Parallelentscheidung zu LAG Hamm vom 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 und LAG Nürnberg vom 24.11.2017 - 8 Sa 259/17 -. Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.09.2017 - Az.: 2 Ca 639/17 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung einer Abrechnung richtet (Berufungsanträge Ziffer 9, 15, 17 und 19). II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für den Zeitraum von August 2016 bis August 2017 und in diesem Zusammenhang über die Frage, welcher Tarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit dem 28.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter der Abteilung "Verwaltung / Warenwirtschaft" in F.. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 11.04.2003 (Blatt 16 ff. der Akte), der von der Beklagten vorformuliert und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt worden ist, ist unter anderem folgendes geregelt: "§ 2 Tarifvertragsbezug Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung sowie die jeweils geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 3 Vergütung Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogehalt, zahlbar jeweils zum Monatsende, in Höhe von Euro Tarifentgelt: € 2.650,00Tarifgruppe: G IVc / 3. Tätigkeitsjahr Tarifgebiet: EH Nordrhein-Westfalen Gesamt: € 2.650,00 Darüber hinaus hat der Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen, Urlaubsgeld sowie Sonderzuwendung gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag. ..." Die Beklagte, ein Unternehmen des Einzelhandels, hat im Juni 2015 in sämtlichen zuständigen Handelsverbänden ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung beendet und ist in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt. Eine entsprechende Unterrichtung der Gewerkschaft ver.di erfolgte am 17.06.2015. Gleichzeitig hat die Beklagte der Gewerkschaft ver.di ihr Interesse an dem Abschluss eines Haustarifvertrages kundgetan. Unter dem 29.07.2016 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Zukunftstarifvertrag in Form eines Haustarifvertrages. In § 2 ist eine Geltung der jeweils gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels für die Beklagte vorgesehen, soweit in dem Haustarifvertrag nichts anderes geregelt ist. In § 3 ist als Ausnahme unter anderem geregelt, dass die Tariflohnerhöhungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht weitergegeben werden, ferner dass die tarifliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 befristet auf 40 % reduziert wird. Wegen des weiteren Inhalts des Zukunftstarifvertrages wird auf Blatt 82 ff. der Akte Bezug genommen. Von August 2016 bis August 2017 erhielt der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.507,00 €. Im November 2016 zahlte die Beklagte an ihn eine gekürzte Sonderzahlung in Höhe von 1.126,75 € brutto und im Mai 2017 ein gekürztes Urlaubsgeld in Höhe von 494,20 € brutto. Die Tarifverträge des Einzelhandelsverbandes NRW sehen für den Kläger für den entsprechenden Zeitraum bei der zutreffenden Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV / Endstufe ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.712,00 € brutto sowie eine Sonderzahlung 2016 in Höhe von 2.945,00 € brutto und ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.235,50 € brutto vor. Mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2016 (Blatt 29 f. der Akte) hat der Kläger Differenzvergütungsansprüche geltend gemacht und diese Ansprüche, erweitert um die nachfolgend fällig gewordenen Forderungen, wegen ausbleibender Erfüllung sodann mit seiner am 10.03.2017 bei dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage nebst späteren Klageerweiterungen gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages beziehe sich nicht auf den Haustarifvertrag, sondern allein auf die Tarifverträge des Einzelhandelsverbandes NRW. Insbesondere unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei davon auszugehen, dass ein bestimmter Tarifvertrag, nämlich der des Einzelhandelsverbandes, in seiner jeweils gültigen Fassung gelten solle. Die Einbeziehung anderer Tarifverträge und damit auch der Haustarifvertrag/Zukunftstarifvertrag sei vom Wortlaut nicht umfasst. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat August 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2016 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat September 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Oktober 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.11.2016 zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat November 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.12.2016 zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Dezember 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.01.2017 zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Januar 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.02.2017 zu zahlen; 7.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Februar 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.03.2017 zu zahlen; 8.die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.818,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.12.2016 zu zahlen; 9.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 10.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat März 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.04.2017 zu zahlen; 11.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat April 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2017 zu zahlen; 12.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Mai 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2017 zu zahlen; 13.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Juni 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2017 zu zahlen; 14.die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 741,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2017 zu zahlen; 15.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 16.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Juli 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.08.2017 zu zahlen; 17.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 18.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat August 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2017 zu zahlen; 19.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass auf das Arbeitsverhältnis der Zukunftstarifvertrag als Haustarifvertrag Anwendung finde. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme führe zur Anwendung des normativ aktuell geltenden Tarifvertrages, das sei der Zukunftstarifvertrag. Eine Begrenzung auf Flächentarifverträge lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Durch die Inbezugnahmeklausel wolle der Arbeitgeber erkennbar die Anwendbarkeit der einschlägigen, für ihn geltenden Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten erreichen. Mit Urteil vom 12.09.2017 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlungen gemäß der Tarifverträge des Einzelhandelsverbandes NRW. Diese fänden zunächst nicht gemäß §§ 3 , 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da weder die Beklagte noch der Kläger tarifgebunden seien. Darüber hinaus seien sie nicht durch Inbezugnahme gemäß § 2 des Arbeitsvertrages anwendbar. Mit den "jeweils geltenden Tarifverträgen des Einzelhandels" im Sinne der Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages sei für den streitgegenständlichen Zeitraum der Zukunftstarifvertrag vom 29.07.2016 gemeint, welcher seit der Beendigung der Tarifbindung der Beklagten zur Anwendung komme. Das ergebe die Auslegung. Bereits der Wortlaut des Arbeitsvertrages verweise nicht auf das Tarifwerk nur des Einzelhandelsverbandes. Unter den Wortlaut "Tarifverträge des Einzelhandels" fielen nicht nur solche, welche der Einzelhandelsverband abschließe, sondern sämtliche Tarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her Unternehmen des Einzelhandels erfassten. Dem entspreche auch die typische Interessenlage der Vertragsparteien. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel wolle der Arbeitgeber einheitliche Arbeitsbedingungen schaffen, indem die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge auch für normativ nicht gebundene Arbeitnehmer in Bezug genommen würden. Vorliegend komme dieser Wille zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass im Arbeitsvertrag auch die Geltung der Betriebsvereinbarungen in jeweils gültiger Fassung geregelt sei, was wegen § 77 BetrVG eigentlich nicht erforderlich gewesen wäre. Für den Kläger erkennbar wolle die Arbeitgeberin damit alle für den Betrieb einschlägigen kollektivrechtlichen Rechtsnormen für die im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannte Branche des Einzelhandels zur Anwendung bringen, mithin auch einen Haustarifvertrag. Der Zukunftstarifvertrag sei ein Tarifvertrag des Einzelhandels im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. Zu den Tarifverträgen des Einzelhandels gehörten nicht nur Verbandstarifverträge, sondern auch Firmentarifverträge. Tarifverträge des Einzelhandels seien solche, die im Bereich des Einzelhandels von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen würden. Tarifvertragspartei sei nach § 2 Abs. 1 TVG auch der Arbeitgeber, der Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband besitze. Die Beklagte sei ein Unternehmen, das im Bereich des Einzelhandels tätig sei. Ein anderes Auslegungsergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Inbezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages sei nicht im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB unklar, sondern ihre Auslegung ergebe zweifelsfrei, dass nicht ein konkreter Tarifvertrag, sondern der jeweils im Betrieb der Beklagten geltende Tarifvertrag und damit aktuell der Zukunftstarifvertrag in Bezug genommen werde. Damit habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf die Zahlungen, die in dem Zukunftstarifvertrag vom 29.07.2016 vorgesehen seien. Diese habe die Beklagte unstreitig erfüllt. Soweit der Kläger noch Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig. Anträge auf Erteilung von Lohnabrechnungen auf noch zu leistende Zahlungen seien auf eine künftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO gerichtet. § 259 ZPO ermögliche aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs, sondern setze vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden aber noch bedingt sei. Dies sei im Rahmen des § 108 GewO nicht der Fall, da der Anspruch erst mit der Zahlung entstehe. Gegen das ihm am 29.09.2017 über seine Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.10.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 21.11.2017 bis zum 29.12.2017 - mit am 28.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist weiterhin der Ansicht, mit den in der Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages genannten Tarifverträgen des Einzelhandels könnten allein die mit dem zuständigen Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge des Einzelhandels gemeint sein. Der Wortlaut des Arbeitsvertrages nehme keinen Bezug auf etwaige Haustarifverträge. Auf eine typische Interessenlage, einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, könne angesichts der auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden AGB-Kontrolle nicht abgestellt werden. Jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass allein Verbandstarifverträge als solche "des Einzelhandels" einbezogen würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.09.2017 - 2 Ca 639/17 - abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat August 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2016 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat September 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Oktober 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.11.2016 zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat November 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.12.2016 zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Dezember 2016 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.01.2017 zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Januar 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.02.2017 zu zahlen; 7.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Februar 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.03.2017 zu zahlen; 8.die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.818,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.12.2016 zu zahlen; 9.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 10.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat März 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.04.2017 zu zahlen; 11.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat April 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2017 zu zahlen; 12.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Mai 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2017 zu zahlen; 13.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Juni 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2017 zu zahlen; 14.die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 741,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2017 zu zahlen; 15.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 16.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat Juli 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.08.2017 zu zahlen; 17.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen; 18.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Kalendermonat August 2017 einen weiteren Betrag als Gehalt in Höhe von 205,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2017 zu zahlen; 19.die Beklagte zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Zahlungsanträge, zulässig, insbesondere ist sie insoweit unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.