung des Zahlungsanspruches, für dessen Bezifferung zuvor eine Abrechnung erforderlich ist, bis zu deren Vorlage oder dem Verfall des Abrechnungsanspruchs nicht zu laufen beginnt (BAG vom 22.09.1992 - 9 AZR 521/91 , juris, Rz. 19; BAG vom 27.11.1984 - 3 AZR 596/82 , juris). Sobald jedoch der Anspruchsinhaber in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, um seine Forderung wenigstens annähernd zu beziffern, kann diese - dann auch ohne weitere Abrechnung - geltend gemacht werden (BAG vom 22.09.1992 - 9 AZR 521/91 , juris, Rz. 19). In diesem Fall hemmt eine fehlende, aber ja auch nicht erforderliche Abrechnung den Lauf der Verfallfrist nicht. Danach ist der Rückzahlungsanspruch des Beklagten verfallen. Denn die geltend gemachte Abrechnung war nicht erforderlich zur Berechnung der Forderung. Diese betrug 2.728,98 € (umgerechnet 100.000,00 THB) abzüglich des unstreitig gezahlten Betrages von 1.368,30 €, also 1.360,68 € und war in dieser Höhe unschwer schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Die Forderung war jedenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers zur Verwendung des Geldes betreffen keinen Hinderungsgrund zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs. Darauf beruft sich der Beklagte auch nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, mit den Schreiben vom 21.10. und 05.11.2014 seine Forderungen bereits rechtzeitig geltend gemacht zu haben. Das wiederum ist aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Fall. Die beiden Schreiben sprechen keine Geltendmachung des hier interessierenden Zahlungs- oder Schadensersatzanspruchs aus. Sie betreffen vielmehr allein die Geltendmachung einer Abrechnung und anderer, für den vorliegenden Anspruch nicht relevanter Schadensersatzansprüche. Auf Ziffer 16.2 des Arbeitsvertrages beruft der Beklagte sich nicht; die Voraussetzungen dieser Regelung sind auch hinsichtlich des hier interessierenden Anspruchs nicht ersichtlich gegeben.
- bb)Darüber hinaus steht dem Beklagten gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 107,80 € zu. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht die Widerklage zutreffend abgewiesen. Soweit der Beklagte sich für die zur Begründung eines Ersatzanspruchs gegenüber dem Kläger entscheidende und bereits in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen unter III.3 angesprochene Behauptung, dass nur der Kläger bis zur Schadensfeststellung am 24.03.2015 das Apartment betreten habe, auf die eigene Parteivernehmung als einziges Beweismittelangebot berufen hat, hat der Kläger hierzu die erforderliche Zustimmung verweigert. Damit kam eine Parteivernehmung des Beklagten, der für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast trägt, nicht mehr in Betracht, § 447 ZPO. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO wurde weder von dem Beklagten eingefordert noch waren die Voraussetzungen hierfür gegeben. Die hierfür erforderliche gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Behauptung des Beklagten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 448 Rn. 2 m.w.N.) wird von diesem weder geltend gemacht noch kann sie allein auf der Grundlage seiner unverändert nicht hinreichend substantiierten Behauptungen festgestellt werden. Denn auf das Argument des Arbeitsgerichts, dass nicht vorgetragen worden sei, dass ausschließlich der Kläger das Apartment von der Übergabe bis zur Schadensfeststellung am 24.03.2015 betreten habe und sonst niemand, geht der Beklagte nur insoweit ein, als er zu der Zeit seit der Abreise des Klägers Anfang Oktober vorträgt und bestreitet, in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 selbst eingeräumt zu haben, dass der Kläger an verschiedenen Tagen Besuch empfangen habe. Er behauptet zwar einmal in der Berufungsbegründung pauschal, dass der Kläger während der gesamten Zeit seines Aufenthalts auf dem Anwesen des Beklagten in Thailand die einzige Person gewesen sei, die das Apartment betreten hat. Diese doch recht lebensfremde Pauschalbehauptung wäre erläuterungsbedürftig gewesen. Sie ist nicht mit einem konkreten Beweisangebot verknüpft worden, so dass auch unklar ist, wie der Beklagte diese Behauptung, die ja eine vollständige Überwachungsmöglichkeit des Apartments des Klägers über einen Zeitraum von neun Monaten voraussetzte, verifizieren wollte. Damit ist der Beklagte für die anspruchsbegründende Behauptung der alleinigen Verantwortlichkeit des Klägers für den festgestellten Schaden nicht nur ohnehin beweisfällig geblieben, vielmehr reicht sein Sachvortrag schon gar nicht zur schlüssigen Begründung des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs aus. 4. Für die hilfsweise beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Düsseldorf fehlt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit und im Übrigen Unbegründetheit der Berufung jede rechtliche Grundlage. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 , 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten des von ihm ohne Erfolg betriebenen Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Die Entscheidung über die teilweise Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Die Revision wird für den Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit für die Klage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Im Übrigen, also hinsichtlich der teilweisen Verwerfung und ansonsten Zurückweisung der Berufung bzgl. der Widerklageforderungen liegen keine Umstände vor, die die Revisionszulassung bedingen. Da es sich bei Klage und Widerklage um selbständige Streitgegenstände handelt, kann die Revisionszulassung wie geschehen auf einen Teil der Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. BAG vom 06.11.2008 - 2 AZR 924/07 , juris, Rz. 20 ff m.w.N.; Müller-Glöge in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Auflage, § 72 Rn. 40). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 ( BGBl. I Seite 519 ) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. KleinDr. SelkeKnuth Permalink: https://openjur.de/u/2158744.html ( https://oj.is/2158744 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f